Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1122/2023
Urteil vom 17. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl, Zustellfiktion; überspitzter Formalismus etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. August 2023 (SBK.2023.208).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 6. Dezember 2022 einen Strafbefehl wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz gegen A.________ und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--.
Der am 9. Dezember 2022 per Einschreiben versandte Strafbefehl konnte A.________ laut Sendungsverfolgung der Post nicht zugestellt werden und wurde am 20. Dezember 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert.
Am 2. Januar 2023 sprach A.________ bei der Staatsanwaltschaft vor, wo ihm der Strafbefehl ausgehändigt wurde.
B.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts trat mit Verfügung vom 17. April 2023 auf die Einsprache von A.________ nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 2. August 2023 ab, ebenso dessen Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung soweit es darauf eintrat.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Strafgericht des Kantons Aargau sei anzuweisen, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Dezember 2022 (recte 6. Dezember 2022) einzutreten. Zudem sei das Obergericht anzuweisen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1.
1.1.1. Der Strafbefehl wird den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig.
Für die Zustellung von Strafbefehlen gelten die allgemeinen Regeln (Art. 84 ff. StPO). Sie erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile 6B_1026/2024 vom 26. März 2025 E. 4; 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1; 6B_368/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3; 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; Urteile 6B_1026/2024 vom 26. März 2025 E. 4; 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1; 6B_880/2022 vom 30. Januar 2023 E. 2.1). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteile 6B_201/2024 vom 23. April 2024 E. 3; 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1; 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen).
1.1.2. Die Sanktionierung der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist stellt keinen überspitzten Formalismus dar, da eine strikte Anwendung der Regeln über die Fristen aus Gründen der Gleichbehandlung und des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege und an Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (BGE 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.2; vgl. auch die Urteile des EGMR
Üçdag gegen Türkei vom 31. August 2021, Nr. 23314/19 § 38;
Sabri Günes gegen Türkei vom 29. Juni 2012, Nr. 27396/06 §§ 39 ff. und 56 f.).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz hat sich zutreffend auf diese Grundsätze bezogen. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktober 2022 darauf hingewiesen worden, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolge und er von dieser Stelle eingeschriebene Postsendungen erhalten werde. Der Beschwerdeführer habe folglich unbestrittenermassen mit einer Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechnen müssen, wobei auch der Zeitablauf zwischen der Einvernahme vom 6. Oktober 2022 und der Zustellung des Strafbefehls vom 6. Dezember 2022 deutlich im Rahmen des zu Erwartenden liege. Müsse mit einer Zustellung gerechnet werden, greife die Zustellfiktion. Die siebentägige Abholungsfrist habe im vorliegenden Fall am 19. Dezember 2022 geendet, womit die Zustellung gleichentags als erfolgt gelte. Die Einsprachefrist habe folglich am 20. Dezember 2022 zu laufen begonnen und am 29. Dezember 2022 geendet (angefochtenes Urteil S. 6).
1.2.2. Dass die Staatsanwaltschaft zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen gehabt habe bzw. dass der Beschwerdeführer vor "verschlossenen Türen stand", vermöge am Gesagten nichts zu ändern. Ausweislich der Akten habe sich der Beschwerdeführer während eines Monats (vom 24. November 2022 bis zum 24. Dezember 2022) in Äthiopien befunden. Es handle sich dabei um eine lange Auslandsabwesenheit, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Postzustellung zwingend organisatorische Massnahmen hätte treffen müssen, zumal die Reise im Hinblick auf deren Dauer und unter Berücksichtigung der Vollzeitstelle des Beschwerdeführers bereits längere Zeit im Vorfeld geplant worden sein dürfte. Trotz dieser Umstände habe es der Beschwerdeführer unterlassen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und insbesondere die Staatsanwaltschaft über seine Abwesenheit zu informieren. Dies obschon er anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktober 2022 und somit lediglich eineinhalb Monate vor seiner Abreise nach Äthiopien ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass ihm die künftige Korrespondenz ("insbesondere auch Verfügungen, und ein allfälliges Urteil") an seinen Wohnort zugestellt werde und mit dieser Zustellung auch "allfällige Rechtsmittelfristen" zu laufen beginnen würden. Wäre der Beschwerdeführer seiner prozessualen Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte er die Einsprachefrist von 10 Tagen wahren können, etwa indem ihm die Post den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 aufgrund seines Rückbehaltungsauftrags am 24. Dezember 2022 noch ausgehändigt oder ihm die Staatsanwaltschaft wegen seiner Mitteilung keine fristauslösenden Schreiben zugestellt hätte (angefochtenes Urteil S. 6 f.).
Mit anderen Worten - so die Vorinstanz weiter - würde sich die Frage hinsichtlich der Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft nicht stellen, wenn der Beschwerdeführer seiner prozessualen Obliegenheit nachgekommen wäre, wobei er sein Verschulden selbst eingestehe. Die prozessuale Pflicht der Staatsanwaltschaft habe einzig in der Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bestanden, was sie im vorliegenden Fall unbestrittenermassen getan habe. Demgegenüber sei die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet gewesen, zwischen Weihnachten und Neujahr einen Schalterdienst zu betreiben um sicherzustellen, dass die - aufgrund der Säumnis der jeweiligen Empfänger nicht abgeholten und durch die Post retournierten - Sendungen noch rechtzeitig durch die jeweiligen Empfänger abgeholt werden können. Die Schliessung des Betriebs (mit Ausnahme der dringenden Arbeiten [Pikettdienst]) in der Zeitspanne zwischen Weihnachten und Neujahr sei denn auch nicht derart ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer nicht habe damit rechnen müssen. Dass der Beschwerdeführer noch auf andere Weise versucht habe, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu kontaktieren (bspw. per Telefon, E-Mail oder Brief), werde nicht geltend gemacht (angefochtenes Urteil S. 7).
1.2.3. Zusammengefasst sei es der prozessualen Unsorgfalt des Beschwerdeführers geschuldet, dass er im vorliegenden Fall die Einsprachefrist nicht gewahrt habe. Der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 gelte gestützt auf die Zustellfiktion als am 19. Dezember 2022 zugestellt. Die Einsprachefrist habe damit am 29. Dezember 2022 geendet, womit die am 6. Januar 2023 erhobene Einsprache verspätet erfolgt sei. Die angefochtene Verfügung sei damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen (angefochtenes Urteil S. 7).
1.3.
1.3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist ohne Erfolg. So macht er zunächst geltend, er habe von seinem Willen, die gerichtliche Prüfung des Strafbefehls zu verlangen, gar nie Gebrauch machen können, weil er den Strafbefehl nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen können. Er sei am Tag des Zustellungsversuchs am 12. Dezember 2022 in den Ferien gewesen. Als er dann nach seiner Rückkehr am 24. Dezember 2022 den Abholschein zur Kenntnis genommen habe, habe er gleichentags bei der Post vorgesprochen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Sendung an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt worden sei. Am 27. Dezember 2022 sei er dann bei der Staatsanwaltschaft gewesen, diese habe jedoch geschlossen gehabt. Am 2. Januar 2023 habe er dort erneut vorgesprochen, woraufhin ihm der Strafbefehl ausgehändigt worden sei. Durch die Anwendung der Zustellfiktion habe er keine Kenntnis des Strafbefehls gehabt. Massgebend für die Beurteilung des vorliegenden Falls sei allein, dass er nach seiner Rückkehr aus den Ferien alles unternommen habe, um sich Kenntnis vom Strafbefehl zu verschaffen. Dies sei aber aus Gründen, die ihm nicht zurechenbar seien, nicht möglich gewesen. Er habe sämtliche prozessualen Pflichten erfüllt. Ihm sei das Recht auf gerichtliche Überprüfung verwehrt worden, womit die Vorinstanz Art. 6 Abs. 1 EMRK verletze.
1.3.2. Diesen Vorbringen kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht gefolgt werden (vgl. vorne E. 1.1.1). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 6. Oktober 2022 mitgeteilt wurde, dass er aufgrund des laufenden Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft eingeschriebene Postsendungen erhalten werde. Er wusste demnach um die Begründung eines entsprechenden Prozessrechtsverhältnisses und musste insbesondere rund zwei Monate später mit der Zustellung fristauslösender Prozesshandlungen rechnen. Die Anwendung der Zustellfiktion ist demnach rechtens. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Mit seinen Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR argumentiert der Beschwerdeführer zudem an der Sache vorbei. So übersieht er, dass die vorliegend angewandte Zustellfiktion nicht unverschuldet ist. Den Eintritt der Zustellfiktion hat er, wie die Vorinstanz richtig erwägt, selbst zu verantworten. Es wäre an ihm gelegen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass ihm während seiner einmonatigen Ferienabwesenheit fristauslösende Korrespondenzen zugestellt werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern er seine diesbezüglichen Rechte bzw. Pflichten nicht verstanden hätte. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist unter diesen Voraussetzungen zu verneinen (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR
Hennings gegen Deutschland vom 16. Dezember 1992, Nr. 12129/86 § 26.).
1.3.3. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb es sich somit nicht um einen Bagatellfall handle, ist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und gerade nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Daran ändert auch die Ersatzfreiheitsstrafe nichts, die lediglich im Fall von Art. 36 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Dasselbe gilt für seine Ausführungen, wonach es mit dem "nemo-tenetur"-Grundsatz unvereinbar sei, ihm die Obliegenheit aufzuerlegen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird, wie bereits ausgeführt, von einer verfahrensbeteiligten Person namentlich verlangt, dass sie längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (vgl. vorne E. 1.1.1). Mit der gegenteiligen und ungenügend begründeten Behauptung vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung aufzuzeigen.
1.4.
1.4.1. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie die Einsprache vom 6. Januar 2023 als verspätet erachte. Er führt dabei über mehrere Seiten aus, weshalb die gesetzliche Zustellfiktion auf seinen Fall trotz bestehenden Verfahrensverhältnisses keine Anwendung finden soll. Er begründet dies insbesondere mit der Schliessung der Staatsanwaltschaft über die Weihnachtstage. Er macht zusammengefasst geltend, er habe sich nach seiner Rückkehr aus den Ferien aktiv um die Entgegennahme des Strafbefehls bemüht. Die Vorinstanz blende aus, dass er noch während der von ihr anerkannten Rechtsmittelfrist aktiv geworden sei, um den Strafbefehl entgegenzunehmen. Dies spreche gegen eine strenge Handhabung der Zustellungsfristen. Durch die Schliessung der Staatsanwaltschaft sei ihm die Wahrung seiner Rechte erschwert worden.
1.4.2. Was die Vorinstanz diesbezüglich erwägt (vgl. vorne E. 1.2.2), ist zutreffend und darauf ist zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 vor "verschlossenen Türen stand" und ihm der Strafbefehl erst am 2. Januar 2023 ausgehändigt werden konnte, ist aus den folgenden Gründen unerheblich:
Wie bereits festgehalten, gilt der Strafbefehl am 19. Dezember 2022 als zugestellt. Damit begann die Einsprachefrist am 20. Dezember 2022 zu laufen. Demnach ist irrelevant, wann der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis vom Strafbefehl erlangt hat. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Zustellung vorliegend als erfolgt gilt, unabhängig von seiner tatsächlichen Kenntnisnahme. Mit anderen Worten wird dem Beschwerdeführer zugerechnet, dass er ab dem 19. Dezember 2022 vom Inhalt des ihm (fiktiv) zugestellten Strafbefehls und damit auch von der laufenden Einsprachefrist Kenntnis hatte. Andernfalls ginge die gesetzliche Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ins Leere und entstünde hinsichtlich des für den Beginn von Rechtsmittelfristen massgebenden Zustellzeitpunkts eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit, die durch die Zustellfiktion gerade vermieden werden soll (vgl. dazu auch Urteil 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3).
Zwar war es dem Beschwerdeführer zwischen Weihnachten und Neujahr nicht möglich, den ihm fiktiv zugestellten Strafbefehl tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen; dies ändert aber nichts daran, dass die Zustellfiktion eingetreten ist und damit die Einsprachefrist am 20. Dezember 2022 zu laufen begonnen hat, hat er diesen Umstand doch selbst verschuldet. Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbefehl in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugestellt. Sie ist ihren Pflichten nachgekommen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Angesichts der eingetretenen Zustellfiktion nicht weiter erörtert zu werden braucht, wie es sich mit den gesetzlichen Feiertagen sowie den Schalteröffnungszeiten der Staatsanwaltschaft verhält. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich im Lichte des Gesagten als unerheblich.
1.5. Indem die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Einsprachefrist am 29. Dezember 2022 geendet hat und damit die Einsprache vom 6. Januar 2023 verspätet ist, verletzt sie kein Bundes- oder Völkerrecht. Namentlich verfällt sie nicht in überspitzten Formalismus oder verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.
2.
Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wendet. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz verkenne den Streitgegenstand, wenn sie feststelle, dass "noch" ein Bagatellfall vorliege. Zudem würden sich komplexe Rechtsfragen stellen, womit ein Fall von Art. 132 Abs. 2 StPO vorliege. Darüber hinaus sei seine Bedürftigkeit ausgewiesen.
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt worden. Damit sei die Strafsache noch als Bagatellfall zu qualifizieren. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten würden nicht vorliegen, zumal der Beschwerdeführer den Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich eingestanden habe (angefochtenes Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine besondere Schwierigkeiten darzutun, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Inwiefern die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 StPO gegeben sein sollen, legt er somit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das vor ihr geführte Verfahren verweigert hat.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Guido Ehrler wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arnold