Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1089/2023
Urteil vom 26. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter Diebstahl, bandenmässiger Diebstahl; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 26. Januar 2023 (ST.2021.52-SK3 Proz. Nr. ST.2018.39154).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 5. Januar 2021 urteilte das Kreisgericht See-Gaster erstinstanzlich betreffend die gegen A.________ (vorliegendes Verfahren), B.________ (6B_1088/2023) und C.________ (6B_1046/2023) (u.a.) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten zur Anklage erhobenen Sachverhalte ("Aktion Loch").
A.b. Es sprach A.________ mit Urteil vom 5. Januar 2021 von den Vorwürfen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs frei und wegen versuchten Diebstahls, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 149 Tagen, und einer Busse von Fr. 400.--. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 200.-- wurden zur Anrechnung an die Verfahrenskosten eingezogen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. A.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil.
B.
Mit Urteil vom 26. Januar 2023 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.
C.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vom Vorwurf des am 24. Juli 2017 in U.________ versuchten Einbruchdiebstahls und des am 18./19. Oktober 2018 in V.________ begangenen Einbruchdiebstahls. Im Übrigen sei er im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen und - nebst einer Busse von Fr. 400.-- - mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 149 Tagen und der Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der gestellten Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates für das Untersuchungsverfahren, die vorinstanzlichen Verfahren sowie das Verfahren vor Bundesgericht, sowie der Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die private Verteidigung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ergangenen Schuldspruch. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung respektive Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV), eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 9 BV), eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Konkret macht er geltend, von Konstanz der Aussagen von D.________ könne in mehrfacher Hinsicht und bezüglich mehrerer (Kern-) Sachverhaltselemente keine Rede sein. In seinen Angaben fänden sich Widersprüche betreffend die Zeitpunkte der (beiden) angeblichen Drogenverkäufe und Relativierungen bzw. Anpassungen/Mehrbelastungen zur Frage, wer konkret - er, der Beschwerdeführer oder aber C.________ - ihm die fraglichen 100 Gramm Kokaingemisch übergeben habe. Die Vorinstanz verletze sodann seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie sich nicht mit der Aussagemotivation von D.________ und dem angestrebten Kooperationsbonus auseinandersetze; dass die Vorinstanz dessen besonderen Belastungseifer verneine, stehe im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ergebe sich auch daraus, dass die Vorinstanz aus dem Eingeständnis D.________'s, an B.________ einmal 5 Gramm Kokain abgegeben zu haben, auf den Wahrheitsgehalt von dessen übrigen Aussagen schliesse; dieses Eingeständnis stehe in einem absoluten Missverhältnis zu den Aussagen, mit denen er B.________, C.________ und ihn, den Beschwerdeführer, belaste. Falsch sei schliesslich auch, dass die Protokolle der Telefonüberwachung die Aussagen von D.________ bestätigten.
1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer ca. im Februar 2019 beim Hotel E.________ in W.________ an D.________ 50 Gramm Kokaingemisch und im Februar/März 2019 bei der Tankstelle F.________ in X.________ zusammen mit C.________ an D.________ 100 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von jeweils Fr. 50.-- pro Gramm veräussert hat. Sie erwägt, D.________ habe nebst B.________ und C.________ auch den Beschwerdeführer als einen seiner Drogenlieferanten identifiziert. Im Weiteren stützt sich die Vorinstanz insbesondere auf die von ihr als sachlich, konkret, nachvollziehbar und konstant qualifizierten Angaben von D.________. Dabei geht sie mit der ersten Instanz davon aus, dass dessen vermeintlich widersprüchlichen Angaben zur Frage, "aus wessen Händen" er das Kokain (bei der zweiten Übergabe) erhalten habe, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu schmälern vermöchten. Er habe im Kerngehalt konstant ausgesagt, dass der Beschwerdeführer bei der fraglichen Übergabe von 100 Gramm Kokaingemisch bei der Tankstelle F.________ in X.________ dabei gewesen sei. Die später und dahingehend erfolgte Relativierung, C.________ habe die Übergabe des Kokains nicht selber vorgenommen sondern lediglich bestätigt, wecke keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt von dessen Schilderungen, im Gegenteil. Auch Übertreibungen oder ein besonderer Belastungseifer seien nicht erkennbar. D.________ belaste sich zudem selbst und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer unter Strafandrohung fälschlicherweise und wider besseres Wissen einer Straftat beschuldigen sollte. Hinweise für eine vorbestehende Feindschaft zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer bestünden keine und würden auch nicht geltend gemacht. Dass er wegen seiner Kooperation auf eine Strafminderung gehofft habe, vermöge an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nichts zu ändern, zumal er sich mit einer Falschaussage gleichzeitig dem Risiko einer weiteren Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Schliesslich würden die Aussagen von D.________ durch die im Recht liegenden Protokolle der Telefonüberwachungsmassnahmen bestätigt.
1.3.
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
1.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409E. 2.2; 145 IV 154E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 297E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; 143 IV 500E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Insoweit der Beschwerdeführer den Grundsatz "In dubio pro reo" hinsichtlich der Würdigung einzelner Aussagen bzw. Indizien zur Anwendung bringen will, ist darauf nicht weiter einzugehen. Er übersieht, dass der Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung findet. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
1.4.2. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Die Vorinstanz bezieht in ihre Erwägungen mit ein, dass D.________ seine Aussagen, "aus wessen Händen" er das Kokain anlässlich der zweiten Übergabe empfangen hat, mit Blick auf C.________ "relativierte" respektive dahingehend änderte, dass er die Betäubungsmittel von der zweiten in die Übergabe involvierten Person und damit vom Beschwerdeführer entgegengenommen hat. Dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst war, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass er nachweislich in der Lage war, die entsprechenden Rügen zu erheben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. Im Weiteren legt die Vorinstanz dar, weshalb sie in der Änderung der Aussagen keinen Grund erkennt, der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der konstant gebliebenen Kernaussagen von D.________ - wonach er vom Beschwerdeführer ca. im Februar 2019 beim Hotel E.________ in W.________ 50 Gramm Kokaingemisch und im Februar/ März 2019 vom Beschwerdeführer und C.________ an der Tankstelle F.________ in X.________ 100 Gramm Kokain entgegengenommen hat - aufkommen liesse und sie dies stattdessen als Indiz gegen eine erfundene und absichtlich falsche Aussage wertet. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfällt, vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass die Vorinstanz selbst von einer Relativierung ausgeht, nicht darzutun.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich alsdann aus dem Umstand, dass D.________ "um jeden Preis kooperativ sein wollte" und sich dadurch einen "Kooperationsbonus" und damit eine Strafminderung erhoffte, nicht und erst recht nicht zwingend, dass er den Beschwerdeführer "zu Unrecht" oder aber falsch belastet. Umso weniger, als die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass keinerlei Anzeichen für eine vorbestehende Feindschaft vorliegen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und sie zu Recht erwähnt, dass D.________ sich durch falsche Angaben einer weiteren Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen an eine Willkürrüge genügenden Form auseinander (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) und er vermag folglich nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen von Anzeichen für eine übermässige Belastung respektive Falschaussagen willkürlich verneint. Hierfür genügt sein Einwand einer willkürlichen Würdigung des Eingeständnisses von D.________, selbst 5 Gramm Kokain verkauft zu haben, nicht; um so weniger, da selbst die willkürliche Würdigung einzelner Indizien nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (vgl. oben E. 1.3.2). Aus dem Gesagten ergibt sich sodann, dass sich die Vorinstanz durchaus mit dem Einwand des Beschwerdeführers eines von D.________ durch Falschaussagen erhofften Kooperationsbonus auseinandersetzt und sie darlegt, weshalb sie diesen Einwand abschlägig beurteilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist wiederum nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch betreffend diesen Punkt nachweislich in der Lage war, den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage anzufechten.
Schliesslich würdigt die Vorinstanz die Protokolle der Telefonüberwachungen und zeigt auf, weshalb diese die Aussagen von D.________ bestätigten und sie damit den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 53). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer erneut nicht in einer den Anforderungen an eine Willkürrüge genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), respektive ist der blosse Einwand einer Divergenz von Fr. 500.-- offensichtlich nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung darzutun.
1.4.3.
1.4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht von Kokain "von sehr schlechter Qualität" ausgeht. Eine Betäubungsmittelanalyse liege nicht vor und gemäss den Angaben von D.________ sei die Qualität "nicht so gut" bzw. schlecht gewesen. Die vorinstanzliche Annahme eines Reinheitsgrades von 56 % sei folglich unzutreffend. Stattdessen hätten der Beurteilung Mindestwerte bzw. minimale Reinheitsgrade zu Grunde gelegt werden müssen.
1.4.3.2. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit der Problematik auseinander, wenn in Umlauf gesetzte Betäubungsmittel nicht mehr sichergestellt und folglich keiner Analyse unterzogen werden können (angefochtenes Urteil S. 54 f.). Sie berücksichtigt die von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] erstellten jährlichen Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen, was insoweit nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteile 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 2.2.2; vgl. auch 6B_570/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3 und 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Sie bezieht alsdann in ihre Würdigung mit ein, dass es sich gemäss den Aussagen von D.________ zwar um Kokain von schlechter Qualität gehandelt habe, das er aber dennoch innert weniger Tage zum vereinbarten Preis habe verkaufen können. Sie folgert, dass damit nicht von einer "sehr schlechten Qualität", aber auch nicht vom von der SGRM für das Jahr 2019 evaluierten medianen Reinheitsgrad von 70.1 % (bei einer Konfiskationsgrösse zwischen 10 und 100 Gramm) auszugehen sei; stattdessen vom Wert für das untere Quartil und damit von 56 %, was bei einer Übergabe von 100 und 50 Gramm Kokaingemisch einer reinen Menge von 56 und ca. 28 Gramm und damit von total 84 Gramm reinem Kokain entspreche. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Festlegung des Reinheitsgrades in Willkür verfällt oder sonst wie Bundesrecht verletzt, vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Gegenüberstellung von Minimalwerten der Jahre 2018 bis 2022 nicht darzutun. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den wegen versuchtem Einbruchdiebstahl (begangen am 24. April 2017 in U.________) ergangenen Schuldspruch. Betreffend die erhobenen Rügen kann auf die Erwägung 1.1 [1. Absatz] hiervor verwiesen werden.
Konkret macht er geltend, die Vorinstanz stütze den Schuldspruch einzig auf seine DNA-Spuren, die auf einem am Tatort in U.________ gefundenen Pickelstiel und einem Isolierband festgestellt worden seien. Dabei behaupte sie aktenwidrig, es lägen keine Hinweise vor, wonach sich andere Personen im April 2017 an Materialien seines Bauunternehmens bedient und diese für Einbruchdiebstähle verwendet hätten. Aus dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft ergebe sich indes, dass auch sie von einem modus operandi ausgegangen sei, bei dem unterschiedlich zusammengesetzte Gruppen mit unterschiedlichem Material agiert hätten. Schliesslich liege "auf der Hand", dass er keine Meldung über entfernte Gegenstände gemacht habe.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus seinem Aktenverweis (E 1/6 S. 2 ff. [Einvernahme von C.________]) ergibt sich einzig, dass sich C.________ bzw. dessen Schwester offenbar damit einverstanden erklärt hatte, dass er, der Beschwerdeführer, in einer von letzterer zur Verfügung gestellten Garage Material lagerte. Inwiefern sich hieraus Hinweise ergeben, dass (vom Beschwerdeführer unabhängig und/oder allein operierende) Drittpersonen Material zwecks Begehung des fraglichen Einbruchdiebstahls behändigt/entwendet hätten, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit einhergehend liegt auch nicht "auf der Hand", weshalb er auf eine Meldung betreffend (gegen seinen Willen) entfernte Gegenstände hätte verzichten sollen.
Folglich trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz auf aktenwidrige respektive auf solche Tatsachen stützt, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Da sich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auch nicht daraus ergibt, dass eine andere Lösung ebenfalls als möglich erscheint (vgl. oben E. 1.3.1), ändert an der Unbegründetheit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch nichts, dass zahlreiche Einbruchdiebstähle in jeweils verschiedenen Zusammensetzungen begangen worden sind und im Rahmen diverser Hausdurchsuchungen u.a. mutmassliches Einbruchswerkzeug sichergestellt worden ist. Umso weniger, als gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) der versuchte Einbruchdiebstahl vom 27. April 2017 in zeitlicher Hinsicht nicht der Deliktsserie der Bande zugeordnet werden kann (angefochtenes Urteil S. 9 und 59). Sowohl die Willkürrüge als auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo erweist sich damit als unbegründet. Inwiefern in diesem Kontext der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den wegen Einbruchdiebstahls (begangen vom 18. bis 19. Oktober 2018 in V.________) ergangenen Schuldspruch. Bezüglich der erhobenen Rügen kann wiederum auf die Erwägung 1.1 [1. Absatz] hiervor verwiesen werden.
Konkret macht er geltend, auch diese Verurteilung beruhe einzig auf einer DNA-Spur. Eine Fremdübertragung erachte die Vorinstanz als abwegig. Dabei sei - trotz entsprechendem Beweisantrag - keine Spurenartbestimmung der als Kontaktspur ab Plexiglasbruchstücken aufgenommenen DNA-Spur erfolgt. Demnach sei unbekannt, ob es sich beim Spurenmaterial um Schuppen, Blut oder andere Körperflüssigkeiten gehandelt habe. Eine DNA-Übertragung wie auch deren Sekundär- oder Tertiärtransfer hänge von zahlreichen Faktoren ab, wie z.B. von der Art des Materials, auf das die DNA-Spur letztlich übertragen werde und der Art der Spur. Dass eine Wanderung von DNA-Spuren möglich sei, sei wissenschaftlich unbestritten. Folglich könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die DNA des Beschwerdeführers über einen Handschuh oder durch einen Händedruck auf das Plexiglas übertragen worden sei.
3.2. Die Rügen erweisen sich wiederum als unbegründet, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht eine Fremdübertragung von DNA, welche die Vorinstanz als abwegig erachtet, sondern mangels entsprechender Hinweise und Anhaltspunkte bereits den Umstand, dass sich eine unbekannte Dritttäterschaft ohne das Wissen des Beschwerdeführers dessen Handschuhe angeeignet und damit die Plexiglasscheibe eingeschlagen haben soll. Damit einhergehend bzw. ergänzend verweist sie auf ihre Erwägungen zum in U.________ versuchten Einbruchdiebstahl (angefochtenes Urteil S. 11; vgl. hierzu oben E. 2).
Mit diesen, sich vorgängig zu einer Fremdübertragung stellenden Fragen bzw. den dementsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht respektive nicht in einer den Anforderungen an eine Willkürrüge erforderlichen Form auseinander, wenn er einzig mit der sich (erst in einem zweiten Schritt) stellenden Frage der Möglichkeit einer Fremdübertragung argumentiert. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie sich nicht eventualiter mit seiner Argumentation betreffend Fremdübertragung von DNA auseinandersetzt. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich einen Handschlag als Grund für die Fremdübertragung von DNA vorbringt, tut er dies - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht, moniert er doch nicht, die Vorinstanz hätte dieses Vorbringen zu Unrecht nicht behandelt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Da der Beschwerdeführer weder dartut noch ersichtlich ist, dass und inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass für das Vorbringen dieser neuen Tatsache gegeben hätte, ist auch darauf nicht weiter einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz gehe in verschiedener Hinsicht von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien aus, lasse wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht bzw. gewichte solche in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch. Selbst wenn die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und zweier (z.T. versuchter) Einbruchdiebstähle bestätigt würden, rechtfertigte sich lediglich eine Freiheitsstrafe, die den bedingten Vollzug gerade noch zulasse.
4.1.
4.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
4.1.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erachtet eine Freiheitsstrafe von insgesamt 46 Monaten als tat- und schuldangemessen. Dabei setzt sie für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe fest. Angesichts der doppelten Qualifikation der Diebstähle (gewerbs- und bandenmässige Begehung), dass der Beschwerdeführer zwei weitere Diebstähle begangen respektive zu begehen versucht hat und der versuchte Diebstahl vom 27. April 2017 weder unter das Qualifikationsmerkmal der Gewerbs- noch der Bandenmässigkeit falle, asperiert sie die festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten um 18 Monate. Für die mehrfachen (z.T. qualifizierten) Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche nimmt sie eine Asperation um fünf und vier Monate vor, woraus eine Freiheitsstrafe von insgesamt 47 Monaten resultiert. Täterrelevante Strafzumessungsfaktoren erkennt die Vorinstanz keine. Sie verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, trägt der langen Verfahrensdauer aber gestützt auf Art. 47 StGB konkret mit der Reduktion der Strafe um einen Monat Rechnung, woraus das von ihr als tat- und schuldangemessen erachtete Strafmass von 46 Monaten resultiert. Schliesslich erwägt sie, dass es aufgrund des Verschlechterungsverbots mit der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 44 Monaten sein Bewenden habe und eine zusätzliche Geldstrafe für das Fahren in angetrunkenem Zustand ausser Betracht falle.
4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, um eine Überschreitung oder einen Missbrauch des vorinstanzlichen Ermessens darzutun.
4.3.1. Eine Verletzung von Bundesrecht ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Vorinstanz die "Vergleichstabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER " nicht strikt zur Anwendung bringt. Eine Strafmasstabelle bindet das Gericht nicht, sondern kann lediglich als (zulässige) Orientierungshilfe dienen (Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2). Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er um den Weiterverkauf der gesamten Menge gewusst habe, respektive es wegen der starken Drogensucht von D.________ für ihn auf der Hand gelegen sei, dass ein beträchtlicher Teil für dessen Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, weicht er einerseits vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG); darauf ist nicht weiter einzugehen. Andererseits handelt es sich bei der angeblichen Drogensucht D.________'s - soweit erkennbar - um ein unechtes Novum, dessen Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn die Vorinstanz in die Strafzumessung mit einfliessen lässt, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven, mithin nicht zur Befriedigung einer eigenen Drogensucht gehandelt hat, womit sein Handeln nicht als sich (gegebenenfalls) strafmindernd auswirkende Beschaffungskriminalität qualifiziert werden kann. Daran ändert selbstredend nichts, dass letztlich auch der Beschaffungskriminalität ein finanzielles Motiv inhärent ist. Schliesslich referenziert der Beschwerdeführer ein weiteres Mal auf die Vergleichstabelle bzw. das "Modell" von " FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER " und moniert, dass ihm kein Strafabzug gewährt worden sei, obwohl er nur zwei Geschäfte getätigt habe. Wie erwähnt sind solche Modelle nicht bindend und sind keine Gründe ersichtlich, die mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen zwingend einen Strafabzug zur Folge haben müssten.
Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht, wenn sie für den Verkauf von insgesamt 84 Gramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe festsetzt. Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er - ausgehend von einer tieferen Einsatzstrafe - eine proportionale Reduktion der für die übrigen Taten erfolgten Asperation verlangt.
4.3.2.
4.3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um 18 Monate. Die Vorinstanz lasse "vollkommen ausser Acht", dass es bei vier der neun Einbruchdiebstähle bei Versuchen geblieben sei. Zudem werte sie deutlich zu wenig strafmindernd, dass sich die Deliktssummen auf einem recht tiefen Niveau bewegten. Die Rügen erweisen sich erneut als unbegründet, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.
4.3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer und seine Mittäter hätten die sieben, z.T. versuchten Einbruchdiebstähle innerhalb von lediglich sechs Monaten begangen, was auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen lasse. Den Taten sei eine sorgfältige Erkundung und Beobachtung sowohl der Einbruchsobjekte als auch der Fahrt- und Fluchtwege vorausgegangen. Auch die Verwendung von Funkgeräten lasse auf ein zielgerichtetes und professionelles Vorgehen der Bande und nicht etwa auf Gelegenheitseinbrüche schliessen. Die Deliktssummen der vollendeten Diebstähle beliefen sich auf Fr. 1'150.--, Fr. 7'790.-- und Fr. 200.--. Angesichts des betriebenen Aufwands sei jedoch davon auszugehen, dass die professionell agierende Bande bei jedem Einbruch eine möglichst hohe Beute habe erzielen wollen. Dass die Einbruchdiebstähle nicht immer gelungen seien bzw. teilweise kein Deliktsgut habe entwendet werden können, sei lediglich dem Zufall oder den Sicherheitsvorkehren der Geschädigten zuzuschreiben. Im Rahmen der Bandenmässigkeit habe der Beschwerdeführer im Vergleich zum Mitbeschuldigten C.________ einen weiteren Einbruchdiebstahl begangen, bei dem Bargeld in der Höhe von Fr. 155'000.-- und weitere Wertgegenstände entwendet worden seien, was unter dem Gesichtspunkt des objektiven Tatverschuldens entsprechend ins Gewicht falle. Sodann habe der Beschwerdeführer alleine zwei weitere Einbruchdiebstähle begangen, von welchem einer, bei dem er Fr. 3'000.-- erbeutet habe, von der Gewerbsmässigkeit erfasst werde. Der zweite hingegen, bei dem es bei einem Versuch geblieben sei, werde weder von der Gewerbs- noch von der Bandenmässigkeit erfasst. Auch diese beiden Delikte seien unter dem Verschuldensgesichtspunkt zu gewichten.
4.3.2.3. Mit diesen Erwägungen bezieht die Vorinstanz sämtliche relevanten Umstände der Tatbegehungen mit ein und würdigt diese umfassend. Dabei lässt sie nachweislich nicht "vollkommen ausser Acht", dass es bei vier der insgesamt neun begangenen Einbruchdiebstähle bei Versuchen geblieben ist. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Ebenso wenig trifft zu, dass die Vorinstanz (auch) für den Beschwerdeführer von relativ geringen Deliktssummen ausgeht. Der Beschwerdeführer übernimmt offensichtlich die Argumentation des Mitbeschuldigten C.________, ignorierend, dass die Vorinstanz explizit mit der im Verhältnis zu C.________ deutlich höheren Deliktssumme, aber auch einer häufigeren und überdies z.T. als Alleintäter begangenen Delinquenz argumentiert. Mit alledem setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern begnügt sich mit dem pauschalen Einwand einer deutlich zu gering ausgefallenen Strafminderung. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.3.3. Nichts anderes gilt mit Blick auf die für die sieben Sachbeschädigungen vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um fünf Monate. Angesichts der jeweils (als Mittäter) verursachten Schadenssummen von zwischen Fr. 1'000.-- bis Fr. 3'000.-- ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von nicht unerheblichen Sachschäden ausgeht, deren Verursachung zwar nicht das primäre Ziel der Bande gewesen sei, welche sie aber trotzdem und ohne Rücksicht angerichtet habe. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer bei einem allein verübten Einbruchdiebstahl zusätzlich einen Sachschaden im Wert von Fr. 10'000.-- verursacht hat. Inwiefern die Vorinstanz den von ihr zu Recht als nicht mehr unerheblich bzw. gross qualifizierten Sachschäden ein falsches Gewicht beigemessen hätte, vermag der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Einwand "verhältnismässig tief[er]" Sachschäden nicht darzutun. Eine Überschreitung oder aber Missbrauch des Ermessens ist denn auch nicht ersichtlich.
4.3.4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
4.3.4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen).
4.3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die vorgeworfenen Taten hätten sich im Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 ereignet, womit das Verfahren insgesamt und insbesondere das Berufungsverfahren lange gedauert habe. Letzteres, weil Beweisergänzungen und die Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen notwendig gewesen seien, was nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Von einem deutlich verminderten Strafbedürfnis gemäss Art. 48 lit. e StGB könne indes nicht die Rede sein und es liege angesichts der Schwere des Tatvorwurfes, der Komplexität der angeklagten Sachverhalte, der ausgesprochen aufwendigen und zeitintensiven Untersuchungshandlungen, der Schwierigkeit der Sache und der diversen (Mit-) Beschuldigten auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO vor. Der langen Verfahrensdauer sei im Rahmen von Art. 47 StGB im Umfang von einem Monat strafmindernd Rechnung zu tragen.
4.3.4.3. Der Beschwerdeführer anerkennt eine "gewisse Komplexität" der zur Anklage erhobenen Sachverhalte; ebenso, dass "gewisse Untersuchungshandlungen eher zeitintensiv gewesen sind". Bereits aus dem Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. Januar 2020 und insbesondere den dort aufgeführten, im Zeitraum 19. Dezember 2018 bis Mai 2019 durchgeführten Zwangsmassnahmen ([grenzüberschreitende] Observationen, technische bzw. Audioüberwachung benutzter Fahrzeuge, IMSI-Catcher Einsätze zur Lokalisierung von Mobiltelefonnummern, rückwirkende Telefonüberwachungen, Telefonüberwachungen in Echtzeit) ergibt sich indes, dass die Vorinstanz für die unter dem Titel "Aktion Loch" geführten Strafverfahren zu Recht von ausgesprochen aufwendigen und zeitintensiven Untersuchungshandlungen ausgeht, die zudem ein komplexes Strafverfahren in dem Sinne betreffen, als mehrere professionell organisierte Mitbeschuldigte sich zur Begehung gewerbs- und bandenmässiger Diebstähle zusammengefunden haben. Nach den alsdann im Mai/Juni 2019 erfolgten Verhaftungen von fünf verdächtigen Personen dauerte es rund ein Jahr bis zur per 25. Juni 2020 erfolgten Anklageerhebung. Während dieser Zeit wurden (u.a.) (Haus-) Durchsuchungen, Sicherstellungen und zahlreiche (Konfrontations-) Einvernahmen mit den fünf verdächtigen Personen durchgeführt. Nach dem Gesagten ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis ableiten will, das Strafverfahren "Aktion Loch" hätte nicht erst mit Beendigung der strafbaren Handlungen begonnen, sondern dannzumal "bereits Fahrt" aufgenommen gehabt. Da sodann das erstinstanzliche Urteil am 5. Januar 2021 erging, kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er die bis dahin seit seiner im Juni 2019 erfolgten Festnahme verstrichene Zeit als "beträchtlich" qualifiziert.
Ebenso wenig, wenn er die Zeit, die zwischen der im Dezember 2020 durchgeführten Hauptverhandlung bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils am 26. Januar 2023 verstrichen ist, als "eindeutig zu lang" erachtet. Das erstinstanzliche Urteil erging im Januar 2021. Anfangs April 2021 wurde das begründete Urteil versandt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe von 16. April 2021 fristgerecht Berufung erklärte und die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2021 auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Befragung des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten C.________ und B.________ zur Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens angeordnet. Die Berufungsverhandlung fand am 28. März 2022 statt. Mit Beweisbeschluss vom 1. April 2022 ordnete das Berufungsgericht den Beizug der Originalaufzeichnungen der Audioüberwachung betreffend den Zeitraum 5. bis 28. Mai 2019 an. Weiter wurde beschlossen, dass Gespräche diverse Sachverhalte betreffend integral in die deutsche Sprache übersetzt und bei der Kantonspolizei St. Gallen ein amtlicher Bericht eingeholt würde.
Dementsprechend wurde die Kantonspolizei St. Gallen mit Schreiben vom 14. April 2022 um Zustellung der Originalaudioaufzeichnungen und um Erstellung des genannten Berichts ersucht. Des Weiteren wurde entschieden, dass im Verfahren des Beschwerdeführers bei Dr. med. G.________, Fachbereichsleiter Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, ein Gutachten betreffend den Beweiswert der DNA-Übereinstimmung bzw. zur Frage eingeholt werde, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer der Spurengeber betreffend die an den Tatorten sichergestellte DNA sei. Das Gutachten vom 17. Mai 2022 wurde den Parteien am 19. Mai 2022 zugestellt. Am 7. Juni 2022 übermittelte die Kantonspolizei St. Gallen dem Kantonsgericht die Originalaufzeichnungen der Audioüberwachung; eine Kopie wurde den Parteien am 16. Juni 2022 zugestellt. Nachdem dem ursprünglich bestimmten Übersetzer der Auftrag entzogen werden musste, wurden am 2. August 2022 zwei neue Übersetzer mit der Übersetzung der Audiodateien beauftragt. Der bei der Kantonspolizei eingeforderte Bericht ging dem Kantonsgericht am 18. August 2022 zu und wurde gleichentags den Parteien zugestellt. Die Übersetzungen wurden dem Kantonsgericht am 5. Dezember 2022 übermittelt und tags darauf den Parteien zugestellt. Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 24. Januar 2023 statt, wiederum in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten B.________, C.________, deren Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft. Am 26. Januar 2023 fällte das Berufungsgericht seinen Entscheid und eröffnete diesen gleichentags schriftlich im Dispositiv (angefochtenes Urteil S. 3-5). Inwiefern es bei diesem Verfahrensgang zu krassen Zeitlücken gekommen sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. Die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich als unbegründet respektive ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd um einen Monat Rechnung trägt.
4.3.4.4. Zusammenfassend erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger