Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1260/2023
Urteil vom 7. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, Landesverweisung (Widerhandlung gegen das BetmG),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. Juni 2023 (SB220433-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 31. März 2022 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
bis Ziff. 1 StGB, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 500.--. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und A.________ Anschlussberufung.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 20. Juni 2023 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die übrigen Schuldsprüche erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 400.--, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Februar 2021 ausgefällten Strafe. Zudem ordnete es eine fünfjährige Landesverweisung an.
B.b. Das Obergericht hält für erwiesen, dass A.________ im Zeitraum vom 19. Januar bis 18. Februar 2021 im Auftrag von "B.________" und C.________ mindestens 265 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 17 % (d.h. 45 Gramm reines Heroin) an diverse, teilweise nicht näher bekannte Abnehmer in den Kantonen Zürich und Glarus verkaufte oder im Tausch gegen Medikamente übergab. Weiter habe er im Zeitraum vom 2. bis 18. Februar 2021 insgesamt 21 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 55 % (d.h. 11,5 Gramm reines Kokain) an zwei seiner Heroin-Abnehmerinnen verkauft bzw. im Tausch gegen Medikamente übergeben Zudem habe er anlässlich seiner Verhaftung am 18. Februar 2021 52,9 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 17 % (d.h. 9,2 Gramm reines Heroin) mit sich geführt, das für den unmittelbar bevorstehenden Verkauf an zwei Abnehmer bestimmt gewesen sei.
A.________ war im Tatzeitpunkt stark heroin- und kokainabhängig. Er stand in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu C.________, da er als Lohn für seine Tätigkeit als Läufer der Heroinlieferungen von diesem bzw. von D.________ täglich mehrere Portionen Heroin und Kokain geschenkt erhielt oder diese Betäubungsmittel zu einem vergünstigten Preis beziehen konnte. Namentlich konnte er Kokain praktisch durchwegs zu einem Preis von Fr. 60.-- pro Gramm erwerben und anschliessend selbstständig seinen persönlichen Kunden für Fr. 100.-- pro Gramm gewinnbringend weiterverkaufen.
B.c. Den bereits erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Geldwäscherei und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ überwies am 9. Februar 2021 auf Anweisungen von C.________ einmalig einen Geldbetrag von Fr. 600.-- via Western Union an eine ihm unbekannte Person in Albanien. Er wusste, dass der überwiesene Geldbetrag aus dem Drogenhandel stammte.
Ab dem 10. Januar 2021 beherbergte A.________ während fünf Wochen D.________ an seinem Wohnort, indem er ihm ein Zimmer zur Verfügung stellte und ihn mit Lebensmitteln versorgte. A.________ wusste, dass sich D.________ illegal in der Schweiz aufhielt.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 20. Juni 2023 sei teilweise aufzuheben, er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten und einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 19. Februar 2021 ausgefällten Strafe, von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen und die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde daher, soweit der Beschwerdeführer für die Begründung auf frühere Eingaben bzw. seine Ausführungen vor der ersten Instanz verweist (vgl. Beschwerde S. 7).
2.
Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde zur Untermaumauerung seines Standpunkts ein an das Bundesgericht adressiertes Schreiben seiner Lebenspartnerin vom 1. November 2023 ein (vgl. Beschwerdebeilage 2). Dieses hat als sog. echtes Novum unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er bestreitet, 265 Gramm Heroingemisch verkauft zu haben, und macht geltend, es sei diesbezüglich von der von ihm zugestandenen Menge von insgesamt 156 Gramm Heroingemisch bzw. von insgesamt 26,5 Gramm reinem Heroin auszugehen. Er wirft der Vorinstanz vor, sie stelle hauptsächlich und willkürlich auf die nicht nachvollziehbare Darstellung des polizeilichen Sachbearbeiters und die nicht verlässlichen Angaben von D.________ ab.
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.3. Beim Beschwerdeführer wurden anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 18. Februar 2021 u.a. zwei grössere Portionen Heroingemisch von insgesamt 52,9 Gramm sichergestellt. Gleichentags wurde am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und von D.________ in U.________ (GL) eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der eine weitere Portion Heroin, Streckmittel und diverse Betäubungsmittelutensilien sichergestellt wurden (angefochtenes Urteil E. 4.1.1 S. 12). Der Beschwerdeführer und D.________ wurden am selben Tag verhaftet. Dabei wurden ihre Mobiltelefone sichergestellt und in der Folge im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, ausgewertet. Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befanden sich nur Daten betreffend den Zeitraum vom 17. und 18. Februar 2021. Das von diesem bis ungefähr zum 15. Februar 2021 verwendete Mobiltelefon war derart beschädigt, dass eine Auswertung nicht möglich war. Die Auswertung des Mobiltelefons von D.________ ergab dagegen umfangreiche Erkenntnisse betreffend den Zeitraum zwischen dem 5. und 18. Februar 2021 (angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 12 f.).
Die Vorinstanz geht gestützt auf die Whatsapp-Chatverläufe zwischen D.________ und C.________ und zwischen D.________ und "B.________" sowie den entsprechenden Polizeibericht davon aus, D.________ habe die zum Verkauf bestimmte Droge laufend vorbereitet und abgepackt und der Beschwerdeführer habe die Drogen anschliessend transportiert und veräussert. D.________ habe "B.________" und C.________ jeweils rapportiert, wie viel Geld der Beschwerdeführer von seinen Verkaufstouren zurückgebracht habe, welche Mengen welcher Drogen er verkauft habe und was noch übrig sei. Gestützt auf diese Angaben sei über Whatsapp ständig eine Art Buchhaltung über die abgewickelten Drogengeschäfte geführt worden (angefochtenes Urteil E. 4.1.3 S. 13).
Der polizeiliche Nachtragsrapport vom 26. Juli 2021 errechnete anhand der ausgetauschten Whatsapp-Nachrichten eine vom Beschwerdeführer veräusserte Mindestmenge von insgesamt 214,5 Gramm Heroingemisch (exkl. die anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers sichergestellten insgesamt 52,9 Gramm Heroingemisch; angefochtenes Urteil E. 4.1.7 S. 17). Die Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, nicht nachvollziehen sei, wie der polizeiliche Sachbearbeiter die Mindestmengen von insgesamt 214,5 Gramm Heroin ermittelt habe. Ergänzende Erläuterungen oder eine konkrete Berechnung unter Bezugnahme auf einzelne Chatnachrichten lägen nicht vor. Eine Überprüfung der von der Stadtpolizei Zürich berechneten Mengenangaben gestützt auf die erhobenen, insgesamt rund 6'000 Chatnachrichten würde die Kompetenz bzw. die Überprüfungsbefugnis des Gerichts übersteigen. Dennoch sei festzuhalten, dass den Whatsapp-Chatverläufen zwischen D.________ und C.________ resp. zwischen D.________ und "B.________" teilweise sehr konkrete Mengenangaben zu entnehmen seien, welche sich Kokain, gestrecktem und ungestrecktem Heroin sowie Streckmitteln zuordnen liessen. Es sei daher durchaus möglich, die vom Beschwerdeführer verkaufte Menge an Betäubungsmitteln gestützt auf die ausgewerteten Chatverläufe immerhin annäherungsweise zu bestimmen, wie es die Stadtpolizei Zürich getan habe. Die ermittelten Mindestmengen gemäss Nachtragsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. Juli 2021 seien daher für die Sachverhaltsfeststellung heranzuziehen, dies allerdings nur insoweit, als die Mengenangaben durch weitere Beweismittel gestützt würden (angefochtenes Urteil E. 4.1.8 S. 18).
Die Vorinstanz berücksichtigt daher zusätzlich auch die Aussagen von D.________, der die Geschehnisse im Verlaufe des Strafverfahrens immer wieder anders geschildert und seine Darstellung jeweils dem neuesten Untersuchungsergebnis angepasst habe (angefochtenes Urteil E. 4.2.2 S. 22). Sie legt anhand der Chatverläufe dar, dass der Beschwerdeführer entgegen der von D.________ wider besseres Wissen getätigten Aussagen nicht nur in Effretikon, Winterthur und Zürich, sondern auch in anderen Ortschaften bzw. an weitere Abnehmer Heroin verkaufte (angefochtenes Urteil E. 4.2.2 S. 22 ff.). Sie erwägt, D.________ habe zuletzt eine Heroinmenge im Bereich von ca. 274 bis 310 Gramm genannt. Er habe einen gewissen Überblick über die umgesetzte Menge an Heroin gehabt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche weiter, dass er sich damit auch selbst belastet habe, da er Heroin in diesem Umfang vorgängig zum Transport und Verkauf durch den Beschwerdeführer vorbereitet habe (angefochtenes Urteil E. 4.2.4 S. 24 f.). Der Beschwerdeführer selbst habe einzig die Heroin-Verkäufe bzw. -Übergaben an Abnehmer eingeräumt, die aus den ausgewerteten Whatsapp-Chatverläufen namentlich hervorgegangen seien, da insoweit die Möglichkeit einer Befragung der Abnehmer bestanden habe. Auf Vorhalt von weiteren, in den Chatnachrichten beschriebenen "Bestellungen", die er im Auftrag von C.________ bzw. "B.________" an namentlich nicht bekannte Personen ausgeliefert habe, habe er ausweichende, unplausible und nicht nachvollziehbare Antworten gegeben. Sein Standpunkt, er habe im Kanton Glarus kein Heroin verkauft, sei durch eigene Zugeständnisse und Chatnachrichten widerlegt (E.________ in Niederurnen; F.________ in der Unterführung vom Bahnhof Schwanden; Mann namens G.________ an den Bahnhöfen Schwanden und Näfels). Auf seine Behauptung, er habe während des Deliktszeitraumes nur anlässlich von drei Touren in den Kanton Zürich an H.________, I.________ und J.________ Heroin verkauft und bei verschiedenen Gelegenheiten Heroin im Tausch gegen Medikamente an E.________ übergeben und kein Heroin an weitere, namentlich nicht bekannte Personen in den Kantonen Zürich und Glarus veräussert, sei folglich nicht abzustellen (angefochtenes Urteil E. 4.3.2 S. 27 f.).
Die Vorinstanz hält im Sinne einer Gesamtwürdigung fest, der Beschwerdeführer habe nicht nur die zugestandenen insgesamt 156 Gramm Heroin an die vier in der Anklageschrift aufgeführten Personen veräussert, sondern Heroin auch an weitere, nicht namentlich bekannte Abnehmer ausgeliefert und verkauft (angefochtenes Urteil E. 4.4.1 S. 30 und E. 4.4.2 S. 31). Die von der Stadtpolizei Zürich gestützt auf die Whatsapp-Nachrichten von D.________ an C.________ und "B.________" ermittelte absolute Mindestmenge von total 214,5 Gramm Heroin (ohne die Sicherstellungen vom 18. Februar 2021) beziehe sich nur auf den Zeitraum vom 8. bis 18. Februar 2021, der mittels Chatnachrichten ab dem Mobiltelefon von D.________ dokumentiert sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Zeitraum zwischen dem 19. Januar und 7. Februar 2021 im Auftrag von C.________ und "B.________" Heroin veräussert. Aufgrund von zwei auf dem Mobiltelefon von D.________ sichergestellten Fotos stehe fest, dass er bereits vor dem 8. Februar 2021 eine Verkaufstour in den Kanton Zürich unternommen und Heroin an J.________ sowie I.________ ausgeliefert habe. Der von der Polizei ermittelten Mindestmenge von 214,5 Gramm Heroin seien daher 50 Gramm hinzuzurechnen, was einer Verkaufstour im Kanton Zürich gemäss dem Zugeständnis des Beschwerdeführers entspreche. Die so ermittelte Menge von 265 Gramm Heroin liege nahe der Bandbreite, welche D.________ zuletzt angegeben habe (ca. 274 bis 310 Gramm). Dessen Schätzung werde folglich durch die Ermittlungen gestützt. Umgekehrt lasse sich die von der Stadtpolizei Zürich eruierte Mengenangabe mit den Aussagen von D.________ in Einklang bringen. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer während des Deliktszeitraums 265 Gramm Heroingemisch an diverse, teilweise nicht namentlich bekannte Abnehmer in den Kantonen Zürich und Glarus verkauft oder im Tausch gegen Diaphin bzw. Dormicum übergeben habe (angefochtenes Urteil E. 4.4.2 S. 31 f.).
3.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung lässt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers keine Willkür erkennen. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Heroinlieferungen im Umfang der eingestandenen insgesamt 156 Gramm Heroingemisch an die vier in der Anklageschrift namentlich erwähnten Personen (H.________, I.________, J.________ und E.________), sondern auch weitere Lieferungen getätigt. Sie erwähnt hierfür konkrete Aktenstellen bzw. Chatnachrichten, welche die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegen (angefochtenes Urteil E. 4.3.2 S. 27). Ihre Beweiswürdigung beruht weiter auf den Aussagen von D.________, dessen Mengenangabe zum vom Beschwerdeführer umgesetzten Heroin im Einklang mit den Berechnungen der Stadtpolizei Zürich anhand der WhatsApp-Nachrichten aus der Zeit vom 8. bis 18. Februar 2021, ergänzt durch die Sicherstellungen vom 18. Februar 2021 und die vor dem 8. Februar 2021 erfolgte Verkaufstour, steht. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, D.________ habe sich mit seinen Aussagen auch selbst belastet. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, eine Überprüfung der von der Stadtpolizei Zürich errechneten Drogenmenge anhand der insgesamt rund 6'000 Chatnachrichten übersteige ihre Kompetenz bzw. ihre Überprüfungsbefugnis (angefochtenes Urteil S. 18). Eine solche Überprüfung, d.h. eine direkte Beweisführung anhand der sichergestellten Whatsapp-Nachrichten, wäre ohne Weiteres zulässig gewesen. Sie wäre angesichts der grossen Anzahl von rund 6'000 Nachrichten jedoch mit einem enormen Aufwand verbunden gewesen, der aus prozessökonomischer Sicht insofern nicht notwendig war, als der Anklagevorwurf im Umfang der von der Vorinstanz festgestellten 265 Gramm Heroingemisch auch gestützt auf die Aussagen von D.________ als bewiesen zu gelten hat. Nicht zu beanstanden ist daher, dass die Vorinstanz die von der Polizei im Nachtragsrapport vom 26. Juli 2021 anhand der Chatnachrichten errechnete Menge von 214,5 Gramm Heroingemisch lediglich einer Plausibilitätskontrolle unterzog. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin für die Annahme eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen) selbst ausgehend von der vom Beschwerdeführer zugestandenen, jedoch explizit widerlegten Drogenmenge gegeben wäre. Unter diesen Umständen kommt der Drogenmenge bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.2; 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 2.2.2; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.4), weshalb Schätzungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig sind, soweit sich die Drogenmenge nicht genau belegen lässt (vgl. etwa Urteil 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2). Insgesamt kann der Vorinstanz daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei bei der Berechnung der Menge des vom Beschwerdeführer gehandelten Heroins in Willkür verfallen.
4.
4.1. Im Strafpunkt kritisiert der Beschwerdeführer, ausgehend von einer Gesamtmenge von lediglich 43,3 Gramm reinem Heroin bzw. Heroin-Äquivalenz und einem sehr leichten subjektiven Verschulden sei die Einsatzstrafe auf maximal 14 Monate festzusetzen. Bei den Vorstrafen handle es sich um typische Beschaffungskriminalität eines (ehemals) Süchtigen. Eine relevante kriminelle Energie habe er dadurch nicht offenbart. Das Geständnis habe eine Strafreduktion nach sich zu ziehen. Er habe das Verfahren mit seinen Einlassungen wesentlich erleichtert. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente sowie der weiteren Delikte sei eine Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten angemessen.
4.2.
4.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).
4.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
4.3. Auf die Kritik des Beschwerdeführers kann von vornherein nicht eingetreten werden, soweit dieser von den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweicht und seiner Strafzumessung eine geringere als die von der Vorinstanz errechnete Drogenmenge zugrundelegt. Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er sich darauf beschränkt darzulegen, wie die Strafe seines Erachtens zu bemessen gewesen wäre, ohne jedoch eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen.
4.4. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Vorstrafen und sein Geständnis falsch gewichtet. Im Strafregister eingetragene Vorstrafen sind nach ständiger Rechtsprechung straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (zum Ganzen: BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_94/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.4.4; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist daher, dass die Vorinstanz die einzelnen Zugeständnisse des Beschwerdeführers, die zu keiner wesentlichen Erleichterung der Untersuchung führten und überwiegend erst angesichts der erdrückenden Beweislage abgegeben wurden, nur marginal bzw. leicht strafmindernd würdigt (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2.3 S. 49 und E. 6.2.3 S. 50 f.).
4.5. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe hält sich insgesamt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung an, wobei er eine Verletzung von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 66a Abs. 2 StGB rügt. Er argumentiert im Wesentlichen, die Landesverweisung würde die Beziehung zu seiner neunjährigen Tochter und seiner Lebenspartnerin erheblich beeinträchtigten, weshalb von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen sei. Er sei in der Gastronomie tätig und müsse an schulfreien Tagen der Tochter arbeiten. Die von der Vorinstanz erwähnten Treffen in Deutschland wären kaum zu bewerkstelligen bzw. zumindest mit dem bisherigen Familienleben nicht annähernd vergleichbar. Derzeit verbringe er seine arbeitsfreien Tage mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter. Er sei somit in der Lage, an deren Alltag teilzuhaben, sie zur Schule zu bringen und abzuholen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er sich seit der Haftentlassung am 1. April 2022 wohl verhalten habe. Seine früheren Straftaten hätten keine hochwertigen Rechtsgüter betroffen und seien überwiegend im Zusammenhang mit seiner damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit gestanden. Bei der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln handle es sich medizinisch gesehen um eine Krankheit, die ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Die Vorinstanz stelle seine bald dreijährige Drogenabstinenz ohne konkrete, anderslautende Hinweise willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" infrage. Er habe im Gefängnis einen Entzug gemacht. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich nach der Haftentlassung therapeutisch behandeln zu lassen und seine Drogenabstinenz nachzuweisen. Die 13-monatige Haft habe ihn genügend beeindruckt, um nicht mehr rückfällig zu werden. Von einer Landesverweisung wäre selbst dann abzusehen, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen wäre, da die Legalprognose positiv ausfalle und von ihm daher keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgehe. Mit einem erneuten Drogenkonsum würde er zudem einzig seine eigene Gesundheit schädigen und keineswegs die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, nachdem nicht von einem erneuten Betäubungsmittelhandel ausgegangen werden dürfe.
5.2. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Er wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen, weshalb die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt sind.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5).
5.3.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1 mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.3, nicht publ. in: BGE 150 IV 188). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63).
5.3.3. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
Konkubinatspaare können sich auf Art. 8 EMRK berufen, wenn eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt bzw. wenn die Beziehung ihrer Natur nach einer Familiengemeinschaft ähnelt (BGE 144 I 266 E. 2.4 und 2.5; Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 ff., 3739). Die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Wesentlich hierfür ist, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (Urteile 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1; 2C_458/2013 vom 23. Februar 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil der Grossen Kammer des EGMR
Yigit gegen die Türkei vom 2. November 2010, Nr. 3976/05, §§ 93 und 96).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.4, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 6.2.4, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
5.3.4. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; BGE 146 IV 311 E. 3.7 mit Hinweisen; bestätigt in: BGE 150 IV 447 E. 2.7; 149 IV 342 E. 2.4.2.1). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Der Betäubungsmittelhandel stellt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3).
5.4.
5.4.1. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 48-jährige Beschwerdeführer wurde in Köln geboren und wuchs anschliessend in Italien bei seinen Eltern auf. Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte er die Hotelfachschule in V.________ (Italien). Diese Ausbildung brach er ein Jahr vor dem Diplom ab. Im Alter von 17 Jahren zog er nach Deutschland und arbeitete dort während zehn Jahren als Koch und Pizzabäcker. Im Jahr 2002/2003, d.h. im Alter von 28/29 Jahren, migrierte er in die Schweiz, wo er in verschiedenen Restaurants wiederum als Koch tätig war, bis er im Dezember 2019 seine Arbeitsstelle verlor. Aufgrund der grassierenden Corona-Pandemie gelang es ihm nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Er bezog daher Arbeitslosentaggelder. In der Zeit von August 2022 bis Ende Dezember 2022 arbeitete er in einem Hotel in W.________ (ZH) als Koch und Pizzaiolo. In den Monaten Januar und Februar 2023 unterstützte er während einiger Wochen seine Schwester in Deutschland, welche Zwillinge bekommen und ein neues Hotel eröffnet hatte. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz arbeitete er in einem Hotel in X.________ (VS), bevor er im Juni 2023 seine derzeitige Stelle als Koch und Pizzaiolo in einem Restaurant in Y.________ (BE) antrat. Der Beschwerdeführer führt seit 2009 eine Beziehung mit K.________, mit der er eine Tochter hat. Er wohnt während fünf Tagen pro Woche an seinem Arbeitsort, da er von seiner Arbeitgeberin Kost und Logis erhält. An seinen freien Tagen hält er sich in Z.________ (GL) bei K.________ und der gemeinsamen Tochter L.________ auf, wo er nach wie vor angemeldet ist (angefochtenes Urteil E. 5.2.1 S. 47 f., E. 3.2.1 S. 59, E. 3.2.2 S. 60 und E. 3.2.6 S. 63).
5.4.2. Der Beschwerdeführer hatte im Tatzeitpunkt drei Vorstrafen. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Mai 2016 wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügiger Hehlerei und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Bereits am 20. Oktober 2017 delinquierte er erneut und zwar einschlägig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 27. Februar 2018 wurde er daher wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt, wobei gleichzeitig auch der bedingte Vollzug für die Vorstrafe vom 23. Mai 2016 widerrufen wurde. Am 29. Mai 2020 beging er erneut einen Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 26. August 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sanktioniert wurde. Im Tatzeitpunkt (19. Januar bis 18. Februar 2021) war zudem seit einigen Monaten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus ein weiteres Strafverfahren gegen ihn hängig, welches zur Verurteilung mittels Strafbefehl vom 19. Februar 2021 wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und Erschleichens einer geringfügigen Leistung zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'250.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. August 2020, führte (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 40 f., E. 4.2. S. 42 und E. 5.2.2 S. 48).
5.4.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dem Beschwerdeführer sei die dauerhafte Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt gelungen (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 61). In persönlicher Hinsicht scheine er trotz seiner langen Aufenthaltsdauer hierzulande kaum integriert zu sein. Er kenne einige Personen in Glarus, bei denen es sich jedoch um Kontakte aus dem Drogenmilieu handle, von denen er sich gemäss eigenen Angaben zu distanzieren versuche, insbesondere indem er seit seiner Haftentlassung stets an Orten in einiger Entfernung zum Kanton Glarus gearbeitet habe. Die Freundschaften, welche er vor Beginn seines Drogenkonsums gepflegt habe, seien auseinandergegangen (angefochtenes Urteil E. 3.2.3 S. 61). Als tragfähig erweise sich folglich nur die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen Partnerin, K.________, und der gemeinsamen Tochter L.________. Gemäss eigenen Aussagen sei der Beginn seiner Drogensucht mit der Geburt der Tochter zusammengefallen. In der Folge habe sich sein Konsumverhalten zunehmend verstärkt, bis er während der letzten paar Monate vor seiner Verhaftung faktisch in der Wohnung von M.________ gelebt habe, um ständig konsumieren zu können (angefochtenes Urteil E. 3.2.4 S. 61 f.). Für die Qualität und Stabilität der familiären Bindung spreche, dass K.________ während der Haft brieflich den Kontakt zum Beschwerdeführer aufrechterhalten und diesen nach dem Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug zusammen mit L.________ regelmässig in der Vollzugsanstalt besucht habe. Dennoch sei nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer während 13 Monaten nicht am Familienleben habe teilnehmen können, womit L.________ der Vater gefehlt habe und K.________ mit der gemeinsamen Tochter faktisch auf sich alleine gestellt gewesen sei, wie bereits in der Zeit vor der Verhaftung des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. 3.2.5 S. 62 f.). Dem Beschwerdeführer sei zugutezuhalten, dass er versuche, in finanzieller Hinsicht Verantwortung zu übernehmen und zumindest teilweise für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen. Allerdings entstehe der Eindruck, als habe er sich bereits in der Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung nur wenig an der Erziehung und Betreuung von L.________ beteiligt und als läge der Grossteil der Verantwortung für die Tochter sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht bei K.________. An diesem Modell scheine sich auch nach der Haftentlassung nichts Wesentliches geändert zu haben. Er lebe fünf Tage pro Woche nicht in der Familienwohnung in Z.________, sondern an seinem Arbeitsort in Y.________. Die Fahrt zwischen diesen beiden Orten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauere rund drei Stunden. Die persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und der Tochter L.________ beschränkten sich deshalb auf gegenseitige Besuche an seinen arbeitsfreien Tagen und tägliche Telefongespräche. Die inzwischen schulpflichtige Tochter werde während seiner Abwesenheit durch K.________ und im Hort betreut. Das Sorgerecht und die überwiegende Betreuungsverantwortung für L.________ liege folglich bei der Kindsmutter, die ebenfalls einer Erwerbstätigkeit im 80 %-Pensum nachgehe. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des regelmässigen, engen Kontakts nicht von vornherein eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter abzusprechen (angefochtenes Urteil E. 3.2.7 S. 63 f.). Diesem stünde es im Falle seiner Ausweisung aus der Schweiz jedoch frei, sich in Deutschland niederzulassen und hierfür einen grenznahen Wohnsitz (z.B. wieder um Koblenz) zu wählen, damit seine Partnerin und die gemeinsame Tochter keinen allzu weiten Weg hätten, um ihn zu treffen. Sollte sich K.________ dazu entscheiden, mit L.________ in der Schweiz wohnhaft zu bleiben, wären somit regelmässige Treffen oder Kurzaufenthalte im grenznahen Deutschland ohne Weiteres möglich, um den persönlichen Kontakt sicherzustellen. Zudem könnten der Beschwerdeführer, seine Partnerin und die gemeinsame Tochter nach wie vor gemeinsame Ferien im Ausland verbringen. Die modernen Kommunikationsmittel würden überdies einen täglichen Austausch ermöglichen. Der persönliche Kontakt gestalte sich bereits weitgehend in der beschriebenen Weise (täglicher Austausch über elektronische Kommunikationsmittel; regelmässige, kurze Treffen; gemeinsame Ferien). Nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht massgeblich am Familienleben teilgenommen habe, häufig abwesend gewesen sei und während rund anderthalb Jahren nicht mehr in der Familienwohnung gelebt habe, sei auch die Situation vor seiner Verhaftung keine andere gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ohne Weiteres zumutbar, ihr familiäres Verhältnis auch weiterhin so aufrechtzuerhalten (angefochtenes Urteil E. 3.2.8 S. 64 f.). Denkbar sei auch eine Wohnsitznahme der gesamten Familie in Deutschland, sofern sich die Partnerin des Beschwerdeführers dazu entscheiden sollte. Ein Umzug in ein anderes Land sei gerichtsnotorisch mit einer gewissen Veränderung für alle Betroffenen verbunden, selbst wenn es sich beim Zielland um Deutschland handle. Es seien keine Umstände ersichtlich, die einen Umzug in das Nachbarland für K.________ oder L.________ unzumutbar erscheinen liessen. Folglich wäre es durchaus möglich, das Familienleben andernorts zu pflegen (angefochtenes Urteil E. 3.2.9 S. 65). Der Beschwerdeführer verfüge sowohl in Deutschland als auch in Italien über Familienmitglieder, auf deren Unterstützung er im Falle seiner Ausweisung aus der Schweiz zählen könnte. Auch in beruflicher Hinsicht seien seine Wiedereingliederungschancen in diesen zwei Nachbarländern intakt oder zumindest nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. Er beherrsche die italienische Sprache und könne in Deutschland eine 10-jährige Arbeitstätigkeit nachweisen (angefochtenes Urteil E. 3.2.10 S. 65 f.). Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt und der gelebten, nahen Beziehung zu seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter habe der Beschwerdeführer zweifellos ein erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Dennoch sei bei gesamtheitlicher Betrachtung aller relevanter Kriterien ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen (angefochtenes Urteil E. 3.2.11 S. 66).
5.4.4. Die Vorinstanz zeigt zudem auf, weshalb die Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK aufgrund der Schwere der Katalogtat, der mit dem Betäubungsmittelkonsum in Zusammenhang stehenden wiederholten Delinquenz und den Bedenken hinsichtlich der künftigen Bewährung zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt und die Landesverweisung daher selbst bei Annahme eines persönlichen Härtefalls anzuordnen wäre (angefochtenes Urteil E. 3.2.12 S. 66, E. 3.1.3 S. 67 und E. 3.1.5 f. S. 68 f.). Sie berücksichtigt dabei u.a., dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit bereits über drei Vorstrafen verfügte und gegen ihn darüber hinaus bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus seit einigen Monaten ein weiteres Strafverfahren hängig war. Die Vorstrafen hätten keine hochwertigen Rechtsgüter betroffen und seien überwiegend in Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers gestanden. Für die bisher verübten Straftaten sei der Beschwerdeführer mit (überwiegend unbedingten) Geldstrafen sanktioniert worden, was ihn jedoch nicht dazu veranlasst habe, von seinem Konsumverhalten und der damit verbundenen Delinquenz Abstand zu nehmen. Bei der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln handle es sich medizinisch gesehen um eine Krankheit, die dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Dennoch habe er es zu verantworten, dass er in den Jahren bis zu seiner Verhaftung in diesem Verfahren keine Versuche unternommen habe, um von seinem starken Suchtverhalten loszukommen, welches ihn wiederholt zu delinquentem Verhalten veranlasst habe (angefochtenes Urteil E. 3.1.3 S. 67). Dem Beschwerdeführer sei im Sinne einer letzten Chance der bedingte Strafvollzug gewährt worden. Damit sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass er während des Deliktszeitraums von harten Drogen abhängig gewesen sei, während des Freiheitsentzugs jedoch einen Drogenentzug gemacht habe, seit seiner Verhaftung keine Betäubungsmittel mehr konsumiert habe, erstmals mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu bestrafen sei und dass er sich während rund 13 Monaten in Haft sowie im vorzeitigen Strafvollzug befunden habe, was Eindruck auf ihn gemacht haben dürfte. Bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung gälten andere, strengere Kriterien und Massstäbe als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten. Vorliegend seien nicht sämtliche Bedenken hinsichtlich der künftigen Bewährung des Beschwerdeführers ausgeräumt. Insbesondere liege kein Nachweis vor, dass er tatsächlich seit nunmehr 21/2 Jahren "clean" sei. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in einer Therapie. Auch nehme er nicht an einem besonderen Programm teil, welches ihn dabei unterstütze, nach seiner mehrjährigen Drogenabhängigkeit langfristig abstinent zu bleiben. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er sinngemäss erklärt, dass er sich nicht vorstellen könne, regelmässige Gespräche mit einem Therapeuten zu führen. Er habe nicht bereits mit 17 Jahren angefangen, Drogen zu konsumieren, sondern erst mit 40 Jahren. Er wisse folglich, wie man das Leben meistere. Gleichzeitig habe er eingeräumt, dass er sich noch immer in einer kritischen Phase befinde und sich von dem Kontext bzw. seinen Kontakten im Drogenmilieu distanzieren müsse, weshalb er aktuell in Y.________, d.h. in einiger Entfernung zum Kanton Glarus, arbeite. Unter diesen Umständen bestehe keine hinreichende Sicherheit, dass der Beschwerdeführer nicht erneut in sein Suchtverhalten zurückfallen und Betäubungsmitteldelikte verüben werde (angefochtenes Urteil E. 3.1.5 S. 68 f.).
5.5. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung verstösst im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht. Mit dem Beschwerdeführer ist von einem persönlichen Härtefall auszugehen, da dessen langjährige Partnerin und die gemeinsame Tochter in der Schweiz wohnhaft und verankert sind, weshalb sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Erforderlich ist daher eine Interessenabwägung, im Rahmen welcher insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verhaftung faktisch nicht mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebte, dass er sich auch gegenwärtig lediglich an seinen arbeitsfreien Tagen bei seiner Familie aufhält und das Sorgerecht und der überwiegende Betreuungsaufwand bei der ebenfalls erwerbstätigen Kindsmutter lag und liegt. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wirtschaftlich, nicht jedoch in persönlicher Hinsicht integriert. Er hat sowohl in Italien als auch in Deutschland Familienangehörige. Sodann ist in diesen beiden Ländern auch von intakten Chancen auf eine berufliche Wiedereingliederung auszugehen. Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer zu Vorwurf gemacht werden kann, er habe seine Drogenabstinenz seit der Haftentlassung im April 2022 nicht nachgewiesen. Dies kann insofern offenbleiben, als die Vorinstanz die Landesverweisung nicht damit begründet, der Beschwerdeführer habe nach der Haftentlassung im April 2022 erneut Drogen konsumiert. Sie berücksichtigt vielmehr, dass sich dieser gemäss eigenen Angaben immer noch in einer kritischen Phase befindet, sich von seinen Drogenkontakten im Kanton Glarus fernhalten muss und er es daher vorzieht, in Y.________ zu arbeiten und lediglich die arbeitsfreien Tage bei seiner Partnerin und seiner Tochter im Kanton Glarus zu verbringen. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit während mehrerer Jahre (seit 2014) von Heroin und Kokain abhängig (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2.1 S. 48, E. 11.1.2 S. 55, E. 3.1.1 S. 66 und E. 4.6 S. 72), wobei ihn auch seine Familie und insbesondere die Geburt seiner Tochter sowie der Umstand, dass er damals (und bis Dezember 2019) einer geregelten Erwerbstätigkeit nachging, nicht vom Drogenkonsum abzuhalten vermochten. Die Entlassung aus der 13-monatigen Haft, welche den Beschwerdeführer zum Drogenentzug zwang, lag im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erst 11/4 Jahre zurück. Die Vorinstanz verfällt daher nicht in Willkür, wenn sie eine hinreichende Sicherheit dafür verneint, dass sich der Beschwerdeführer, der sich immer noch in einer kritischen Phase befindet und keine Therapie besucht, nicht erneut dem Drogenkonsum hingibt und für die Beschaffung von Drogen straffällig wird. Ins Gewicht fällt schliesslich das Ausmass des ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten beträchtlichen Drogenhandels sowie die Art und Häufigkeit seiner Vortaten, die auch Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) betreffen. Die Vorinstanz bejaht unter diesen Umständen zutreffend ein hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers, welches dessen Interesse, seine arbeitsfreien Tage weiterhin bei seiner Partnerin und seiner Tochter im Kanton Glarus verbringen zu können, überwiegt.
5.6. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es bestehe keine ausreichende Sicherheit, dass der Beschwerdeführer nicht erneut in sein Suchtverhalten zurückfallen und Betäubungsmitteldelikte verüben wird (angefochtenes Urteil E. 4.6 S. 73). Die im vorliegenden Strafverfahren beurteilten Betäubungsmitteldelikte wiegen schwer. Der Beschwerdeführer ist zudem mehrfach vorbestraft. Mit sog. Beschaffungskriminalität wäre auch im Falle einer erneuten Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers zu rechnen. Damit liegt eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA vor. Die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ist daher auch mit dem FZA vereinbar (angefochtenes Urteil E. 4.7 S. 73). Dass die Vorinstanz für die Gewährung des bedingten Vollzugs eine Schlechtprognose verneint, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteile 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.3.3; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 364).
5.7. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Landesverweisung sind nach dem Gesagten ebenfalls unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld