Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1102/2023  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 24. Mai 2023 (SBR.2023.3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sprach A.________ mit Strafbefehl vom 16. Februar 2022 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. Sie legt ihm Folgendes zur Last: 
 
"Der Beschuldigte A.________ lenkte am 19. März 2021, um ca. 11.45 Uhr, seinen Motorroller der Marke "B.________" mit den Kontrollschildern TG xxx von seinem Wohnort U.________ in Richtung des Entsorgungszentrums der Stadt V.________, in der Absicht, Entsorgungen zu tätigen und anschliessend zum Yachthafen V.________ weiterzufahren. Auf dem Vorplatz der Liegenschaft Nr. yyy an der Hauptstrasse in V.________ wurde der Beschuldigte anschliessend um ca. 12.00 Uhr einer Verkehrskontrolle durch die Regionenpatrouille der Kantonspolizei Thurgau unterzogen, nachdem diese ihn beim Befahren des Kreisels bei "C.________" mit auffällig befestigter Ladung am Roller erblickt hatte. Der Beschuldigte führte eine Kartonkiste mit, welche er lediglich waagrecht mittels einer Befestigungsgurte auf dem Motorradkoffer befestigt hatte, indem er diese an die auf dem hinteren Teil des Sitzes mitgeführten Kartonkisten sowie an eine Tasche mit Entsorgungsmaterial band, welche ebenfalls lediglich waagrecht gesichert waren. Der Beschuldigte führte zudem ein Segel, ein Kiteboard sowie eine Golftasche mit, welche er seitlich am Roller befestigt hatte, ohne die genaueren Gegenstände zumindest teilweise auf einer Ladefläche oder mittels separatem Fahrzeug zu befördern. Die Stabilität der Ladung war insbesondere für den Fall eines leichten Unfalls oder plötzlichem Abbremsens nicht gewährleistet und eine Gefährdung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer demnach nicht ausschliessbar. Es bestand zudem die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund des Schwerpunktes das Gleichgewicht verliert oder das Segel den Boden touchiert, da es das Trittbrett in Richtung Boden überragte. Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug, obwohl ihm die ungenügend gesicherte Ladung sowie die seitlich unzulässig angebrachte Ladung und die daraus resultierende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätten bekannt sein müssen." 
 
B.  
Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Daraufhin sprach ihn das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 15. August 2022 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--. 
 
C.  
A.________ erhob gegen diesen Entscheid Berufung mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 (eröffnet am 28. Juli 2023) stellte das Obergericht des Kantons Thurgau die Unbegründetheit der Berufung fest und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei die Busse "auf einen Bruchteil" zu reduzieren. Zudem ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dass er die Rüge der Gehörsverletzung schon vor Vorinstanz vorgebracht hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht und wird von ihm auch nicht behauptet. Auf diese Rüge ist daher mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen) nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.5.1; 6B_470/2024 vom 15. Juli 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erachtet es mit der ersten Instanz als erstellt, dass der Motorroller des Beschwerdeführers "mit sämtlichen in der Fotodokumentation abgebildeten Gegenständen" beladen gewesen und er mit diesem auf der Hauptstrasse in Kreuzlingen gefahren sei. Sie erwägt zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringe, was die erstinstanzliche Sachverhaltswürdigung als willkürlich erscheinen liesse. Er mache geltend, dass die von der Polizei erstellten Bilder erst entstanden seien, nachdem er zwecks Behändigung des Führerausweises die Spanngurte gelöst gehabt habe. Jedoch stelle er nicht in Abrede, dass sämtliche auf den Fotos ersichtlichen Gegenstände ursprünglich am Motorroller befestigt gewesen seien. Soweit er vorbringe, dass es keine zulässigen Beweise für eine Fahrt mit ungenügend gesicherter oder unzulässiger Ladung geben würde, sei ihm nicht zu folgen. Der Polizeirapport, die Polizeiberichte vom 21. Juni 2021, die anlässlich der Hauptverhandlung erhobene Zeugenbefragung des Kantonspolizisten D.________, die Parteibefragung des Beschwerdeführers sowie die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Beilagen seien zulässige Beweismittel. Im Ergebnis bleibe es bei dem von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl zur Anklage gebrachten und dem erstinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auf dem hinteren Gepäckträger des Motorrollers einen Motorradkoffer angebracht. Spezielle Haltevorrichtungen, die eine zusätzliche Beladung des Motorrollers mit Gepäck erlaubt hätten, seien nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe Gegenstände mitgeführt, die sich nicht auf den eigentlichen Ladevorrichtungen des Motorrollers befunden hätten. Er habe vor dem Motorradkoffer auf dem Sattel eine Einkaufstasche mit Kartonabfall und an der rechten Seite des Motorrads eine Golftasche befestigt. Zudem habe er eine leere Kiste oberhalb des Motorradkoffers und der Einkaufstasche sowie eine Segeltasche an der linken Seite des Motorrads festgemacht. Bereits der Sattel vor dem Gepäckträger sei keine Ladefläche. Auch die seitlich angebrachten Gegenstände (Golf- und Segeltasche) hätten sich nicht auf einer Ladefläche befunden. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer diese allfällig "beidseitig an die Wurzel der Steigbügel, Sattel sowie Gepäckträger" gezogen und fixiert habe. Bei den Steigbügeln handle es sich nicht um eine Ladefläche und die seitliche Fixierung mache die zwei Ladungen nicht zu bei Motorrädern erlaubten Seitentaschen. Der Beschwerdeführer habe somit diverse Gegenstände auf dem Sattel, seitlich am Rahmen des Rollers oder über dem Motorradkoffer und damit ausserhalb der Ladeflächen seines Fahrzeuges geladen, womit er - ungeachtet der Fixierung der Waren - den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 4 VRV erfüllt habe. Zudem habe er die Ladung ohne spezielle Haltevorrichtungen transportiert, wodurch er bei der Führung seines Motorrollers in Bezug auf dessen Fahreigenschaften behindert gewesen sei. Dies gelte auch, wenn entsprechend dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werde, dass die Ladung befestigt gewesen sei. Damit habe er auch den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 SVG erfüllt. 
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen in Bezug auf die Zuladung und deren Transport mit seinem Motorroller auf öffentlichen Strassen gehandelt. Er erfülle somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SVG
 
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Er setzt sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts (s. vorne E. 2.3) nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen behauptet er lediglich, es sei nicht möglich, dass die Polizeibeamten ihn beim Fahren gesehen hätten. Zudem bringt er vor, die Glaubwürdigkeit des als Zeugen einvernommenen Kantonspolizisten sei "mehr als fraglich", ohne damit eine willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich seiner Fahrt mit unzulässiger Ladung darzutun. Im Übrigen ergänzt er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und weicht immer wieder von ihm ab. Bei keinem seiner tatsächlichen Vorbringen erhebt er jedoch eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge, die den oben genannten Begründungsanforderungen genügen würde (s. vorne E. 2.2). Dies gilt auch, soweit er die Fotodokumentation der Beladung seines Motorrollers beanstandet und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend macht. Massgebend ist damit der Sachverhalt, wie er im angefochtenen Entscheid willkürfrei und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht vorbringt, vermag den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Er begnügt sich im Wesentlichen mit der pauschalen Behauptung, dass die Ladung seines Motorrollers nicht gegen Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SVG sowie Art. 73 Abs. 4 VRV verstosse. Er führt dazu aus, dass Gepäck sowohl auf der Rückbank wie auch an der Seite des Motorrollers transportiert werden dürfe. Auch seien bei Motorrädern seitlich angebrachte Taschen erlaubt. Zudem behauptet er, es seien bei temporären Transporten keine Ladeflächen notwendig, sondern es genüge die sichere Befestigung mit Tragegurten. Mit diesen Vorbringen schildert der Beschwerdeführer seine eigene subjektive Sicht auf die Rechtslage. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz in dem ausserhalb der Ladeflächen des Motorrollers und ohne spezielle Haltevorrichtungen transportierten Gepäck zu Unrecht eine unzulässige Ladung erblickte. Entgegen dem Beschwerdeführer kommt es nicht nur auf die genügende Sicherung der Ladung an. Vielmehr ist die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 SVG) und den Führer nicht behindert (Art. 31 Abs. 3 SVG). In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die transportierten Gepäckstücke hätten selbst bei einem leichten Unfall nicht herunterfallen können, und er habe neben der Ladung genügend Platz auf dem Fahrersitz gehabt. Damit wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen den Sachverhalt, ohne darzutun, inwiefern Willkür vorliegen soll. Im Übrigen legt er auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie von einer unzulässigen Ladung ausgegangen ist sowie, dass er dadurch beim Führen seines Motorrollers behindert worden ist. Weiter macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe der Busse "Willkür" geltend, ohne dabei jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll (s. vorne E. 2.4). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (s. vorne E. 2.1) überhaupt genügt.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Baumann