Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1116/2023
Urteil vom 10. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Förderung der Prostitution, einfache Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 11. April 2023 (STBER.2022.47).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 sprach das Amtsgericht von Thal-Gäu A.________ der Förderung der Prostitution sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, zog das im Strafverfahren beschlagnahmte Bargeld ein und verpflichtete A.________, B.________ Schadenersatz in Höhe von Fr. 48'665.45 und eine Genugtuung von Fr. 12'000.--, je zuzüglich 5 % Zins, zu bezahlen.
B.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. April 2023 sowohl die Schuldsprüche als auch die Freiheitsstrafe. Die Genugtuung für B.________ legte es im Rahmen einer Anschlussberufung auf Fr. 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins fest.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. April 2023. Sie beantragt dem Bundesgericht zusammengefasst, sie vollumfänglich freizusprechen und die Genugtuungszahlung, die Schadenersatzpflicht, die erst- sowie die vorinstanzliche Kostenauferlegung sowie die Entschädigungspflicht seien aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 wurden die Parteien über die Spruchkörperbesetzung informiert.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, das Obergericht habe in unzulässiger Weise auf die Erwägungen des Amtsgerichts verwiesen.
1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welche die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.6; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.6 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Erstinstanz habe im Urteil vom 26. Januar 2022 die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdeführerin sowie weiterer Personen - darunter der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. der Bruder der Beschwerdegegnerin 2 - korrekt und ausführlich wiedergegeben sowie gewürdigt. Ausserdem habe die Erstinstanz gestützt auf objektive Beweismittel (WhatsApp-Verkehr und E-Mails) schlüssig aufgezeigt, dass auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt werden könne. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, die bereits vor der Erstinstanz vorgebrachten Entgegnungen zu wiederholen und ihren Ehemann bzw. den Bruder der Beschwerdegegnerin 2 zu beschuldigen. Neue Argumente seien nicht vorgebracht worden. Es könne demzufolge vollumfänglich auf die tatsächliche Würdigung durch die Erstinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil Ziff. III E. 1.2.2 und E. 2.2.1).
1.3. Die Beschwerdeführerin rügt, weder die Erst- noch die Vorinstanz hätten sich mit ihrem Vorbringen befasst, wonach ihr Ehemann - der Bruder der Beschwerdegegnerin 2 - die Einnahmen aus dem Prostitutionsgewerbe entgegengenommen habe. Zudem hätten der Bruder der Beschwerdegegnerin 2 und deren Mutter Kenntnis von der Prostitution gehabt. Auch dazu äussere sich die Vorinstanz nicht, sondern verweise auf die Erwägungen der Erstinstanz.
1.4. Diese Rügen sind nicht stichhaltig. Die Erstinstanz setzte sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander, insbesondere ging sie auf eine allfällige Beteiligung weiterer Personen ein. Die Vorinstanz verwies auf diese Erwägungen, was nach Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich möglich ist. Zudem sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für einen solchen Verweis erfüllt: Auf der einen Seite macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Vorinstanz habe neue Vorbringen unberücksichtigt gelassen; auf der anderen Seite geht aus dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres hervor, weshalb die Vorinstanz den Erwägungen der Erstinstanz zustimmte. Die Vorinstanz fasste ausserdem den ihrer Ansicht nach erstellten Sachverhalt in eigenen Worten zusammen (angefochtenes Urteil Ziff. III E. 1.2.3 und E. 2.2.2). Die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils sind daher nachvollziehbar.
2.
Weiter ist letztinstanzlich umstritten, ob die kantonalen Gerichte den Sachverhalt bundesrechtskonform festgestellt haben.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Erstinstanz und ihr folgend die Vorinstanz gingen gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die umfangreiche E-Mail-Korrespondenz zwischen dieser und ihren Freiern, den WhatsApp-Verkehr zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der gesamten Familie vom angeklagten Sachverhalt aus. Die Beschwerdeführerin habe massgebend die Prostitutionstätigkeit der damals minderjährigen Beschwerdegegnerin 2 gelenkt und beeinflusst. Konkret habe sie für die Beschwerdegegnerin 2 ein Online-Inserat mit Fotos erstellt, mit den Freiern via E-Mail kommuniziert und Termine sowie Preise fixiert. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 angehalten, mindestens Fr. 1'000.-- pro Tag zu erwirtschaften und die Freier selbst bei Krankheit oder während der Menstruation zu bedienen. Die Beschwerdeführerin habe auch konkrete Vorgaben für Sexualpraktiken aufgestellt, z.B. dass die Beschwerdegegnerin 2 dazu übergegangen sei, Analverkehr anzubieten oder "Fetischanfragen" anzunehmen (angefochtenes Urteil Ziff. III E. 1.2.3 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil Ziff II. E. 2.3 bis E. 2.10). Von dem so erwirtschafteten Geld habe die gesamte Familie (Ehemann der Beschwerdeführerin, die Mutter der Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdeführerin selbst mit zwei Kindern) profitiert. In der gemäss Anklageschrift relevanten Zeitspanne von Januar bis Juli 2020 sei von nachvollziehbaren Einnahmen der Familie von knapp Fr. 40'000.-- auszugehen. Dem stünden Ausgaben von knapp Fr. 80'000.-- gegenüber; unter anderem habe der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Toyota GT86 für Fr. 14'500.-- gekauft. Die Ausgaben der Familie seien nur erklärbar, wenn die aus der Prostitution erwirtschafteten Einnahmen der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt würden (angefochtenes Urteil Ziff. III E. 1.2.2 f. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil Ziff. II E. 2.10).
In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 stützten sich die kantonalen Gerichte auf deren Aussagen und einen medizinischen Bericht. Demgemäss habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 mit dem heissen Rand eines Feuerzugs an den Oberschenkeln, am Rücken, am Rand des Intimbereichs sowie am Hals eine Vielzahl an Verbrennungen zugefügt. Überdies habe sie die Beschwerdegegnerin 2 zeitweise zu Boden gedrückt bzw. sich auf sie gesetzt, was zu Hautläsionen und Rötungen geführt habe (angefochtenes Urteil, Ziff. III E. 2.2.1 f.).
2.4. Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung vor Bundesrecht stand.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin verweist bezüglich des Vorwurfs der Förderung der Prostitution auf das angebliche Mitwissen ihres Ehemannes und der Mutter der Beschwerdegegnerin 2. Damit zeigt sie aber keine Willkür auf. Gemäss den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der kantonalen Gerichte war es die Beschwerdeführerin, welche die Modalitäten der Prostitution der damals minderjährigen Beschwerdegegnerin 2 lenkte. Die Beschwerdeführerin setzt sich in diesem Punkt weder konkret mit der Würdigung der einzelnen Aussagen durch die kantonalen Gerichte auseinander, noch geht sie auf die umfangreiche WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz ein, welche die kantonalen Gerichte in die Beweiswürdigung einbezogen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Daran vermag auch die Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" nichts zu ändern, denn diesem kommt als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausreichende Bedeutung zu (E. 2.2 hiervor).
2.4.2. Ebenso wenig stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 habe freiwillig mit der Prostitution begonnen. Das stellen die kantonalen Gerichte nicht in Abrede. Sie legen aber überzeugend dar, wie die Beschwerdeführerin aus der Situation Profit zu schlagen begann und allmählich die Modalitäten der Prostitution bestimmte. So ergibt sich aus der WhatsApp-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2, dass Erstere praktisch über jeden Schritt der Beschwerdegegnerin 2 orientiert war und Anweisungen erteilte. Ausserdem wendet sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert gegen die Feststellung der Vorinstanzen, wonach sie konkrete Vorgaben zu den Sexualpraktiken und den Einnahmen gemacht habe. Vor diesem Hintergrund bleibt die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürfrei, selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 zunächst selbst entschied, sich zu prostituieren. Auch in diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin zu Unrecht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" (E. 2.2 hiervor).
2.4.3. In Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Selbstbeibringung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Vorinstanz schloss sich in diesem Punkt der Beurteilung der Erstinstanz an, die in ausführlicher Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 die Möglichkeit der Selbstverletzung verwarf (angefochtenes Urteil Ziff. III E. 2.2.1, mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil Ziff. III E. 2.6). Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Bundesgericht ihre Sicht der Dinge und beruft sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo", ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen aktenwidrig oder anderweitig unhaltbar ist. Auch in diesem Punkt gelingt es ihr nicht, die Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich auszuweisen.
2.5. Demnach bleibt es bei den Feststellungen gemäss angefochtenem Urteil.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 195 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Ihrer Kritik legt sie ein von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichendes Sachverhaltsfundament zugrunde. Wie dargelegt, bleibt der durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich (E. 2 hiervor). Auf dieser Grundlage ist weder ersichtlich noch wird durch die Beschwerdeführerin ansatzweise aufgezeigt, dass die Vorinstanz Art. 195 StGB bundesrechtswidrig angewendet habe.
4.
Die Beschwerde richtet sich überdies gegen die Strafzumessung.
4.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis).
4.3. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; Urteil 6B_1112/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.1).
4.4. Die Vorinstanz legte zunächst die Strafart für die von der Beschwerdeführerin erfüllten Tatbestände (Art. 195 lit. a und lit. c StGB sowie Art. 123 Ziff. 1 StGB) fest. Dabei erkannte sie jeweils auf eine Freiheitsstrafe. Ausgehend vom Tatbestand der Förderung der Prostitution, welchen die Beschwerdeführerin in den Varianten von Art. 195 lit. a und lit. c StGB erfüllte, legte die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 42 Monaten fest. Für die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB nahm die Vorinstanz eine isoliert auf diese Tat bezogene Strafe von 14 Monaten an, welche sie nach dem Asperationsprinzip im Umfang von sieben Monaten bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigte (angefochtenes Urteil Ziff. V E. 2.2 f.).
Zu den Täterkomponenten erwog die Vorinstanz, die Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin seien strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Vorstrafe aus dem Jahr 2016 wegen Betrugs und Vergehens gegen das Waffengesetz wiege dies jedoch auf. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und der Schwiegermutter in einer Wohnung. Abgesehen von wenigen Temporäreinsätzen sei sie nicht erwerbstätig. Sie sei die Hauptbetreuungsperson der beiden Kinder (geboren 2018 und 2019). Bereits jetzt würden die Schwiegermutter, der Ehemann, ihre Schwester und deren Ehemann bei der Kinderbetreuung mithelfen. Letztere sei auch bei Abwesenheit der Beschwerdeführerin gewährleistet. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, seien nicht ersichtlich.
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin mit einer Freiheitsstrafe von 49 Monaten zu bestrafen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibe es aber bei der Strafe gemäss Urteil der Erstinstanz (42 Monate; angefochtenes Urteil Ziff. V E. 2.4).
4.5. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, eine andere Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren zu verlangen, ohne aber aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll. Damit genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht. Gleiches gilt für das Argument, die Beschwerdeführerin sei als Mutter von zwei Kindern besonders strafempfindlich. Auch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass jede Freiheitsstrafe mit einer gewissen Härte auch für das familiäre Umfeld verbunden ist (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; Urteile 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.4; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.2). Die Vorinstanz durfte vorliegend davon ausgehen, dass die Betreuung der beiden Kinder entweder durch den Vater oder durch weitere nahestehende Personen sichergestellt ist. Eine besondere, bei der Strafzumessung zwingend zu berücksichtigende Härte liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Kritik am angefochtenen Entscheid auf andere Urteile stützt, zeigt sie ebenfalls nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Marti