Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1175/2023
Urteil vom 7. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. Elias Hofstetter und Urs Hofer Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. April 2023
(SK 22 111).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 2. Juni 2018 im Rahmen einer Auseinandersetzung seinem Nachbarn B.B.________ und dessen Ehefrau C.B.________ mit dem Griff einer Pistole auf den Kopf geschlagen zu haben, sodass Ersterer u.a. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und Letztere u.a. eine klaffende Hautdurchtrennung am Hinterkopf erlitt.
Mit Urteil vom 11. November 2020 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen des Vorfalls vom 2. Juni 2018 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.--.
B.
Am 27. April 2023 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. April 2023 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 15. Januar 2025 wurden die Parteien über die Spruchkörperbesetzung informiert.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz.
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinn von Art. 9 BV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar ist, d.h. die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierfür reicht es nicht aus, einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 137 II 353 E. 5.1; Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 1.2; 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.2).
1.2. Die Vorinstanz erachtet - soweit vorliegend von Interesse - folgenden rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt:
Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und jener der Beschwerdegegner 2 und 3 sei es bereits vor dem 2. Juni 2018 mehrmals zu Auseinandersetzungen gekommen. An besagtem Tag, um ca. 20:25 Uhr, habe sich vorab ein verbaler Disput zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 3 ereignet. Die Beschwerdegegnerin 3 habe sich auf dem Balkon ihrer Wohnung im zweiten Stock befunden, während sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit dem Beschwerdeführer und ihrem Bruder unten auf dem Vorplatz aufgehalten habe. Der Disput habe dazu geführt, dass der Beschwerdegegner 2 ebenfalls auf dem Balkon erschienen sei, von dort aus herumgeschrien habe und dann wieder vom Balkon verschwunden sei. In der zutreffenden Annahme, der Beschwerdegegner 2 mache sich auf den Weg nach unten, habe sich der Beschwerdeführer in seine Wohnung begeben, um seine Pistole zu holen. Als der Beschwerdegegner 2 mit der Beschwerdegegnerin 3 auf dem Vorplatz angelangt gewesen sei, sei die verbale Auseinandersetzung weitergegangen, woraufhin der Schwiegervater des Beschwerdeführers hinzugetreten und es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Schwiegervater und dem Beschwerdegegner 2 einerseits sowie der Beschwerdegegnerin 3 und der Ehefrau des Beschwerdeführers andererseits gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nach unten zurückgekehrt, wo er im Eingangsbereich des Treppenhauses auf seinen Schwager gestossen sei, der ihn daran zu hindern versucht habe, mit der Pistole nach draussen zu gehen. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie sein Schwiegervater dem Beschwerdegegner 2 einen Faustschlag versetzt habe, wodurch die Schlägerei ausgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer habe ins Geschehen eingegriffen, indem er dem Beschwerdegegner 2 mit dem Griff der zuvor gesicherten Pistole von hinten zweimal auf den Kopf geschlagen habe. Beim Zuschlagen habe sich ungewollt ein Schuss aus der Pistole gelöst, weshalb der Beschwerdeführer die Pistole erneut gesichert habe. Dann habe er sich seiner Frau und der Beschwerdegegnerin 3 zugewandt, die sich ebenfalls in einem Gerangel befunden hätten. Da seine Ehefrau die Unterhand gehabt habe, habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 3 zweimal mit der Pistole auf den Kopf geschlagen.
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Vorgeschichte zwischen seiner Familie und der Familie der Beschwerdegegner 2 und 3 weitgehend sowie den Beginn der - zunächst bloss verbalen - Auseinandersetzung vom 2. Juni 2018 vollständig ausgeblendet. Die Vorinstanz habe namentlich ausser Acht gelassen, dass er und seine Familie seit geraumer Zeit Angst vor dem Beschwerdegegner 2 gehabt hätten. Unter Berücksichtigung der "Angstkomponente" werde deutlich, dass der Angriff auf die Familie des Beschwerdeführers aus seiner Sicht bereits begonnen habe, als der Beschwerdegegner 2 seinen Balkon verlassen habe, um sich auf den Vorplatz zu begeben, was wiederum der Auslöser dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in seine Wohnung gegangen sei, um die Pistole zu holen. Sodann habe sich die tätliche Auseinandersetzung seines Schwiegervaters mit dem Beschwerdegegner 2 zu dem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer mit seinem Schwager im Treppenhaus befunden habe, angesichts der Vorgeschichte der beiden Familien aus Sicht des Beschwerdeführers dahingehend präsentiert, dass der Schwiegervater in einer Notlage gewesen sei. Indem die Vorinstanz hinsichtlich der Frage, was der Beschwerdeführer aus dem Treppenhaus heraus genau gesehen habe, die Aussagen des Schwagers berücksichtigte, habe sie auf Beweismittel abgestellt, denen offensichtlich kein Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Missachtung des Prinzips "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verkannt, dass der Beschwerdeführer den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung nicht gesehen habe und auf dem Vorplatz erschienen sei, um seinem Schwiegervater zu helfen.
1.4. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Vorgeschichte der beiden streitbetroffenen Familien, insbesondere einen Vorfall vom Januar 2018, bei dem der Beschwerdegegner 2 der Familie des Beschwerdeführers mit einem Stein drohte, sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an die Hausverwaltung, in dem sie sich über die Beschwerdegegner 2 und 3 beschwerten, durchaus berücksichtigt. Sodann erachtete auch die Vorinstanz als erstellt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers vor dem Beschwerdegegner 2 fürchtete und dass am Abend des 2. Juni 2018 dessen Verlassen des Balkons mit dem Zweck, sich auf den Vorplatz zu begeben, der Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer vom Vorplatz in seine Wohnung ging, um die Pistole zu behändigen. Soweit der Beschwerdeführer diese Aspekte der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bemängelt, geht seine Kritik folglich von vornherein fehl.
1.5. Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist die Annahme der Vorinstanz, dass der Faustschlag des Schwiegervaters ein generelles Gerangel zur Folge hatte, bei dem sich der Schwiegervater nicht in einer akuten Notlage, geschweige denn in unmittelbarer Lebensgefahr befand, und dass der Beschwerdeführer dieses Gerangel aus dem Treppenhaus heraus bzw. vom Hauseingang her sah, als er sich anschickte, mit der Pistole ins Geschehen einzugreifen. Die Vorinstanz stützt sich dabei in nachvollziehbarer Weise auf Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser übersieht in diesem Zusammenhang, dass für den Verfahrensausgang entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.1 hiervor), wie sich ihm die Situation seines Schwiegervaters präsentierte, kurz bevor er sich mit der Pistole ins Gerangel begab, und nicht, ob er sich bei Wahrnehmung dieser Situation noch mit seinem Schwager im Treppenhaus befand oder - dem Schwager folgend - bereits im Freien. Zudem ist daran zu erinnern, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Situation im Treppenhaus" beschränken sich im Wesentlichen auf eine eigene Würdigung unerheblicher Tatsachenbehauptungen und setzen der Beweiswürdigung der Vorinstanz jedenfalls nichts entgegen, was diese als schlechterdings unhaltbar ausweisen würde. Soweit die Vorinstanz auf Aussagen des Schwagers abstellt, ist zu bedenken, dass sie diese nicht berücksichtigte, um den exakten Standort des Beschwerdeführers zu Beginn der Prügelei zwischen seinem Schwiegervater und dem Beschwerdegegner 2 zu eruieren, sondern um zu ergründen, weshalb der Schwager dem Beschwerdeführer nachging, obschon er dadurch seine Schwester mit den Beschwerdegegnern 2 und 3 auf dem Vorplatz alleine liess.
1.6. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz erweist sich - soweit sie überhaupt über rein appellatorische Einwände hinausgeht und auf sie einzutreten ist - als unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die im angefochtenen Urteil erfolgte Subsumtion des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts unter den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sei sowohl hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 wie auch hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 3 rechtsfehlerhaft.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Art. 122 StGB wurde mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) revidiert. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale hat die Revision materiell keine Änderung gebracht und die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1).
2.1.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.2.2). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_120/2024 vom 29. April 2024 E. 2.3.1; 6B_267/2023 vom 7. August 2023 E. 5.1). Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
2.1.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob die kantonale Instanz ihrem Urteil einen zutreffenden Begriff des Vorsatzes zugrunde gelegt hat und ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.4.2; vgl. auch BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; Urteile 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_120/2024 vom 29. April 2024 E. 2.3.3). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erwog, die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 durch die Schläge des Beschwerdeführers erlittenen Verletzungen erreichten die Intensität einer schweren Körperverletzung nicht, weshalb der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sei.
Mit Blick auf den Beschwerdegegner 2 hielt die Vorinstanz fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer diesem bewusst und gewollt mit der Pistole auf den Kopf schlug. Er habe dies zwar nicht in erster Linie getan, um den Beschwerdegegner 2 zu verletzen, sondern um die Schlägerei mit dem Schwiegervater zu beenden; wer einer anderen Person mit einer gewissen Heftigkeit zweimal mit dem Griff einer gut 1 kg schweren Pistole auf den Kopf schlage, riskiere allerdings die Herbeiführung gravierender Kopfverletzungen, einer Lebensgefahr, einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit oder anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Hierfür spreche vorliegend nicht nur das Gewicht der Pistole, sondern auch die Beschaffenheit ihres Griffs, aus dem das Magazin herausrage, sodass der Griffboden gleich mehrere Kanten aufweise, sowie die Verletzungen des Beschwerdegegners 2. Dieser habe durch das Eindrücken des Schädelknochens ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitten, was die Gefahr lebensbedrohlicher Infektionen in der Schädelhöhle wie z.B. einer Entzündung des Gehirns berge. Das Bewusstsein für die Gefährlichkeit von Schlägen gegen den Kopf entspreche sodann der allgemeinen Lebenserfahrung und sei dem Beschwerdeführer anzurechnen. Indem der Beschwerdeführer trotz dieses Wissens zweimal mit dem kantigen Pistolengriff von hinten auf den Kopf des Beschwerdegegners 2 einschlug, habe er die Möglichkeit einer gravierenden Kopfverletzung in Kauf genommen, deren Eintritt sich als so wahrscheinlich aufdränge, dass auf Eventualvorsatz zu schliessen sei. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise darauf, dass die Schläge durch den Handballen des Beschwerdeführers gedämpft worden seien oder dass der Beschwerdeführer seine Schläge dosiert habe. Aufgrund der Heftigkeit der Schläge sei im Übrigen nicht relevant, ob diese noch stärker gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer die Pistole am Lauf gehalten hätte.
In Bezug auf die Beschwerdegegnerin 3 verhalte es sich, so die Vorinstanz weiter, grundsätzlich gleich. Hier komme jedoch (erschwerend) hinzu, dass der Beschwerdeführer Sekunden zuvor gesehen hatte, wie der Beschwerdegegner 2 aufgrund der Schläge zu Boden ging, und dass er die Pistole ungeachtet des Umstands, dass sich während der Schläge gegen den Beschwerdegegner 2 trotz Sicherung ein Schuss gelöst hatte, nach erneuter Sicherung weiterhin als Schlaginstrument benutzte.
2.3.
2.3.1. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Schlägen gegen den Kopf hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers. Ein Schlag mit einem (Hart-) Gummihammer gegen den Kopf, wobei der Schlag in einem Fall zu einer Gehirnerschütterung und einer Rissquetschwunde am Kopf führte, wurde in der kantonalen Rechtsprechung wiederholt als einfache Körperverletzung eingestuft. Umgekehrt erfolgte bei einem kräftigen und gezielten Schlag mit einem Maurerhammer gegen den Kopf, wodurch der Schädelknochen in unmittelbarer Nähe eines grösseren venösen Blutgefässes auf einer Fläche von 2 cm eingedrückt wurde, angesichts der damit einhergehenden Lebensgefahr eine Verurteilung wegen versuchter Tötung (vgl. die Rechtsprechungsübersicht im Urteil 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5). Im Urteil 6B_999/2023 vom 9. September 2024 bestätigte das Bundesgericht die Qualifikation eines von hinten geführten und ohne Warnung erfolgten Hammerschlags gegen den Kopf, durch den das Opfer - ohne zu Boden zu gehen - eine Schädelprellung und eine 4 cm lange Rissquetschwunde erlitt, als versuchte schwere Körperverletzung. Im mehrmaligen Schlagen auf den ungeschützten Kopf mit dem Griff einer Pistole, wodurch das Opfer einen Nasenbeinbruch, eine Zahnfraktur und mehrere Rissquetschwunden erlitt, erblickte die kantonale Strafjustiz eine versuchte schwere Körperverletzung (vgl. Urteil 6B_116/2012, 6B_117/2012 vom 30. März 2012 E. 2.5).
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe die Pistole am Griff umfasst, weshalb die Hebelwirkung kleiner gewesen sei, als wenn er sie am Lauf gehalten hätte. So werde der Schlag mit dem Handballen abgedämpft und habe er die Pistole nicht etwa geworfen, sondern die Schläge gezielt geführt und dosiert. Wäre sein Wille auf eine schwere Körperverletzung gerichtet gewesen, wäre es am naheliegendsten gewesen, mit der Pistole auf die Beschwerdegegner 2 und 3 zu schiessen. Dies habe er aber nicht getan; vielmehr habe er die Waffe vor den Schlägen auf den Beschwerdegegner 2 und, als sich dennoch ein Schuss löste, danach erneut gesichert. Weiter habe lediglich der Beschwerdegegner 2 einen offenen Schädelbruch erlitten, während die Schläge bei der Beschwerdegegnerin 3 nur eine Hautdurchtrennung zur Folge gehabt hätten. Weder habe eine konkrete Lebensgefahr oder eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden noch seien Operationen nötig gewesen. Ferner habe er nur so lange auf die Beschwerdegegner 2 und 3 geschlagen, bis diese von ihren Kontrahenten abliessen, und vor Gericht glaubhaft ausgesagt, dass es ihm nicht darum gegangen sei, den Beschwerdegegner 2 schwer zu verletzen. Seine Handlungen liessen sich demzufolge selbst unter Zugrundelegung des vorinstanzlichen Beweisergebnisses nicht als billigende Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung würdigen.
2.3.3. Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung des angeklagten Sachverhalts hinsichtlich der Gefährlichkeit der vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Kopfverletzungen auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. Oktober 2018 ab. In diesem wird festgehalten, ein offenes Schädel-Hirn-Trauma berge die Gefahr lebensgefährlicher Infektionen in der Schädelhöhle. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich gewürdigt (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.1 hiervor). Er begnügt sich vielmehr damit, darauf hinzuweisen, dass bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 keine konkrete Lebensgefahr bestanden habe. Dabei übersieht er, dass vorliegend nicht eine vollendete, sondern eine versuchte schwere Körperverletzung angeklagt ist. Dass die Beschwerdegegner 2 und 3 keine lebensgefährlichen Körperverletzungen davontrugen, ist mithin ohne Belang (vgl. Urteil 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2).
2.3.4. Weiter verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer das Wissen um die Gefährlichkeit von Schlägen gegen den Kopf anrechnete. Das Bundesgericht hat denn auch schon mehrfach erwogen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Faustschläge, Fusstritte und Schläge mit gefährlichen Gegenständen in den Kopfbereich - selbst wenn das Opfer den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können, zumal es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt (vgl. Urteile 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2). Für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Praxis - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - im Übrigen nicht voraus, dass neben den eigentlichen Tritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Schläge, die Wehrlosigkeit des Opfers, das Traktieren mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutritt (vgl. Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 1.5; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2 mit Hinweis). Ebenso wenig ist erforderlich, dass eine intensivierende Ausholbewegung oder eine Überraschungsattacke vorliegt (Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4). Treten hingegen solche Umstände hinzu, ist umso mehr von Eventualvorsatz auszugehen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die Pistole nicht wie einen Hammer verwendete, sondern am Griff hielt, wodurch sich die Intensität seiner Schläge - aufgrund der geringeren Hebelwirkung und der allfälligen dämpfenden Wirkung des Handballens - reduzierte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr muss er sich als aggravierendes Moment entgegenhalten lassen, dass er mehrfach mit einem schweren und kantigen Gegenstand zuschlug, ohne dass die Beschwerdegegner 2 und 3 die Möglichkeit hatten, seinen Schlägen auszuweichen oder sonstwie vorbeugend auf sie zu reagieren.
2.3.5. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer schliesslich auch insoweit, als er vorbringt, die Schläge mit der Pistole gezielt geführt und dosiert zu haben. Die Vorinstanz stellte im Rahmen der Begründung ihrer gegenteiligen Einschätzung auf Aussagen des Beschwerdeführers ab, wonach er in der konkreten Situation nur noch gehandelt bzw. nur noch reagiert und keinen klaren Kopf mehr gehabt habe. Die Vorinstanz folgerte hieraus, der Beschwerdeführer habe ohne Dosierung zugeschlagen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, das Risiko gravierender Verletzungen zu kontrollieren. Inwiefern diese Beurteilung willkürlich oder anderweitig rechtsverletzend sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar.
2.4. Als Fazit ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrem Urteil einen zutreffenden Begriff des Vorsatzes zugrunde legte und den Schluss auf Eventualvorsatz im Lichte willkürfrei festgestellter Tatsachen und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründete. Die vorinstanzliche Subsumtion des angeklagten Sachverhalts unter den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung hält vor Bundesrecht stand.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Anwendung von Art. 15 StGB.
3.1.
3.1.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Von Art. 15 StGB erfasst wird auch die Notwehrhilfe (Urteil 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweis). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
3.1.2. Notwehr bzw. Notwehrhilfe setzt voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Abwehrende braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit anderen Worten, dass objektiv eine Notwehr (hilfe) lage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (hilfe). Gleiches gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen. Rechtmässiges Handeln setzt mithin voraus, dass sich der Täter der Notwehr (hilfe) lage bewusst ist und mit dem Willen zur Verteidigung handelt (Urteil 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_888/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.3).
3.1.3. Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehr (hilfe) situation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Angreifer womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Abwehrenden, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3).
3.2. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG) hatten der Schwiegervater des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner 2 eine Schlägerei, die durch einen Faustschlag des Schwiegervaters ausgelöst wurde und auf eine zunächst verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien folgte. Wiederum nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sah der Beschwerdeführer, wie sein Schwiegervater als erster tätlich wurde. Kurz bevor der Beschwerdeführer mit der Pistole ins Geschehen eingriff, hatte sich sein Schwager dazu begeben. Eine Notlage des Schwiegervaters bestand nicht. Diese Ausgangslage qualifizierte die Vorinstanz nicht als Notwehrhilfesituation, zumal es keinen einseitigen, unmittelbaren Angriff des Beschwerdegegners 2 auf den Schwiegervater des Beschwerdeführers gegeben habe und der Schwiegervater im Gerangel mit dem Beschwerdegegner 2 nicht akut bedroht gewesen sei. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Situation des Schwiegervaters nicht in einem Irrtum befunden. Da keine Notwehrhilfelage bestand, könne die Angemessenheitsprüfung unterbleiben.
Mit Blick auf die Ehefrau des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz davon aus, im Moment des Einschreitens des Beschwerdeführers habe aufgrund des rechtswidrigen Angriffs der Beschwerdegegnerin 3 eine Notwehrhilfesituation vorgelegen. Die Reaktion des Beschwerdeführers sei aber weit über eine den Umständen angemessene Abwehr hinausgegangen. Dem Beschwerdeführer seien zahlreiche mildere Handlungsoptionen offen gestanden. Namentlich hätte er die Beschwerdegegnerin 3 - gegebenenfalls unter Mithilfe seines Schwagers oder Schwiegervaters - schlicht von seiner Ehefrau wegziehen können. Jedenfalls sei die Familie des Beschwerdeführers in der Überzahl gewesen. Nachdem der Beschwerdegegner 2 als Folge der Schläge des Beschwerdeführers zu Boden gegangen war, hätten sie die Rangelei zwischen den beiden Frauen daher zweifellos innert kürzester Zeit beenden können. Es habe für den Beschwerdeführer keinerlei Notwendigkeit bestanden, die Pistole (auch) gegen die Beschwerdegegnerin 3 als Schlagwerkzeug einzusetzen, und dies noch dazu trotz offensichtlich unzuverlässiger Sicherungsfunktion. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - wiewohl sie sich nicht habe effektiv wehren können - von der Beschwerdegegnerin 3 hauptsächlich an den Haaren gepackt und gezogen worden sei.
3.3.
3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik an der vorinstanzlichen Verneinung des Vorliegens des Rechtfertigungsgrunds der Notwehrhilfe in Bezug auf die Auseinandersetzung des Schwiegervaters mit dem Beschwerdegegner 2 mit seinen die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffenden Rügen begründet, ist darauf mangels Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1 hiervor) nicht einzugehen.
3.3.2. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 15 StGB mit der Begründung verneint, der Beschwerdegegner 2 habe den Schwiegervater des Beschwerdeführers nicht angegriffen. Dies entspricht der in der E. 3.1.2 hiervor dargelegten Praxis, wonach die Berufung auf Notwehr oder Notwehrhilfe voraussetzt, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Dass der Beschwerdeführer bereits zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner 2 vom Balkon verschwand, um sich nach unten auf den Vorplatz zu begeben, davon ausging, dieser werde einen Angriff auf die Familie des Beschwerdeführers lancieren, reicht für die Annahme einer unmittelbaren Bedrohung nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Schwiegervater habe, indem er dem Beschwerdegegner 2 einen Faustschlag versetzte, seinerseits in rechtfertigender Notwehr gehandelt, ist daran zu erinnern, dass vorbeugende Angriffshandlungen grundsätzlich keine Notwehr darstellen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Dass jedes weitere Zuwarten die konkreten Verteidigungschancen des Schwiegervaters gefährdet hätte (vgl. Urteil 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1), tut der Beschwerdeführer nicht dar. Abgesehen davon ist - gerade auch vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer mehrfach betonten "Angstkomponente", die eher eine Flucht nahegelegt hätte (vgl. Urteil 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.5) - umso weniger ersichtlich, dass es zu Verteidigungszwecken erforderlich war, den Beschwerdegegner 2 mit einem Faustschlag anzugreifen, als die Beschwerdegegner 2 und 3 gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nach ihrem Eintreffen auf dem Vorplatz zunächst die verbale Auseinandersetzung mit der Ehefrau und dem Schwager des Beschwerdeführers fortsetzten und der Schwiegervater erst einige Momente später zu dieser Auseinandersetzung hinzutrat und den Beschwerdegegner 2 schlug. Dass der Schwiegervater dies tat, um seine Tochter vor einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des Beschwerdegegners 2 zu verteidigen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. In diesem Kontext ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich - wiederum nach dem vorinstanzlichen Beweisergebnis - vor dem Eingreifen des Beschwerdeführers mit der Pistole bereits sein Schwager ins Gerangel begeben hatte, um seinem Vater zu helfen. Nicht einzugehen ist schliesslich auf die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 2 habe mit seiner Reaktion auf den Faustschlag des Schwiegervaters die Grenzen zulässiger Notwehr überschritten, weshalb der Beschwerdeführer zur Hilfeleistung berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer lässt diesen Einwand nämlich gänzlich unbegründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG).
Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 keine Notwehrhilfelage gegeben war.
3.3.3. Mit Blick auf die Schläge auf den Kopf der Beschwerdegegnerin 3 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Zeit gehabt, die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen gegeneinander abzuwägen. Zudem habe er die Pistole schon in der Hand gehabt und sich ihrer nicht entledigen können, weshalb die Verwendung der Pistole (als Schlaginstrument) für ihn - unter Berücksichtigung seiner Aufregung und Angst - die einzige erfolgversprechende Option gewesen sei.
Der Beschwerdeführer verkennt mit diesen Ausführungen, dass eine gewisse bzw. minimale Rechtsgüterabwägung in Notwehr (hilfe) situationen, bei denen immer ein erheblicher Zeitdruck besteht, in jedem Fall erforderlich ist (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - zur Abwehr ein gefährliches Werkzeug (und noch dazu eine Pistole mit unzuverlässiger Sicherungsfunktion) eingesetzt wird. Darüber hinaus ist selbst unter der Annahme, dass niemand ausser dem Beschwerdeführer hätte zielführend einschreiten können und er die Pistole dabei in der Hand behalten musste, unter dem Aspekt der Angemessenheit nicht nachvollziehbar, weshalb es zur Verteidigung seiner Ehefrau, die im Gerangel mit der Beschwerdegegnerin 3 hauptsächlich an den Haaren gezogen wurde, erforderlich war, (auch) Letzterer mit dem kantigen Pistolengriff mehrfach auf den Kopf zu schlagen.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen rechtfertigender Notwehr im Sinn von Art. 15 StGB zu Recht verneinte. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch in diesem Punkt nicht auszumachen.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich abschliessend gegen die im angefochtenen Urteil erfolgte Strafzumessung. Er rügt, die Vorinstanz habe Art. 47 Abs. 1 StGB verletzt, indem sie ihm keinen "Geständnisrabatt" gewährt habe.
4.1.
4.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Es berücksichtigt ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).
4.1.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.2). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange sich die Strafzumessung im Ergebnis als bundesrechtskonform erweist (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1163/2023 vom 3. April 2025 E. 3.2.2).
4.2. Die Vorinstanz hielt in der Begründung des angefochtenen Urteils fest, der Beschwerdeführer habe zwar selbst die Polizei alarmiert, sich bei deren Eintreffen sofort zu erkennen gegeben und anlässlich seiner ersten Einvernahme weder die Schläge noch die Schussabgabe abgestritten. Allerdings habe er den Schuss als Warnschuss dargestellt und wäre es aufgrund der vielen Zeuginnen und Zeugen des Geschehens müssig gewesen, die Schläge und den Schuss zu bestreiten. Ein Geständnis, das die Strafverfolgung erleichtert hätte, sei darin nicht zu erblicken. Ferner könne angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf Reue oder Einsicht geschlossen werden. Vielmehr sei selbst an der Berufungsverhandlung spürbar gewesen, dass er weiterhin der Überzeugung sei, er habe so handeln müssen, wie er gehandelt habe.
4.3. Damit hat die Vorinstanz plausibel begründet, weshalb sie davon absieht, das Geständnis bzw. die Kooperation des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten zu gewichten. Es mag zutreffen, dass des Beschwerdeführers Aussagen bei der Ermittlung der Anzahl der von ihm getätigten Schläge hilfreich waren; handkehrum erwiesen sich mehrere seiner Behauptungen, namentlich, dass er nicht gesehen habe, wie sein Schwiegervater als erster tätlich wurde, dass dieser vom Beschwerdegegner 2 in den Schwitzkasten genommen worden sei und sich in einer Notlage befunden habe, sowie dass er mit der Pistole in die Luft geschossen habe, als unzutreffend. Nicht zugutegehalten werden kann dem Beschwerdeführer im Übrigen, dass er die Tataufklärung nicht noch zusätzlich erschwerte, etwa durch Verstecken der Waffe. Die Vorinstanz bewegt sich demnach innerhalb des ihr von Bundesrechts wegen zustehenden Ermessensspielraums. Die Rüge der Verletzung von Art. 47 Abs. 1 StGB ist unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Kaufmann