Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1176/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Mai 2023 
(4M 22 33 / 4M 22 61 / 4M 22 62 / 4M 22 63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 22. Dezember 2021 des mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 50 Tagen. Weiter widerrief es den A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bellinzona vom 20. März 2017 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und legte die Tagessatzhöhe aufgrund der geänderten finanziellen Verhältnisse neu auf Fr. 60.-- fest. Zudem verwies es A.________ in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es nahm weiter von der grundsätzlichen Anerkennung mehrerer Zivilforderungen durch A.________ und die Mitbeschuldigten Vormerk und verwies die betreffenden Privatklägerinnen zur massgeblichen Festsetzung der Forderung auf den Zivilweg. Ebenso verwies es die weiteren Privatkläger mit ihren Forderungen auf den Zivilweg. A.________ und die Staatsanwaltschaft erhoben gegen dieses Urteil Berufung bzw. Anschlussberufung, die sich letztlich nur noch auf die Sanktionsfolgen bezogen. 
 
B.  
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 31. Mai 2023 zunächst die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Sodann verurteilte es A.________ wegen mehrfachen Raubes, versuchten Raubes und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 50 Tagen. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bellinzona vom 20. März 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sah das Kantonsgericht ab. Weiter verwies es A.________ für die Dauer von 8 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. 
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
B.a. B.________ reiste am 23. Mai 2018 von Mailand in die Schweiz ein und wurde von A.________, C.________ und D.________ am Bahnhof U.________ abgeholt. In der Folge wohnte er bei E.________ und D.________. Er hielt sich zusammen mit A.________, E.________, D.________ und C.________ in jener Wohnung auf, als auf massgebliche Initiative von A.________ und C.________ hin entschieden wurde, den Tankstellenshop F.________ in V.________ auszurauben. Am 24. Mai 2018 fuhr B.________ deshalb zusammen mit A.________ und D.________ - mit dem von Letzterem gelenkten Fahrzeug - in die Nähe des Tankstellenshop F.________, wo B.________ ca. 30 bis 50 Meter entfernt aus dem Auto stieg, um sich ortskundig zu machen. C.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) begaben sich mit einem separaten Fahrzeug ebenfalls vor Ort. Am Abend des 25. Mai 2018 traf sich B.________ mit den bereits erwähnten anderen vier Männern wieder in der Wohnung, wo B.________ für den bevorstehenden Raub namentlich ein Messer einpackte. C.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) fuhren vorab Ios, um in der näheren Umgebung des Tankstellenshop F.________ nach allfällig sich in der Nähe befindlicher Polizei Ausschau zu haIten. AIs keine derartigen Feststellungen gemacht wurden, meldete C.________ per Mobiltelefon an A.________, dass diese mit B.________ losfahren könnten. Daraufhin fuhr B.________ mit A.________ und D.________ (Fahrzeuglenker) bis zum Parkplatz des Schulhauses V.________. B.________ ging dann zu Fuss zur Tankstellenshop F.________, wartete draussen, bis sich die Shop-Angestellte allein im Verkaufsgeschäft befand, und betrat kurz darauf durch den Haupteingang den Tankstellenshop. B.________ lief anschliessend - das Wort "Geld" schreiend - auf die Angestellte zu, bedrohte diese mit einem Messer und gab ihr zu verstehen, dass sie die Kasse öffnen solle. Er behändigte Geld (Fr. 831.10) und Reka-Checks (Fr. 530.--), verliess den Shop und lief zurück zu dem beim Schulhaus parkierten Personenwagen, um mit A.________ und D.________ (Fahrzeuglenker) in die Wohnung zurückzufahren. In der Wohnung wurde das Deliktsgut dann unter den Beteiligten aufgeteilt, wobei C.________ mindestens ca. Fr. 150.-- (Reka-Checks) an sich nahm und D.________ ca. Fr. 170.-- (Bargeld und Reka-Checks) erhielt.  
 
B.b. In der Folge traf sich B.________ erneut mit A.________, E.________, D.________ und C.________ in der Wohnung, als auf massgebliche Initiative von A.________ und C.________ hin der Raub auf die Filiale der Bank G.________ in W.________ geplant wurde. Hierbei wurde B.________ vor allem durch A.________ und C.________ instruiert, wobei aufgrund der sprachlichen Barriere der Google-Übersetzer zu Hilfe genommen wurde. Ebenfalls wurden B.________ Skizzen der Umgebung der Bankfiliale vorgelegt, welche namentlich von A.________ und C.________ erstellt worden waren. Am 30. Mai 2018 fuhren E.________ (Fahrzeuglenker) und C.________ nach W.________, um in der Umgebung der besagten Bankfiliale nach allfälligen Polizisten Ausschau zu halten. Später meldete C.________ per Mobiltelefon an A.________, dass alles in Ordnung sei, woraufhin B.________, A.________ und D.________ (Fahrzeuglenker) ebenfalls nach W.________ fuhren. Bei der Anfahrt wurde B.________ die Filiale der Bank G.________ gezeigt. Auf Anweisung von A.________ parkierte D.________ den Personenwagen. B.________ stieg aus, setzte eine Sonnenbrille auf, welche er zuvor zusammen mit dem Messer von A.________ und C.________ erhalten hatte, und betrat die Bankfiliale. Nachdem er Fr. 90.-- auf die Schaltertheke gelegt hatte, welche er angeblich wechseln wollte, zog er ein Messer hervor und begab sich mit diesem in der Hand und dem Wort "Geld" schreiend hinter die Theke. Dort gab B.________ der Bankangestellten - in der rechten Hand das Messer haltend - zu verstehen, dass er Geld wollte. Die Bankangestellte öffnete daraufhin mittels Eingabe eines Codes die "Schublade 2", aus welcher B.________ Bargeld im Betrag von Fr. 26'720.-- entnahm. In der Folge veranlasste er die Bankangestellte mit dem Wort "Euro" und dem in der Hand gehaltenen Messer dazu, mit erneuter Eingabe eines Codes die "Schublade 3" zu öffnen, aus welcher er dann weiteres Bargeld im Betrag von EUR 33'500.-- und US-Dollar 7'305.-- entnahm. Anschliessend zog B.________ die Bankangestellte am rechten Handgelenk um den Schalter herum in Richtung Ausgang, namentlich das Wort "porta" rufend. Ein anderer Bankkunde packte die Bankangestellte dann seinerseits am Handgelenk und zog diese zu sich hin, woraufhin B.________ von der Bankangestellten abliess. Bevor er die Bankfiliale durch den Haupteingang verliess, machte er mit dem Messer eine Stichbewegung in Richtung der Bankangestellten. B.________ rannte zum Ausgang, wo A.________ und D.________ (Fahrzeuglenker) auf ihn warteten, um mit ihm zurückzufahren. C.________ und E.________ (Fahrzeuglenker) hielten sich während des Raubes mit dem Auto in der näheren Umgebung auf und begaben sich wenig später auch wieder in die Wohnung. Vom erbeuteten Deliktsgut gingen mindestens Fr. 8'500.-- (in Franken, US-Dollar und Euro) an C.________, mindestens Fr. 5'600.-- sowie US-Dollar 2'000.-- an A.________ und mindestens Fr. 7'000.-- (in Franken und US-Dollar) an D.________.  
 
B.c. Am Morgen des 22. August 2018 brachte C.________ B.________ in die Wohnung von A.________. Zuvor war zwischen C.________ und A.________ vereinbart worden, B.________ während seines Aufenthalts dort unterzubringen. Um ca. 11.00 Uhr verliessen C.________, B.________ und A.________ die Wohnung mit der Absicht, Bankfilialen auszukundschaften. Bei den jeweiligen Filialen machte sich insbesondere B.________ zunächst ein Bild von der Umgebung, begab sich in den Schalterraum, um sich im Innern über die Sicherheitsvorkehrungen und Ähnliches kundig zu machen. Konkret hielt sich B.________ zu diesem Zweck um 11.24 Uhr in der Filiale der H.________ AG in W.________, um 14.45 Uhr in der Bank I.________ in X.________und um 15.17 Uhr in der Filiale der Bank G.________ in Y.________ auf; währenddessen warteten C.________ und A.________ im Freien. Bei diesem Auskundschaften der möglichen Tatobjekte lenkte B.________ seinen eigenen Personenwagen, während A.________ (Fahrzeuglenker) und C.________ in einem anderen Personenwagen jeweils vorausfuhren und B.________ auf diese Weise den Weg zu den für einen Raub in Frage kommenden Bankfilialen wiesen. Am Abend des 22. August 2018 hielten sich B.________ und C.________ sowie A.________ in dessen Wohnung auf und es wurde gemeinsam entschieden, am nächsten Tag die Filiale der Bank G.________ in Y.________ auszurauben. Dabei wurde insbesondere auch vereinbart, die Beute unter den Dreien zu gleichen Teilen aufzuteilen. Am 23. August 2018, um 15.10 Uhr, fuhren C.________ und A.________ nach Y.________ und lotsten B.________ zum Parkplatz hinter dem Verkaufsgeschäft J.________, von wo aus man die Filiale der Bank G.________ im Blickfeld hat. Nachdem B.________ seinen Personenwagen auf diesem Parkplatz abgestellt hatte, entfernten sich C.________ und A.________ mit dem Personenwagen, um den Raub abzuwarten. Ca. 500 Meter entfernt wendete A.________ das Fahrzeug; währenddessen stieg B.________ aus seinem Personenwagen, wobei er in seiner Umhängetasche u.a. ein Rüstmesser, eine Mütze und einen Plastiksack mit sich führte, die er am Vorabend von A.________ zwecks Durchführung des Raubs erhalten hatte. Da die Polizei bereits am Vortag insbesondere auf B.________ aufmerksam geworden war, konnten dieser um 15.30 Uhr und gleichzeitig auch C.________ und A.________ verhaftet werden.  
 
B.d. Schliesslich führte A.________ am 22. und 23. August 2018 im Zusammenhang mit dem versuchten Raub einen Personenwagen, obwohl er nicht im Besitz des erforderlichen Führerausweises war.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 26 Monaten bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB (einschliesslich Ausschreibung im SIS) sei zu verzichten, eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf das zeitliche Minimum von fünf Jahren zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Beschwerden in Strafsachen von C.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2023 bzw. von E.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. April 2024 werden in den separaten Verfahren 6B_1165/2023 (C.________) sowie 6B_697/2024 (E.________) behandelt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe sich bei der Strafzumessung von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen und wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; zum Ganzen: Urteile 6B_239/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.2; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.3).  
 
1.2.3. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_239/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.3.2).  
 
1.2.4. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung der Vorinstanz vorbringt, dringt nicht durch. Diese setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil E. 9.4.2 S. 69 ff.). Im Einzelnen ergibt sich, was folgt:  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, sein Tatbeitrag sei deutlich geringer als jener von C.________. Die Initiative betreffend Organisation und Planung sei zu Recht Letzterem zugewiesen worden. Die Kontakte mit B.________ seien auf Initiative von C.________ entstanden. Die Vorinstanz lasse fast unberücksichtigt, dass er (der Beschwerdeführer) die italienische Sprache nicht beherrsche und sich kaum mit B.________ habe unterhalten können. Für den Raub vom 30. Mai 2018 sei eine Einsatzfreiheitsstrafe von maximal 2 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.  
Die Vorinstanz erwägt, hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens bezüglich des Raubs vom 30. Mai 2018 sei zu berücksichtigen, dass der Mittäter B.________ eine relativ hohe Summe Geld erbeutet habe (Fr. 26'720.--, EUR 33'500.-- und US-Dollar 7'305.--); dies sei im Vorfeld aufgrund des gewählten Zielorts auch zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer habe aktiv bei der Organisation, Planung sowie auch Ausführung des Raubes mitwirkt, indem er die Tat geplant, B.________ am Tattag in die Nähe der Bank G.________ gefahren, die Örtlichkeit ausgekundschaftet und ihn nach dem Überfall auch wieder mitgenommen habe. Zudem habe er einen beträchtlichen Anteil von mindestens Fr. 5'600.-- sowie US-Dollar 2'000.-- der Beute erhalten. Der Beschwerdeführer sei im Vergleich zu C.________ zwar weniger federführend gewesen, aber dennoch als einer der Hauptbeteiligten zu qualifizieren. Auch ihm sei das Verhalten von B.________ zuzurechnen. Auf der subjektiven Seite sei zu beachten, dass auch der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe, wobei eine finanzielle Notsituation seinerseits nicht ersichtlich sei. Sein Tatverschulden sei als mittelschwer im unteren Bereich zu werten, wobei es leicht tiefer als dasjenige von C.________ liege. Unter Berücksichtigung der dargelegten relevanten Tatkomponenten und des festgesetzten Verschuldens sei die Einsatzfreiheitsstrafe auf 2 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe festzulegen (angefochtenes Urteil E. 9.4.2.1 S. 69). 
Die Erwägungen der Vorinstanz sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer seine aktive Mitwirkung bei der Organisation, Planung sowie auch Ausführung des Raubes in Abrede stellt, entfernt er sich - ohne Willkür aufzuzeigen - vom vorinstanzlich festgestellten und das Bundesgericht deshalb bindenden Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gleiche gilt hinsichtlich seiner Rüge, er habe sich wegen fehlender Italienischkenntnisse kaum mit B.________ unterhalten können. Mit der diesbezüglichen Feststellung der Vorinstanz, aufgrund der sprachlichen Barriere sei der Google-Übersetzer zu Hilfe genommen worden (angefochtenes Urteil E. 4.1.4 S. 35), setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht rechtsgenügend auseinander. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung im Zusammenhang mit dem Raub vom 30. Mai 2018 zu Recht nicht. 
 
1.3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Strafzumessung bezüglich des Raubs vom 25. Mai 2018. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass er keinen Anteil an der Beute erhalten habe. Angesichts der Tatsache, dass ihm lediglich eine aktive Beteiligung und die Initiative überdies C.________ zugeschrieben worden sei, sei die Einsatzstrafe um maximal 9 Monate zu erhöhen.  
Die Vorinstanz erwägt, das betreffend den Raub vom 30. Mai 2018 Ausgeführte gelte grösstenteils gleichermassen für den Raub vom 25. Mai 2018. Der Beschwerdeführer sei in gleicher Weise an der Organisation, Planung und Ausführung beteiligt gewesen. Zu beachten sei jedoch, dass er keinen Anteil an der Beute erhalten habe, die überdies viel geringer ausgefallen sei als beim Überfall vom 30. Mai 2018. Das Verschulden sei insgesamt als tiefer als beim zweiten Überfall bzw. als zwar nicht mehr ganz leicht, aber doch noch nicht mittelschwer zu bewerten. Die Einsatzstrafe sei um 10 Monate zu erhöhen (angefochtenes Urteil E. 9.4.2.2 S. 69). 
Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seiner Beteiligung wiederum vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne Willkür aufzuzeigen, genügt er seiner Begründungspflicht nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Des Weiteren hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung wie dargelegt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, dass Letzterer keinen Anteil an der Beute erhalten hat. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens ist diesbezüglich ebenso wenig zu erkennen, wie in der Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate Freiheitsstrafe. 
 
1.3.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente eine unzureichende vorinstanzliche Würdigung seiner Kooperation im Strafverfahren bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz die Einsicht und Reue nicht beachtet und sich dazu nicht geäussert habe. Bei angemessener Würdigung des Geständnisses und der vollen Kooperation rechtfertige sich eine Reduktion der Strafe um 2 Monate. Zudem verneine die Vorinstanz bei der Täterkomponente in Missbrauch ihres Ermessens eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Die Vorinstanz verkenne, dass er eine aussergewöhnlich starke Bindung zu seinen zwei minderjährigen Kindern pflege.  
Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der Täterkomponente zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei bezüglich des SVG-Delikts mehrfach einschlägig vorbestraft. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass er sich grösstenteils geständig gezeigt habe, auch wenn er seinen Tatbeitrag eher zu bagatellisieren versuche. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner zwei Kinder (Jahrgänge 2013 und 2015) ebenfalls keine erhöhte Strafempfindlichkeit zuzubilligen, da keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich seien. Im Ergebnis sei von einer leicht positiven Täterkomponente auszugehen. Es rechtfertige sich eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat auf insgesamt vier Jahre (angefochtenes Urteil E. 9.4.2.5 S. 70). 
Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als bundesrechtskonform. Nach der Rechtsprechung können Geständnisse grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Entsprechend hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich grösstenteils geständig gezeigt hat. Sie hat allerdings zugleich relativierend erwogen, dass er seinen Tatbeitrag weiterhin zu bagatellisieren versucht. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander. Sodann scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz das grundsätzlich strafmindernd ins Gewicht fallende Geständnis zusammen mit den straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen gewürdigt hat und aus diesem Grund unter dem Gesichtspunkt der insgesamt leicht positiven Täterkomponente nur (aber immerhin) zu einer Strafreduktion von einem Monat gelangt ist. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die vorinstanzliche Strafminderung nicht im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens hält. Schliesslich hält es auch vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer Vater zweier Kinder ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass ein langer Strafvollzug von über drei Jahren die Ehefrau und die Kinder hart treffen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Namentlich begründet keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer wesentliche Aufgaben bei der Betreuung und Pflege der Kinder sowie allgemein im Haushalt übernimmt, wie er geltend macht. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Straftaten um die Möglichkeit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe sowie die daraus resultierenden Folgen für seine Familie. 
 
1.3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die lange Verfahrensdauer verletze das Beschleunigungsgebot. Eine Reduktion von nur zwei Monaten trage seiner langjährigen Unsicherheit und jener seiner Kernfamilie nicht genügend Rechnung. Eine Reduktion von 3 Monaten wäre angemessener.  
Die Vorinstanz erwägt, unter Berücksichtigung, dass die Anklage vom 3. Dezember 2019 datiere, das erstinstanzliche Urteil aber erst am 22. Dezember 2021 gefällt worden sei, sei die gebildete Gesamtstrafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 2 Monate zu reduzieren (angefochtenes Urteil E. 9.4.2.6 S. 71). 
Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht. Folgen einer solchen Verletzung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweis; Urteile 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2; 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). Derartiges ist vorliegend weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan. So trägt der Beschwerdeführer selbst vor, eine Reduktion um drei anstatt zwei Monate wäre "angemessener". Er macht entsprechend ausdrücklich nur Unangemessenheit und damit gerade keine Über- oder Unterschreitung respektive keinen Missbrauch des Ermessens, mithin keine Rechtsverletzung, geltend. Entsprechend erweist sich seine Rüge als unbegründet. 
 
1.3.5. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Strafe kommt ein teilbedingter Vollzug nicht in Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Landesverweisung. Er rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte zu wenig beachtet bzw. unberücksichtigt gelassen. Sie habe die Härtefallprüfung willkürlich nicht vorgenommen. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen Raubes im Sinne von Art. 140 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfachen und versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt.  
 
2.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2).  
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3). 
 
2.2.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2).  
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.2.2; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3). 
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.4; je mit Hinweisen). 
 
2.2.5. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1).  
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64). 
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). 
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.2.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen des schweren persönlichen Härtefalls nach den massgebenden Integrationskriterien. Sie geht dabei von folgenden Umständen aus (angefochtenes Urteil E. 10.4.2 S. 90 ff.) :  
Der Beschwerdeführer sei am 11. Dezember 1988 im Kosovo geboren und dort mit einem Bruder und fünf Schwestern gemeinsam aufgewachsen. Er habe die Grundschule besucht und drei Jahre Berufsschule im Bereich Technologie/Informatik absolviert. Im Jahr 2011 sei er im Alter von 22 Jahren zwecks Eheschliessung mit seiner späteren Frau in die Schweiz eingereist und lebe seither hier. Er habe damit seine prägenden Kinderjahre nicht in der Schweiz verbracht. Er lebe jedoch seit über zehn Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Ein Gesuch um Erlass einer NiederIassungsbewilligung sei jedoch mit Verfügung vom 9. Januar 2018 vom Amt für Migration aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen, aufgelaufenen Betreibungen und offenen Verlustscheinen abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe am 15. Dezember 2015 die Schweizer Staatsangehörige K.________ geheiratet. Die gemeinsamen Kinder L.________ und M.________ seien 2013 und 2015 in der Schweiz auf die Welt gekommen. Die Familie wohne gemeinsam in V.________. Der Beschwerdeführer verstehe die deutsche Sprache, spreche aber noch gebrochen Deutsch. Mit seinen Kindern und seiner Frau spreche er mehrheitlich albanisch. 
Der Beschwerdeführer habe die obligatorische Schulzeit im Kosovo absolviert. Über eine Berufsausbildung verfüge er nicht. In der Schweiz habe er in verschiedenen Unternehmen im Bereich Fenstermontage gearbeitet. Seit Mai 2019 habe er eine Festanstellung in einem 100 %-Pensum im Bereich Metallbau. In den Jahren 2015 und 2016 habe die Familie wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem Schulden, die sich auf ca. Fr. 14'000.-- belaufen würden, und zahlreiche Einträge im Betreibungsregister. Er sei damit seit seiner Einreise grösstenteils in den Arbeitsmarkt integriert, in der Zwischenzeit in einem längerfristigen gefestigten Arbeitsverhältnis. Er habe jedoch Schulden und die Familie sei zwischenzeitlich auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nach anfänglichen Schwierigkeiten gelungen, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Die Familie des Beschwerdeführers - sein Vater und fünf seiner Geschwister - lebten grossmehrheitlich im Kosovo. Seine Mutter sei bereits verstorben. Anlässlich der Befragung vor Berufungsgericht habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Bruder lebe hier in der Schweiz, seine Schwestern lebten in Deutschland und eine lebe in den USA. Der Beschwerdeführer beschreibe seinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen aIs gut. Sie telefonierten oft und besuchten sich gegenseitig. Das letzte Mal sei der Beschwerdeführer im Januar oder Februar 2023 im Kosovo gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die familiäre Verbindung die aktuellen Gegebenheiten und die Entwicklungen im Kosovo seit seinem Wegzug kenne. Er habe den Kosovo als Erwachsener, im Alter von 22 Jahren, verlassen. Er sei im Kosovo sozialisiert worden und spreche die Sprache. Auch seine schulische Ausbildung habe er dort absolviert. Eine berufliche Reintegration in seinem Heimatland dürfte ihm angesichts seiner längeren Abwesenheit und der wirtschaftlich angespannten Lage nicht ohne Weiteres gelingen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass durchaus die Möglichkeit besteht, sich wieder in den heimischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch habe er mit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz unter Beweis gestellt, dass er ebenso ohne Ausbildung fähig sei, eine Anstellung zu finden. Diesbezüglich seien keine härtefallbegründenden Tatsachen ersichtlich. 
Negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer bezüglich SVG-Delikte mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Im Jahr 2013 sei er wegen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2015 sei eine Verurteilung wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (bedingte Geldstrafe) und im Jahr 2017 eine erneute Verurteilung wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (bedingte Geldstrafe) erfolgt. Schwer ins Gewicht fielen ausserdem die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden zwei Raube und der versuchte Raub und sein erneutes Fahren ohne Ausweis, wofür er mit einer langen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu bestrafen sei. Der Beschwerdeführer habe innerhalb von kürzester Zeit drei Mal delinquiert und sei erst durch seine Verhaftung gestoppt worden. Obwohl er sich seither - soweit bekannt - nichts mehr zuschulden habe kommen lassen, könne ihm angesichts dieser intensiven Delinquenz und seiner Vorstrafen keine gute Prognose gestellt werden. 
Der Beschwerdeführer sei insofern stark mit der Schweiz verbunden, als dass er mit einer Schweizerin, die seit 2004 eingebürgert sei, verheiratet sei und mit ihr zwei gemeinsame Kinder habe, die in der Schweiz geboren seien. Seine Kernfamilie sei damit in der Schweiz fest verwurzelt. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammen und übe damit die elterliche Sorge über die beiden Kinder gemeinsam mit seiner Ehefrau aus. Er pflege zu seiner Kernfamilie zweifellos eine nahe, echte, tatsächlich gelebte und auch intakte familiäre Beziehung. Die Ehefrau habe zwar kosovarische Wurzeln, spreche die albanische Sprache und die Kinder würden albanisch sprechen. Dennoch sei es seiner Ehefrau, als hier erwerbstätige Schweizer Staatsbürgerin, und seinen Kindern, die hier eingeschult seien, nicht ohne Weiteres zuzumuten, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen. Die Ehefrau müsste ihre Arbeitsstelle aufgeben und sich mit ihren Kindern in eine unsichere wirtschaftliche Existenz begeben, obwohl sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers nichts von seinen Rauben gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe dazu ausgesagt, seine Frau würde vielleicht noch mitkommen, seine Kinder hätten jedoch ihr Leben hier begonnen. Es sei, als würde man zwei Menschen von hier in die Wüste schicken. Vor Kantonsgericht habe er zu Protokoll gegeben, seine Frau werde nicht mitkommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zwischenzeitlich gesundheitliche Probleme gehabt, sei aber mittlerweile wieder gesund. Eine allfällige Ausweisung berühre damit die von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers; die Annahme eines Härtefalls liege damit nahe. Ob aufgrund des Ausgeführten, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Härtefall vorliege, müsse letztlich aber nicht abschliessend beurteilt werden (angefochtenes Urteil E. 10.4.2 S. 92). In der Folge nimmt die Vorinstanz eine eingehende Interessenabwägung vor (angefochtenes Urteil E. 10.4.3 S. 92 ff.). 
 
2.3.2. Den Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung kann nicht gefolgt werden, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Darstellung entgegen, ohne zu erörtern, dass und inwiefern die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Damit genügt er seiner qualifizierten Rügepflicht nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 1.2.4).  
Das gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht am 15. Dezember 2015, sondern am 15. Dezember 2011 geheiratet zu haben. Er belässt es diesbezüglich bei einer blossen Behauptung. Dem Umstand kommt im Übrigen keine entscheidrelevante Bedeutung zu. So hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 "zwecks Eheschliessung mit seiner späteren Frau" in die Schweiz eingereist ist und seither hier lebt. Zugleich verkennt sie nicht, dass der Beschwerdeführer Vater zweier 2013 und 2015 geborener gemeinsamer Kinder ist, mit diesen sowie mit seiner Ehefrau zusammenlebt und entsprechend stark mit der Schweiz verbunden ist (vgl. dazu im Einzelnen unten E. 2.4.2). Sie schenkt der Dauer der Beziehung, dem Zusammenleben mit der Ehefrau und den Kindern sowie der daraus resultierenden Verbundenheit somit die nötige Beachtung. Inwiefern angesichts dessen die vom Beschwerdeführer behauptete frühere Heirat ein "erhöhtes Integrationspotential" belegen soll, wie er ausführt, ist nicht nachvollziehbar. 
Ebenfalls unbehelflich ist sodann die Rüge des Beschwerdeführers, er sei entgegen der Vorinstanz nicht nur "grösstenteils", sondern vollumfänglich in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers vielmehr mitberücksichtigt, dass Letzterer Schulden im Umfang von ca. Fr. 14'000.-- hat, zahlreiche Einträge im Betreibungsregister aufweist und er bzw. seine Familie in den Jahren 2015 und 2016 (wirtschaftliche) Sozialhilfe beziehen musste. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Nicht zu folgen ist ihm sodann, soweit er vorträgt, die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei desolat und er würde sich nur mit grosser Mühe wieder in den kosovarischen Arbeitsmarkt einfinden. Auch dies übersieht die Vorinstanz nicht. Sie hält explizit fest, dass dem Beschwerdeführer die berufliche Reintegration in seinem Heimatland angesichts seiner längeren Abwesenheit und der wirtschaftlich angespannten Lage nicht ohne Weiteres gelingen wird. Dass sie die entsprechende Möglichkeit vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz trotz fehlender Ausbildung eine Erwerbstätigkeit gefunden hat, bejaht, ist nicht zu beanstanden oder gar schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich (vgl. zum Willkürbegriff oben E. 1.2.4). 
Gleiches gilt schliesslich in Bezug auf die vorinstanzlichen Feststellungen zur persönlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Kosovo. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde zwar, hier über Freundschaften zu verfügen; eine weitere Begründung hierzu fehlt in der Beschwerde jedoch. Im Gegenteil hält er selbst fest, sein ausserfamiliärer Freundeskreis in der Schweiz sei nicht übermässig gross. Dass die Vorinstanz einen engen Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in der Schweiz verneint, erscheint auch insofern nicht willkürlich. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die persönliche Integration des Beschwerdeführers im Kosovo. So verweist er in seiner Beschwerde wiederum selbst und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf, dass sein (gesundheitlich angeschlagener) Vater im Kosovo lebt, er Kontakt zu diesem pflegt und diesen unter anderem im Januar/Februar 2023 besucht hat. Mit Blick auf diese ausgewiesene familiäre Verbindung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz im Kosovo sozialisiert worden ist, diesen erst im Alter von 22 Jahren verlassen hat und die dortige Sprache spricht, durfte Vorinstanz die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers willkürfrei als intakt erachten. 
 
2.3.3. Daraus, dass die Vorinstanz die Frage nach dem Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls offen lässt, kann der Beschwerdeführer sodann nichts für sich ableiten, nachdem die Vorinstanz seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung umfassend gegeneinander abwägt (vgl. Urteil 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.2; zur Interessenabwägung nachfolgend E. 2.4). Die vom Beschwerdeführer insofern ausgemachte Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Sein entsprechender rechtlicher Einwand erweist sich als unbegründet.  
 
2.4.  
 
2.4.1. In Bezug auf die Interessenabwägung hält die Vorinstanz Folgendes fest (angefochtenes Urteil E. 10.4.3 S. 92 ff.) :  
Selbst wenn aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer von mehr aIs 10 Jahren, der langjährigen Erwerbstätigkeit und Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und insbesondere der gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie ein persönlicher Härtefall angenommen werde bzw. wenn davon ausgegangen würde, dass der Familie des Beschwerdeführers eine Ausreise in den Kosovo nicht zuzumuten wäre, sei auf eine Landesverweisung nur zu verzichten, wenn das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiege. Das private Interesse des Beschwerdeführers bestehe insbesondere darin, dass er von seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie getrennt würde. Dementsprechend hart träfe ihn eine Landesverweisung. Dies stehe jedoch der Anordnung einer Landesverweisung nicht in jedem Fall entgegen. Auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile würden nicht absolut gelten. Es sei möglich, die familiären Beziehungen besuchsweise oder - auch wenn dies keinen gleichwertigen Ersatz bilde - praktisch täglich über verschiedene Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die ebenfalls kosovarische Wurzeln habe, ihn doch begleite würde. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer, obschon er schon mehr als zehn Jahre in der Schweiz lebe, sozial und kulturell abgesehen von seiner Kernfamilie, deren Mitglieder alle über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügten, mässig in der Schweiz integriert. Er spräche nicht sehr gut Deutsch und weise hier keinen engen Freundes- und Bekanntenkreis auf. Er verbringe in erster Linie Zeit mit seiner Familie. Im Gegensatz dazu sei er mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes Kosovo vertraut. Er verfüge dort weiterhin über intakte familiäre Kontakte zu seinem Vater. Es dürfte dem Beschwerdeführer zwar nicht einfach fallen, sich in seinem Heimatland - insbesondere beruflich - wieder zu integrieren. Es scheine aber nicht unmöglich zu sein, zumal er noch jung sei und seine Berufserfahrung als Fenstermonteur und Metallbauer und seine Sprachkenntnisse in seinem Heimatland werde nutzen können. 
Im Ergebnis falle die nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Er habe sich innert kürzester Zeit an zwei Rauben und einem versuchten Raub beteiligt. Auch wenn jeweils B.________ die konkrete Ausführung der Tat vorgenommen habe, sei der Beschwerdeführer an der Organisation und der Planung der Delikte federführend beteiligt gewesen. Für diese Verbrechen werde er mit einer weit über dreijährigen Freiheitsstrafe bestraft. Bereits die Höhe der Strafe führe dazu, dass dem Beschwerdeführer in der Regel ausländerrechtlich kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen wäre, selbst wenn der Schweizer Ehegattin und den gemeinsamen Kindern die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sein sollte. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung sei diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis noch verschärft worden. Ein grobes Missverhältnis zwischen den mit der Ausweisung für den Beschwerdeführer verbundenen Nachteilen und seiner als nicht allzu schwer qualifizierten Tatschuld bestehe damit ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits vorbestraft. 
In Würdigung sämtlicher Umstände würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere der begangenen Delikte, seines belasteten strafrechtlichen Leumunds sowie der nicht unbelasteten Bewährungsaussichten das öffentliche Interesse an einem Landesverweis nicht überwiegen, zumal eine Rückkehr in den Kosovo zwar schwierig, aber als möglich sowie zumutbar anzusehen sei. 
 
2.4.2. Die vorinstanzliche Interessenabwägung, welche die öffentlichen Interessen im Endergebnis höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, ist nicht zu beanstanden. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit er sich überhaupt rechtsgenügend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.  
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, besteht das private Interesse des Beschwerdeführers insbesondere darin, dass er im Fall einer Landesverweisung von seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie getrennt würde. Fehl geht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst, soweit er zur Kernfamilie auch seinen Bruder, seinen Onkel und seine Tante zu zählen scheint. Vielmehr gehört dazu gemäss der erwähnten Rechtsprechung in erster Linie die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (oben E. 2.2.5). Diesbezüglich mag sodann zwar zutreffen, dass bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers der Kontakt zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern massgeblich erschwert würde, wie er geltend macht. Die Vorinstanz verweist allerdings zu Recht darauf, dass die familiären Beziehungen praktisch täglich über verschiedene Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden können. Dafür spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade auch das Alter der beiden Kinder. Diese wurden wie erwähnt 2013 und 2015 geboren und sind entsprechend bereits heute in der Lage, selbstständig Telefongespräche zu führen; das gilt erst recht für den Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe verbüsst haben wird. Hinzu kommt die von der Vorinstanz und auch vom Beschwerdeführer selbst erwähnte Möglichkeit wiederkehrender regelmässiger Besuche im Kosovo. Dass derartige Besuche, wie der Beschwerdeführer moniert, "mit einem erhöhten Aufwand sowie hohen Kosten" verbunden sein werden, ist hinzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seiner Frau sei die Bewältigung der Erziehung und Betreuung der Kinder ohne ihn gar nicht möglich, ist darauf hinzuweisen, dass die Suche nach einer alternativen Betreuungsform ohne den bisherigen Beitrag des Beschwerdeführers allein schon aufgrund der von ihm zu verbüssenden langjährigen Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zwingend sein wird. 
Offen bleiben kann mit der Vorinstanz, ob der Ehefrau und den Kindern zuzumuten wäre, den Beschwerdeführer in den Kosovo zu begleiten. Ausgeschlossen erscheint dies entsprechend der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz allerdings nicht. So hat die Ehefrau gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz kosovarische Wurzeln und spricht - ebenso wie die beiden minderjährigen Kinder - albanisch. Selbst wenn man die Zumutbarkeit verneinen wollte, würde es mit Blick auf die vorliegend bestätigte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten ausserordentlicher Umstände bedürfen, damit sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen würde (vgl. oben E. 2.2.4). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Interessenabwägung seine von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten intakten familiären Kontakte sowie Möglichkeiten der beruflichen Reintegration im Kosovo in Frage stellt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben E. 2.3.2). 
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen unter Hinweis auf seine familiären und finanziellen Verhältnisse geltend macht, es lasse sich keine gegenwärtige oder zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung erkennen. Gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz fallen die von ihm begangenen zwei Raube, der versuchte Raub und sein (erneutes) Fahren ohne Führerausweis schwer ins Gewicht. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer angesichts dieser intensiven Delinquenz, welche erst mit seiner Verhaftung ein Ende fand, und seiner mehrfachen sowie einschlägigen Vorstrafen keine gute Prognose stellt (angefochtenes Urteil E. 10.4.2 S. 91), ist nicht zu beanstanden. Daran ändern entgegen seiner Ansicht auch die (derzeit) intakten Familienverhältnisse sowie seine stabile berufliche Situation nichts. Seine familiären Verhältnisse hielten ihn bereits in der Vergangenheit nicht davon ab, wiederholt zu delinquieren. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Delikte im Jahr 2018 trotz einer (wenn auch nur temporären) Anstellung sowie eines zusätzlichen Einkommens der Ehefrau begangen hat. Eine finanzielle Notsituation lag gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht vor (vgl. dazu oben E. 1.3.1). Insgesamt geht Letztere somit, ohne in Willkür zu verfallen, von einer ungünstigen Legalprognose aus (zur Legalprognose als Tatfrage vgl. die Urteile 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.5; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.3; 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer ferner seine Rolle bei den Taten erneut zu relativieren versucht, kann ebenfalls auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben E. 1.3). Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz aktiv bei der Organisation, Planung sowie auch Ausführung der inkriminierten Taten mitgewirkt und ist als Hauptbeteiligter zu qualifizieren, dem das Verhalten seiner Mittäter zuzurechnen ist. Angesichts der Natur und Schwere der begangenen Taten und der sich darin manifestierenden Gefährlichkeit einerseits und der zu bejahenden Rückfallgefahr andererseits ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gross. 
 
2.4.3. Insgesamt hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der restriktiv anzuwendenden Härtefallklausel im vorliegenden Fall zu Recht höher gewertet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die obigen Ausführungen verletzt die Vorinstanz weder Bundes-, noch Verfassungs-, Konventions- oder Völkerrecht. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als rechtskonform. Seine diesbezügliche Kritik ist entsprechend unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, wonach von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei, nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Gleiche gilt für seine Eventualanträge, die Dauer der Landesverweisung sei auf das zeitliche Minimum von fünf Jahren zu reduzieren bzw. die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch hierzu äussert er sich in der Beschwerde nicht näher. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller