Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1258/2023
Urteil vom 8. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.; willkürliche Beweiswürdigung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. Juli 2023 (SB220154-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ im ersten Anklagekomplex vor, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 27. und 29. April 2020 48,3 Gramm zum Verkauf bestimmtes Kokaingemisch (45,3 Gramm reines Kokain) in das Zimmer seiner Freundin C.________ verbracht und dort in einer Socke aufbewahrt zu haben. An seinem eigenen Wohnort habe er eine weitere zum Verkauf bestimmte Portion Kokaingemisch von 2,4 Gramm (1,62 Gramm reines Kokain) aufbewahrt. Am 28. April 2020 habe A.________ zudem Marihuana konsumiert.
A.b. Weiter wird A.________ vorgeworfen, C.________ dazu angestiftet zu haben, am 21. Januar 2020 im Betriebsbüro des Restaurants D.________ der B.________ GmbH den gesamten Bargeldstock von Fr. 19'300.-- (eventualiter mindestens Fr. 15'000.--) zu stehlen. Das entwendete Bargeld habe er während weniger Tage bei sich im Zimmer aufbewahrt, bevor er es in die Wohnung von C.________ verbracht und dort im Gehäuse eines Fotoapparats versteckt habe. Nachdem A.________ und C.________ bis zum Sommer 2020 einen Teil des Bargelds verbraucht hätten, soll er den Rest des Bargelds wieder an sich genommen haben.
A.c. Am 26. Juni 2020 habe A.________ auf der Online-Verkaufsplattform E.________ unter falschem Namen ("F.________") eine angeblich echte Rolex-Armbanduhr zum Preis von Fr. 29'750.-- zum Verkauf angeboten. Dabei habe es sich jedoch um eine professionelle Fälschung gehandelt, welche er zusammen mit einer echt wirkenden Rolex-Aufbewahrungsbox und einem echt wirkenden Echtheitszertifikat - im Wissen um die Fälschung - für EUR 840.-- erworben habe. Zur Abwicklung des Verkaufs habe A.________ mit einem vermeintlichen Interessenten ein Treffen in einer G.________-Filiale in Zürich vereinbart. Den Verkauf selbst habe er durch seinen Freund H.________ durchführen lassen, wofür er diesem eine echte, auf "I.________" lautende Identitätskarte übergeben habe, mit der Aufforderung, er solle den Verkauf unter diesem Namen als Vertreter von "F.________", auf dessen Name auch das gefälschte Echtheitszertifikat gelautet habe, abwickeln. Um die Übergabe zu beobachten, hätten sich A.________ und C.________ bereits vorgängig im G.________ positioniert. Beim vermeintlichen Käufer habe es sich um einen zivilen Polizeifunktionär gehandelt.
B.
B.a. Mit Urteil vom 19. Juli 2021 verurteilte das Bezirksgericht Dietikon A.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei, Geldwäscherei, versuchten Betrugs und Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 391 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Es verwies A.________ für 8 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. A.________ wurde (in solidarischer Haftung mit C.________) verpflichtet, Fr. 15'000.-- als Schadenersatz an die B.________ GmbH zu bezahlen.
B.b. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht Zürich mit Urteil vom 6. Juli 2023 sämtliche Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 891 Tagen, und mit einer Busse von Fr. 100.--. Es ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren und deren Ausschreibung im SIS an. A.________ wurde verpflichtet, Fr. 15'000.-- als Schadenersatz an die B.________ GmbH zu zahlen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und ihm eine Genugtuung von Fr. 176'000.-- für die zu Unrecht erlittene Haft auszurichten. Die Schadenersatzforderung der B.________ GmbH sei abzuweisen (eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen). Subeventualiter sei von einer Landesverweisung abzusehen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diesen Vorgaben genügt das Hauptbegehren auf Rückweisung nicht. Stattdessen ist auf das - materiell weitergehende - Eventualbegehren um vollumfänglichen Freispruch abzustellen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche Schuldsprüche.
2.1. Betreffend seine Verurteilungen im Zusammenhang mit den sichergestellten 48,3 Gramm Kokaingemisch und dem bei der Beschwerdegegnerin 2 gestohlenen Bargeld bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz habe seinen Antrag, C.________ sei als Zeugin vorzuladen und einzuvernehmen, zu Unrecht abgelehnt. Dadurch habe sie Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO und Art. 6 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verletzt. Nachdem er von C.________ zuvor primär belastet worden sei, habe diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abweichende Aussagen zur Herkunft der Drogen gemacht und ihn damit entlastet. Betreffend die Vorwürfe in Dossier 2 handle es sich bei den Aussagen von C.________ sogar um das einzige Beweismittel. Bei dieser Ausgangslage sei eine erneute unmittelbare Beweisabnahme durch die Vorinstanz im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung notwendig gewesen.
2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteile 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen ( Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO ). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i. V. m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 6.2; 7B_458/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.2; 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteile 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1).
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.5; 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.3; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, C.________ sei im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Hauptverfahren mehrfach und detailliert befragt worden. In ihrer ersten Einvernahme habe C.________ ausgesagt, die anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundene Feinwaage, die Socke mit dem Kokain und die diversen Minigrips würden dem Beschwerdeführer gehören. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer habe sie diesen weiterhin belastet, indem sie ausgeführt habe, das Kokain gehöre nicht ihr und nur sie und der Beschwerdeführer hätten Zugang zu ihrem Zimmer gehabt. Weiter habe C.________ mehreren Bezugspersonen erzählt, das Kokain stamme vom Beschwerdeführer.
2.3.2. Weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass es vorliegend in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage von C.________ ankäme. Der Beschwerdeführer zeigt bloss auf, dass diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von ihren früheren Aussagen abwich. Diesen inhaltlichen Widerspruch übersieht auch die Vorinstanz nicht. Vielmehr würdigt sie die neuen Aussagen als "absurde Depositionen" bzw. "reine Schutzbehauptung". Sie begründet dies nachvollziehbar mit der schwierigen Beziehung zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer. So seien diverse Beeinflussungsversuche seitens des Beschwerdeführers aktenkundig. Insgesamt bleibt die Vorinstanz innerhalb des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie bei dieser Ausgangslage auf eine erneute Befragung von C.________ verzichtet.
2.3.3. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. e UNO-Pakt II (SR 0.103.2) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Der menschenrechtliche Standard beinhaltet ein Recht der beschuldigten Person auf einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen im gesamten Verfahren (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.3; Urteil 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.11.3; je mit Hinweisen). Dem wurde vorliegend mit der Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2020 Genüge getan. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, C.________ Ergänzungsfragen zu stellen. Etwas anderes bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. e UNO-Pakt II kann er vorliegend kein Recht auf erneute Befragung von C.________ durch die Vorinstanz ableiten.
3.
3.1. Zum Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.3. Die Vorinstanz erwägt - teilweise unter Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) -, der Beschwerdeführer bestreite die ihm zur Last gelegten Vorwürfe konsequent. Er mache im Wesentlichen geltend, nichts von den Betäubungsmitteln gewusst zu haben. Zur in seinem eigenen Zimmer sichergestellten Portion Kokain habe er jedoch unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er zunächst ausgesagt, das Kokain gehöre einem Freund, und später, es gehöre ihm, sei jedoch für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Vor erster Instanz habe er schliesslich geltend gemacht, er habe nichts vom Kokain bei ihm zu Hause gewusst.
Unbestritten und erstellt sei, dass am 29. April 2020 anlässlich der Hausdurchsuchung der Wohnung bzw. des Zimmers von C.________ ein Block Kokain, verpackt in einem roten "Robidog-Sack" und versteckt in einer Socke, zusammen mit einer Feinwaage und diversen "Minigrips" habe sichergestellt werden können. Gleichentags sei in der Wohnung des Beschwerdeführers ein gefaltetes Papier mit einer Portion Kokain gefunden worden.
In ihrer ersten Einvernahme habe C.________ glaubhaft ausgesagt, das Kokain, die Feinwaage und die Minigrips gehörten dem Beschwerdeführer. Diese Aussagen habe sie anlässlich der Hafteinvernahme bestätigt. Später habe sie lediglich noch ausgesagt, die gefundenen Betäubungsmittel würden jedenfalls nicht ihr gehören. Sie habe jedoch wiederum angedeutet, dass der Beschwerdeführer das Kokain bei ihr deponiert habe, indem sie betonte, es hätten nur sie und der Beschwerdeführer Zugang zu ihrem Zimmer gehabt. Sie habe auch ausdrücklich auf den Zwiespalt hingewiesen, in dem sie sich aufgrund der Beziehung zum Beschwerdeführer befinde; der Beschwerdeführer habe ihr Liebesbriefe aus der Haft geschrieben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe C.________ dann eine völlig andere Version der Geschehnisse präsentiert, wonach sie das Kokain beim Spazieren mit ihrem Hund zufällig gefunden und in ihr Zimmer gebracht haben will, ohne genau gewusst zu haben, worum es sich dabei handle.
Diese neusten Aussagen verwirft die Vorinstanz als "absurde Depositionen" und verweist auf die schwierige Beziehung zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer. Sie stellt auf deren frühere Aussagen ab, die insgesamt detailliert, plausibel, zurückhaltend und im Kern widerspruchsfrei seien. Ebenso verwirft die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach eine unbekannte Drittperson oder der Vater von C.________ das Kokain in deren Zimmer versteckt habe, als reine Schutzbehauptung, zumal es hierfür "nicht die geringsten Anhaltspunkte" gebe.
Anhand einer Spurenprobe an der Innenseite der Öffnung des verknoteten "Robidog-Sacks", in welchem das Kokain gelagert worden sei, habe ein DNA-Mischprofil erstellt werden können, für welches der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des IRM mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit der Spurengeber gewesen sei. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ausführe, dieser habe das Kokain in der Hand gehabt und probiert, widerspreche sie den Aussagen des Beschwerdeführers. Das im Zimmer von C.________ sichergestellte Kokaingemisch habe sodann die gleiche chemische Struktur aufgewiesen, wie die beim Beschwerdeführer aufgefundene Probe. Insgesamt würden der Vorinstanz bei Gesamtwürdigung dieser Beweise keine ernsthaften Zweifel daran verbleiben, dass sich der Sachverhalt so ereignet habe, wie er in der Anklageschrift umschrieben werde.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, C.________ habe anlässlich ihrer ersten Einvernahme erklärt, die Socke mit dem Kokain gehöre ihm. Tatsächlich habe C.________ jedoch nur ausgesagt, er habe die Socke in ihr Zimmer gebracht. Sie habe weder erklärt, dass das Kokain ihm gehöre, noch dass dieses in der Socke gewesen sei, als er diese in ihr Zimmer gebracht habe. Auch mit der Erwägung, C.________ habe ihn anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2020 nicht mehr ausdrücklich als Eigentümer des Kokains bezeichnet, impliziere die Vorinstanz fälschlicherweise, sie habe dies zuvor getan, was aktenwidrig sei.
3.4.2. Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Aussage von C.________ ("Ich wusste, dass er mit der Socke kam und fragte, ob er es da lassen dürfe.") dahingehend interpretiert, dass es der Beschwerdeführer war, der die Socke mitsamt dem Kokain bei C.________ versteckte. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Aussage sonst zu verstehen wäre. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf C.________s Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts, wonach diese das Kokain beim Spaziergang mit den Hunden gefunden haben will. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und mit Hinweis auf die schwierige Beziehung zwischen C.________ und dem Beschwerdeführer, weshalb diese ihn anfänglich klar belastet hat und später immer zurückhaltender aussagte. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die diversen Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers hin, der die Einvernahmen von C.________ wiederholt verbal störte. Dass sich diese davon hat einschüchtern lassen, erhellt besonders eindrücklich aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juli 2020, in welcher C.________ im Beisein des Beschwerdeführers mehrfach - betreffend das sichergestellte Kokain - aussagte, die Drogen würden nicht ihr gehören und "die Person", welche diese bei ihr gelagert habe, solle das einfach zugeben. Sie "getraue" sich nicht, mehr zu sagen, denn sie habe Angst vor der Reaktion dieser "Person". Bereits anlässlich der ersten Konfrontationseinvernahme führte C.________ diesen Konflikt näher aus, und erklärte: "Es ist nicht einfach, wenn ich unter diesen Voraussetzungen meinen Freund verpetzen muss."
Dass die Vorinstanz angesichts dieser Umstände und des gesamten Verlaufs der Aussagen von C.________ schliesslich die aus ihrer Sicht wenig glaubhafte Geschichte, wonach diese zufällig knapp 50 Gramm Kokain beim Spaziergang gefunden haben will, als Schutzbehauptung zugunsten des Beschwerdeführers abtut und stattdessen auf die tatnäheren belastenden Aussagen abstellt, ist nicht willkürlich.
3.4.3. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. So trifft zwar zu, dass sich C.________ im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 30. April 2020 erst auf folgenden Hinweis belastend über den Beschwerdeführer äusserte: "Ihr Freund [belastet] Sie betreffend Dossier [Betäubungsmittelhandel] schwer und will nichts von dem Betäubungsmittel wissen. Es gäbe also keinen Grund mehr, ihn zu beschützen." Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass C.________ gleichentags zuvor im Rahmen der polizeilichen Einvernahme bereits ähnliche Aussagen gemacht hatte, ohne auf die Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei mit der Socke gekommen und habe gefragt, "ob er es da lassen dürfe". Die Feinwaage und die "Minigrips" habe gemäss ihren Angaben ebenfalls der Beschwerdeführer mitgebracht. Hinzu kommt, dass in der vorliegenden Konstellation, in der das Kokain realistischerweise nur vom Beschwerdeführer oder C.________ stammen kann, Letztere automatisch in Verdacht gerät, wenn Ersterer nichts davon gewusst haben will.
3.5. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dem (teilweise widersprüchlichen) Aussageverhalten von C.________ nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz als erstellt erachtet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz sei betreffend die Vorwürfe der Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei und Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem bei der Beschwerdegegnerin 2 gestohlenen Bargeld von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er bringt im Wesentlichen - wie schon zum Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz - vor, er sei von C.________ nur in einer einzigen von insgesamt fünf Einvernahmen im Zusammenhang mit dem Diebstahl belastet worden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie den zuvor erhobenen Anschuldigungen explizit widersprochen und geltend gemacht, er habe nichts mit dem Diebstahl zu tun gehabt. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie zum Schluss komme, die Aussagen von C.________ seien widerspruchsfrei, und zu seinem Nachteil darauf abstelle. Zudem lasse die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht, dass die belastenden Aussagen von C.________ erst im Hinblick auf ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgt seien.
4.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf das umfassende Geständnis von C.________ davon aus, dass sich der Diebstahl wie in der Anklage umschrieben ereignet habe. Unter teilweisem Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) kommt sie zum Schluss, die Aussagen von C.________ seien, nachdem diese reinen Tisch gemacht habe, sehr detailliert, widerspruchsfrei sowie selbstbelastend und damit glaubhaft gewesen. Sie habe lebensnah und überzeugend ausgeführt, dass sie sich vom Beschwerdeführer durch dessen Verhalten, insbesondere durch unzählige Textnachrichten, zum Diebstahl gedrängt gefühlt habe. Die Belastung des Beschwerdeführers sei zaghaft und widerwillig erfolgt, was darauf zurückzuführen sei, dass sie diesen aufgrund der persönliche Nähe an sich nicht belasten wolle. Dass C.________ später im Verfahren nicht mehr habe ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer aussagen wollen, sei wiederum im Kontext der komplexen Beziehung der beiden zu betrachten. Zudem habe die Zeugin J.________ schon vor dem Geständnis von C.________ ausgeführt, Letztere habe den Diebstahl ihr gegenüber eingestanden und erklärt, sie sei vom Beschwerdeführer gezwungen worden.
Der Beschwerdeführer habe entgegen der von C.________ mehrfach bestätigten Aussage, wonach sie das gestohlene Bargeld gemeinsam gezählt hätten, lebensfremd behauptet, er habe nicht einmal gemerkt, dass diese Geld gestohlen habe. Auch seinem Einwand, wonach es angesichts der Kontrollen im Massnahmenzentrum Uitikon nicht möglich gewesen sein soll, einen solchen Geldbetrag dort hinein zu "schmuggeln", weist die erste Instanz als unbehilflich ab. Es gelte als gerichtsnotorisch, "dass auch ganz andere Dinge den Weg in ein Gefängnis finden".
4.3. Insgesamt begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb sie auf die aus ihrer Sicht glaubhaften Aussagen von C.________ anlässlich ihres ausführlichen Geständnisses abstellt und weshalb die spätere Zurückhaltung im Aussageverhalten und der Widerwille, den Beschwerdeführer erneut klar zu belasten, auf die komplexe Beziehung der beiden zurückzuführen sei (vgl. E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich ausweisen würde.
5.
5.1. Auch im dritten Anklagekomplex betreffend den Verkauf einer gefälschten Luxus-Armbanduhr wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Zur Begründung führt er aus, die ihn belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten H.________ und K.________ seien zurückhaltend zu würdigen, weil diese ein Interesse daran hätten, sich selbst in möglichst günstigem Licht darzustellen und beide ihre Aussagen im Hinblick auf ihre Haftentlassung getätigt hätten. Die Aussagen von K.________ seien "gespickt mit Schutzbehauptungen und von geringer Glaubwürdigkeit". Keiner der Mitbeschuldigten habe behauptet, der Beschwerdeführer habe um den Umstand gewusst, dass es sich bei der Armbanduhr um eine Fälschung gehandelt habe. Dies gehe auch aus den weiteren Beweismitteln nicht rechtsgenüglich hervor. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz von in dubio pro reo, wenn sie in einseitiger Würdigung der Beweise zulasten des Beschwerdeführers den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachte.
5.2. Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren und darzulegen, wie sich der Sachverhalt seiner Auffassung nach zugetragen hat bzw. wie die Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, ohne anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, inwieweit die Beweiswürdigung geradezu unhaltbar sei, vermag er von vornherein keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Eine solche ist auch nicht auszumachen, legt die Vorinstanz doch nachvollziehbar dar, dass nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden könne, da er diese stets dem Erkenntnisstand der Polizei angepasst und innert kürzester Zeit "drei komplett unterschiedliche Versionen der Geschehnisse" geschildert habe. Sie kommt willkürfrei zum Schluss, dass mit den Chatverläufen des Beschwerdeführers, einer Western-Union-Überweisung von C.________ in Höhe des Kaufbetrags und der Auskunft der Zollverwaltung zum Paket aus Tirana erstellt sei, dass der Beschwerdeführer die Uhr bestellt, über C.________ bezahlt und schliesslich erhalten habe. Der Mitbeschuldigte H.________ habe konstant, detailliert und realitätsnah ausgesagt, wie er vom Beschwerdeführer für den Weiterverkauf angefragt, instruiert und mit der Identitätskarte ausgestattet worden sei. Die missbräuchlich verwendete Identitätskarte habe zusammen mit der gefälschten Uhr und dem gefälschten Echtheitszertifikat sichergestellt werden können. Indem die Vorinstanz gestützt darauf den Anklagesachverhalt auch in diesem Komplex für erstellt erachtet, verfällt sie nicht in Willkür.
6.
Zur Subsumtion des willkürfrei festgestellten Sachverhalts unter die durch die Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Tatbestände äussert sich der Beschwerdeführer nicht, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz für die Dauer von acht Jahren angeordnete Landesverweisung. Die Landesverweisung bewirke bei ihm einen schweren persönlichen Härtefall und seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwiegen. Als anerkannter Flüchtling und aufgrund der Lage im Irak sei ihm ein Vollzug der Landesverweisung nicht zuzumuten.
7.2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und wurde wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
7.3.
7.3.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der 1995 geborene Beschwerdeführer habe den Irak bereits in früher Kindheit zusammen mit seiner Familie verlassen und lebe seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz. Die lange Anwesenheitsdauer in der prägenden Kindheit und Jugend sowie die hier absolvierte Schulzeit würden für einen persönlichen Härtefall sprechen. Der Beschwerdeführer spreche einwandfrei Schweizerdeutsch; Arabisch habe er hingegen verlernt. Er verfüge über keine Beziehungen zu seinem Heimatland. Ansonsten lasse sich aus seiner aktuellen Situation jedoch nicht viel zu seinen Gunsten ableiten.
Zur familiären Situation erwägt die Vorinstanz, der ledige Beschwerdeführer habe keine Kinder. Die Beziehung zu C.________ sei im Spätsommer bzw. Herbst 2023 in die Brüche gegangen. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers lebten zwar ebenfalls in der Schweiz. Es bestehe jedoch keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung, auch wenn der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung wieder einen engeren persönlichen Kontakt pflege.
Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2020 eine Lehre als Koch abgeschlossen, die er in einer geschützten Werkstatt absolviert habe. Er habe seit seiner Haftentlassung im Dezember 2022 als Hilfsschreiner, als Koch in zwei verschiedenen Restaurants und schliesslich als Servicekraft gearbeitet. Angesichts dieses Werdegangs könne nicht von einer gefestigten beruflichen Integration ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei zudem verschuldet, was ebenfalls gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration spreche.
Zur Integration im weiteren Sinne merkt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer diverse Delikte begangen habe und zudem über fünf Vorstrafen verfüge, welche allesamt gegen eine gefestigte, erfolgreiche Integration sprächen. Der Beschwerdeführer habe noch während laufendem Massnahmenvollzug seine Freundin angestiftet, einen Diebstahl zu begehen, und nur wenige Tage nach seiner formellen Entlassung wieder mit Betäubungsmitteln von erheblichem Umfang "hantiert". Auch nach kurzzeitiger Untersuchungshaft habe er erneut einen Betrug versucht und dabei auch sein soziales Umfeld einbezogen. Von einer gefestigten, überdurchschnittlichen sozialen Integration sei der Beschwerdeführer weit entfernt, auch wenn er sich seit seiner Haftentlassung von seinem ehemaligen Kollegenkreis distanziert habe.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, im Lichte der wirtschaftlichen und persönlichen Integration sei nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Landesverweisung den Beschwerdeführer aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der schwierigen Wiedereingliederung im Irak einschneidend treffe.
7.3.2. Zu einem allfälligen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer berufe sich vorwiegend auf die Behauptung, sein Vater habe in der irakischen Armee gedient, sei während des Ersten Golfkrieges in den 80er-Jahren von iranischen Einheiten festgenommen, verschleppt und schliesslich während acht Jahren in Kriegsgefangenschaft festgehalten worden. Sein Vater sei zudem von Mitgliedern der Al-Dawa-Partei, die heute stärkste politische Kraft im Irak sei, gefoltert worden, weshalb ihm bei einer Rückkehr in den Irak unmittelbar die Verhaftung und der Tod drohe. Der Beschwerdeführer bringt vor, auch ihm als Sohn drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung im Irak. Darüber hinaus laufe er Gefahr, im Rahmen einer Stammesfehde von Mitgliedern des feindlichen Stammes getötet zu werden. Als Mitglied einer sunnitischen Minderheit sei er im Irak zudem einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer willkürlicher Übergriffe zu werden.
Gestützt auf die interne Stellungnahme des SEM vom 26. Mai 2021 und das Schreiben des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 24. September 2021 geht die Vorinstanz demgegenüber davon aus, dass schon anlässlich des Asylentscheids im Jahr 2005 konkrete Hinweise dafür gefehlt hätten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen Profils oder desjenigen seines Vaters eine Verfolgung drohen würde. Entgegen dem Beschwerdeführer sei dessen Vater nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen, sondern habe gerade aufgrund der staatlichen Verfolgung durch diese Partei Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer habe 18 Jahre nach seiner Ausreise aus dem Irak keine Reflexverfolgung zu befürchten. Betreffend die (aus wirtschaftlichen Gründen geführte) Clan-Fehde erkenne das SEM keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer heute noch davon betroffen sein könnte. Es lägen auch keine konkreten Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen aufgrund interkonfessioneller Spannungen vor. Eine Wegweisung halte das SEM auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage in Mossul nicht als generell unzulässig.
Zusammenfassend geht die Vorinstanz davon aus, es liege keine konkrete individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers vor. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland gegen das flüchtlingsrechtliche oder das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. Auch stünden die geltend gemachten Gründe der Landesverweisung ohnehin nicht auf Dauer entgegen, sodass diese grundsätzlich Bestand habe und die Vollstreckbarkeit gegebenenfalls durch die Vollzugsbehörden nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu überprüfen sei.
7.3.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Landesverweisung erweise sich auch unter dem Blickwinkel des Non-Refoulement-Gebots als verhältnismässig und ein schwerer persönlicher Härtefall sei zu verneinen. Selbst wenn im Sinne einer Eventualbegründung eine Interessenabwägung vorgenommen werde, überwögen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung, da sich das Bundesgericht bei qualifiziertem Betäubungsmittelhandel äusserst streng zeige.
7.3.4. In Anbetracht der aufgezeigten Umstände und der Schwere der Anlasstaten sowie unter Berücksichtigung, dass die weiteren Straftaten des Beschwerdeführers (Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei und versuchter Betrug) je Anlasstaten für eine fakultative Landesverweisung bildeten, setzt die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre fest. Sie berücksichtigt dabei, dass der Beschwerdeführer von der Landesverweisung "relativ einschneidend persönlich" betroffen sei, weil er in der Schweiz aufgewachsen und mit seinem Heimatland kaum verbunden sei.
7.3.5. Unter Hinweis auf die Begründung der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) sei die Landesverweisung im SIS auszuschreiben. Der Beschwerdeführer sei Drittstaatsangehöriger und habe sich des Verbrechens gegen das BetmG schuldig gemacht, was mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht werde, und er werde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
7.4.
7.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1).
7.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
7.4.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1).
7.4.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
7.4.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4).
7.4.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.5).
7.4.7. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 7.4.6; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4).
7.5.
7.5.1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.5.2).
7.5.2. Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.8; je mit Hinweisen).
7.5.3. Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.8).
7.5.4. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.9).
7.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Landesverweisung bewirke bei ihm einen schweren persönlichen Härtefall.
7.6.1. Zu Unrecht beruft er sich dabei auf seine in der Schweiz wohnhaften Eltern und Geschwister, welche seine Kernfamilie bilden sollen, weil er zu diesen eine speziell enge Bindung aufweise und regelmässige Kontakte pflege. Der Beschwerdeführer lebt weder mit diesen im selben Haushalt, noch ist eine finanzielle Abhängigkeit oder eine Übernahme von Verantwortung für eine andere Person erkennbar. Regelmässige Kontakte alleine begründen kein unter Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.
Im Übrigen vermag er eine bessere soziale Integration auch durch den pauschalen und unbelegten Hinweis, wonach "er hier doch über ein grosses soziales Netz" verfüge, nicht zu begründen. Insgesamt schliesst die Vorinstanz auch unter Einbezug der diversen und teilweise erheblichen Vorstrafen zu Recht, der Beschwerdeführer sei von einer gefestigten, überdurchschnittlichen sozialen Integration auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer "weit entfernt".
7.6.2. Nicht zu beanstanden ist weiter, wenn die Vorinstanz angesichts der drei Stellenwechsel, die der Beschwerdeführer in den sieben Monaten seit seiner Haftentlassung im Dezember 2022 vorgenommen hat, davon ausgeht, er habe im Primärarbeitsmarkt im Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht richtig Fuss fassen können. Zugutezuhalten ist dem Beschwerdeführer jedoch, dass er direkt nach seiner Entlassung eine erste Anstellung gefunden hat und seither - soweit ersichtlich - einer regelmässigen Beschäftigung nachgeht.
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung einer besseren wirtschaftlichen Integration darauf beruft, er bezahle seine Schulden laufend ab, geht er von Umständen aus, welche die Vorinstanz nicht feststellt, ohne darzulegen, inwiefern deren Feststellung in willkürlicher Weise unterblieben wäre. Darauf ist entsprechend nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
7.6.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerte Novenverbot gilt auch bei Beschwerden gegen eine Landesverweisung für neue Tatsachen wie beispielsweise die bevorstehende Geburt eines Kindes (vgl. Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.6.1; 6B_873/2022 vom 1. September 2023 E. 1.3.4 mit Hinweisen).
Als echte Noven bleiben das vom Beschwerdeführer zum Beleg einer besseren beruflichen Integration vor Bundesgericht eingereichte Zwischenzeugnis der L.________ AG vom 1. November 2023 und der zwischenzeitlich erlangte Führerausweis unberücksichtigt.
7.6.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf äusserst positive Resozialisierungschancen in der Schweiz beruft, geht er wiederum von Umständen aus, welche die Vorinstanz nicht feststellt, ohne darzulegen, inwiefern deren Feststellung in willkürlicher Weise unterblieben wäre. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
7.6.5. Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz bei der Beurteilung seiner Reintegrationschancen im Irak bereits berücksichtigt, dass er kein Arabisch spricht und mit der irakischen Kultur kaum vertraut ist. Er bringt keine darüber hinausgehenden Argumente dafür vor, weshalb ihm eine Reintegration im Irak geradezu verunmöglicht wäre. Er ist jung, gesund und verfügt als Koch über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die ihm auch im Irak erlaubt, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dass die Reintegration im Irak für den Beschwerdeführer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, übersieht auch die Vorinstanz nicht.
7.6.6. Ob die Vorinstanz angesichts dieser Umstände einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht verneint, kann offenbleiben, da mit ihr davon auszugehen ist, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ohnehin überwiegen (sogleich E. 7.7).
7.7.
7.7.1. Das Bundesgericht zeigt sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros (vgl. Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer weist fünf Vorstrafen auf, wobei er zuletzt unter anderem wegen Raubes und Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2016) und wegen Raubes, einfacher Körperverletzung, Hehlerei und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren als Zusatzstrafe verurteilt wurde (Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Juni 2017). Er wird vorliegend wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei, Geldwäscherei und versuchten Betrugs mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Bei dieser Vielzahl der begangenen Straftaten, deren Schwere sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz ist von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen.
Zwar trifft zu, dass beim Beschwerdeführer seit den letzten Straftaten gewisse Reintegrationsbemühungen erkennbar sind, was aufgrund der drohenden Landesverweisung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil der Zeit seit der Tat in Haft verbracht hat, jedoch zu relativieren ist (vgl. Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.4.2; 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass er die vorliegend beurteilten Straftaten allesamt begangen hat, nachdem sein Asyl mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7416/2015 vom 20. April 2018 aufgrund seiner früheren "verwerfliche[n] strafbare[n] Handlungen" bereits rechtskräftig widerrufen worden war (a.a.O., E. 7.2). Entsprechend hat ihn auch nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abgehalten, dass sich dies auf seinen Aufenthaltsstatus auswirken kann. Vorliegend ist deshalb mit der Vorinstanz von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers auszugehen, das dessen gewichtige privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegt.
7.7.2. Als anerkannter Flüchtling kann der Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt des Non-Refoulement-Gebots (dazu sogleich E. 8) nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden (Art. 32 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]) bzw. wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 II 65 E. 5.1; Urteile 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.5; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 und 2.2.3; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.1). Es handelt sich dabei um eine Mindestanforderung an das im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu veranschlagende öffentliche Interesse (Urteile 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3).
Wie bereits dargelegt, ist angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, deren Schwere sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz des Beschwerdeführers von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowohl im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wie auch von Art. 32 FK auszugehen (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.2; Urteil 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3). Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7416/2015 vom 20. April 2018. Bereits dort wurden die Vorstrafen des Beschwerdeführers als besonders verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG qualifiziert, was schliesslich zum Widerruf seines Asyls führte (a.a.O., E. 7.2.1 ff.).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, sein Status als anerkannter Flüchtling begründe ein definitives Vollzugshindernis im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB und stehe einer Landesverweisung entgegen. Seine Wegweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK und Art. 33 FK.
8.2.
8.2.1. Die Vorinstanz legt gestützt auf die interne Stellungnahme des SEM vom 26. Mai 2021 und das Schreiben des Migrationsdiensts des Kantons Bern vom 24. September 2021 nachvollziehbar dar, weshalb beim Beschwerdeführer trotz seines (derivativen) Flüchtlingsstatus keine Umstände vorliegen, die ein definitives Vollzugshindernis begründen, und dass ihm insbesondere keine Verfolgung im Irak droht (vgl. E. 7.3.2). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente (teilweise wörtlich) zu wiederholen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch mit den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts kein definitives Vollzugshindernis darzulegen. Die Rechtsprechung bezieht sich auf drei bzw. vier kurdische Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja), aus denen der Beschwerdeführer nicht stammt, und zu denen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer ausführlichen Analyse der dortigen Sicherheitslage zum Schluss kam, die nordirakischen Behörden würden grundsätzlich eine genügende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, um den Einwohnern Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (Urteil BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8-10), auch Angehörigen der arabischen Ethnie (Urteil BVGer E-760/2025 vom 11. Februar 2025 E. 5.6 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Beim Beschwerdeführer steht denn auch keine Wegweisung in die kurdischen Provinzen des Nordiraks zur Diskussion, sondern nach Mossul, woher er ursprünglich stammt. Dass dort aktuell eine Gefahr für sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen drohen würde, legt er nicht hinreichend dar.
8.2.2. Weil keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers und auch sonst keine definitiven Vollzugshindernisse ersichtlich sind, verstösst die vorinstanzliche Landesverweisung weder gegen das flüchtlingsrechtliche noch gegen das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot. Zusammenfassend erweist sich die Landesverweisung auch in dieser Hinsicht als bundes- und völkerrechtskonform.
Der (heute) fehlende Nachweis einer relevanten Gefährdung ändert nichts daran, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB wird überprüfen müssen und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu beachten haben wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.3.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.4.1; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
9.
Der Beschwerdeführer wendet sich nur für den Fall eines Verzichts auf die Landesverweisung gegen deren Ausschreibung im SIS. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
10.
Seine Begehren betreffend eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft und die Abweisung der Zivilforderung begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen. Da es vorliegend bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt und der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt wird, hat es damit sein Bewenden.
11.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni