Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1128/2023
Urteil vom 27. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Wille,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Willkür, Rechtsgleichheit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Mai 2023 (SB220616-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.B.________ mit Urteil vom 22. Juni 2022 des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) und der Übertretung des Gesetzes über die Abfallwirtschaft (§ 39 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 14 Abs. 1, § 15 und § 16 AbfG) schuldig. Im Übrigen sprach es ihn vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Betrugs und der Irreführung der Rechtspflege frei. Es verurteilte A.B.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Zudem verwies es A.B.________ in Anwendung von Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes. A.B.________ erhob gegen die Landesverweisung Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 17. Mai 2023 die Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren und auferlegte A.B.________ sowie dem Mitbeschuldigten C.B.________ die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
C.
A.B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er stellt zwar nicht in Abrede, dass er eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB begangen hat und deshalb grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. Er macht allerdings geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, und rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Entgegen der Vorinstanz spreche er sehr wohl Deutsch und habe sich in der Zeit in der Schweiz grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass noch zahlreiche Verwandte in Italien leben würden, zu welchen ein Kontakt bestehen solle. Sodann sei er eine sehr enge Bezugs- und Betreuungsperson für die Tochter seines alleinerziehenden Bruders, mit welcher er (der Beschwerdeführer) zusammenlebe. Weder die erste Instanz noch die Vorinstanz hätten abgeklärt, welche beziehungstechnische Rolle er für seinen Neffen und seine beiden Nichten einnehme und welche Auswirkungen eine siebenjährige Fernhaltung, insbesondere auf die Entwicklung der Tochter des älteren Bruders, hätte. Aufgrund der willkürlichen Sachverhaltsdarstellung komme die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss, der Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei nicht betroffen. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines Härtefalls.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.3; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
1.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.5; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.2). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).
1.2.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteile 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E.1.2.1; je mit Hinweisen).
1.2.5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
1.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der in Italien geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer sei Ende Mai 2019, im Alter von knapp 30 Jahren, in die Schweiz eingereist, wo ihm auf sein Begehren hin eine Aufenthaltsbewilligung B, EU/EFTA, ausgestellt worden sei. Mithin habe er die überwiegende Zeit seines Lebens, inklusive die prägende Kinder- und Jugendzeit, in Italien verbracht, wo er mit seinen beiden Brüdern und einer Schwester bei den Eltern aufgewachsen sei. Heute lebe aus der engeren Familie gemäss seinen Angaben nur noch die Mutter in Italien, der Vater sei verstorben. In Italien würden aber auch noch zahlreiche weitere Verwandte leben. Seine Geschwister würden demgegenüber alle in Zürich leben. Der Beschwerdeführer sei weder verheiratet noch lebe er in einer Beziehung. Kinder habe er keine. Er spreche bis heute kaum Deutsch; selbst wenn ein Deutsch-Kurs der Gewerkschaft Syna nicht habe stattfinden können, wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, anderweitige Bemühungen zu unternehmen, um sich zumindest grundlegende Deutschkenntnisse anzueignen. Enge Bezugspersonen vermöge er in der Schweiz ausserhalb seiner näheren Verwandtschaft nicht vorzuweisen, weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung keineswegs von einer guten sozialen Integration ausgegangen werden könne; auch gemäss den Ausführungen der Verteidigung verbringe er beinahe seine ganze Freizeit mit den Töchtern der Geschwister. Immerhin scheine er beruflich durchaus integriert und sei nicht vorbestraft. An besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher und insbesondere gesellschaftlicher Natur fehle es jedoch, zumal die breite, sich auf zahlreiche Einzeltaten verteilende Delinquenz die gesellschaftliche Integration als Ganzes in Frage stelle, da es dem Beschwerdeführer offenbar an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und an der Achtung vor fremdem Eigentum mangle. Dass ihm die Resozialisierung in seinem Heimatland Italien gelingen würde, stehe ausser Frage, nachdem er bis vor wenigen Jahren dort gelebt habe, Sprache und Kultur bestens kenne, zahlreiche Verwandte dort leben würden und er einzig wegen der besseren Chancen auf Erwerbstätigkeit in die Schweiz emigriert sei. Dass er sodann bei seiner Schwester gelebt habe und aufgrund dieser Nähe auch eine engere Beziehung zu deren zehnjährigen Tochter, seiner Nichte D.B.________, aufgebaut habe, vermöge einen Härtefall ebenso wenig zu begründen, wie die Beziehung zur Nichte E.B.________, der Tochter von F.B.________, mit dem er heute zusammenlebe. Weder würden die Nichten zu seiner Kernfamilie gehören, noch scheine er in eine eigentliche Vaterrolle geschlüpft zu sein. Insbesondere mit Bezug auf D.B.________ vermöge dies auch nicht zu überraschen, zumal sie mit beiden Elternteilen zusammenlebe. Hierfür würden regelmässiges Abholen vom Kindergarten bzw. von der Schule oder gemeinsame Freizeitaktivitäten am Abend bzw. am Wochenende bei weitem nicht reichen, zumal fraglich erscheine, wie eine umfassendere Betreuung neben der belegten Vollzeitbeschäftigung im Baugewerbe möglich wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sei gerade nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer die Rolle eines unverzichtbaren Glieds zukomme. Wenn die Verteidigung mit Bezug auf E.B.________ geltend mache, dass auf den Beschwerdeführer infolge des anstehenden Vollzugs der Freiheitsstrafe von F.B.________ umfassendere Betreuungspflichten zukommen würden, so lasse sie ausser Acht, dass E.B.________ bereits heute in einem Heim fremdplatziert sei und - in der Regel - lediglich alle zwei Wochen nach Hause zurückkehre. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen Nichten bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 primär telefonisch bzw. über moderne Kommunikationsmittel gepflegt habe; diese Möglichkeit stehe ihm auch in Zukunft - nebst Ferienaufenthalten der Nichte bei ihm - offen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung sei in diesem Zusammenhang damit nicht zu erkennen. Insgesamt sei das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls klar zu verneinen (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 19 ff.).
1.4.
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
Das gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt, er spreche sehr wohl Deutsch und habe sich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. Soweit auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten ist, vermag er damit keine Willkür aufzuzeigen. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers wie dargelegt fest, dieser spreche "bis heute kaum Deutsch". Ebenso verweist sie darauf, dass der Beschwerdeführer den von ihm anvisierten Deutsch-Kurs der Gewerkschaft Syna letztlich nicht besucht und auch keine anderweitigen Bemühungen unternommen hat, sich zumindest grundlegende Deutschkenntnisse anzueignen (angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 19). Inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf diese Feststellungen in Willkür verfallen wäre, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Vielmehr erwähnt er in seiner Beschwerde selbst und passend zu den von der Vorinstanz festgestellten ungenügenden Sprachkenntnissen, dass er anlässlich der Gerichtsverhandlung eines Dolmetschers bedurfte (Beschwerde S. 5). Dass der Beschwerdeführer Italienisch und damit eine Landessprache spricht, wie er geltend macht (Beschwerde S. 5), ändert an seiner fehlenden (sprachlichen) Integration an seinem Wohnort in der Deutschschweiz im Übrigen nichts.
Ob in Italien "zahlreiche weitere Verwandte" leben, wie der Beschwerdeführer in Abrede stellt, ist sodann nicht von entscheidender Bedeutung, nachdem jedenfalls seine Mutter und sein Onkel unbestrittenermassen in Italien wohnhaft sind (angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 19).
Fehl geht schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, welche beziehungstechnische Rolle er für seinen Neffen und seine beiden Nichten, D.B.________ und E.B.________, einnehme, und behaupte in willkürlicher Weise, er scheine in keine eigentliche Vaterrolle geschlüpft zu sein (Beschwerde S. 6). Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, wie sie zu ihren Feststellungen gelangt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden (oben E. 1.3 bzw. angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 20 f.). Namentlich verneint die Vorinstanz die behauptete Vaterrolle hinsichtlich D.B.________ willkürfrei mit dem Hinweis, dass diese mit ihren beiden Eltern zusammenlebt und ein regelmässiges Abholen vom Kindergarten bzw. der Schule durch den Beschwerdeführer und gemeinsame Freizeitaktivitäten mit ihm bei weitem nicht ausreichen. Ebenso bezeichnet die Vorinstanz eine umfassendere Betreuung durch den Beschwerdeführer angesichts dessen Vollzeitbeschäftigung im Baugewerbe als fraglich, ohne dadurch in Willkür zu verfallen. Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht rechtsgenügend auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Er belässt es vielmehr dabei, pauschal auf die Zeugeneinvernahme seiner Schwester zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar wäre (Beschwerde S. 6). Was schliesslich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Nichte, E.B.________, anbelangt, so erwähnt die Vorinstanz zutreffend den Umstand, dass E.B.________ bereits heute in einem Heim fremdplatziert ist und in der Regel nur alle zwei Wochen nach Hause zurückkehrt. Inwiefern diese Feststellung, welche die Vorinstanz auf die Aussagen der Schwester und Schwägerin des Beschwerdeführers stützt (angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 21), willkürlich wäre, ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Letzteres gilt bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner vorinstanzlichen Einvernahme selbst bestätigt hat, dass seine Nichte im Heim ist und nur alle 14 Tage bzw. während den Ferien nach Hause kommt (kant. Akten, act. 179 S. 4). Auch insofern ist keine Willkür auszumachen. Zugleich durften vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weitere diesbezügliche Abklärungen unterbleiben.
1.4.2. Gestützt auf den wie erwähnt willkürfrei und für das Bundesgericht damit verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch eine Landesverweisung verneint. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nichten, das einen Eingriff in Art. 8 EMRK bzw. einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermöchte, liegt nicht vor. Auch im Übrigen verneint die Vorinstanz zutreffend einen schweren persönlichen Härtefall. Die entsprechenden Erwägungen beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit.
Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls bedarf es keiner Interessenabwägung (vgl. Urteile 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5; je mit Hinweisen). Immerhin ist unter Verweis auf die erwähnte Rechtsprechung daran zu erinnern, dass es angesichts der vorliegend erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren selbst bei einer (hier nicht bestehenden) Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ausserordentlicher Umstände bedürfte, damit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen würde. Derartige Umstände sind vorliegend, auch bezogen auf die Nichten des Beschwerdeführers, wie dargelegt nicht ersichtlich.
1.4.3. Die an der Landesverweisung geübte Kritik erweist sich insgesamt als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Er bestreitet zusammengefasst das Bestehen einer Rückfallgefahr und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, welche eine Einschränkung bzw. Beendigung seines durch das FZA eingeräumten Anwesenheitsrechts in der Schweiz rechtfertigen würden.
2.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe - erst wenige Monate in der Schweiz (und was den Tatbestand der Hehlerei angehe, sogar bereits Jahre bevor er in der Schweiz wohnhaft gewesen sei), und obwohl er hier während der gesamten Dauer der Delinquenz über eine gut bezahlte Anstellung verfügt habe - während knapp eines Jahres (Januar bis November 2020) an insgesamt 39 Diebstählen mitgewirkt, fünf Mal in Kombination mit Hausfriedensbruch. Dabei sei Deliktsgut im Wert von insgesamt ca. Fr. 110'000.-- erbeutet worden. In 17 Fällen seien gleichzeitig Sachbeschädigungen angerichtet worden, wobei sich der Sachschaden auf insgesamt rund Fr. 1'800.-- belaufe. Damit habe der Beschwerdeführer die Vermögensrechte einer Vielzahl von Personen angegriffen, wobei er situativ auch nicht davor zurückgeschreckt sei, deren Hausrecht zu verletzen. Durch sein gewerbs- und teilweise bandenmässiges Vorgehen bei den Diebstählen habe der Beschwerdeführer somit - selbst wenn er nicht in bewohnte Räumlichkeiten eingedrungen sei - eine besondere Sozialgefährlichkeit gezeigt. Ferner habe er mit den sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen und sich über mehrere Monate erstreckenden kriminellen Aktivitäten seine generelle Bereitschaft bzw. Neigung zur Delinquenz zum Ausdruck gebracht bzw. im Vergleich zur bereits im Jahr 2016 begangenen Hehlerei noch deutlich gesteigert, was per se eine gewisse Rückfallgefahr indiziere. Hinzu komme, dass bis heute nicht nachvollziehbar erscheine, aufgrund welcher Motivation es zu den überaus zahlreichen Delikten gekommen sei. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien jedenfalls jederzeit gesichert gewesen und auch die Corona-Epidemie sei keine taugliche Erklärung, nachdem die Diebstähle bereits im Januar 2020 und damit vor der Anordnung von das Sozialleben einschränkenden Schutzmassnahmen ihren Anfang genommen hätten. Mithin müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne besonderen Anlass schnell bereit sei, bei strafbaren Tätigkeiten mitzumachen. Dies habe er bereits im Jahr 2016 ein erstes Mal unter Beweis gestellt, als er bei einem Versicherungsbetrug mitgewirkt habe, und habe sich im Jahr 2020 dann im Zusammenspiel mit seinen Brüdern immer und immer wieder gezeigt; dabei seien sie nicht davor zurückgeschreckt, auch ihren minderjährigen Neffen in ihre Straftaten einzubinden. Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten handle es sich zwar nicht um solche gegen Leib und Leben. In ihrer Kumulation handle es sich aber gleichwohl um schwerwiegende Delikte und damit einhergehend um eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung, was sich auch an der ausgefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zuzüglich 30 Tagessätze Geldstrafe zeige. Damit genüge auch ein geringes Rückfallrisiko - wie es hier dem Beschwerdeführer zu attestieren sei - für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang | FZA. Deshalb stehe das Freizügigkeitsabkommen vorliegend einer Verweisung des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz nicht entgegen (angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 21 ff.).
2.4.
2.4.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in der Schweiz arbeitstätigen italienischen Staatsangehörigen. Dieser kann sich daher auf Art. 5 Anhang I des FZA berufen.
2.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht. Die von ihm begangenen Delikte stellen zwar unstrittig keine solchen gegen Leib und Leben dar. Die Vorinstanz legt jedoch im Einzelnen und nachvollziehbar dar, dass und weshalb es sich bei den von ihm begangenen Taten in der Kumulation um schwerwiegende Delikte und damit einhergehend um eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung handelt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (oben E. 2.3 bzw. angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 21 ff.). Namentlich erwähnt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht, dass der Beschwerdeführer nach der Hehlerei im Jahr 2016 während nicht einmal eines Jahres an insgesamt 39 Diebstählen mitgewirkt hat, davon fünf Mal in Kombination mit Hausfriedensbruch. Überdies verweist sie zutreffend auf das Deliktsgut in Höhe von insgesamt ca. Fr. 110'000.-- sowie den Umstand, dass es in 17 Fällen gleichzeitig zu Sachbeschädigungen gekommen ist. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zum Schluss gelangt, es lägen in ihrer Kumulation schwerwiegende Delikte und damit einhergehend eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung vor, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.5.1 und 1.5.3). Daran ändert nichts, dass es sich "vorliegend um weniger als die Hälfte der Deliktsumme aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid und um deliktisches Verhalten während einer viel kürzeren Zeitspanne" handelt (Beschwerde S. 3 mit Hinweis auf das Urteil 6B_883/2021 a.a.O.). Im Gegenteil erhellt aus der kurzen Zeitspanne gerade, wie intensiv sich die deliktische Delinquenz des Beschwerdeführers gestaltete. Die Schwere seiner Taten findet im Übrigen (auch) in der erstinstanzlich ausgefällten und von ihm unangefochtenen gebliebenen Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe (zuzüglich einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.--) ihren Ausdruck.
Um annehmen zu dürfen, dass die öffentliche Ordnung weiterhin gefährdet bleibt, genügt vor dem Hintergrund des Gesagten und im Lichte der vorerwähnten ständigen Rechtsprechung für die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auch ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko. Bei der dargelegten Ausgangslage bestehen keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (vgl. oben E. 2.2 sowie Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.6; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2; 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 5.2.2). Diese sind, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, vorliegend erfüllt. Auch darauf kann verwiesen werden (oben E. 2.3 bzw. angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 19 ff.). Wohl ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4.3) Vorstrafen für die Beurteilung der Rückfallgefahr von erheblicher Bedeutung sind. Entgegen seiner Ansicht (Beschwerde S. 4) verkennt die Vorinstanz jedoch weder, dass er nicht vorbestraft ist (so ausdrücklich angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 20), noch behauptet sie tatsachenwidrig, er habe im Jahr 2016 bereits ein strafwürdiges Verhalten an den Tag gelegt; vielmehr wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechtskräftig der Hehlerei, begangen im Jahr 2016, schuldig erklärt. Zu Recht führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer mit den sich auf eine Vielzahl von Einzelfällen und über mehrere Monate erstreckenden kriminellen Aktivitäten seine generelle Bereitschaft bzw. Neigung zur Delinquenz zum Ausdruck gebracht und im Vergleich zur bereits im Jahr 2016 begangenen Hehlerei noch deutlich gesteigert hat. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, bereits dies indiziere "eine gewisse Rückfallgefahr", ist nicht zu beanstanden. Ebensowenig kann gesagt werden, sie berücksichtige die Hehlerei damit doppelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Entgegen seinen weiteren Ausführungen begründet die Vorinstanz das Rückfallrisiko sodann auch nicht "ausschliesslich mit der Hehlerei aus dem Jahre 2016" (so aber Beschwerde S. 4). Vielmehr verweist sie zusätzlich und zutreffend darauf, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers jederzeit gesichert waren, die Corona-Epidemie ebenfalls keine taugliche Erklärung für die Diebstähle liefert und deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch ohne besonderen Anlass schnell bereit ist, bei strafbaren Tätigkeiten mitzumachen. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Gesagten schliesslich, soweit er unter Hinweis auf das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV geltend macht, der vorliegende Fall sei in gleicher Weise zu entscheiden wie der Sachverhalt im Urteil 6B_205/2023 vom 17. August 2023. In jenem Verfahren schloss der Beschuldigte innert zwei Monaten insgesamt zwölf Reiseversicherungen ab, buchte im Anschluss daran verschiedene Reisen, ohne diese antreten zu wollen, stornierte diese Reisen sodann, machte Schadensmeldungen für denselben Schaden an die verschiedenen Versicherungsgesellschaften und reichte dabei echte oder gefälschte Stornobestätigungen bzw. Arztzeugnisse ein. Nachdem eine erste Versicherung ihm auf die Schliche gekommen und ein Strafverfahren eingeleitet worden war, revozierte er sofort und diskussionslos sämtliche ausstehenden Schadenforderungen und leitete sogleich auch die Rückerstattung bereits erhaltener Zahlungen in die Wege. Sodann ergab sich im Urteilszeitpunkt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten "eine völlig andere Ausgangslage", indem dieser neu (d.h. anders als noch im Moment der Deliktsbegehung) über eine Festanstellung verfügte und ein überdurchschnittliches Einkommen erzielte. Vor diesem Hintergrund verneinte das Bundesgericht mit der Vorinstanz eine realistische Rückfallgefahr (Urteil 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4.6). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich davon grundlegend. Nicht nur erstreckte sich die deliktische Tätigkeit des Beschwerdeführers wie dargelegt über mehrere Phasen (2016 und 2020). Vielmehr verfügte er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz "ab Einreise und auch wieder seit seiner Haftentlassung nahezu ununterbrochen über anständig bezahlte Temporär- bzw. Fixstellen auf dem Bau" (angefochtenes Urteil E. 3.5.1 S. 19 f.). Nichtsdestotrotz hat er sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die weiteren genannten Umstände (zumindest) ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko bejaht, ist dies nicht zu beanstanden.
2.4.3. Zusammenfassend bildet das Freizügigkeitsabkommen keinen Hinderungsgrund für die Landesverweisung. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer trägt schliesslich auch hinsichtlich der Dauer des Landesverweises vor, die Vorinstanz verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Zur Begründung führt er aus, im Urteil 6B_883/2021 vom 4. November 2022 sei der "bereits vorbestrafte, nicht reuige Delinquent nur mit fünf Jahren Landesverweis bestraft" worden (Beschwerde S. 4 f.). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Dauer der Landesverweisung (angefochtenes Urteil E. 3.5.2 S. 23) setzt sich der Beschwerdeführer demgegenüber nicht rechtsgenügend auseinander. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller