Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1255/2023
Urteil vom 26. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Borer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Diebstahl, Betrug, Amtsanmassung; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. September 2023 (SST.2022.267).
Sachverhalt:
A.
Am 11. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Anklage gegen A.________ wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Amtsanmassung, Diebstahls, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Sie wirft A.________ zusammengefasst vor, er habe zwischen dem 20. Oktober 2020 und dem 24. November 2020 zusammen mit B.________ bei verschiedenen Personen vorgesprochen und sich - unter Vorhalt eines angeblichen "Polizeiausweises" und "Hausdurchsuchungsbefehls" - als Polizist ausgegeben. Sein Ziel und dasjenige seiner Mittäter sei es gewesen, durch den Auftritt bei den Opfern den Eindruck zu erwirken, dass sie es jeweils mit offiziellen Polizeibeamten zu tun hätten, deren Anweisungen sie Folge leisten müssten. A.________ habe gemeinsam mit seinen Mittätern Wertgegenstände und Bargeld im Wert von insgesamt Fr. 9'878.70 ertrogen.
B.
Mit Urteil vom 19. September 2023 stellte das Obergericht der Kantons Aargau die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 9. Juni 2022 fest (Einstellung in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 8. Juni 2019 infolge Verjährung). Es sprach A.________ von den Vorwürfen des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Nötigung frei, hingegen sprach es ihn des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Amtsanmassung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 161 Tagen) sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Die Zivilklage verwies es auf den Zivilweg.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2023 sei teilweise aufzuheben (Ziff. 3 Spiegelstriche 1-3, Ziff. 4, 5, 7, 8) und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz (Ziff. 3 Spiegelstriche 4-5) angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Strafe für diese Widerhandlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in ihrer Beweiswürdigung in Willkür und stelle den Sachverhalt offensichtlich falsch fest. Zudem verletze sie den Grundsatz in dubio pro reo.
1.2. Gemäss Vorinstanz sei unbestritten geblieben, dass es tatsächlich zu den angeklagten Vorfällen gekommen sei, wobei jeweils zwei bzw. einmal drei männliche Personen beteiligt gewesen seien. Umstritten sei hingegen, ob der Beschwerdeführer an den Taten beteiligt gewesen sei.
Die Vorinstanz erachtet es nach Würdigung diverser Aussagen und weiterer Beweismittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer bei allen fünf Vorfällen als "Polizist" aufgetreten sei. Zusammengefasst erwägt sie, die Täterbeschreibungen würden allesamt in den Grundzügen übereinstimmen und die geäusserten Signalelemente [recte: Signalemente] auffällig oft zum Beschwerdeführer passen. Bei ihm seien zudem diverse Utensilien, Hilfsmittel und Kleidungsstücke mit einem Bezug zur Polizei sichergestellt worden und es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer davon Gebrauch gemacht habe, zumal einige davon zu den von den Opfern gemachten Beschreibungen passen würden bzw. von diesen erkannt worden seien. Auch die Auswertung der Randdaten spreche für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Die Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz hingegen als widersprüchlich, nicht logisch und in ihrer Gesamtbetrachtung schlicht unglaubhaft.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet weder Willkür noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.
1.4.1. Die Vorinstanz geht auf die Zeugenbeschreibungen der Täterschaft ausführlich ein und zeigt auf, weshalb sie diese als auf den Beschwerdeführer passend erachtet. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Täterbeschreibung der Zeugen sei durchwegs oberflächlich und sehr unterschiedlich; das Signalement passe eben gerade nicht eindeutig auf den Beschwerdeführer. Zudem sei er von keinem Zeugen erkannt worden. Damit vermag er indes nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sollte. Entgegen seiner Auffassung erwägt die Vorinstanz nicht, das Signalement passe "eindeutig" auf den Beschwerdeführer; vielmehr führt sie aus, die Täterbeschreibungen würden allesamt in den Grundzügen übereinstimmen und auffällig oft zum Beschwerdeführer passen. Entsprechend geht auch sein Einwand fehl, wonach die Grösse von seiner Erscheinung abweiche und er von keinem der Zeugen wiedererkannt worden sei. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie vom Beschwerdeführer als Täter ausgeht und berücksichtigt dabei unter anderem zu Recht sein Alter, seine Grösse, dass er Brillenträger sei sowie den Umstand, dass er rund 20 Jahre bei der Gemeindepolizei U.________ als Polizeichef tätig gewesen sei, weshalb er mit der Polizeitätigkeit und insbesondere mit Hausdurchsuchungen bestens vertraut sei. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe kein Tattoo am Halsbereich, weshalb es sich bei der Person in "Polizeiuniform" um ihn gehandelt haben müsse. Zudem bezieht die Vorinstanz in ihre Würdigung mit ein, der Mitbeschuldigte B.________ habe die Vorwürfe bei C.C.________, bei E.________, bei F.________ und bei G.________ eingestanden und dabei zu Protokoll gegeben, er sei jeweils nicht die Person "in Uniform" gewesen, sondern derjenige in ziviler Kleidung. Es gebe keinen Grund, an der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer lediglich aus, nur weil die Täterschaft mutmasslich immer die gleiche gewesen sei oder zumindest immer ähnlich ausgesehen habe, heisse dies nicht, dass er es einmal oder immer gewesen sei, der die Taten zusammen mit B.________ begangen habe. Vom Beschwerdeführer wird jedoch weder rechtsgenüglich begründet dargetan noch ist ersichtlich, inwieweit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit Bezug auf seine Täterschaft offensichtlich falsch sein soll.
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Zeugin H.________ habe den anlässlich der Berufungsverhandlung anwesenden Beschwerdeführer zu 90 % als denjenigen Täter erkannt, der einen Polizeianzug getragen habe. Er habe damals eine andere Brille gehabt und - gemeint im Kontext mit der Aussage zu den Covid-Masken wohl: teilweise - keine Maske angehabt. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass es in den Aussagen von H.________ zu gewissen Abweichungen gekommen sei (beispielsweise dass nicht nur einer sondern alle eine Waffe getragen hätten), lasse sich ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklären bzw. seien solche sogar zu erwarten. In ihrer vorsichtigen Äusserung, sie sei sich zu 90 % sicher, könne deshalb nicht eine mit grosser Unsicherheit behaftete Einschätzung erkannt werden, zumal auch die Signalemente passen würden. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz behandle Schwächen in der Aussage der Zeugin unterschiedlich. Einerseits erkläre sie Widersprüche in der Aussage mit dem Zeitablauf. Andererseits nehme sie den Umstand des plötzlichen Erkennens der Täterschaft drei Jahre nach der Tat vorbehaltlos als glaubhaft entgegen. Die Qualität einer Aussage nehme mit dem Zeitablauf ab und nicht zu. Wenn die Vorinstanz eine derart wichtige Zeugenaussage derart undifferenziert entgegennehme und in ihrer Würdigung nur diejenigen Punkte heranziehe, die eine Täterschaft stütze, verfalle sie in Willkür. Damit vermag er nicht zu überzeugen. Selbst wenn zutrifft, dass in der Regel die Qualität einer Aussage bzw. die Erinnerung an Erlebtes mit der Zeit abnimmt, so qualifiziert dies die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung dadurch nicht als offensichtlich falsch. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und begründet er nicht überzeugend, weshalb die Vorinstanz hätte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin hegen müssen bzw. nicht hätte auf diese Aussagen abstellen dürfen.
Demnach geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keiner der Zeugen ihn als Täter erkannt habe, an der Sache vorbei bzw. begründet keine Willkür. Soweit er überdies argumentiert, die Täterschaft sei teilweise sogar unmaskiert bei den Zeugen als Polizei aufgetreten, weshalb mindestens anzunehmen wäre, dass der Zeuge E.________ den Beschwerdeführer erkannt hätte, vermag er nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz bei der Feststellung seiner Täterschaft auch im Ergebnis in Willkür verfallen sein sollte.
1.4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer werde nicht dadurch entlastet, dass der Zeuge E.________ ihn am 3. November 2020 nicht erkannt habe und anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben habe, die Person an seiner Wohnungstüre sei etwa 185 bis 190 cm gross und somit grösser als der Beschwerdeführer gewesen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die vom Zeugen E.________ genannten Signalemente würden - insbesondere mit Bezug auf die Grösse, zumal er lediglich 176 cm messe - in keiner Art und Weise auf seine Erscheinung passen, so kann er daraus nichts für sich ableiten. Entgegen seiner Auffassung behilft sich die Vorinstanz nicht "lapidar mit der Annahme", der Beschwerdeführer habe einfach Schuhe mit dicken Sohlen getragen. Vielmehr argumentiert die Vorinstanz überzeugend, nebst dem nicht unerheblichen Zeitablauf von beinahe drei Jahren sei zu berücksichtigen, dass die als grösserer Täter beschriebene Person, die besonders professionell aufgetreten sei, Kampfstiefel bzw. Militärstiefel getragen haben soll. Es sei deshalb durchaus erklärbar, dass E.________ den grösseren der beiden Täter noch grösser als den im Gerichtssaal anwesenden Beschwerdeführer in Erinnerung gehabt habe, ohne dass dies die Täterschaft des Letzteren ausschliessen würde. Mit seinem Vorbringen, eine Schuhsohle von 15 cm werde bekanntlich an der Street Parade getragen, aber wohl kaum von einem falschen Polizisten, vermag der Beschwerdeführer keinesfalls Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen; vielmehr geht sein Einwand an der Sache vorbei.
Soweit er in diesem Zusammenhang überdies behauptet, E.________ habe klar ausgesagt und schriftlich zuhanden der ersten Instanz bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht derjenige gewesen sei, der sich bei ihm als falscher Polizist ausgegeben habe, erweist sich seine Kritik als rein appellatorisch. Die Vorinstanz erwägt, aus der von E.________ eingereichten "Bestätigung", wonach dieser alle Zivil- und Strafanträge zurückziehe, er an einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht interessiert sei und sich dieser nie Eintritt in seine Liegenschaft verschafft habe, lasse sich nichts ableiten, das die Täterschaft des Beschwerdeführers infrage stellen würde. E.________ habe anlässlich der Berufungsverhandlung schlüssig dargelegt, wie es zu dieser vorformulierten "Bestätigung" gekommen sei und, dass er diese heute nicht mehr unterschreiben würde, da er gar nicht sagen könne, ob es der Beschwerdeführer gewesen sei oder nicht. Mit diesen schlüssigen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und stellt der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Darstellung gegenüber (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.4.4. Die Vorinstanz geht ausführlich auf die Utensilien und Gegenstände ein, die beim Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefunden wurden. Es handle sich um diverse Gegenstände, die mit der Polizei und deren Tätigkeit hätten in Verbindung gebracht werden können. Insbesondere sei ein Durchsuchungsprotokoll mit dem Logo der Polizeibehörden des Kantons Zürich lautend auf den Namen "D.C.________" sichergestellt worden. Nachvollziehbar bezieht die Vorinstanz in ihre Würdigung mit ein, dies stimme mit der Aussage von C.C.________ überein, wonach ihr ein solches Protokoll lautend auf den Namen ihres Bruders vorgelegt worden sei. Ferner seien Handfesseln, Polizeiausweis, Visitenkarte, eine laminierte Karte mit der Aufschrift "Dienstfahrzeug im Einsatz", ein Pullover und eine Wintermütze mit der Aufschrift "Polizei" sichergestellt worden. Unter Willküraspekten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe von diesen Utensilien, Hilfsmitteln und Kleidungsstücken Gebrauch gemacht, zumal einige davon zu den von den Opfern gemachten Beschreibungen passen würden bzw. von diesen erkannt worden seien. Der Beschwerdeführer hält dieser schlüssigen Würdigung lediglich seine Sicht der Dinge entgegen, wenn er geltend macht, er habe im Auto liegengebliebene Urkunden und Gegenstände mit zu sich nach Hause genommen, habe indes immer abgestritten, die Dokumente selber für die Begehung der ihm vorgeworfenen Handlungen benutzt zu haben. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt er sich nicht ansatzweise auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr belässt er es bei der Behauptung, es sei unmöglich anzunehmen, dass er zur Tatbegehung einen Pullover mit seinem eigenen Namen "A.________" verwenden oder diesen Pullover einem Dritten zur Tatbegehung ausleihen würde. Inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich falsch sein sollten, legt er weder dar noch ist dies ersichtlich.
1.4.5. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit den Auswertungen der Randdatenerhebung auseinander und hält fest, diese würden im Einklang mit den Täterbeschreibungen und der Aussage des Beschwerdeführers stehen, wonach er jeweils an den Tatorten gewesen sei. Aus den Randdaten gehe hervor, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten B.________ unter anderem zu denselben Zeiten, und zwar auf die Minute genau, an denselben Orten eingeloggt gewesen seien. Dabei geht die Vorinstanz detailliert auf die einzelnen auswertbaren Daten ein und hält zu allen Tatorten (V.________ am 21. Oktober 2020, W.________ am 30. Oktober 2020, X.________ am 3. November 2020, Y.________ am 23. November 2020 sowie Z.________ am 24. November 2020) ausführlich fest, weshalb sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer und B.________ hätten sich jeweils am Tatort befunden. Sie erwägt zudem beispielsweise auch, die Auswertung der Randdaten stehe im Einklang mit den Aussagen von B.________. Mit Bezug auf die Tat bei E.________ hält die Vorinstanz ergänzend fest, auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers seien Fotos vom 3. November 2020 gefunden worden, die u.a. exakt um 07.00 Uhr gemacht worden seien und den Zeugen leicht bekleidet auf dem Bett sitzend zeigen würden. Dieser Umstand spreche dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort gewesen sei. Mit Bezug auf die Tat in Y.________ vom 23. November 2020 sowie diejenige in Z.________ vom 24. November 2020 stützt sich die Vorinstanz unter anderem auf den SMS-Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und B.________. Zur letzteren Tat führt die Vorinstanz ferner aus, es sei auffällig, dass während der Tatzeit weder auf der Nummer des Beschwerdeführers noch auf derjenigen des Mitbeschuldigten Antennenstandorte verzeichnet worden seien, was stark vermuten lasse, dass die beiden ihre Mobiltelefone während der Zeit der Tatbegehung bewusst ausgeschaltet hätten.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe eingestanden, dass er als Taxifahrer Klienten zur fraglichen Zeit an die fraglichen Orte gefahren habe. Aus diesem Grunde würden seine Randdaten mit denjenigen des Mitbeschuldigten übereinstimmen. Damit stellt er den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Darstellung gegenüber. Hinzu kommt, dass er sich lediglich mit dem vorinstanzlichen Ergebnis der Würdigung der Randdatenerhebung kurz auseinandersetzt, nicht jedoch mit den detaillierten und schlüssigen Erwägungen zu den einzelnen Tatorten. Soweit er überdies erneut behauptet, er habe für die Kantonspolizei Zürich Informationen zum Drogenring rund um I.________ sammeln wollen, sich dabei aber nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach dies eine blosse Schutzbehauptung sei, auseinandersetzt, ist er nicht zu hören. Mit seiner grösstenteils appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun.
1.4.6. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Er vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
1.5. Als ebenso wenig begründet erweist sich die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; vgl. dazu Urteil 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz schliesse aus der Randdatenerhebung, der Beschwerdeführer sei mit dem Mitbeschuldigten B.________ am Tatort ausgestiegen und habe mit ihm zusammen die ihnen vorgeworfenen Delikte begangen und verletze dabei den Grundsatz in dubio pro reo, da sie nicht von der für ihn günstigeren Sachlage ausgehe, geht sein Einwand unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Rechtsprechung fehl. Gleiches gilt, wenn er vorbringt, es stelle eine mögliche Sachverhaltsalternative dar, dass der Beschwerdeführer nur der Fahrer gewesen sei und ein anderer zusammen mit B.________ die Taten verübt habe. Und ebenso, wenn er kritisiert, die Vorinstanz nehme die Aussage von H.________ undifferenziert entgegen und ziehe in ihrer Würdigung nur diejenigen Punkte heran, die eine Täterschaft stütze. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ist entsprechend weder begründet dargetan noch ersichtlich.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb