Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1165/2023
Urteil vom 12. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung (einschliesslich Ausschreibung im SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Mai 2023
(4M 22 33 / 4M 22 61 / 4M 22 62 / 4M 22 63).
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 22. Dezember 2021 des mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 50 Tagen. Zudem verwies es A.________ in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es nahm weiter von der grundsätzlichen Anerkennung mehrerer Zivilforderungen durch A.________ und die Mitbeschuldigten Vormerk und verpflichtete Ersteren dem Grundsatz nach, der Privatklägerin B.________ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen weiteren Haftpflichtigen den entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei die Privatklägerin zur massgeblichen Festsetzung auf den Zivilweg verwiesen wurde. A.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen dieses Urteil Berufung bzw. Anschlussberufung.
B.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 31. Mai 2023 zunächst die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Vom Vorwurf des Raubes, angeblich begangen am 11. April 2018 in R.________, sprach es A.________ frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfachen Raubes und versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 50 Tagen. Weiter verwies es A.________ für die Dauer von 9 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
B.a. C.________ reiste am 23. Mai 2018 von Mailand in die Schweiz ein und wurde von D.________, A.________ und E.________ am Bahnhof S.________ abgeholt. In der Folge wohnte er bei F.________ und E.________. Er hielt sich zusammen mit D.________, F.________, E.________ und A.________ in jener Wohnung auf, als auf massgebliche Initiative von D.________ und A.________ hin entschieden wurde, den Tankstellenshop G.________ in T.________ auszurauben. Am 24. Mai 2018 fuhr C.________ deshalb zusammen mit D.________ und E.________ - mit dem von Letzterem gelenkten Fahrzeug - in die Nähe des Tankstellenshop G.________s, wo C.________ ca. 30 bis 50 Meter entfernt aus dem Auto stieg, um sich ortskundig zu machen. A.________ und F.________ (Fahrzeuglenker) begaben sich mit einem separaten Fahrzeug ebenfalls vor Ort. Am Abend des 25. Mai 2018 traf sich C.________ mit den bereits erwähnten anderen vier Männern wieder in der Wohnung, wo C.________ für den bevorstehenden Raub namentlich ein Messer einpackte. A.________ und F.________ (Fahrzeuglenker) fuhren vorab Ios, um in der näheren Umgebung des Tankstellenshop G.________s nach allfällig sich in der Nähe befindlicher Polizei Ausschau zu haIten. AIs keine derartigen Feststellungen gemacht wurden, meldete A.________ per Mobiltelefon an D.________, dass diese mit C.________ losfahren könnten. Daraufhin fuhr C.________ mit D.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) bis zum Parkplatz des Schulhauses T.________. C.________ ging dann zu Fuss zur Tankstellenshop G.________, wartete draussen, bis sich die Shop-Angestellte allein im Verkaufsgeschäft befand, und betrat kurz darauf durch den Haupteingang den Tankstellenshop. C.________ lief anschliessend - das Wort "Geld" schreiend - auf die Angestellte zu, bedrohte diese mit einem Messer und gab ihr zu verstehen, dass sie die Kasse öffnen solle. Er behändigte Geld (Fr. 831.10) und Reka-Checks (Fr. 530.--), verliess den Shop und lief zurück zu dem beim Schulhaus parkierten Personenwagen, um mit D.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) in die Wohnung zurückzufahren. In der Wohnung wurde das Deliktsgut dann unter den Beteiligten aufgeteilt, wobei A.________ mindestens ca. Fr. 150.-- (Reka-Checks) an sich nahm und E.________ ca. Fr. 170.-- (Bargeld und Reka-Checks) erhielt.
B.b. In der Folge traf sich C.________ erneut mit D.________, F.________, E.________ und A.________ in der Wohnung, als auf massgebliche Initiative von D.________ und A.________ hin der Raub auf die Filiale der Bank H.________ in U.________ geplant wurde. Hierbei wurde C.________ vor allem durch D.________ und A.________ instruiert, wobei aufgrund der sprachlichen Barriere der Google-Übersetzer zu Hilfe genommen wurde. Ebenfalls wurden C.________ Skizzen der Umgebung der Bankfiliale vorgelegt, welche namentlich von D.________ und A.________ erstellt worden waren. Am 30. Mai 2018 fuhren F.________ (Fahrzeuglenker) und A.________ nach U.________, um in der Umgebung der besagten Bankfiliale nach allfälligen Polizisten Ausschau zu halten. Später meldete A.________ per Mobiltelefon an D.________, dass alles in Ordnung sei, woraufhin C.________, D.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) ebenfalls nach U.________ fuhren. Bei der Anfahrt wurde C.________ die Filiale der Bank H.________ gezeigt. Auf Anweisung von D.________ parkierte E.________ den Personenwagen. C.________ stieg aus, setzte eine Sonnenbrille auf, welche er zuvor zusammen mit dem Messer von D.________ und A.________ erhalten hatte, und betrat die Bankfiliale. Nachdem er Fr. 90.-- auf die Schaltertheke gelegt hatte, welche er angeblich wechseln wollte, zog er ein Messer hervor und begab sich mit diesem in der Hand und dem Wort "Geld" schreiend hinter die Theke. Dort gab C.________ der Bankangestellten - in der rechten Hand das Messer haltend - zu verstehen, dass er Geld wollte. Die Bankangestellte öffnete daraufhin mittels Eingabe eines Codes die "Schublade 2", aus welcher C.________ Bargeld im Betrag von Fr. 26'720.-- entnahm. In der Folge veranlasste er die Bankangestellte mit dem Wort "Euro" und dem in der Hand gehaltenen Messer dazu, mit erneuter Eingabe eines Codes die "Schublade 3" zu öffnen, aus welcher er dann weiteres Bargeld im Betrag von EUR 33'500.-- und US-Dollar 7'305.-- entnahm. Anschliessend zog C.________ die Bankangestellte am rechten Handgelenk um den Schalter herum in Richtung Ausgang, namentlich das Wort "porta" rufend. Ein anderer Bankkunde packte die Bankangestellte dann seinerseits am Handgelenk und zog diese zu sich hin, woraufhin C.________ von der Bankangestellten abliess. Bevor er die Bankfiliale durch den Haupteingang verliess, machte er mit dem Messer eine Stichbewegung in Richtung der Bankangestellten. C.________ rannte zum Ausgang, wo D.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) auf ihn warteten, um mit ihm zurückzufahren. A.________ und F.________ (Fahrzeuglenker) hielten sich während des Raubes mit dem Auto in der näheren Umgebung auf und begaben sich wenig später auch wieder in die Wohnung. Vom erbeuteten Deliktsgut gingen mindestens Fr. 8'500.-- (in Franken, US-Dollar und Euro) an A.________, mindestens Fr. 5'600.-- sowie US-Dollar 2'000.-- an D.________ und mindestens Fr. 7'000.-- (in Franken und US-Dollar) an E.________.
B.c. Am Morgen des 22. August 2018 brachte A.________ C.________ in die Wohnung von D.________. Zuvor war zwischen A.________ und D.________ vereinbart worden, C.________ während seines Aufenthalts dort unterzubringen. Um ca. 11.00 Uhr verliessen A.________, C.________ und D.________ die Wohnung mit der Absicht, Bankfilialen auszukundschaften. Bei den jeweiligen Filialen machte sich insbesondere C.________ zunächst ein Bild von der Umgebung, begab sich in den Schalterraum, um sich im Innern über die Sicherheitsvorkehrungen und Ähnliches kundig zu machen. Konkret hielt sich C.________ zu diesem Zweck um 11.24 Uhr in der Filiale der I.________ AG in U.________, um 14.45 Uhr in der Bank J.________ in V.________ und um 15.17 Uhr in der Filiale der Bank H.________ in W.________ auf; währenddessen warteten A.________ und D.________ im Freien. Bei diesem Auskundschaften der möglichen Tatobjekte lenkte C.________ seinen eigenen Personenwagen, während D.________ (Fahrzeuglenker) und A.________ in einem anderen Personenwagen jeweils vorausfuhren und C.________ auf diese Weise den Weg zu den für einen Raub in Frage kommenden Bankfilialen wiesen. Am Abend des 22. August 2018 hielten sich C.________ und A.________ sowie D.________ in dessen Wohnung auf und es wurde gemeinsam entschieden, am nächsten Tag die Filiale der Bank H.________ in W.________ auszurauben. Dabei wurde insbesondere auch vereinbart, die Beute unter den Dreien zu gleichen Teilen aufzuteilen. Am 23. August 2018, um 15.10 Uhr, fuhren A.________ und D.________ nach W.________ und lotsten C.________ zum Parkplatz hinter dem K.________ Verkaufsgeschäft, von wo aus man die Filiale der Bank H.________ im Blickfeld hat. Nachdem C.________ seinen Personenwagen auf diesem Parkplatz abgestellt hatte, entfernten sich A.________ und D.________ mit dem Personenwagen, um den Raub abzuwarten. Ca. 500 Meter entfernt wendete D.________ das Fahrzeug; währenddessen stieg C.________ aus seinem Personenwagen, wobei er in seiner Umhängetasche u.a. ein Rüstmesser, eine Mütze und einen Plastiksack mit sich führte, die er am Vorabend von D.________ zwecks Durchführung des Raubs erhalten hatte. Da die Polizei bereits am Vortag insbesondere auf C.________ aufmerksam geworden war, konnten dieser um 15.30 Uhr und gleichzeitig auch A.________ und D.________ verhaftet werden.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. Subeventualiter sei er für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen, mit Verzicht auf eine Ausschreibung im SI S. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerden in Strafsachen von D.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2023 bzw. von F.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. April 2024 werden in den separaten Verfahren 6B_1176/2023 (D.________) sowie 6B_697/2024 (F.________) behandelt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz stelle zwar richtig fest, dass von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen sei. Allerdings habe sie die einzelnen Kriterien, die für die Annahme eines Härtefalles sprächen, zum Teil nicht und zum Teil zu wenig gewürdigt. Das führe zu einem willkürlichen, ausserhalb des Ermessens stehenden Ergebnis. Bei richtiger Würdigung sämtlicher Umstände falle die nachfolgende Interessenabwägung anders aus, nämlich zu seinen Gunsten.
1.2.
1.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen Raubes im Sinne von Art. 140 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfachen und versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt.
1.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
1.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3).
1.2.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.2.2; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3).
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
1.2.5. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.2.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.6. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls nach den massgebenden Integrationskriterien. Sie geht dabei zusammengefasst von folgenden Umständen aus (angefochtenes Urteil E. 10.3.2 S. 82 ff.) :
Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben am 1. September 1988 in U.________ geboren. Er sei zusammen mit zwei Brüdern und seinen Eltern in T.________ aufgewachsen. Dort habe er die Primarschule besucht und in U.________ die Oberstufe absolviert. Anschliessend habe er eine zweijährige Anlehre als Bauspengler in X.________ gemacht. Der Beschwerdeführer sei hier geboren und habe praktisch sein ganzes Leben, mittlerweile seit über 30 Jahren, in der Schweiz gelebt. Er habe seine prägenden Kinderjahre damit in der Schweiz verbracht; ebenso habe er seine gesamte Schulzeit hier absolviert. Er sei vollständig in der Schweiz sozialisiert und verfüge seit 1996 über eine Niederlassungsbewilligung C. Dieser besonderen Situation sei im Rahmen der Härtefallabwägung Rechnung zu tragen. Bereits im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer jedoch aufgrund zahlreicher Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft und des Amtsstatthalteramtes von der Migrationsbehörde verwarnt worden. Am 23. Januar 2013 habe ihm das Amt für Migration aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen ausserdem den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und damit verbunden die Wegweisung aus der Schweiz angedroht.
Nach seiner obligatorischen Schulzeit und der absolvierten Anlehre habe der Beschwerdeführer für diverse Unternehmen als Spengler und auf dem Bau gearbeitet. Zwischenzeitlich sei er von 2013 bis 2016 aufgrund eines Unfalls ohne Arbeit gewesen. Auch im Zeitpunkt der delegierten Einvernahme zur Person, am 31. Oktober 2018, habe der Beschwerdeführer keine Arbeit gehabt. Vor Kriminalgericht habe er angegeben, immer noch Schmerzen in der rechten Schulter zu haben. Er habe aber mittlerweile die Kranprüfung machen können und dadurch leichtere Arbeit. Er müsse nicht mehr mit den Händen arbeiten. Seit April 2021 habe der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, im Stundenlohn als Kranführer bei der L.________ GmbH gearbeitet. Mittlerweile sei er seit drei Wochen über ein Temporärbüro in Y.________ angestellt, immer noch im Stundenlohn. Der Beschwerdeführer habe Schulden, die sich auf ca. Fr. 80'000.-- belaufen würden, und zahlreiche Einträge im Betreibungsregister. Er sei damit seit seinem (An-) Lehrabschluss grösstenteils in den Arbeitsmarkt integriert, jedoch nie in einem längerfristigen gefestigten Arbeitsverhältnis. Hinzu komme seine Verschuldung. Von der Sozialhilfe habe der Beschwerdeführer jedoch nie gelebt. Grundsätzlich sei von einer sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe 2009 geheiratet. Seine Frau sei ebenfalls kosovarische Staatsangehörige. Das Ehepaar habe drei Kinder mit den Jahrgängen 2012, 2015 und 2018. Der Beschwerdeführer lebe getrennt von seiner Ehefrau, welche mit den Kindern in Z.________ wohne. Er sei gerichtlich zur Zahlung von Alimenten verpflichtet worden, die er jedoch nicht vollständig bezahlen könne, und habe jedes zweite Wochenende ein Besuchsrecht. Gemäss Scheidungsvereinbarung würden sich die Eltern das Sorgerecht der drei gemeinsamen Kinder teilen, die alleinige Obhut liege bei der (Ex) -Ehefrau. Der Beschwerdeführer und seine getrenntlebende Ehefrau würden den Kontakt nach anfänglichen Schwierigkeiten als gut beschreiben. Dokumentiert sei eine Intervention im häuslichen Bereich am 9. März 2020. Sie würden das Besuchsrecht untereinander selber regeln und seien auch zusammen in den Ferien gewesen. Der Beschwerdeführer pflege damit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Kernfamilie. Eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers berühre nach dem Gesagten seine von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Rechte. Die nahe und tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern könnte nicht in bisherigem Ausmass weitergelebt werden und die Trennung von seinen Kindern wöge für den Beschwerdeführer mit Sicherheit sehr schwer. Dieser Umstand relativiere sich jedoch insofern, als dass seine Kinder bereits jetzt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenleben würden, sondern bei ihrer Mutter, welche die Hauptbetreuung wahrnehme und gemäss Scheidungsvereinbarung die alleinige Obhut habe.
Negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner Jugend wiederholt delinquiert habe und auch bereits wiederholt migrationsrechtlich verwarnt worden sei. Die zwei gewichtigsten Vorstrafen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 lägen schon länger zurück und seien im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr im Strafregister verzeichnet. Es bliebe einzig eine - nicht einschlägige - eher im Bagatellbereich anzusiedelnde Vorstrafe wegen Vergehen gegen das Waffengesetz verzeichnet, wofür der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen am 27. März 2017 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sanktioniert worden sei, und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu EUR 40.--, ausgesprochen vom Amtsgericht Muehlheim an der Ruhr (DE) am 9. Juli 2015. Der Beschwerdeführer habe sich auch von dieser Strafe zwar nicht von weiteren Delikten abhalten lassen; schwerer ins Gewicht würden jedoch aufgrund des Zeitablaufs die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden zwei Raube und der versuchte Raub fallen, wofür er mit einer mehr als vierjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen sei. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von kürzester Zeit drei Mal delinquiert und sei erst durch seine Verhaftung gestoppt worden. Obwohl er sich seither - soweit bekannt - nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, könne ihm angesichts dieser intensiven Delinquenz keine gute Prognose gestellt werden.
Albanisch sei die Muttersprache des Beschwerdeführers und sein Vater besitze im Kosovo ein Haus. Zum letzten Mal habe der Beschwerdeführer den Kosovo vor zwei bis drei Monaten besucht, habe aber keine Verwandten dort. An Weihnachten letzten Jahres [2022] sei er ebenfalls dort gewesen, um Weihnachten und Neujahr zu feiern. Seine neue Freundin habe ebenfalls kosovarische Wurzeln, sei aber in der Schweiz geboren. Sein Vater sei bereits mit 15 Jahren in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer habe mit einer hartnäckigen Schulterverletzung zu kämpfen und sei während des Strafverfahrens zeitweise auch psychisch angeschlagen gewesen. Durch seine Ausbildung zum Kranführer und seine langjährige Erfahrung auf Baustellen sei es jedoch zumindest nicht ausgeschlossen, dass er sich auch im Kosovo beruflich etablieren könne, auch wenn der Einstieg zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden sei. Eine (Re-) Integration in seiner staatsbürgerlichen Heimat dürfte für den Beschwerdeführer insbesondere angesichts der Tatsache, dass er nie dort gelebt und dort keine Verwandtschaft habe, mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein. Eine Landesverweisung sei als strafrechtlich sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung für eine beschuldigte Person per se einschneidend. Diese Folgen seien der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt.
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und habe während mehr als 30 Jahren seines Lebens hier gelebt. Er habe hier eine Familie gegründet, zu welcher der Kontakt bei einer Ausweisung massgeblich erschwert würde. Seine Eltern und Geschwister, welche alle über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen würden, lebten ebenfalls in der Schweiz. Ausserdem habe er sich hier beruflich integriert, auch wenn er hohe Schulden habe. Dementsprechend eng sei der Beschwerdeführer mit der Schweiz verbunden und eine Ausweisung treffe ihn äusserst hart. Demgegenüber wiege die vorliegend zu beurteilende Delinquenz sehr schwer und auch sein Vorleben sei strafrechtlich vorbelastet. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren sei und praktisch sein ganzes Leben hier verbracht und seine Kernfamilie in der Schweiz habe, sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
1.3.2. Den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung vorgebrachten Rügen betreffend die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Darstellung entgegen, ohne zu erörtern, dass und inwiefern die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Damit genügt er seiner qualifizierten Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; oben E. 1.2.6) nicht. Soweit für die nachfolgende Interessenabwägung (vgl. unten E. 1.4) von Relevanz, ergibt sich im Einzelnen was folgt:
Unverfänglich ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz lasse unerwähnt, dass seine ganze Restfamilie bzw. Eltern und Geschwister die Schweizer Staatsbürgerschaft hätten. Wie dargelegt (oben E. 1.3.1) trifft das Gegenteil zu. In diesem Kontext macht der Beschwerdeführer weiter geltend, ihm selbst sei die schweizerische Staatsbürgerschaft verwehrt worden, weil er während des Einbürgerungsverfahrens "Jugendstreiche" begangen habe ("Töfflidelikte etc."). In diesem Zusammenhang sei auch die erste migrationsrechtliche Verwarnung zu sehen, welche die Vorinstanz zu sehr zu seinen Ungunsten gewichte. Mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass ihm gegenüber "zahlreiche Strafverfügungen der Jugendanwaltschaft und des Amtsstatthalteramtes" ergangen sind, er deswegen bereits 2008 verwarnt und ihm 2013 ausserdem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und damit verbunden die Wegweisung angedroht wurden (angefochtenes Urteil E. 10.3.2 S. 82), setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auseinander. Erst recht nicht macht er Willkür geltend. Damit genügt er seiner (qualifizierten) Begründungspflicht nicht. Dass die Vorinstanz die in diesem Sinne verbindlich festgestellte wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers und die wiederholten migrationsrechtlichen Verwarnungen negativ gewichtet (angefochtenes Urteil E. 10.3.2 S. 83), ist sodann nicht zu beanstanden.
Ebenfalls unbehelflich ist die Rüge des Beschwerdeführers, seine Schulden würden nicht etwa aus verschwenderischen Ausgaben für Luxus etc. resultieren, sondern aus teilweise unverschuldeten Erwerbsunfähigkeiten. Der Beschwerdeführer belässt es diesbezüglich bei einer blossen Behauptung und substanziiert nicht weiter, worauf er diese stützt respektive inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in Willkür verfallen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Beziehung seiner Kinder zu ihm sei über ein übliches Mass hinaus eng und gefestigt. Auch diesbezüglich belässt er es bei einer blossen Behauptung. Die Vorinstanz anerkennt wie erwähnt ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Kernfamilie pflegt (angefochtenes Urteil E. 10.3.2 S. 83). Inwiefern sie eine noch intensivere Beziehung hätte annehmen müssen, ist weder ersichtlich noch seitens des Beschwerdeführers dargetan. Namentlich übersieht die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass sich die Eltern bezüglich der Kinderbetreuung über das gerichtlich festgelegte Besuchs- und Ferienrecht hinaus direkt absprechen. Vielmehr hält sie explizit fest, die Eltern würden das Besuchsrecht untereinander selber regeln und seien auch zusammen in den Ferien gewesen (angefochtenes Urteil E. 10.3.2 S. 83). Auch insoweit ist keine Willkür zu erkennen.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle ihm keine gute Prognose. Letzten Endes würden nur die im vorliegenden Verfahren beurteilten zwei Raube und der versuchte Raub schwerer ins Gewicht fallen. Für die Kriminalprognose seien hingegen auch die Art und Ausführung der Anlasstat und das Nachtatverhalten entscheidend. Die Raubtaten würden sich innerhalb des Straftatbestandes in einem "normalen" Bereich bewegen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Haupttäter C.________ zum Teil über den Vorsatz der Mittäter hinausgegangen sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, schwer zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen müssten auch seine Geständnisbereitschaft, seine Kooperation mit den Untersuchungsbehörden und seine echte Reue. Auch mit diesen Ausführungen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie eine gute Prognose im Lichte der 2015 und 2017 ergangenen Vorstrafen, welche den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abgehalten haben, sowie mit Blick auf den Umstand, dass er 2018 dreimal innert kürzester Zeit delinquierte und erst durch seine Verhaftung gestoppt wurde, verneint (zur Legalprognose als Tatfrage vgl. die Urteile 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.5; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.3; 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Unbehelflich sind auch die Einwände des Beschwerdeführers betreffend seine Rolle bei den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten. Wie die Vorinstanz ausführt, nahm zwar jeweils C.________ die konkrete Ausführung der Tat vor, doch war der Beschwerdeführer Initiator sowie an der Organisation und Planung der Delikte federführend beteiligt (angefochtenes Urteil E. 10.3.3 S. 85). Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Schliesslich erwägt die Vorinstanz in Bezug auf das Nachtatverhalten zwar, der Beschwerdeführer habe letztlich seine Beteiligung eingeräumt. Sie stellt aber gleichzeitig fest, dass er seinen Tatbeitrag zu bagatellisieren versuchte (angefochtenes Urteil E. 9.3.2.4 S. 66). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht rechtsgenügend auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.
Schliesslich reicht der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Januar und 24. April 2025 zur Untermauerung seines Standpunkts diverse Unterlagen zu seiner aktuellen beruflichen Situation ein, welche nach dem angefochtenen Urteil vom 31. Mai 2023 ergangen sind. Wie er selbst und zu Recht ausführt, handelt es sich dabei um echte Noven. Als solche haben die erwähnten Unterlagen von Gesetzes wegen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen). Selbst wenn man diese indessen berücksichtigen wollte, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, geht doch auch die Vorinstanz wie dargelegt von einer sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung respektive einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz aus (vgl. oben E. 1.3.1).
1.4.
1.4.1. In Bezug auf die Interessenabwägung hält die Vorinstanz Folgendes fest (angefochtenes Urteil E. 10.3.3 S. 84 ff.) :
Das private Interesse des Beschwerdeführers bestehe insbesondere darin, dass er von seiner in der Schweiz lebenden Familie (inkl. Eltern und Geschwister) getrennt würde, sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sich beruflich integriert habe. Dementsprechend hart träfe ihn eine Landesverweisung. Für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz spreche insbesondere seine familiäre Situation. Der Beschwerdeführer pflege eine glaubhaft intakte Beziehung und einen regelmässigen Umgang mit seinen Kindern, gegenüber denen er auch elterliche Verantwortung wahrnehme und teilweise Unterhaltsbeiträge ausrichte. Die Anwesenheit des Vaters sei für das Wohl eines Kindes zweifellos wichtig. Dies stehe jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anordnung einer Landesverweisung nicht in jedem Fall entgegen. Auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile würden nicht absolut gelten. Es erscheine zumutbar, die familiären Beziehungen besuchsweise oder - auch wenn dies keinen gleichwertigen Ersatz bilde - praktisch täglich über verschiedene Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Dies insbesondere deshalb, weil die Kinder bereits jetzt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenleben würden, sondern bei ihrer Mutter, welche die Hauptbetreuung wahrnehme. Zudem sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Familie dem Beschwerdeführer in den Kosovo folgt, da die getrenntlebende Ehefrau ebenfalls über die kosovarische Staatsbürgerschaft verfüge. Auch seine neue Partnerin habe kosovarische Wurzeln. Es sei zudem davon auszugehen, dass eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner staatsbürgerlichen Heimat aufgrund seines noch jungen Alters, seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kenntnis der Amtssprache zwar erschwert, aber durchaus möglich sei.
Im Ergebnis falle die nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Dieser habe sich innert kürzester Zeit an zwei Rauben und einem versuchten Raub beteiligt. Auch wenn jeweils C.________ die konkrete Ausführung der Tat vorgenommen habe, sei der Beschwerdeführer Initiator sowie an der Organisation und der Planung der Delikte federführend beteiligt gewesen. Für diese Verbrechen werde er mit einer über vierjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Bereits die Höhe der Strafe führe dazu, dass dem Beschwerdeführer in der Regel ausländerrechtlich kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen wäre, selbst wenn der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sein sollte. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung sei diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis noch verschärft worden. Ein grobes Missverhältnis zwischen den mit der Ausweisung für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteilen und seiner als nicht allzu schwer qualifizierten Tatschuld bestehe damit nicht. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits vorbestraft und sein Vorleben sei ebenfalls bereits strafrechtlich stark belastet, auch wenn zu berücksichtigen sei, dass die allermeisten Taten so weit zurückliegen, dass sie nicht mehr im Strafregister verzeichnet seien. Zu beachten sei insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer migrationsrechtlich aufgrund seiner Straftaten bereits zwei Mal verwarnt worden sei. Es sei damit nicht von einmaligen Ausrutschern auszugehen, sondern von einem strafrechtlich doch relevant belasteten Vorleben, zu welchem noch zwei Raube und ein Raubversuch hinzukämen.
In Würdigung sämtlicher Umstände würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der begangenen Delikte, seinem belasteten strafrechtlichen Leumund sowie der nicht unbelasteten Bewährungsaussichten das öffentliche Interesse an einem Landesverweis nicht überwiegen, zumal eine (Re-) Integration im Kosovo zwar schwierig, aber als möglich sowie zumutbar anzusehen sei und die Ausweisung auch dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kinder nicht entgegenstehe.
1.4.2. Die vorinstanzliche Interessenabwägung, welche die öffentlichen Interessen im Endergebnis höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit er sich überhaupt rechtsgenügend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, besteht das private Interesse des Beschwerdeführers insbesondere darin, dass er von seiner in der Schweiz lebenden Familie (inkl. Eltern und Geschwister) getrennt würde, sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sich beruflich integriert hat. In Bezug auf die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist freilich daran zu erinnern, dass diese gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht zur Kernfamilie zählen; hierzu gehören vielmehr in erster Linie die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (oben E. 1.2.5). Insofern ist auch nicht entscheidrelevant, wenn die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer rügt, im Rahmen der Interessenabwägung nicht nochmals berücksichtigt, dass seine Eltern und Geschwister die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. dazu bereits oben E. 1.3). Das Verhältnis zu diesen wäre nur dann von Bedeutung, wenn ein über die die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Derartiges stellt die Vorinstanz nicht fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Weiter verkennt die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer eine glaubhafte intakte Beziehung sowie einen regelmässigen Umgang mit seinen Kindern pflegt und ihnen gegenüber auch elterliche Verantwortung wahrnimmt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich diesbezüglich in seiner Beschwerde auf das Vorbringen, seine Ex-Frau und seine Kinder seien auf seine Unterstützung angewiesen und er sowie seine Ex-Frau würden die familiäre Beziehung bestmöglich zugunsten der Kinder fördern. Damit genügt er seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht. Weshalb es nach der von ihm zu verbüssenden langjährigen Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten entsprechend den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zumutbar sein soll, die familiären Beziehungen weiterhin besuchsweise oder praktisch täglich über verschiedene Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz diesbezüglich auch, dass die Kinder bereits jetzt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenleben, sondern mit der hauptbetreuenden und obhutsberechtigten Mutter. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob überdies ein Umzug der Ex-Frau und der Kinder des Beschwerdeführers in den Kosovo nicht auszuschliessen ist, wie die Vorinstanz annimmt und was der Beschwerdeführer als "völlig entfernt von gesundem Menschenverstand und allgemeiner Lebenserfahrung" rügt. Gänzlich abwegig erscheint dies zumindest insofern nicht, als die Ex-Frau des Beschwerdeführers gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen ebenfalls über die kosovarische Staatsbürgerschaft verfügt.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, soweit er im Rahmen der Interessenabwägung erneut pauschal geltend macht, "dass die Integrationskriterien und die aussergewöhnliche familiäre Realität eine ausserordentliche, aussergewöhnliche Qualität aufweisen" würden. Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 1.3.2).
Schliesslich dringt der Beschwerdeführer nicht durch, soweit er rügt, die (öffentlichen) Wegweisungsinteressen würden sich in einem "normalen, üblichen Rahmen" bewegen. Er setzt sich auch diesbezüglich nicht mit den gegenteiligen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese berücksichtigt unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt zu Recht, dass der Beschwerdeführer vorbestraft bzw. sein Vorleben strafrechtlich stark belastet, er migrationsrechtlich deswegen bereits zweimal verwarnt worden und nunmehr innert kürzester Zeit an zwei Rauben und einem versuchten Raub federführend als Initiator sowie bei der Organisation und Planung beteiligt gewesen ist. Vor diesem Grund und mit Blick auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden kann (vgl. oben E. 1.3.2), fallen die öffentlichen Interessen entsprechend schwer ins Gewicht.
1.4.3. Insgesamt hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der restriktiv anzuwendenden Härtefallklausel im vorliegenden Fall zu Recht höher gewertet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Er macht zusammengefasst geltend, die Schweiz gelte gemäss dieser Bestimmung für ihn als sein eigenes Land. Dieses höherrangige Völkerrecht vermittle ihm ein Aufenthaltsrecht. Das entsprechende Bleiberecht aus Völkerrecht könne nur eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung nicht willkürlich sei. Die Vorinstanz prüfe jedoch zuerst die Voraussetzungen nach Art. 66a StGB und sei der Meinung, dass erst danach zu prüfen sei, ob allenfalls ein völkerrechtlicher Vertrag einen Hinderungsgrund für eine Landesverweisung bilde. Der Massstab der Willkür im Sinne von Art. 12 Abs. 3 [recte: 4] UNO-Pakt Il sei jedoch viel strenger als bei der Härtefallklausel. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen Völkerrecht verletzt.
1.5.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung muss auch hinsichtlich des UNO-Paktes II (SR 0.103.2), namentlich bezüglich dessen Art. 12 Abs. 4, Gültigkeit beanspruchen. Entsprechend hat das Bundesgericht in der Vergangenheit denn auch diesbezüglich zunächst die Landesverweisung (inkl. Interessenabwägung) nach Schweizer Recht und erst danach einen allfälligen Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II geprüft (Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8). Diese Vorgehensweise entspricht ebenso der langjährigen bundesgerichtlichen Praxis im Bereich des Ausländerrechts (so bereits und ausdrücklich BGE 122 II 433 E. 2 und E. 3a bzw. 3c; vgl. überdies Urteile 2C_4/2022 vom 11. August 2022 und 2C_94/2016 vom 2. November 2016, wo ebenfalls eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wurde).
Nach Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auch auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkt zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.8; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.8; 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Diese Praxis steht im Einklang mit den Entscheiden Nystrom gegen Australien vom 18. August 2011 (C/102/D1557/2007) und Wasame gegen Kanada vom 21. Juli 2011 (C/102/D/1959/2010) des UN-Ausschusses für Menschenrechte, der für einen Aufenthaltsanspruch im Gastland - nebst dem Kriterium der langen Anwesenheit und jenem der engen persönlichen/familiären Beziehungen - das Fehlen jeder Beziehung zum Heimatstaat als massgebend erachtet und laut welchem auch die Sprachkenntnisse von Bedeutung sind (vgl. Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5).
1.5.3. Gemäss den willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz spricht der Beschwerdeführer im Familien- und Freundeskreis (auch) albanisch und hält sich zu Ferien- bzw. Besuchszwecken immer wieder im Kosovo auf (angefochtenes Urteil E. 10.3.4. S. 87), wo er in der näheren Vergangenheit unter anderem Weihnachten und Neujahr gefeiert hat und wo sein Vater überdies ein Haus besitzt (vgl. oben E. 1.3). Es kann vor diesem Hintergrund keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Berührungspunkte zu seinem Kulturkreis verfügen und ihm insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu seinem Heimatstaat fehlen würde. Etwas anderes behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht. Inwiefern die Landesverweisung anderweitig mit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II nicht vereinbar wäre, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar und ist mit Blick auf die umfassende Interessenabwägung (dazu oben E. 1.4) auch nicht ersichtlich. Zu Recht verweist die Vorinstanz im Übrigen darauf, dass ebenso die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 3 UNO-Pakt II für eine Einschränkung seiner Rechte (gesetzliche Grundlage und überwiegende öffentliche Interessen) gegeben sind (angefochtenes Urteil E. 10.3.4. S. 87). Es kann diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe insbesondere oben E. 1.2.1, 1.3 und 1.4).
1.6. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz weder Bundes-, noch Verfassungs-, Konventions- oder Völkerrecht. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als rechtskonform. Seine diesbezügliche Kritik ist entsprechend unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer geht bezüglich seines Eventualantrags, wonach von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei, nicht ansatzweise auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils (dort E. 10.3.6 S. 88 ff.) ein bzw. legt nicht dar, worin eine Rechtsverletzung liegen könnte. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Gleiche gilt für seine Subeventualanträge, die Dauer der Landesverweisung (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 10.3.5 S. 88) sei auf fünf Jahre zu reduzieren und auf eine Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Darauf ist ebenfalls nicht einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 B GG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller