Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_124/2024
Urteil vom 21. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
6B_124/2024
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführerin,
und
6B_126/2024
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. Oktober 2023 (SK 22 413+414).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteile A.A.________ am 22. September 2011 (Verfahren SK 11 48) wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, u.a. begangen zum Nachteil der A.________ AG. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von drei Grundstücken an die C.________ AG sprach es sie vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Weiter stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2010 in Rechtskraft erwachsen war, soweit dem Strafverfahren wegen Gläubigerbevorzugung keine Folge gegeben, A.A.________ in einzelnen Punkten vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen und die Zivilklage der A.________ AG zurückgewiesen wurden. Das Obergericht verurteilte A.A.________ zu einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren. Schliesslich verfügte es die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkungen betreffend drei Grundstücke.
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2012 ab, soweit es darauf eintrat (6B_824/2011).
B.
Im Rahmen eines von A.A.________ gegen die A.________ AG bereits per 7. Mai 2010 angehobenen Zivilprozesses (C03 10 760) prüfte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland unter anderem eine von der A.________ AG widerklageweise gegen A.A.________ geltend gemachte Organhaftungsklage i.S.v. Art. 754 OR, namentlich die hiervor genannten Grundstücksverkäufe betreffend. In diesem Zusammenhang wurde A.A.________ mit Verfügung vom 21. August 2014 aufgefordert, die zu den genannten Grundstückverkäufen abgeschlossenen Nebenvereinbarungen einzureichen. Am 24. Mai 2017 kam sie dieser Aufforderung nach. Da die Veräusserung der Grundstücke an die C.________ AG zu Verkehrswerten erfolgt war, verneinte das Regionalgericht die von der Widerklägerin geltend gemachte Sorgfaltspflichtverletzung. Gemäss Urteil des Kantonalen Wirtschaftsgerichts vom 6. April 2022 (erste Instanz im vorliegenden Verfahren) ist diese Abweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
C.a. Anhand der im obgenannten Zivilverfahren edierten, per 24. Juni 2008 datierenden drei Nebenvereinbarungen erstattete die A.________ AG erneut Strafanzeige gegen A.A.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Gegen B.________ (Alleinaktionär der C.________ AG und einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied sowie Präsident des Verwaltungsrats der C.________ AG) erstattete sie Anzeige wegen Gehilfenschaft zu dem A.A.________ vorgeworfenen Delikt. Gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 2. Oktober 2017 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Eine dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. August 2018 gut (BK 17 428). Am 8. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Anklage beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht und beantragte, A.A.________ sei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, B.________ der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.
C.b. Mit Urteil vom 6. April 2022 sprach das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern A.A.________ erstinstanzlich der versuchten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 500.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. B.________ wurde der Gehilfenschaft zu versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 220.-- verurteilt, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilklage der A.________ AG wurde auf den Zivilweg verwiesen. Es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt und schliesslich die Aufhebung der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkungen betreffend zwei Grundstücke verfügt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.A.________ und B.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft Berufung.
C.c.
C.c.a. Mit einem an das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) gestellten Revisionsbegehren vom 20. Oktober 2022 (SK 22 581) beantragte die A.________ AG (u.a.) die Aufhebung des im Verfahren SK 11 48 ergangenen Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2011. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei den drei Nebenvereinbarungen um Noven handle, welche geeignet seien, um mit Blick auf den im Kontext des Verkaufs der fraglichen drei Grundstücke ergangenen Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung einen Schuldspruch herbeizuführen.
C.c.b. Mit Urteil vom 5. Juni 2023 wies das Obergericht das Revisionsbegehren ab. Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen zog die A.________ AG per 15. Januar 2024 zurück, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 17. Januar 2024 abgeschrieben wurde (6B_909/2023).
C.d. Mit Urteil vom 30. Oktober 2023 (SK 22 413+414) im vorliegenden Verfahren stellte das Obergericht des Kantons Bern eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes fest und sprach A.A.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. B.________ wurde der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und zu einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. Das Obergericht beschloss die Beschlagnahmung sämtlicher Aktien der D.________ AG und deren Aushändigung an die A.________ AG gegen die Bezahlung von Fr. 100'000.-- an die Gerichtskasse. Weiter wurde entschieden, dass die von der A.________ AG zuhanden der Gerichtskasse einzuzahlenden Fr. 100'000.-- nach Eingang zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Höhe von Fr. 80'094.35 beschlagnahmt und mit den durch A.A.________ unter Berücksichtigung der solidarischen Haftbarkeit zu bezahlenden Verfahrenskosten und Entschädigungen verrechnet werden. Der Restbetrag von Fr. 19'905.65 wurde zur Auszahlung an A.A.________ bestimmt. Dieser erhöht sich auf Fr. 58'702.85 nach Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Parteientschädigung an die A.________ AG durch B.________. Schliesslich wurde das Weiterbestehen der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkungen zwei Grundstücke betreffend angeordnet und zwar bis zum Eintrag der A.________ AG als Aktionärin im Aktienbuch der D.________ AG.
C.e. Sowohl A.A.________ als auch B.________ wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. A.A.________ beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2023 sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Sowohl die Grundbuchsperre zwei Grundstücke betreffend als auch die Beschlagnahme sämtlicher Namenaktien sei aufzuheben. Im Übrigen sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.________ beantragt ebenfalls die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2023 und einen Freispruch, im Übrigen sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfahren 6B_124/2024 und 6B_126/2024 werden vereinigt und die Beschwerden in einem Urteil behandelt.
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz weiche sowohl hinsichtlich des Tatzeitpunktes als auch des Schadens, insbesondere aber in Bezug auf die zur Anklage erhobene Tathandlung vom Anklagesachverhalt ab. Die Anklageschrift werfe ihr ein Unterlassen vor, während die Vorinstanz die zu prüfende Tathandlung bzw. Pflichtverletzung in Verletzung des Immutabilitätsprinzips dahingehend präzisiere, dass diese im Abschluss der Nebenvereinbarungen und damit in einem Tun bestehe. Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen dasselbe vor. Zusammenfassend macht er geltend, bereits die Verletzung des Anklagegrundsatzes führe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zumal seine Verurteilung als Gehilfe nach dem Akzessorietätsprinzip nur in Betracht komme, wenn überhaupt eine strafbare Haupttat vorliege.
2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 7B_1345/2024 vom 11. April 2025 E. 2.2; 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Staatsanwaltschaft umschreibt den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen und zur Anklage erhobenen Sachverhalt wie folgt :
"Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), begangen in oder um U.________ bzw. V.________ bzw. W.________ oder anderswo am oder um den 24. Juni 2008 [Fussnote 1: Hinweis auf den Kaufrechtsvertrag vom 24. Juni 2008 betreffend die Aktien der C.________ AG, den Kaufrechtsvertrag vom 24. Juni 2008 betreffend die Grundstücke X.________-Gbbl. Nr. xxx, yyy und zzz sowie die Vereinbarung vom 24. Juni 2008 zwischen der C.________ AG, A.A.________ und B.________ (u.a. betreffend Verwaltungshonorar)] und in der Zeit bis zum 16. Dezember 2016, zum Nachteil der A.________ AG dadurch, dass sie:
als (allerdings umstrittene) Alleinaktionärin der A.________ AG und in der Funktion als einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied sowie als Präsidentin des Verwaltungsrates der A.________ AG;
in der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte und ohne Bereitschaft, Ersatz zu leisten;
im Rahmen des durch sie mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 [...] vollzogenen Verkaufs der im Eigentum der A.________ AG stehenden - zu der Zeit 90 % der Aktiven und den Haupt- wenn nicht einzigen Ertragsfaktor der A.________ AG bildenden - Grundstücke X.________-Gbbl. Nrn. xxx, yyy und zzz durch die A.________ AG an die C.________ AG (heute: D.________ AG) übertrug/veräusserte [Fussnote 4: "Der Sachverhalt betreffend die Veräusserung der Grundstücke X.________-Gbbl. Nrn. xxx, yyy und zzz war bereits Gegenstand eins früheren Strafverfahrens vgl. dazu Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern WSG 2009/7 vom 27. August 2010; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 48 vom 22. September 2011; Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2011 vom 17. August 2012 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 428 vom 22. August 2018 (...) "] und im Zuge dieser Grundstückverkäufe;
für sich privat bzw. in eigenem Nutzen Nebenvereinbarungen [...], nämlich die Kaufrechtsverträge vom 24. Juni 2008 betreffend die Aktien der C.________ AG und die Grundstücke X.________-Gbbl. Nrn. xxx, yyy und zzz sowie die Vereinbarung vom 24. Juni 2008 betreffend Verwaltungshonorar [...] mit dem Beschuldigten B.________ und/oder der C.________ AG, abschloss
und die mit diesen Nebenvereinbarungen unentgeltlich erworbenen Rechte, obwohl sie als Mitglied sowie Präsidentin des Verwaltungsrats der A.________ AG und damit der Verkäuferin der fraglichen Grundstücke dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht an die A.________ AG übertrug, dieser zur Verfügung stellte oder zu deren Gunsten ausübte,
sondern sie im eigenen Interesse für sich behielt und dadurch unentgeltlich das zudem durch Nichtverkaufs- und Nichtbelastungsverpflichtungen abgesicherte Recht erwarb, die zuvor durch die A.________ AG für CHF 9'000'000.00 [...] an die C.________ AG verkauften Grundstücke
mittelbar über den Erwerb der C.________ AG vom Beschuldigten B.________ als damaligem Alleinaktionär während 10 Jahren zum Kaufpreis von CHF 100'000.00 bzw. CHF 50'000.00 nach Ablauf von fünf Jahren [...] oder
unmittelbar durch Kauf der Grundstücke von der C.________ AG während 10 Jahren zum Kaufpreis von CHF 9'100'000.00 abzüglich der bis dahin geleisteten Tilgungs- bzw.- Amortisationszahlungen auf den aus dem per 24. Juni 2008 erfolgten Kauf bzw. Verkauf der Grundstücke herstammenden Darlehens [...]- und Hypothekarverbindlichkeiten [...]
zu erwerben und auf sich persönlich übertragen zu lassen;
durch dieses Vorgehen erreichte bzw. zum Nachteil der A.________ AG bewirkte, dass die mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 verkauften und damit dem Zugriff der A.________ AG entzogenen Grundstücke auf der Grundlage der Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 [...] auch nach der Übertragung in das Eigentum der C.________ AG jederzeit ihrem persönlichen Zugriff unterlagen;
unter Ausnützung dieser Situation [...]
mit Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 [...] die C.________ AG, zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der im Jahr 2008 für CHF 8'280'000.00 gekauften Grundstücke X.________-Gbbl. Nrn. xxx [...] und zzz [...], bzw. sämtliche 100 Namenaktien à nominell CHF 1'000.00 der C.________ AG zum Preis von CHF 300'000.00 erwarb;
mit diesem Vorgehen und damit nicht zuletzt auf der Grundlage bzw. unter Ausnützung der Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 mit den Aktien der C.________ AG im eigenen Interesse und zum eigenen Vorteil einen Vermögenswert zum Preis von CHF 300'000.00 erworben hat, der im Zeitpunkt des Erwerbs einen Wert von mindestens rund CHF 9'289'960.00 (Kaufpreis Grundstücke X.________-Gbbl. Nrn. xxx und zzz plus Verkaufserlöse Grundstücke X.________-Gbbl. Nrn. yyy [...], xxx1 und yyy1 [...]) bzw. CHF 8'935'494.30 (anrechenbare Anlagekosten [...] Grundstücke X.________-Gbbl. Nrn. xxx und zzz) hatte;
in Verletzung ihrer organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflichten, insbesondere durch die Nichtablieferung der mit den Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 unentgeltlich erworbenen (Kauf-) Rechte und den im Nachgang dazu erfolgten Erwerb der C.________ AG, die A.________ AG im Umfang von bis zu CHF 8'900'000.00 bzw. CHF 9'189'960.00 schädigte und sich im Umfang von CHF 7'980'000.00 bzw. CHF 8'635'494.30 bereicherte [...]" (Anklageschrift vom 8. Oktober 2021).
2.4. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz bildet der durch die abgeschlossenen Nebenvereinbarungen erfolgte Erwerb der fraglichen Kaufrechte die Voraussetzung für deren Nichtübertragung. Aus der Anklage (zweites und viertes Lemma) ergebe sich überdies klar, dass die Nichtherausgabe der Rechte und deren spätere Ausübung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses beabsichtigt gewesen seien, womit sich die im Anklagesachverhalt genannte Pflichtverletzung betreffend Nichtübertragung auch für den Abschluss der Verträge ergebe. Schliesslich werde auch mit Blick auf den Tatzeitpunkt und -ort auf den Abschluss der Nebenvereinbarung Bezug genommen. Damit umfasse die Anklageschrift im Sinne der Umgrenzungsfunktion auch den Abschluss der Nebenvereinbarungen und seien die wesentlichen, für eine Subsumtion unter den genannten Straftatbestand erforderlichen Sachverhaltselemente vorhanden. Der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, was ihr vorgeworfen werde. Dies ergebe sich auch aus den Darlegungen der Verteidigung betreffend die Überlegungen, die hinter dem Abschluss und der Ausgestaltung der Nebenvereinbarungen gestanden seien.
2.5. Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Die Anklageschrift formuliert konkret, was der Beschwerdeführerin in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht, das heisst in der Zeitspanne vom 24. Juni 2008 bis am 16. Dezember 2016, vorgeworfen wird, wobei die Vorhalte teilweise als Tun (Abschluss von Nebenvereinbarungen für sich privat bzw. in eigenem Nutzen am oder um den 24. Juni 2008), teilweise als Unterlassen (Nichtablieferung der mit den Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 unentgeltlich erworbenen [Kauf-]Rechte) und wiederum als Tun (Abschluss eines Aktienkaufvertrages am 16. Dezember 2016, mit dem die Beschwerdeführerin sämtliche Namenaktien der C.________ AG erwarb) formuliert sind (vgl. die in E. 2.3 hiervor zitierte Anklageschrift und dort insbesondere die Absätze 5, 6 und 13). Nichts anderes gilt mit Blick auf den Schaden und die damit gemäss Anklageschrift einhergehende Bereicherung der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Anklageschrift hierzu festhält, dass ein Schaden "insbesondere" durch die Nichtablieferung der mit den Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 unentgeltlich erworbenen (Kauf-) Rechte und den im Nachgang dazu erfolgten Erwerb der C.________ AG entstand, war für die Beschwerdeführerin damit klar, dass die Anklageschrift sowohl den (Kauf-) Rechten als auch den durch die Ausübung derselben erfolgten Vermögensverschiebungen einen Wert beimisst, der nicht der A.________ AG zufiel, wodurch diese geschädigt worden sei. Zusammenfassend ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Abschluss der Nebenvereinbarungen und damit "ein Tun" als von der Anklageschrift umfasst erachtet. Umso weniger, als die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht gewusst zu haben, dass sie (auch) dieser konkreten Handlung beschuldigt wird und sie deswegen in ihrer Verteidigung eingeschränkt gewesen wäre.
Im Übrigen erschliesst sich nicht, inwiefern sich die Vorinstanz den Sachverhalt "zurecht legt" bzw. den Anklagegrundsatz "ad absurdum" führt, wenn sie sich mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift mit der Frage befasst, ob der Abschluss der Nebenvereinbarungen von dieser erfasst ist. Ebenso wenig, inwiefern sie den Anklagegrundsatz verletzt, wenn sie in der Folge zum Schluss gelangt, mit dem Abschluss dieser Vereinbarung liege (bereits) die unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumierende Handlung vor und sie alles "Weitere, namentlich die Nichtübertragung der Kaufrechte an die A.________ AG und die eigene, private Ausübung sowie de[n] Bezug des Verwaltungshonorars [...] lediglich [als] logische, weil von Anfang an beabsichtigte Konsequenzen des Vertragsschlusses" qualifiziert. Hierbei handelt es sich um Fragen der (korrekten) Beweiswürdigung und rechtlichen Subsumtion.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden erachten das Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") als verletzt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz könne die angebliche Pflichtverletzung nicht ohne die Veräusserung der Grundstücke begründen. Dabei übersehe sie, dass die Veräusserung rechtskräftig beurteilt worden sei und ihr diesbezüglich weder eine Pflichtverletzung noch die Verursachung eines Schadens habe nachgewiesen werden können. Damit könne es von Vornherein nicht pflichtwidrig sein, wenn sie sich nach Auffassung der Vorinstanz direkt oder indirekt Rechte an den Grundstücken gesichert habe. Eine Verurteilung für den Abschluss der Nebenvereinbarungen sei nicht möglich, ohne sie im Nachhinein im Zusammenhang mit der als rechtmässig beurteilten Veräusserung der Grundstücke indirekt doch noch für strafbar zu erklären; jedenfalls sei es nicht möglich, die Nebenvereinbarungen losgelöst von den Veräusserungsgeschäften zu beurteilen, weshalb es sich um denselben Lebensvorgang i.S.v. Art. 11 StPO handle. Letzte Zweifel an der Tatidentität beseitige die Vorinstanz im Zusammenhang mit ihren Erwägungen zur Einziehung der Aktien von der D.________ AG (vormals C.________ AG), welche die Grundstücke im Jahr 2008 rechtmässig von der A.________ AG erworben gehabt habe.
Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen dasselbe vor. Ergänzend macht er geltend, sowohl der Bestand eines Kaufrechts an den Liegenschaften zugunsten der Beschwerdeführerin wie auch deren Entschädigung für die Verwaltung der Liegenschaften und ihre sonstigen Tätigkeiten für die C.________ AG (heute D.________ AG), aber auch der Vorwurf der unterlassenen Gewinnerzielung seien bereits im Verfahren SK 11 48 aktenkundig gewesen, durch die Gerichte berücksichtigt und mit zutreffender Begründung als nicht relevant beurteilt worden. Da selbst die direkte Übertragungsmöglichkeit der Grundstücke auf die Beschwerdeführerin mittels eines Kaufrechts als nicht strafbar beurteilt worden sei, gelte dies "in maiore minus" für eine nur mittelbare Übertragungsmöglichkeit der Grundstücke über einen Kauf der Aktien der Eigentümerin der Grundstücke umso mehr.
3.2.
3.2.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR gilt der Grundsatz "ne bis in dem" schon als verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein zweites Mal bestraft wird ("identical facts or facts which are substantially the same"). Als Lebenssachverhalt gilt danach ein Komplex konkreter tatsächlicher Umstände, die denselben Beschuldigten betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind. Auf die rechtliche Qualifikation der Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteile 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 m.H. auf das Urteil des EGMR Nr. 14939/03 vom 10. Februar 2009 i.S. Zolotukhin c. Russia). Nur wenn Tatidentität vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt (Teilgehalt "bis" des Grundsatzes "ne bis in idem"; BGE 144 IV 136 E. 10.5; Urteile 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 E. 1.2.1; 6B_430/2020 vom 26. August 2020 E. 1.1).
3.2.2. Die Bestimmung des von der Sperrwirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich i.d.R. durch einen Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können. Auf welchen Lebenssachverhalt sich die vorausgegangene Verurteilung stützte, ergibt sich aus den Erwägungen des früheren Urteils sowie aus dem mit der früheren Anklage mitgeteilten Geschehenen (vgl. BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023, N. 16 ff. zu Art. 11 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 252 Rz. 809).
3.3. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer Tatidentität. Die Nebenvereinbarungen, welche die Beschwerdeführerin in eigenem Namen abgeschlossen habe und die vorliegend den Beweisgegenstand bildeten, unterschieden sich vom rechtskräftig beurteilten Grundstückverkauf. Daran ändere nichts, dass die Rechtsgeschäfte am selben Tag abgeschlossen worden seien. Die Nebenvereinbarungen seien im Verfahren SK 11 48 nicht bekannt gewesen und hätten folglich nicht zur Anklage gebracht und nicht gerichtlich beurteilt werden können. Sowohl das Klagefundament im zivilrechtlichen Verfahren als auch der Anklagesachverhalt im (ersten Straf-) Verfahren SK 11 48 - und damit der Verfahrensgegenstand des Revisionsverfahrens SK 22 581 - seien anders gelagert als der jetzt zu beurteilende Vorwurf. Die beiden genannten Verfahren behandelten "im Wesentlichen" den Grundstückverkauf vom 24. Juni 2008 und nicht die jetzt zu prüfenden Nebenvereinbarungen. Entsprechend sei im Revisionsverfahren zutreffend festgehalten worden, dass die Noven und damit die fraglichen Nebenvereinbarungen nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie in Bezug auf das Veräusserungsgeschäft einen Vermögensschaden und eine mit dem Verkauf zusammenhängende Pflichtverletzung glaubhaft machen könnten; soweit die Gesuchstellerin ausserhalb dieses Sachverhaltskomplexes eine Pflichtverletzung bzw. einen Vermögensschaden begründen wolle, bringe sie Tatsachen vor, die von vornherein nicht geeignet seien, im abgeurteilten Sachverhalt einen Schuldspruch zu bewirken, was u.a. Tatsachen betreffe, welche Gegenstand des derzeit hängigen (und damit des vorliegenden) Verfahrens bildeten. Ob der A.________ AG im Zusammenhang mit den vorliegend zu überprüfenden Nebenvereinbarungen ein Schaden erwachsen sei, sei bislang nicht thematisiert worden.
3.4. Gemäss der Anklageschrift vom 8. Oktober 2021 (vgl. oben E. 2.3) hat sich der neu zur Anklage erhobene Sachverhalt "im Zuge" der (bereits beurteilten) Grundstücksverkäufe ereignet; damit einhergehend ist offensichtlich, dass der per 24. Juni 2008 erfolgte Verkauf der Grundstücke sowohl in einem (engen) sachlichen als auch zeitlichen Kontext mit den im Nachgang, ebenfalls per 24. Juni 2008 abgeschlossenen drei Vereinbarungen steht, womit bei einer rein äusseren Betrachtung ein "Gesamtgeschehen" vorliegt. Indes handelt es sich beim "Verkauf der Grundstücke" und dem "Abschluss von Nebenvereinbarungen" um zwei unterschiedliche Handlungskomplexe in dem Sinne, als sie jeweils andersartige Rechtsgeschäfte mit verschiedenen (Rechts-) Folgen zum Gegenstand haben und damit unterschiedliche Lebenssachverhalte betreffen, die einer separaten Beurteilung zugänglich sind. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden erscheint es folglich durchaus möglich, die Nebenvereinbarungen "losgelöst" von den Veräusserungsgeschäften zu beurteilen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Vorinstanz die fraglichen Vereinbarungen als "Folgegeschäfte" bezeichnet. Umso weniger, als nicht ersichtlich ist, inwiefern durch den im ersten Verfahren ergangenen Freispruch vom Vorwurf einer Pflichtverletzung im Kontext des
Verkaufs der Liegenschaften mit letzterem ein (Teil-) Aspekt verbraucht worden wäre, der ein zweites Verfahren (Pflichtverletzung durch die Einräumung von Kaufrechten betreffend die fraglichen Grundstücke und die Aktien der C.________ AG bzw. durch den Abschluss einer Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar) ausschliessen würde.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass ein verurteilendes Erkenntnis die Zäsur von als "Tateinheit" erscheinenden Geschehensabläufen bewirkt (BGE 135 IV 6 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 104 IV 230 E. 3 [zur aufgegebenen Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts]; Urteil 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 5.3 [zu Dauerdelikten]). Auch daraus folgt, dass von dem in Rechtskraft erwachsenen, in casu freisprechenden Erkenntnis des Obergerichts vom 22. September 2011 "lediglich" der Lebenssachverhalt des Verkaufs der Liegenschaften betroffen ist, mithin der (im Urteilszeitpunkt unbekannte) Abschluss dreier Vereinbarungen als selbstständiger Lebenssachverhalt zu werten ist, der von der Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht erfasst wird. Daran ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens des ersten Strafverfahrens eine
handschriftliche Vereinbarung (mit dem Recht zu einem Zwischenverkauf) vom 23. Juni 2008 im Recht lag, mit der der Beschwerdeführerin das Recht zukommen sollte, die Immobilien von B.________ während zehn Jahren für Fr. 9.1 Mio. zurückzukaufen. Die zweite Instanz hatte diese Vereinbarung mangels öffentlicher Beurkundung als ungültig und damit als keinen klagbaren Anspruch begründend erachtet. Folglich war nicht Gegenstand des ersten Strafverfahrens, dass sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Verkauf der drei Liegenschaften an die C.________ AG von letzterer ein öffentlich beurkundetes Kaufrecht die (soeben) verkauften Grundstücke betreffend einräumen liess; ebenso wenig die zwischen den Beschwerdeführenden abgeschlossene Vereinbarung eines Kaufrechts betreffend die Aktien der C.________ AG. Inwiefern dies schliesslich mit Blick auf die (neu) zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer bzw. der C.________ AG abgeschlossene Vereinbarung betreffend das Honorar für die Verwaltung der Fall gewesen wäre (vgl. angefochtenes Urteil S. 35 [unten] f.), wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.5. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz das "Vertragskonstrukt" ganzheitlich beurteilt, steht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden einer "losgelösten" Beurteilung des Verkaufes der Grundstücke und der nachfolgend abgeschlossenen Vereinbarungen nicht entgegen. Zu prüfen ist indes (hierzu E. 4 f. nachfolgend), ob die Vorinstanz im Rahmen der ganzheitlich vorgenommenen Würdigung die prozessrechtliche Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft respektive das damit zusammenhängende Prinzip "ne bis in idem" missachtet und damit Bundesrecht verletzt.
4.
4.1.
4.1.1. Im ersten Strafverfahren (SK 11 48 [6B_824/2011]) war der Beschwerdeführerin (u.a.) zusammengefasst Folgendes vorgeworfen worden: Dass sie als umstrittene Alleinaktionärin der A.________ AG und in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, mit Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 die im Eigentum der A.________ AG stehenden Grundstücke "X.________-GbBl Nrn. xxx, yyy und zzz" an die C.________ AG verkauft hatte; dies zum zu tiefen Preis von Fr. 9 Mio. und ohne ersichtliche, betriebliche oder (betriebs-) wirtschaftliche Gründe; dass sie durch den zu tiefen Kaufpreis und die vereinbarten Modalitäten der Kaufpreiszahlung bzw. der für das Darlehen von Fr. 3 Mio. gewährten Bedingungen bewirkt hatte, dass Vermögenswerte der A.________ AG unter dem Buchwert veräussert und damit die per Ende 2007 bestehenden stillen Reserven der A.________ AG praktisch eliminiert und der A.________ AG - deren Jahresrechnung in den letzten Jahren ständig ein negatives Betriebsergebnis ausgewiesen hatte - ohne ersichtliche betriebliche oder (betriebs-) wirtschaftliche Gründe die dringend erforderliche Liquidität bzw. dringende Erträge in erheblichem Ausmass entzogen wurden, was für die zehnjährige Laufzeit des Darlehens über Fr. 5.4 Mio. ausmachte; im Weiteren, dass durch den mit dem Verkauf der Grundstücke erfolgten Substanz- und Liquiditätsentzug die wirtschaftliche Situation der A.________ AG in einem Ausmass verschlechtert wurde, das die Fortführung des Unternehmens konkret bzw. akut gefährdete. Dadurch hätte die Beschwerdeführerin in Verletzung der ihr gegenüber der A.________ AG obliegenden (Sorgfalts- und Treue-) Pflichten zu ihrem eigenen Vorteil die Aktiven der A.________ AG vermindert und diese so an ihrem Vermögen geschädigt (vgl. den Antrag des Kantonalen Untersuchungsrichteramts vom 4. Dezember 2008/15. Juli 2009, kantonale Akten act. 01 06 0002 ff.).
4.1.2. Das Obergericht des Kantons Bern war mit Urteil vom 22. September 2011 (SK 11 48) zum Schluss gelangt, der Nachweis, dass die drei verkauften Immobilien per 24. Juni 2008 einen Wert von mehr als Fr. 9 Mio. gehabt hätten, respektive die Beschwerdeführerin von einem höheren Wert ausgegangen sei, gelinge nicht. Im Weiteren erscheine zwar nachvollziehbar, wenn es die Privatklägerschaft [A.________ AG] als stossend erachte, dass die Immobilien einen Tag vor der oberinstanzlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess verkauft, gleichentags weitere Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden seien (Darlehensvertrag, Liegenschaftsverwaltungsvertrag) und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verkaufs auch mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, die Aktien der A.________ AG der Konkursmasse der E.________ Holding zurückgeben zu müssen. Entscheidend sei indes der fehlende Nachweis, dass die Immobilien am 24. Juni 2008 mehr als Fr. 9 Mio. wert gewesen seien und die Beschwerdeführerin diese damit unter dem tatsächlichen Wert verkauft hätte. Insofern die Privatklägerin die handschriftliche Vereinbarung vom 23. Juni 2008 als Indiz erachte, dass die C.________ AG bzw. B.________ als Strohmann fungierten, um die Immobilien dem Zugriff der Privatkläger B.A.________ und C.A.________ zu entziehen, die im Rahmen der Versteigerung der Namenaktien der A.________ AG neue Eigentümer hätten werden können, spreche dagegen das in der genannten Vereinbarung vorgesehene Recht zum Zwischenverkauf. Letztlich gelte aber auch hier, dass kein Nachweis eines höheren Wertes als Fr. 9 Mio. vorliege. "D.h. selbst wenn B.________ als Strohmann fungierte, wurden ihm bzw. der C.________ AG die Immobilien nicht unter Wert verkauft." Aus demselben Grund sei nicht entscheidend bzw. könne offen gelassen werden, ob es einen unternehmerischen Grund bzw. eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit gegeben habe, die Grundstücke an einen Dritten zu verkaufen; ebenso, dass zahlreiche Indizien für eine nähere Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ AG bzw. B.________ und damit das Vorliegen einer einfachen stillen Gesellschaft zwischen der C.________ AG und der Beschwerdeführerin vorlägen. Es sei der Beschwerdeführerin als Alleinaktionärin und Geschäftsführerin der A.________ AG frei gestanden, die Immobilien zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Ergänzend erwog das Obergericht, selbst wenn der Verkaufswert höher gewesen wäre, keine strafbare Handlung vorläge, weil die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nach dem Verkauf der Immobilien nach wie vor gedeckt gewesen seien bzw. nicht in das Reinvermögen der A.________ AG im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven eingegriffen worden sei (Urteil des Obergerichts im ersten Strafverfahren [SK 11 48] vom 22. September 2011 S. 91 f. und 110 ff.). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Kontext des Verkaufs der drei Liegenschaften freigesprochen.
4.1.3. Die gegen diesen Freispruch von der A.________ AG erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. August 2012 ab (6B_824/2011). Damit einhergehend war auf deren implizites Vorbringen, wonach die Vorinstanz den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit Blick auf einen entgangenen Reingewinn von jährlich mindestens Fr. 0.5 Mio. zu eng gefasst habe, mangels rechtsgenüglicher Substanziierung nicht eingegangen worden. Ebenso wenig darauf, dass die A.________ AG ihr Vermögen deswegen gefährdet sah, weil die C.________ AG nicht in der Lage sei, die Darlehenssumme in der Höhe von Fr. 3 Mio. vollständig zurückzuzahlen, respektive stellte das Bundesgericht fest, dass das Darlehen finanzierbar gewesen wäre.
4.2. Im vorliegenden Verfahren erwägt die Vorinstanz, "verfahrensgegenständlich [seien] zwar die Nebenvereinbarungen und dabei das Kaufrecht betreffend die fraglichen Grundstücke, das Kaufrecht betreffend die Aktien der C.________ AG und die Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar". Die Nebenvereinbarungen liessen sich indes nicht losgelöst vom Kaufvertrag "als Mittelpunkt für das weitere Vorgehen der Beschuldigten" beurteilen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin bildeten dieser und die Nebenvereinbarungen ein einheitliches Verfahrenskonstrukt, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung auch auf den Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 Bezug genommen werden müsse (angefochtenes Urteil S. 25).
In der Folge gelangt die Vorinstanz unter anderem zum Schluss, dass die Umstände und der Inhalt des "Vertragskonstrukts" - konkret der Grundstückskaufvertrag vom 24. Juni 2008, der Darlehensvertrag vom 24. Juni 2008, der Kaufrechtsvertrag betreffend die Grundstücke vom 24. Juni 2008, der Kaufrechtsvertrag betreffend die Aktien der C.________ AG vom 24. Juni 2008, die handschriftliche Kaufrechtsvereinbarung vom 23. Juni 2008, der Verwaltungsvertrag vom 24. Juni 2008, die Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar vom 24. Juni 2008 und schliesslich der Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 - keinen anderen Schluss zuliessen, als dass der
Verkaufsentscheid [keine Hervorhebung im Originaltext] nicht geschäftlich begründet gewesen, sondern einzig aufgrund privater Interessen der Beschwerdeführerin gefällt worden sei, die sich durch die Nebenvereinbarungen privat finanziell habe absichern und den Geschwistern die A.________ AG habe vorenthalten wollen. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf der Grundstücke die A.________ AG habe retten wollen, sei nicht glaubhaft. Auch wenn das im Zivilverfahren (C03 10 760) erstellte Gerichtsgutachten festhalte, der Verkauf der Grundstücke sei den Interessen der A.________ AG nicht offensichtlich zuwidergelaufen bzw. dass dieser aus geschäftlicher Sicht eine valable Möglichkeit zur Realisierung stiller Reserven gewesen sei und so eine Überschuldung habe abgewendet werden können, sei evident, dass die Motivation der Beschwerdeführerin nicht auf die Rettung der A.________ AG gerichtet gewesen sei. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, was an der A.________ AG hätte gerettet werden sollen, nachdem die Liegenschaften verkauft worden seien (angefochtenes Urteil S. 36 - 39). Der Verkauf der Grundstücke an die C.________ AG habe nur insoweit Sinn gemacht, als sie nicht im Eigentum der A.________ AG stehen sollten; der Grund hierfür seien aber nicht geschäftliche Umstände gewesen, sondern dass die Grundstücke nicht den Geschwistern anfallen würden. Im Übrigen verkaufe keine wirtschafts- und gewinnorientierte Gesellschaft Grundstücke, wenn sie nicht selber Vertragspartei und damit Kaufsberechtigte der auf den Grundstückskaufvertrag Bezug nehmenden Nebenvereinbarungen werde. Zusammenfassend seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Dieser sei es nicht um den Erhalt der A.________ AG, sondern um die Rettung der Liegenschaften - mit denen sie ihren Lebensunterhalt gestaltet habe - für sich selber gegangen. Es mache denn auch keinen Sinn, aus einer gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin praktisch konkursiten Gesellschaft Vermögenssubstrat "hinauszunehmen" und dieses Substrat einer reinen Mantelgesellschaft zu verkaufen (angefochtenes Urteil S. 41).
Unter dem Titel "Der Hintergrund des Vertragskonstrukts" erwägt die Vorinstanz, dass der für die Grundstücke vereinbarte Kaufpreis gemäss dem rechtskräftigen Urteil SK 11 48 grundsätzlich marktkonform gewesen sei. Dies könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beschwerdeführerin als einziges zeichnungsberechtigtes Organ der A.________ AG durch die Nebenabreden massiv und unentgeltlich begünstigt worden sei. Das Vertragskonstrukt sei auf einen direkten oder indirekten Rückkauf der Grundstücke durch die Beschwerdeführerin ausgelegt, respektive es sei das Ziel der Vereinbarungen gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Grundstücke direkt oder indirekt zurückerwerben würde, wie es von Anfang an geplant gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 45 und 52).
Zur rechtlichen Subsumtion erwägt die Vorinstanz schliesslich, dass im Aktienrecht einhellig eine Pflicht zum Unterlassen von rein eigennützigen Geschäften bzw. zur Ablieferung derart erlangter Vorteile bejaht werde. Die Beschwerdeführerin als statutarisches Organ der A.________ AG sei mit der Wahrung von deren Vermögensinteressen betraut gewesen. Durch ihr Verhalten habe sie in ihrem eigenen Interesse die einzigen der A.________ AG verbliebenen, einträglichen Aktiven aus der Gesellschaft herausgelöst und mittels Nebenvereinbarungen in jeder Hinsicht für sich selbst als Privatperson gesichert. Indem sie die Kaufrechte als Privatperson erlangt, der A.________ AG verschwiegen und nicht auf letztere übertragen oder in deren Namen ausgeübt habe, was bereits bei den Vertragsabschlüssen ihre Absicht gewesen sei, habe sie der A.________ AG einen Vermögenswert von mindestens Fr. 1 Mio. vorenthalten (angefochtenes Urteil S. 68).
4.3.
4.3.1. Zusammenfassend erachtet es die Vorinstanz damit (u.a.) anhand des von ihr ganzheitlich gewürdigten Vertragskonstrukts als erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss der fraglichen drei Vereinbarungen in eigenem Namen ein rein eigennütziges Geschäft vorgenommen und damit die ihr als einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied sowie als Präsidentin des Verwaltungsrates der A.________ AG obliegende Treue- und Sorgfaltspflicht verletzt hat. Dabei bezieht sie in ihre Würdigung auch den per 24. Juni 2008 erfolgten Verkauf der fraglichen drei Grundstücke von der A.________ AG an die C.________ AG mit ein. Mit Blick auf diesen gelangt sie zum Schluss, dass (bereits) die Veräusserung der Liegenschaften einzig durch private Interessen der Beschwerdeführerin motiviert gewesen, mithin der Verkaufsentscheid nicht zwecks Sanierung respektive Rettung der A.________ AG gefällt worden sei.
4.3.2. Damit ignoriert die Vorinstanz, dass - wovon sie selber zu Recht ausgeht (vgl. oben E. 3.5) - die von ihr gesamthaft gewürdigten Verträge und Vereinbarungen zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte betreffen, wovon der erste, konkret der Verkauf der drei Liegenschaften zum Preis von Fr. 9 Mio., bereits abgeurteilt worden ist und zwar namentlich und insbesondere mit Blick auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises, den mit dem Verkauf für die A.________ AG einhergehenden Substanz- und Liquiditätsentzug, aber auch die Einhaltung aktienrechtlicher Bestimmungen betreffend Erhaltung eines Reinvermögens im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven. Als Folge des als angemessen beurteilten Kaufpreises verneinte das Obergericht namentlich auch eine sich daraus ergebende Pflichtverletzung, dass die Liegenschaften (allenfalls) ohne unternehmerischen Grund bzw. ohne betriebswirtschaftliche Notwendigkeit verkauft worden waren (vgl. oben E. 4.1.2). Damit handelt es sich bei der (Straf-) Tat "Verkauf der Liegenschaften ohne unternehmerischen Grund bzw. ohne betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zu einem Preis von Fr. 9 Mio." um einen bereits im ersten Strafverfahren (SK 11 48) abgeurteilten Sachverhalt (res iudicata), dem die Sperrwirkung "ne bis in idem" zukommt.
4.3.3. Die Vorinstanz erachtet es (indes) als erstellt und lässt zu Lasten der Beschwerdeführerin in ihre Beweiswürdigung einfliessen, dass der Verkauf der Liegenschaften nicht zwecks Sanierung der A.________ AG erfolgt ist, sondern es sich bereits bei der Veräusserung der Immobilien um ein rein eigennütziges Geschäft gehandelt hat. Damit qualifiziert sie - abweichend vom Erstgericht und zumindest implizit - (bereits) den Verkauf der Liegenschaften als tatbeständliche Pflichtverletzung i.S.v. Art. 158 StGB; dabei übersieht sie zweierlei: Einerseits, dass ein Verkauf der Liegenschaften, der (reinen) Eigeninteressen und damit nicht Sanierungszwecken gedient hat, vom bereits abgeurteilten Sachverhalt "Verkauf der Liegenschaften ohne unternehmerischen Grund bzw. ohne betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zu einem Preis von Fr. 9 Mio." umfasst ist, mithin Tatidentität vorliegt. Andererseits, dass sie als Strafgericht (2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern) im vorliegenden Verfahren an die Feststellungen eines anderen Strafgerichts (1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern [betreffend das (erste) Verfahren SK 11 48 bzw. das freisprechende Erkenntnis]), die wie vorliegend denselben Lebenssachverhalt betreffen, gebunden ist. Es liegt mithin keine Konstellation vor, in der die Bindungswirkung strafgerichtlicher Erkenntnisse diskutiert werden könnte, was namentlich der Fall ist, wenn sich Verwaltungsbehörden oder ein Zivilgericht mit demselben Sachverhalt befassen. Daran ändert in der vorliegenden Konstellation nichts, dass die materielle Rechtskraft eines Entscheides auf das Dispositiv beschränkt ist (vgl. Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.5.1 f. mit Hinweis auf BGE 120 IV 10 E. 2b). Schliesslich liegt auch keine Konstellation vor, in der das Erstgericht nicht verfahrensabschliessend über einen Sachverhalt befunden hätte (vgl. Urteil 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.4.2).
4.3.4. Zusammenfassend verstösst die Vorinstanz gegen das Institut der materiellen Rechtskraft eines Entscheides respektive das Prinzip "ne bis in idem", wenn sie - abweichend vom freisprechenden Erkenntnis des Erstgerichts - im bereits abgeurteilten Lebenssachverhalt "Verkauf der Liegenschaften ohne unternehmerischen Grund bzw. ohne betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zu einem Preis von Fr. 9 Mio." (implizit) eine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 158 StGB erkennt und diese Erkenntnis in ihre Entscheidfindung im vorliegenden Verfahren einfliessen lässt.
Festzuhalten bleibt, dass die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das von der A.________ AG mit Blick auf das Verfahren SK 48 11 gestellte Revisionsgesuch mit Beschluss vom 5. Juni 2023 (SK 22 581) abgewiesen hat. Dies mit der Begründung, dass die drei Nebenvereinbarungen keine neuen Tatsachen hervorbrächten, welche die Feststellungen der 1. Strafkammer (im Verfahren SK 48 11) zu erschüttern vermöchten. Die vorgebrachten Urkunden respektive die damit zu beweisenden Tatsachen stellten entweder keine Noven dar, weil sie der 1. Strafkammer bei der Urteilsfällung bereits bekannt gewesen oder aber ungeeignet seien, eine Verurteilung der freigesprochenen Gesuchsgegnerin herbeizuführen (Beschluss vom 5. Juni 2023 S. 20 und 23). Eine gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (6B_909/2023) hat die A.________ AG wie erwähnt zurückgezogen, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 17. Januar 2024 abgeschrieben worden ist. Damit ergeben sich auch aus dem Revisionsverfahren keine Hinweise für eine bereits im Kontext des Verkaufs der Grundstücke begangene Pflichtverletzung, die Eingang in eine ganzheitliche Würdigung des Vertragskonstrukts finden könnten bzw. dürften.
4.4. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob das vorinstanzliche Beweisergebnis und damit ein Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung betreffend den Abschluss von drei Nebenvereinbarungen respektive ein Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zu der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat auch ohne unzulässige Berücksichtigung des vom Erstgericht abweichenden Erkenntnisses Bestand haben könnte, weshalb es mit Blick auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG betreffend beide Beschwerdeführende aufzuheben ist. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter; der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, so dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.4.3; 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1).
4.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zudem, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.
5.
Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführenden (Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 4 m.w.H.) Dem Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 sind keine Kosten aufzuerlegen und keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_124/2024 und 6B_126/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (6B_124/2024) und des Beschwerdeführers (6B_126/2024) werden gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Der Kanton Bern hat sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger