Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1117/2023
Urteil vom 15. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung, Drohung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Mai 2023 (4M 22 102).
Sachverhalt:
A.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Luzern vom 11. November 2020 wirft A.A.________ bezüglich der vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst Folgendes vor:
Im Sommer 2018, zu einem unbekannten Zeitpunkt im Juli 2018 vor dem Eintritt von C.________ mit B.A.________ in eine geschützte Institution in U.________, habe A.A.________ in der Wohnung von C.________ in U.________ die gemeinsame, rund zwei Monate alte Tochter B.A.________ (nachfolgend auch: Privatklägerin) zwischen fünf und zehn Minuten in eine sauerstoffarme und finstere Schublade einer Holzkommode gelegt, welche gefüllt mit Babykleider gewesen sei. Ebenfalls in jenem Zeitraum im Sommer 2018 habe A.A.________ seine Tochter B.A.________ im Schlafzimmer in der Wohnung in U.________ in die rechte Gesichtswange gebissen. Der Bissabdruck sei bis zu zwei Tagen sichtbar gewesen.
Am 28. Oktober 2018, um ca. 03.00 Uhr, habe A.A.________ in betrunkenem Zustand in der Wohnung von C.________ B.A.________ erneut ins Gesicht gebissen und mit der flachen Hand gegen den Oberkörper sowie gegen deren Gesicht geschlagen. Sodann habe er B.A.________ mit einer Hand den Mund zugedrückt, sie mehrmals geschüttelt und aus der Höhe von rund einem Meter auf das Bett fallen gelassen. Etwas später habe A.A.________ C.________ gefragt, ob sie schauen möchte, wie er B.A.________ mit einem Fusstritt zerquetsche. Ebenfalls habe er gesagt, dass er B.A.________ irgendeinmal umbringen werde. Anschliessend habe er B.A.________ an den Füssen zu sich gezogen, ihr für ca. drei bis fünf Sekunden mit einer Hand den Mund und die Nase zugedrückt und ihr danach mit einer Hand mindestens vier Schläge erteilt. Danach habe er B.A.________ mit beiden Armen gehalten und zu hüpfen begonnen, sodass ihr freiliegender Kopf ungefähr acht Mal geschüttelt worden sei. Zudem habe A.A.________ mit seiner Hand die beiden Wangen von B.A.________ gegeneinander gedrückt. Als C.________ vehement dazwischen gegangen sei, habe er C.________ zwei Kopfnüsse gegeben, mit einem Schlag direkt auf ihre Nase. Danach habe er B.A.________ erneut auf den Kopf geschlagen.
Weiter wirft die Anklage A.A.________ vor, am 6. Juni 2020, nach Mitternacht, in U.________ beim V.________, anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung D.________ mit einem runden Tischbein aus Aluminium mehrfach auf den Rücken und den linken Oberarm geschlagen zu haben, nachdem D.________ bereits am Boden gelegen sei.
B.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.A.________ am 28. Januar 2022 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig. Hingegen sprach es ihn der Aussetzung sowie in einem Fall der versuchten schweren Körperverletzung frei. Zudem widerrief es den mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 10. Februar 2015 gewährten bedingten Vollzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe. Das Kriminalgericht verurteilte A.A.________ bei Annahme einer teilweise in leichtem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Polizeihaft. Weiter zog es das sichergestellte Tischbein zur Vernichtung ein, verpflichtete A.A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an B.A.________ und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Dagegen erhob A.A.________ Berufung.
C.
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 11. Mai 2023 die teilweise Rechtskraft des kriminalgerichtlichen Urteils fest. Es sprach A.A.________ wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie wegen Drohung schuldig und verurteilte ihn bei Annahme einer teilweise in leichtem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten, unter Anrechnung des bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Hingegen sprach es A.A.________ der Drohung in einem Fall sowie der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht frei. Darüber hinaus verzichtete das Kantonsgericht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs von 15 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Kriminalgerichts vom 10. Februar 2015. Es zog zudem das sichergestellte Tischbein zur Vernichtung ein, verpflichtete A.A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an B.A.________, wies seine eigenen Anträge auf Genugtuung und Entschädigung ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D.
D.a. A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem beantragt er eine Entschädigung von Fr. 6'200.-- für die zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft. Ferner stellt er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben.
D.b. Mit Schreiben vom 20. September 2023 wurde A.A.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid, der eine unbedingte Freiheitsstrafe ausspricht (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG), von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erweise.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der diesbezügliche vom Beschwerdeführer gestellte Antrag als gegenstandslos erweist.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht als erforderlich (vgl. Urteil 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.2).
2.
Der Beschwerdeführer bemängelt, es sei keine eigentliche Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und C.________ durchgeführt worden, die diesen Titel verdiene. Es handle sich beim Recht auf Konfrontation um mehr als ein simples Fragerecht. Die als "Konfrontationseinvernahme" bezeichnete Einvernahme vom 26. November 2018 stelle keine richtige Konfrontationseinvernahme dar, womit die Aussagen von C.________ nicht zu seinen Ungunsten verwertbar seien. Überdies habe die Staatsanwaltschaft den Anklagegrundsatz verletzt. Ihm werde vorgeworfen, die Taten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Juli 2018 begangen zu haben. Dieser Vorhalt sei offensichtlich zu unpräzise, da er ihm nicht ermögliche, den Entlastungsbeweis (namentlich in Form eines Alibis) zu erbringen. Ferner wäre es angesichts der «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation» angezeigt gewesen, ein sog. aussagepsychologisches Gutachten einzuholen.
Auf diese Rügen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist lediglich der kantonal letztinstanzliche Entscheid, vorliegend somit das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Mai 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG), das sich nicht zu diesen Fragen äussert. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe die Rügen vor der Vorinstanz vorgebracht, diese habe sich jedoch - in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht dazu geäussert. Indem er diese Rüge, deren Behandlung entsprechender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt bedurft hätte (Art. 105 Abs. 1 BGG), erst vor Bundesgericht vorträgt, schöpft er den kantonalen Instanzenzug (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht aus (vgl. Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von C.________ seien nicht verwertbar.
3.2. Unter dem Titel "Prozessuales" führt die Vorinstanz aus, C.________ sei anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. Oktober 2018 als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. a StPO befragt worden. Da sie sich als Privatklägerin konstituiert habe, sei sie seitens der Polizei darüber belehrt worden, dass sie gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet sei. Zwar sei sie auch auf ihr Recht hingewiesen worden, einen Rechtsbeistand beizuziehen, allerdings entspreche dies nicht dem Hinweis auf den konventionsrechtlichen Anspruch auf Vertretung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO. Dennoch sei nicht von der Unverwertbarkeit ihrer Aussagen auszugehen. Im Zeitpunkt der Einvernahme hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass sie aus Sicht eines unbefangenen Betrachters als wahrscheinliche Täterin anzusehen gewesen wäre und damit als Beschuldigte hätte einvernommen werden müssen. Das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung sei zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 28. Oktober 2018 (noch) nicht erkennbar gewesen. Zudem habe sie anlässlich der formell korrekt erfolgten Befragung als Beschuldigte vom 19. November 2018 ausgesagt, dass die von ihr anlässlich der ersten Befragung am 28. Oktober 2018 gemachten Vorwürfe zum Nachteil des Beschwerdeführers korrekt zu Protokoll gegeben worden seien. Seither habe sie im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen bestätigt. Mithin sei ihre Einvernahme als Auskunftsperson am 28. Oktober 2018 korrekt gewesen. Folglich seien diese Aussagen verwertbar. Gegenteiliges würde zu Recht auch nicht geltend gemacht (angefochtenes Urteil S. 11).
3.3. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von C.________ vom 28. Oktober 2018 seien nicht verwertbar, da sie lediglich auf ihr Recht hingewiesen worden sei, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Dies entspreche nicht dem Hinweis auf den konventionsrechtlichen Anspruch auf Vertretung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO. Sie hätte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass sie eine amtliche Verteidigung beziehen könne. Dies ergebe sich unter anderem aus Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV. Diese fehlende Präzisierung müsse für sich alleine zwingend zur Unverwertbarkeit führen, da es sich um eine elementare Gültigkeitsvorschrift handle. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Er begründet insbesondere nicht, weshalb bereits am 28. Oktober 2018 ein konkreter Tatverdacht gegen C.________ bestehen hätte sollen und sie folglich nicht als Privatklägerin, sondern als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ist ersichtlich, dass sich ein solcher Tatverdacht erst nach den beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2018 und am 9. November 2018 begründet hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen rechtswidrig sein sollten, führt der Beschwerdeführer nicht in einer genügenden Weise aus. Auf seine Rüge ist demnach nicht einzutreten.
4.
4.1. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich fest, würdige die Beweise in rechtswidriger und willkürlicher Weise und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie die Unschuldsvermutung.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts lägen insbesondere die Strafanzeige und der polizeiliche Ausrückungsbericht vom 28. Oktober 2018, die Arztberichte von Dr. med. E.________ vom 28. Oktober 2018, der Austrittsbericht des Luzerner Kantonsspitals vom 31. Oktober 2018, die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 20. November 2018 und 18. Februar 2019 sowie die Aussagen von C.________ und des Beschwerdeführers vor (angefochtenes Urteil S. 14). Nach einer umfassenden Würdigung der Beweise (vgl. angefochtenes Urteil S. 14-36) kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen von C.________ betreffend die Gewaltanwendungen gegen sie und die Privatklägerin seien - insbesondere im Vergleich zu jenen des Beschwerdeführers - glaubhaft und würden insbesondere durch die aktenkundigen Arztberichte und Gutachten gestützt. Angesichts der enormen Wut des Beschwerdeführers seien auch ihre Angaben zu der von ihm ausgesprochenen Drohung vom 27. und 28. Oktober 2018 glaubhaft und erstellt. Somit könne vollumfänglich auf die Sachverhaltsdarstellung in der Anklage abgestellt werden (angefochtenes Urteil S. 37).
4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestreiten und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren ausführlichen Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, es sei ohne Weiteres denkbar, dass C.________ sich die Verletzungen selber zugefügt habe, dafür spreche die Tatsache, dass lediglich sehr leichte, kaum sichtbare Verletzungen auf ihrer Nase ersichtlich gewesen seien, wenn er vorbringt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Legen eines Kindes in eine Schublade keineswegs derart originell, dass die Geschichte nicht hätte erfunden werden können, oder wenn er argumentiert, er sei zum fraglichen Zeitpunkt stark alkoholisiert gewesen, womit sein Erinnerungsvermögen bezüglich des Vorfalls beeinträchtigt gewesen sei, daraus dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass er die Unwahrheit sage. Ebenfalls rein appellatorisch und daher nicht zu berücksichtigen ist sein Vorbringen, wonach gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass ein Kleinkind einschlafe, wenn es in eine Schublade gelegt und diese lärmreich auf- und zugezogen werde. Es sei notorisch, dass Schubladen stets ein wenig klemmen würden. Das Kind wäre in einer solchen Konstellation sicherlich nicht eingeschlafen, sondern hätte vielmehr noch stärker geweint.
4.4.2. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz erkennt der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von C.________. So sei erstellt, dass es in der Vergangenheit mehrfach zu vermeintlichen Vorfällen zwischen ihm und C.________ gekommen sei, jedoch seien sämtliche Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Dies zeige auf, dass C.________ offensichtlich dazu neige, ihn zu Unrecht zu beschuldigen. Es spreche zudem nicht für die "Glaubwürdigkeit", dass C.________ bereits mehrfach haltlose Anschuldigungen erhoben habe, diese dann jeweils wieder zurückgenommen habe. C.________ habe darüber hinaus einen konkreten Grund gehabt, ihn zu Unrecht einer Straftat zu bezichtigen. Sie habe nämlich gewollt, dass er sich von seiner Ehefrau trenne, um ihn (den Beschwerdeführer) für sich zu haben. Vorliegend sei weder die Person (C.________) glaubwürdig noch die konkreten Aussagen glaubhaft; so habe sie immer versucht, jegliches Fehlverhalten von sich abzuwenden.
Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, es treffe mit der Erstinstanz grundsätzlich zu, dass kein plausibler Grund ersichtlich sei, weshalb C.________ den Beschwerdeführer fälschlicherweise hätte belasten sollen. Dennoch sei anhand der Akten festzuhalten, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ durchaus konfliktbelastet gewesen sei. Entsprechend habe Letztere ausgeführt, die Beziehung am Nachmittag des 27. Oktober 2018 beendet zu haben. Jedoch sei in Berücksichtigung aller Umstände - und im Ergebnis mit der Erstinstanz - kein Motiv für eine Falschaussage auszumachen, welches durch feststehende äussere Tatsachen gestützt würde. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sich C.________ gemäss dem Polizeirapport am 28. Oktober 2018 um 5.16 Uhr bei der Notrufsäule der Luzerner Polizei gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie zusammen mit der Privatklägerin von zu Hause hierhergekommen sei. Sie seien mit dem Taxi gefahren worden. Sie sei zu Hause vom Beschwerdeführer geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe auch die Privatklägerin geschlagen und geschüttelt. Weiter gehe aus dem polizeilichen Ausrückungsbericht hervor, dass der Taxifahrer gegenüber der Polizei erklärt habe, er sei nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause gewesen, als er die Frau (C.________) mit ihrem Kind gesehen habe. C.________ sei weinend und aufgelöst der Strasse entlanggegangen. Sie habe ihm geschildert, dass ihr Freund sie und das Kind geschlagen habe. Daraufhin habe er (der Taxifahrer) sie umgehend zum Polizeiposten gefahren. Es sei - so die Vorinstanz - aufgrund der Akten ausgeschlossen, dass C.________ vor der Strafanzeige mit einer Drittperson gesprochen hätte, die sie allenfalls zu einer Falschaussage verleitet hätte. Mit der Erstinstanz sei somit festzuhalten, dass, wenn sich die Privatklägerin die am 28. Oktober 2018 festgestellten Verletzungen nicht aufgrund einer Gewaltanwendung durch eine Person zugezogen hätte, nicht ersichtlich sei, weshalb C.________ mitten in der Nacht zur Polizei hätte gehen und den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten sollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig und nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, sie als willkürlich auszuweisen.
4.4.3. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, C.________ habe selber eingestanden, dass sie falsche Aussagen getätigt habe. So habe ihre damalige Rechtsvertreterin der Staatsanwaltschaft am 13. August 2019 mitgeteilt, dass C.________ ihre Aussagen gerne abändern wolle. Dabei habe sie klargestellt, dass er in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2018 gegenüber der Privatklägerin nicht gewalttätig gewesen sei bzw. er sie weder angegriffen noch verletzt habe. Angesichts dieser Aussage hätte die Vorinstanz ihn zwingend freisprechen müssen.
Die Vorinstanz hat die verschiedenen Korrespondenzen von C.________ (bzw. teilweise deren Rechtsvertretung) durchaus berücksichtigt und in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen. Sie erwägt, es sei darauf hinzuweisen, dass C.________, resp. deren damalige Verteidigerin, den Strafuntersuchungsbehörden mit Bezug auf die deponierten Aussagen vier Schreiben, datierend vom 13. August 2019, 12. März 2020, 24. April 2020 und 17. Juli 2020, habe zukommen lassen. Mit Eingaben vom 13. August 2019 und 12. März 2020 habe die damalige Verteidigerin der Staatsanwaltschaft namens C.________ mitgeteilt, dass diese ihre Aussage gern abändern möchte. Der Beschwerdeführer sei ihr und der Privatklägerin gegenüber weder in der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2018 noch sonst irgendwann jemals gewalttätig geworden. Er habe ihr und der Privatklägerin gegenüber auch nie Drohungen ausgesprochen. Hingegen, so die Vorinstanz, habe C.________ der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. April 2020 durch ihre damalige Verteidigerin wiederum mitteilen lassen, dass auf die ursprünglichen Aussagen abzustellen sei. Der Beschwerdeführer habe C.________ dazu überredet, ihre Aussagen gegen ihn zurückzuziehen. Sie habe schon lange unter seinem Einfluss gestanden. Er habe ihr eingeredet, ein Kind brauche Mutter und Vater, und ihr erzählt, dass seine Ehefrau ihre Kinder - welche ebenfalls fremdplatziert worden seien - zurückbekommen habe, nachdem sie ihn als nicht gewalttätige Person beschrieben habe. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, sie würde ihre Kinder nicht zurückkriegen, wenn sie ihre Aussagen gegen ihn nicht auch zurückziehen würde. Mit seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer Druck auf sie ausgeübt bzw. sie beeinflusst, um sie zum Rückzug ihrer Aussagen zu bewegen. Seit dem 10. April 2020 befinde sich C.________ in einer geschützten Einrichtung. Sie habe gegen den Beschwerdeführer ein Wohnungsverbot ausgesprochen und sich eine neue E-Mail-Adresse und Telefonnummer zugelegt, damit er sie nicht mehr kontaktieren könne. Ferner erwägt die Vorinstanz, mit Schreiben vom 17. Juli 2020 habe C.________ wiederum geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nie gewalttätig gewesen und habe nie Drohungen ausgesprochen. Die Verletzungen der Privatklägerin seien nicht durch Gewaltanwendung entstanden. Die KESB der Stadt U.________ habe sie stark unter Druck gesetzt, zu behaupten, dass der Beschwerdeführer gewalttätig sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 28).
Unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, welche die Vorinstanz als in allen Teilen korrekt bezeichnet, führt sie zusammengefasst aus, angesichts des Kontextes, in dem diese Schreiben erfolgt seien, vermöge der Widerruf der Aussagen in keiner Weise zu überzeugen. C.________ habe nur kurze Zeit nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft die Liebesbeziehung zu ihm wieder aufgenommen. Sie habe in dieser Phase das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Privatklägerin zurückzuerlangen versucht, indem sie diese Beziehung insbesondere gegenüber der KESB hartnäckig geleugnet habe. Diese Strategie habe sich im Sommer 2019 nicht mehr aufrecht erhalten lassen, da sie in diesem Zeitpunkt mit dem zweiten Kind vom Beschwerdeführer schwanger gewesen sei. Für C.________ sei klar gewesen, dass sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Privatklägerin nicht zurückerhalten und ihr dasjenige über das zweite Kind ebenfalls entzogen werden würde, wenn die KESB den Beschwerdeführer weiterhin als Gefahr für das Kindeswohl betrachten würde. In diesem Kontext sei das erste Schreiben an die Staatsanwaltschaft erfolgt, indem behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer doch nicht gewalttätig gewesen sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einem überzeugenden Widerruf der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen ausgegangen werden. Vielmehr sei offensichtlich, dass es sich lediglich um eine Strategieänderung von C.________ im Umgang mit den Behörden gehandelt habe, um - trotz der Beziehung mit dem Beschwerdeführer - ihre Kinder bei sich haben zu können. Dies gelte umso mehr, als sie mit Schreiben vom 24. April 2020 zwischenzeitlich eine Kehrtwende vollzogen und ihre bei den Untersuchungsbehörden deponierten Aussagen als zutreffend bezeichnet habe. Widerrufen habe sie diese nur aufgrund des Drucks, den der Beschwerdeführer auf sie ausgeübt habe. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, dass mit Blick auf das Schreiben vom 17. Juli 2020 einerseits nicht ersichtlich sei und von C.________ auch nicht substanziiert geltend gemacht werde, weshalb die KESB sie hätte unter Druck setzen sollen. Andererseits sei die Behauptung, wonach die Verletzungen der Privatklägerin nicht durch Gewaltanwendungen entstanden seien, durch die Arztberichte und Gutachten widerlegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 29). Die Vorinstanz hat sich demnach umfassend mit diesen Schreiben bzw. dem Widerruf der Aussagen von C.________ auseinandergesetzt und sie gewürdigt. Dass diese Erwägungen geradezu unhaltbar wären, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
4.4.4. Ähnlich verhält es sich mit der Kritik des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzliche Feststellung, wonach C.________ ihn nicht übermässig belaste. C.________ belaste ihn entgegen der Ansicht der Vorinstanz schwer und es handle sich nicht um Bagatellvorwürfe. Dass es sich um "nicht schwere Belastungen" handle, stellt die Vorinstanz allerdings nicht fest. Vielmehr erwägt sie, C.________ habe den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet. So habe sie anlässlich ihrer Einvernahmen ausgesagt, es sei der Beschwerdeführer selber gewesen, der die Privatklägerin aus der Schublade genommen habe, oder die Frage verneint, ob die Privatklägerin danach Atembeschwerden gehabt habe. Ebenfalls sei keine übermässige Belastung zu erkennen, soweit C.________ ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin (jeweils) nicht gerade behutsam aus dem Bettchen genommen und in die Schublade gelegt habe, aber auch nicht mit Gewalt, oder wenn sie ausführe, dass die Privatklägerin eingeschlafen sei und er sie anschliessend ins Bettchen gelegt habe, er sie mithin zumindest nach dem Vorfall nicht sich selbst überlassen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Dasselbe gelte auch im Zusammenhang mit dem eigentlichen Kerngeschehen (Vorfall vom 28. Oktober 2018). So habe C.________ ausgeführt, nachdem er ihr die beiden Kopfnüsse vorne gegen ihre Nase erteilt habe, sei es ihr ganz kurz - wirklich nur ganz schnell - schwarz vor den Augen geworden. Weiter habe er ihr ausser den beiden Kopfnüssen keine Gewalt zugefügt (vgl. angefochtenes Urteil S. 24). Die Vorinstanz stützt demnach ihre Feststellungen mit diversen Aussagen von C.________. Damit setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander.
4.4.5. An mehreren Stellen bringt der Beschwerdeführer die Hypothese vor, nicht er, sondern C.________ sei diejenige gewesen, die die Privatklägerin verletzt und schlecht behandelt habe. So etwa wenn er ausführt, es sei nicht auszuschliessen, dass C.________ es gewesen sei, die vom Weinen der Tochter überfordert gewesen sei und keinen anderen Ausweg gesehen habe, als sie in die Schublade zu legen, oder wenn er vorträgt, die Option, dass C.________ die Verletzungen der Privatklägerin zugefügt habe, hätte zumindest in Betracht gezogen werden müssen. Auch dieses Vorbringen handelt die Vorinstanz in genügender Weise und schlüssig ab. Sie erwägt, dass es sich, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, bei den von C.________ belastenden Aussagen um eine reine schauspielerische Leistung gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden gehandelt haben könnte, werde u.a. durch die Angaben des Taxichauffeurs widerlegt (angefochtenes Urteil S. 34, vgl. dazu auch vorne E. 4.4.2). An anderer Stelle führt die Vorinstanz aus, der Andeutung des Beschwerdeführers, wonach C.________ die Person sei, die gegenüber der Privatklägerin gewalttätig geworden sei und die dann versucht habe, dem Beschwerdeführer die Schuld in die Schuhe zu schieben, könne nicht gefolgt werden. Bei den Verletzungen der Privatklägerin handle es sich nicht um solche, die sofort ins Auge stechen oder offensichtlich eine ärztliche Behandlung erfordern würden. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass eine andere Person beim Anblick der Privatklägerin die Polizei oder eine andere Amtsstelle alarmiert hätte, wäre C.________ am 28. Oktober 2018 nicht selbst zur Polizei gegangen. Hätte sie selbst der Privatklägerin die Verletzungen zugefügt und dies verschweigen wollen, hätte sie einfach untätig bleiben und warten können, bis die Verletzungen von selbst abgeheilt wären. Ein plausibler Grund für eine Falschanschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Wiederum spreche auch die Verletzung an der Nase von C.________ dagegen. Auch sei in Erinnerung zu rufen, dass es sich nicht um die DNA-Spur von C.________ auf der Wange der Privatklägerin gehandelt habe, die sichergestellt worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 36). Mit seinen pauschalen Behauptungen vermag der Beschwerdeführer auch diese Erwägungen der Vorinstanz nicht als willkürlich darzulegen, soweit er damit seiner Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermag.
4.4.6. Letztlich sieht der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung in der vorinstanzlichen Erwägung, wonach auch die DNA-Spur auf ihn als Täter hindeute. Schliesslich gebe er doch zu, seine Tochter geküsst zu haben. So sei nicht erstellt, dass er die Privatklägerin gebissen habe. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass dies C.________ oder eine Drittperson gewesen sei. Mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung, wonach es sich um eine Mischspur handle und Spurengeber der Beschwerdeführer und die Privatklägerin selbst seien, hingegen C.________ als anteilige Spurengeberin ausgeschlossen werden könne (vgl. angefochtenes Urteil S. 31 f.), setzt er sich nicht auseinander. Folglich gelingt es ihm nicht, diese als willkürlich darzulegen.
4.5. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers erweist sich insgesamt als unbegründet. Soweit die sachverhaltliche Kritik des Beschwerdeführers überhaupt den erhöhten Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar sein sollten. Somit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vorliegend nicht verletzt (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Im Folgenden ist daher vom vorinstanzlich festgelegten Sachverhalt auszugehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann die rechtliche Würdigung sämtlicher Schuldsprüche. Soweit er seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung einen von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen.
5.2.
5.2.1. Bezüglich der Vorfälle am 28. Oktober 2018 erwägt die Vorinstanz unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen, der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin in die linke Wange gebissen, ihr mit der flachen Hand mehrfach ins Gesicht und an den Körper geschlagen, ihr mit einer Hand den Mund und die Nase zugedrückt, ihr mit seiner Hand beide Wangen gegeneinander gedrückt und sie mehrfach geschüttelt, u.a. indem er gehüpft sei, während er sie mit beiden Armen gehalten habe, sodass ihr freiliegender Kopf ungefähr acht Mal geschüttelt worden sei. Die Privatklägerin habe dabei Blutergüsse an der rechten Schläfe, der Stirn links, an der linken Wange bzw. neben dem linken Auge, an der linken Ohrmuschel sowie an der Oberlippe rechts, punktförmige Hauteinblutungen am linken Augenoberlid und eine Hautrötung am Nacken erlitten. Gemäss Gutachten des IRM sei festgehalten worden, dass eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf bei Kindern ein hohes Risiko für die Entwicklung eines malignen Hirnödems aufweise. Dabei könne es durch einen gestörten Flüssigkeitsabfluss zu einer Drucksteigerung im Kopfinnern mit Verdrängung der Hirnsubstanz und dadurch bedingter Kompression lebenswichtiger Strukturen mit anschliessendem Kreislaufstillstand und Hirntod kommen. Zwar habe der Beschwerdeführer keineswegs seine volle Körperkraft eingesetzt, als er am 28. Oktober 2018 gewaltsam gegen die damals erst ca. fünf Monate alte Privatklägerin vorgegangen sei. Ansonsten hätte sie diesen Vorfall kaum überlebt. Es sei jedoch gerichtsnotorisch und gehöre zum Allgemeinwissen, dass auch mit dosierter Kraft ausgeführte Schläge gegen den hochempfindlichen Kopfbereich eines Babys ohne Weiteres zu lebensgefährlichen Hirnverletzungen führen könnten. Gleiches gelte in Bezug auf Schütteln. Das hohe Risiko solcher Verletzungen sei auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen (angefochtenes Urteil S. 37).
Die Gefahr schwerer, lebensgefährlicher Hirnverletzungen bei der nur ca. fünf Monate alten Privatklägerin, die dem Beschwerdeführer schutzlos ausgeliefert gewesen sei, sei unter diesen Umständen sehr hoch gewesen. Dass es nicht dazu gekommen sei, sei letztlich nur dem Zufall bzw. dem Glück zu verdanken. Der Eintritt einer schweren bzw. unmittelbar lebensgefährlichen Hirnverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB habe sich insgesamt mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit aufgedrängt, dass das Handeln des Beschwerdeführers vernünftigerweise nicht anders denn als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs interpretiert werden könne. Somit sei ein Eventualvorsatz zu bejahen und der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 StGB sei erfüllt. Glücklicherweise seien die Verletzungen, welche die Privatklägerin tatsächlich erlitten habe, nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Schwelle zum Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sei mit der Gewalteinwirkung gegen den empfindlichen Kopfbereich eines ca. fünfmonatigen Babys in Form von Schlägen und Schütteln aber offenkundig überschritten. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Gewalthandlungen gegen die Privatklägerin am 28. Oktober 2018 innerhalb relativ kurzer Zeit stattgefunden hätten und auf den gleichen Gesamtvorsatz des Beschwerdeführers zurückzuführen seien, sei von einem Einheitsdelikt und nicht von mehrfacher Tatbegehung auszugehen (angefochtenes Urteil S. 38).
5.2.2. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin im Juli 2018 in die oberste Schublade der Kommode gelegt und diese zugestossen habe. In der Folge habe er sie zwischen fünf und zehn Minuten in der geschlossenen Schublade gelassen. Ebenfalls unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen führt die Vorinstanz aus, die Privatklägerin sei damals nur ca. zwei Monate alt und völlig hilflos gewesen. In der dunklen Schublade sei sie komplett auf sich allein gestellt gewesen. Die Luft dort drin sei sauerstoffarm gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass in der Schublade Babykleider gelegen seien, welche die Atemwege der Privatklägerin hätten blockieren können. Dass es unter diesen Umständen ohne Weiteres aufgrund Sauerstoffmangels zu einer schweren, lebensgefährlichen Hirnschädigung hätte kommen können, sei auf der Hand gelegen und sei auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen. Weil er sich aufgrund des Weinens der Privatklägerin genervt habe, habe er sie dennoch während fünf bis zehn Minuten in der geschlossenen Schublade belassen. Dabei habe er jegliche visuelle Kontrolle über die für das Kind lebensgefährliche Situation aufgegeben und es weitgehend dem Zufall überlassen, ob die Privatklägerin einen schweren Sauerstoffmangel erleiden würde. Erst als diese verstummt sei und das Weinen aufgehört habe, habe er die Schublade geöffnet und sie herausgenommen. Dass es zu jenem Zeitpunkt zur Abwendung lebensgefährlicher Hirnverletzungen noch nicht zu spät gewesen sei, sei letztlich nur dem Glück zu verdanken. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht auf das Ausbleiben solcher Folgen vertrauen können, nachdem er jegliche visuelle Kontrolle über die Situation aufgegeben gehabt habe. Sein Handeln könne nicht anders als Inkaufnahme des Erfolgs interpretiert werden. Somit sei ein Eventualvorsatz zu bejahen und der subjektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 StGB sei erfüllt. Glücklicherweise habe die Privatklägerin keine schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB davongetragen. Somit sei der objektive Tatbestand nicht verwirklicht worden. Die Schwelle zum Versuch sei jedoch offenkundig überschritten. Gestützt auf die sich in den Akten befindliche Fotodokumentation sei entgegen der Verteidigung erstellt, dass sich zumindest am 28. Oktober 2018 Babykleider in der Schublade befunden hätten. Selbst wenn zwei Löcher hinten an der Schublade vorhanden gewesen seien, hätte dies nichts daran geändert, dass in der Schublade keine substanzielle Sauerstoffzufuhr gewährleistet gewesen sei. Folglich liege eine versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor (angefochtenes Urteil S. 38 f.).
5.2.3. Bezüglich des Bisses in die Wange zum Nachteil der Privatklägerin im Juli 2018 schliesst sich die Vorinstanz ebenfalls den erstinstanzlichen Erwägungen an, wonach dieser zwei Tage lang sichtbar gewesen sei. Diese Verletzung an einem Säugling überschreite die Grenze zur Tätlichkeit. Bezüglich des subjektiven Tatbestands hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zumindest damit rechnen müssen, dass er die Privatklägerin durch den Biss in die rechte Wange verletzen könne. Somit sei der Tatbestand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 41).
5.2.4. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe C.________ am 28. Oktober 2018 zwei Kopfnüsse verpasst. Ihr sei ganz kurz schwarz vor den Augen geworden und sie habe ein Hämatom im Bereich des Nasenrückens davongetragen. Unter Würdigung des gewaltsamen Vorgehens des Beschwerdeführers sei nicht mehr von einer blossen Tätlichkeit auszugehen; vielmehr liege eine Verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB vor. Der Beschwerdeführer habe mit Wissen und Willen gehandelt, womit er den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung verwirklicht habe (angefochtenes Urteil S. 41 f.).
5.2.5. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2018 den Tatbestand der Drohung erfüllt, indem er C.________ gesagt habe, dass er die Privatklägerin irgendeinmal umbringen werde, und gefragt habe, ob sie schauen möchte, wie er die Privatklägerin mit einem Fusstritt zerquetsche. Es handle sich um tatbestandsmässige schwere Nachteile, die geeignet seien, den Adressaten in Angst und Schrecken zu versetzen. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass diese gravierenden Drohungen C.________ - insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer bereits ausgeübten massiven Gewalt an der Privatklägerin - in Angst und Schrecken versetze. Er habe zweifelsohne vorsätzlich gehandelt, womit der Tatbestand der Drohung erfüllt sei (angefochtenes Urteil S. 44).
5.3.
5.3.1. Gemäss aArt. 122 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Ziff. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Ziff. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Ziff. 3). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; 140 IV 150 E. 3.4; je mit Hinweisen).
5.3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (aArt. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).
Ebenfalls ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (aArt. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) oder wenn der Täter der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (aArt. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB).
5.3.3. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).
5.4. Betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2018 zum Nachteil der Privatklägerin bringt der Beschwerdeführer vor, der subjektive Tatbestand bzw. ein Eventualvorsatz könne nicht bejaht werden. Durch die Handlungen sei der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in Kauf genommen, sondern lediglich pflichtwidrig darauf vertraut worden, dass schon nichts geschehen werde. Hätte er seiner Tochter schwere Verletzungen zuführen wollen, wäre ihm dies zweifelsohne gelungen. Die Vorinstanz hat sich detailliert mit dem Eventualvorsatz auseinandergesetzt (vgl. vorne E. 5.2.1). Ihr ist beizupflichten, dass gerade aufgrund des jungen Alters der Privatklägerin die Gefahr von schweren Hirnverletzungen sehr hoch gewesen und es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht dazu gekommen war. Was der Beschwerdeführer dagegen hervorbringt, vermag - soweit es überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt (vgl. vorne E. 3.3) - keine Rechtsverletzung aufzuzeigen.
Dasselbe gilt für seine Vorbringen betreffend den Vorfall vom Juli 2018 (Schublade) zum Nachteil der Privatklägerin. Einerseits weicht er von den vorinstanzlichen Feststellungen ab. Andererseits bringt er nichts vor, das die Vorinstanz nicht bereits in ihren zutreffenden Erwägungen berücksichtigt hat (vgl. vorne E. 5.2.2).
Soweit der Beschwerdeführer betreffend die Bisswunde an der Wange der Privatklägerin (Juli 2018) geltend macht, diese könne ihm nicht nachgewiesen werden und es stehe nicht fest, dass der Abdruck noch zwei Tage sichtbar gewesen sei, weicht er ebenfalls vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab. Darauf ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt überdies für seine Vorbringen betreffend die einfache Körperverletzung (Kopfnüsse) und die Drohung zu Lasten von C.________. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
5.5. Bezüglich des Schuldspruchs wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu Lasten von D.________ stellt die Vorinstanz folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer habe am 6. Juni 2020 D.________, als dieser am Boden gelegen bzw. von dort aus versucht habe, sich wieder aufzurichten, mit einem runden Tischbein aus Aluminium mehrfach auf den Rücken und den linken Oberarm geschlagen. Damit habe der Beschwerdeführer mit einem gefährlichen Gegenstand, dessen spezifische Verwendung die konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen begründe, D.________ an der Gesundheit geschädigt.
Diesen Sachverhalt anerkennt der Beschwerdeführer. Hingegen macht er geltend, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden. So sei erstellt, dass D.________ seinen Hosengurt ausgezogen habe, um seine Gegner damit in Angst und Schrecken zu versetzen. Es habe sehr wohl eine Notwehrsituation vorgelegen. Daran ändere auch nichts, dass D.________ auch noch geschlagen worden sei, als er bereits am Boden gelegen habe. In der Hitze des Gefechts habe er das nicht zu erkennen vermögen. Der Einsatz des Tischbeins sei verhältnismässig gewesen.
Die Vorinstanz setzt sich auch mit diesem Argument auseinander. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich nicht in einer Notwehrlage befunden. So stehe fest, dass er zum Auto zurückgegangen sei, um das Tischbein aus dem Kofferraum zu holen. Es habe dem Beschwerdeführer offengestanden, sich zu diesem Zeitpunkt in das von C.________ an diesem Abend gefahrene Auto zu begeben und wegzufahren oder sich auf andere Weise zu entfernen. Weder sei D.________ dem Beschwerdeführer zum Auto gefolgt noch habe er ihn zu diesem Zeitpunkt unmittelbar angegriffen. Vielmehr sei es der Beschwerdeführer gewesen, der zu D.________ zurückgekehrt sei und mit den Schlägen auf diesen begonnen habe, als er bereits am Boden gelegen bzw. sich erst wieder aufzurichten begonnen habe. Unter diesen Umständen sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nicht bedroht gewesen sei und es ihm bei seinen Schlägen nicht darum gegangen sei, einen befürchteten Angriff abzuwehren (angefochtenes Urteil S. 48). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer erneut nicht rechtsgenüglich auseinander. Darauf ist nicht einzutreten. Eine Rechtsverletzung ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Notwehr (Art. 15 StGB; vgl. dazu Urteile 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 3.1.1 ff.; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.1; 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen) auch nicht erkennbar.
6.
6.1. Alsdann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Dabei macht er geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Sie hätte eine eigene Strafe festsetzen und dies nachvollziehbar begründen müssen. Sie könne sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen "Strafzumessungserwägungen" begnügen. Simple Verweise auf die Begründung der ersten Instanz würden nicht reichen. Die Vorinstanz habe in zutreffender Weise ausgeführt, dass er nicht seine volle Körperkraft eingesetzt habe. Dies zeige, dass es ihm nicht darum gegangen sei, die Privatklägerin oder deren Mutter zu verletzen. Zudem sei er stark alkoholisiert gewesen. Das Verschulden könne somit nicht als mittelschwer, sondern höchstens als leicht bezeichnet werden. Weiter sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach sein Verhalten von einer hohen Gewaltbereitschaft zeuge, unbelegt. Vielmehr seien keine Gewalttaten aktenkundig. Auch die ihn beurteilende Gutachterin habe festgestellt, dass er stets freundlich und ausgeglichen geblieben sei, auch wenn er mit unangenehmen Inhalten konfrontiert werde. Ferner habe die Vorinstanz zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt. Da es sich vorliegend um eine krasse Missachtung handle, sei die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion von gerade mal zwei Monaten ungenügend. Es hätten ihm zwingend mindestens elf Monate Strafreduktion gewährt werden müssen. Zudem sei eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht erforderlich, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Auch die Gutachterin sei betreffend Gewaltdelikte nicht von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen. Ihre Einschätzungen seien jedoch deswegen störend, weil sie stets von der Hypothese ausgegangen sei, dass er die ihm zur Last gelegten Taten begangen habe. Auf das Gutachten könne betreffend die Frage der Rückfallgefahr nicht abgestellt werden.
6.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sei vorliegend erfüllt, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB anwendbar sei. Mit der Erstinstanz sei für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe angemessen. Geldstrafen kämen aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage (vgl. angefochtenes Urteil S. 51).
Betreffend das Tatverschulden hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung (Vorfall vom 28. Oktober 2018) erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die erst wenige Monate alte Privatklägerin wiederholt physisch attackiert. Die Privatklägerin habe sich nicht wehren können. Auch wenn er nicht seine volle Körperkraft eingesetzt habe, hätten die Schläge gegen den hochempfindlichen Kopfbereich eines Babys ohne Weiteres zu lebensgefährlichen Hirnverletzungen führen können. Gleiches gelte in Bezug auf das Schütteln. Mithin hafte den effektiv zugezogenen Verletzungen etwas Zufälliges an. Dass keine schwere Körperverletzung resultiert habe, sei bei der Bemessung der objektiven Tatschwere nicht entscheidend. Dem Umstand, dass die Verletzungen nicht derart gravierend gewesen seien, würde durch die Qualifikation als Versuch Rechnung getragen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei in objektiver Hinsicht als mittelschwer zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 51 f.). In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in brutaler Aggressivität sowie aus nichtigem Anlass gegenüber der Privatklägerin Gewalt angewendet habe. Das Verhalten zeuge von einer hohen Gewaltbereitschaft und einer Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit der wehrlosen Privatklägerin. Hingegen wirke sich die in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB strafmindernd aus. Insgesamt sei das Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertige. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten sei, rechtfertige es sich, die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 52).
Des Weiteren beurteilt die Vorinstanz in ausführlicher Weise jeweils das objektive sowie subjektive Tatverschulden der weiteren Taten und setzt die Einsatzstrafe auf 34 Monate Freiheitsstrafe fest (vgl. angefochtenes Urteil S. 53-55).
Hinsichtlich der Täterkomponente gibt die Vorinstanz vorab die erstinstanzlichen Erwägungen wieder und schliesst sich diesen vollumfänglich an. So sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen den Beschwerdeführer offenbar nicht hinreichend zu beeindrucken vermocht hätten. Mit Urteil des Kriminalgerichts vom 10. Februar 2015 sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Noch während der Probezeit habe er unbeirrt weiter delinquiert. Ihm sei sodann keine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit zuzubilligen. Dass er sich betreffend die Tat vom 6. Juni 2020 geständig gezeigt habe, wirke sich nur äusserst gering zu seinen Gunsten aus; angesichts der Beweislage - insbesondere der Videoaufnahmen des Vorfalls - hätte ein Bestreiten keinen Sinn gemacht. Im Übrigen sei er wenig kooperativ gewesen und bestreite nach wie vor hartnäckig die Vorwürfe. Die mangelnde Geständnisbereitschaft könne nicht straferhöhend gewichtet werden, er könne jedoch auch nicht von einer Strafreduktion profitieren, die ein Geständnis nach sich ziehen würde. Die leicht negative Täterkomponente führe zu einer Straferhöhung um 3 Monate auf 37 Monate Freiheitsstrafe (angefochtenes Urteil S. 55 f.).
Weiter sei das Beschleunigungsgebot verletzt, insbesondere die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sei zu lange gewesen. Angemessene Folge dieser Verletzung sei eine Strafreduktion um zwei Monate auf 35 Monate (angefochtenes Urteil S. 56).
Bezüglich des Vollzugs erwägt die Vorinstanz, da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten ausgefällt werde, falle ein bedingter Vollzug von vornherein weg. Hinsichtlich des teilbedingten Vollzugs sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei und ihn seine Vorstrafen offenbar nicht hinreichend zu beeindrucken vermocht hätten. Des Weiteren gehe auch das Gutachten vom 1. November 2019 davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr erneuter Straftaten bestehe. Aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsstruktur schienen Regelverletzungen bis hin zu Straftaten für den Beschwerdeführer Teil seines Lebensstils zu sein. Entsprechend sei das Risiko für zukünftige Delikte hoch. Am wahrscheinlichsten seien Eigentums- und SVG-Delikte. Ein Risiko für gewalttätiges Verhalten bestehe dann, wenn er Konflikte erlebe und alkoholisiert sei. Angesichts seiner konfliktträchtigen privaten Beziehungskonstellation seien solche Situationen im häuslichen Rahmen mit einem relativ hohen Risiko vorstellbar. Aber auch ausserhalb des häuslichen Umfelds seien gewalttätige Konflikteskalationen denkbar. Diese gutachterlichen Einschätzungen - so die Vorinstanz weiter - seien überzeugend und weiterhin aktuell. Somit falle auch die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der angeordneten Freiheitsstrafe ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 58).
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).
6.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
6.3.3. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut (Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 3.2; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.2). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
6.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Behauptung, wonach die Vorinstanz keine eigene Strafzumessung vornehme, sondern sich lediglich mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen "Strafzumessungserwägungen" begnüge, führt er nicht näher aus. Damit kommt er seiner eigenen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nach. Entgegen seiner Ansicht verletzt die Vorinstanz mit ihren wenigen Verweisen auf die erstinstanzlichen Ausführungen im Rahmen ihrer eigenen Strafzumessung kein Bundesrecht. Einerseits verweist sie insbesondere auf die rechtlichen Erwägungen, was unproblematisch ist. Andererseits geht aus ihren Erwägungen klar hervor, in welchen Punkten sie sich der Beurteilung der Erstinstanz vollständig anschliesst und diese zum Bestandteil ihres eigenen Urteils macht.
Ebenfalls gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb die Vorinstanz sein Verschulden höchstens als leicht hätte einstufen sollen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind ausführlich und nachvollziehbar (vgl. vorne E. 6.2). Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, es seien keine Gewalttaten aktenkundig; er neige nachweislich nicht zu Gewalt. Mit den Argumenten der Vorinstanz, weshalb sie zu einem anderen Ergebnis kommt, setzt er sich nicht auseinander. Er genügt auch insofern seiner Begründungspflicht nicht.
Wie bereits dargelegt, anerkennt die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und reduziert die Strafe um zwei Monate Freiheitsentzug (vgl. vorne E. 6.2). Damit trägt sie den konkreten Umständen gebührend Rechnung. Sie überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Weshalb vorliegend eine Reduktion von mindestens elf Monaten hätte gewährt werden müssen, führt er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.
Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 35 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Strafe kommt ein vollbedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB ). Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, wonach die Gutachterin fälschlicherweise von der Hypothese ausgegangen sei, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, womit auf das Gutachten nicht abzustützen sei. Damit weicht er erneut vom festgestellten Sachverhalt ab. Auch auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
7.
Unter dem Titel "Kosten- und Entschädigungsfolgen" beantragt der Beschwerdeführer, sämtliche Kosten seien zu Lasten der Staatskasse festzulegen und es sei ihm eine Haftentschädigung zuzusprechen. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da er dies lediglich mit dem beantragten Freispruch begründet. Darüber hinaus kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die vorinstanzliche Kostenregelung sei zu korrigieren, da er teilweise freigesprochen worden sei. Die Vorinstanz hätte nach Ermessen einen nachvollziehbaren Verteilschlüssel festlegen müssen. Dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des teilweisen Obsiegens lediglich 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden (angefochtenes Urteil S. 61). Weshalb es sich dabei um einen nicht nachvollziehbaren Verteilschlüssel handeln sollte, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Die erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) zu genügen vermögen.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arnold