Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1295/2023
Urteil vom 19. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Drohung;
Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. Mai 2023
(SK 22 147).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.________ mit Urteil vom 8. Dezember 2021 der Nötigung zum Nachteil von C.________ und des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig. Gleichzeitig sprach es A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung zum Nachteil von B.________, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz frei. Es verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 400.--. Weiter wurde die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg verwiesen. Der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. März 2020 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde nicht widerrufen, A.________ wurde verwarnt und die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert. Schliesslich regelte das Regionalgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gegen dieses Urteil erhoben die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie B.________ Berufung. A.________ erhob weder Anschlussberufung, noch beantragte er ein Nichteintreten.
B.
Mit Urteil vom 17. Mai 2023 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als A.________ von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz freigesprochen und der Nötigung zum Nachteil von C.________ sowie des Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen wurde. Weiter erklärte es A.________ der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen Drohung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten und, im teilweisen Zusatz, zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.--, deren Vollzug es mit einer Probezeit von 3 Jahren aufschob. Im Zivilpunkt verurteilte das Obergericht A.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.-- an B.________ und verwies diese für die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg. Schliesslich regelte das Obergericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2023 sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen Drohung zum Nachteil von B.________ freizusprechen und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, insbesondere hinsichtlich des Immutabilitätsprinzips, und des Rechts auf rechtliches Gehör gelten d. Die Vorinstanz gehe in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung [recte: Drohung] gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift betreffend die örtlichen Verhältnisse von einem anderen Sachverhalt aus.
1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Ungenauigkeiten (etwa betreffend Ort oder Zeit; Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1 mit Hinweisen) sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 2.2; 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.1; 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_124/2024 vom 21. Juli 2025 E. 2.2; 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1; 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 7B_768/2023 vom 27. Juni 2025 E. 2.2.1; 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1; 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 7B_768/2023 vom 27. Juni 2025 E. 2.2.1; 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.1; 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3. Betreffend den Vorwurf der Drohung vom 7. November 2016 (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) setzt sich die Vorinstanz in der Hauptverhandlung detailliert mit den Sachverhaltsfragen auseinander (vgl. unten E. 2.3.9). Sie erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift im Ergebnis als erstellt. Dieser habe sich aber nicht (wie in der Anklageschrift festgehalten) "an der Kreuzung auf der S.________strasse, Höhe Restaurant D.________" in T.________, sondern an der Kreuzung U.________strasse/V.________strasse in T.________ ereignet. Diese Ungenauigkeit in der Anklageschrift habe für den Beschwerdeführer keine Nachteile gezeitigt, zumal dieser den Vorwurf ohnehin vollumfänglich bestritten habe. Trotz falscher Ortsbezeichnung ergebe sich aus der Anklageschrift unmissverständlich, welches Verhalten ihm konkret vorgeworfen werde, und er habe sich angemessen dagegen verteidigen können.
1.4. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorträgt, verfängt nicht.
1.4.1. Vorliegend war die vorgeworfene Tat stets klar identifizierbar: der Beschwerdeführer habe am 7. November 2016 zwischen 19:00 Uhr und 19:20 in T.________, in einem schwarzen Porsche sitzend, das Fenster heruntergelassen, um für die Beschwerdegegnerin 2 sichtbar die vorgeworfene Tat, die vorgeworfene Drohung durch Kehlenschnittgeste zu vollziehen. Es ist nicht ersichtlich, wie damit für den Beschwerdeführer Zweifel bestehen hätten können, welches Verhalten ihm zur Last gelegt wird. Auch lief er zu keinem Zeitpunkt Gefahr, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers waren die in Frage stehenden Unstimmigkeiten bereits seit der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz bekannt (vgl. unten E. 2.3.9). Aus den kantonalen Akten ergibt sich überdies, dass die erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz unter Mitwirkung der Parteien und vor den Parteivorträgen erfolgte. Die Vertretung der Beschwerdegegnerin 2 stellte sodann auch eine Frage zur Präzisierung der betreffenden Unstimmigkeit. Weshalb für die Verteidigung des Beschwerdeführers in diesem Rahmen keine Möglichkeit zu entsprechenden Fragen bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal sie zu anderen Aspekten durchaus Fragen stellte. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Verteidigung die in Frage stehende Unstimmigkeit im Rahmen des Parteivortrags ausdrücklich thematisierte, um die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz setzt sich in ihrer Beurteilung sodann eingehend mit den durch die Unstimmigkeit aufgeworfenen Fragen auseinander, namentlich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der relevanten Aussagen (vgl. unten E. 2.3.9). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor, das von der Vorinstanz nicht beachtet worden wäre. Inwiefern vorliegend eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist folglich weder ersichtlich noch dargelegt (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2 und 2.3). Eine Verletzung des Anklageprinzips oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen.
2.
2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die Ereignisse rund um das Verfahren vor der Versöhnungskommission nicht gewürdigt, stelle zu Unrecht nicht auf die Aussagen der Zeugin E.________ ab, relativiere die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, berücksichtige die bestehenden Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht, taxiere die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, blende die Vorgänge auf der zivilrechtlichen Ebene aus, und gehe in tatsachenwidriger Interpretation davon aus, dass es sich bei der örtlichen Umschreibung "auf der Höhe des Restaurant D.________" um ein Missverständnis handeln müsse.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig beziehungsweise willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2; 6B_1089/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3.2; 6B_1046/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 E. 1.3.2; 6B_1089/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3.2; 6B_1046/2023 vom 26. Mai 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Vereinbarung der kurdischen Versöhnungs- und Friedenskommission (nachfolgend Versöhnungskommission) komme kein Beweiswert zu. Es handle sich nicht um eine demokratisch legitimierte und rechtsstaatlich anerkannte Institution. Sie sei keine Strafverfolgungsbehörde im Sinne der StPO und handle dementsprechend nicht nach deren Regeln. Ihre Arbeitsweise sei unbekannt und ihren Handlungen komme im Strafverfahren offensichtlich keine Bindungswirkung zu. Die aktenkundige Vereinbarung spreche für sich: Sie enthalte fast ausschliesslich Eingeständnisse der Beschwerdegegnerin 2 beziehungsweise verpflichte sie, alle Anklagepunkte zurückzuziehen, weil sie nicht der Wahrheit entsprächen. Wie die Vereinbarung zustande gekommen sei, und ob die Beschwerdegegnerin 2 unter Druck stand, sei nicht bekannt. Sie selbst habe jedenfalls angegeben, sie habe aus Angst und Druck unterschrieben sowie um Ruhe zu haben. Das Dokument habe sie nicht richtig gelesen und die Vergewaltigungen seien bei der Versöhnungskommission kein Thema gewesen. Diese habe die Geschichte gar nicht gekannt.
2.3.2. Die Vorinstanz hält weiter fest, auch wie die "Versöhnungsgespräche" abgelaufen seien, könne nicht beurteilt werden. Das Verfahren vor der Versöhnungskommission folge jedenfalls keinen rechtsstaatlichen Prinzipien. Deshalb komme den angeblichen Eingeständnissen der Beschwerdegegnerin 2, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Erstaussagequalität zu. Ausserdem sei nicht auf die Aussagen der Zeugin E.________ abzustellen. Es sei unter anderem unklar, ob angesichts der vom Staatsanwalt beschriebenen Stimmung vor der Einvernahme eine Beeinflussung der Zeugin stattgefunden habe. Bereits ihre Aussage, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Versöhnungskommission aufgesucht habe, habe den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien widersprochen. Zum Kerngeschehen könne sie ohnehin keine sachdienlichen Angaben machen. Des Weiteren hätten ihre Schilderungen wenig objektiv gewirkt und diametral dem von der Vorinstanz aus den Akten und persönlich gewonnenen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 widersprochen.
2.3.3. Weiter hält die Vorinstanz fest, die grundsätzliche Fähigkeit der Beschwerdegegnerin 2, überhaupt eine zuverlässige Aussage machen zu können, stehe ausser Frage. In Bezug auf die Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin 2, sich an das genaue Datum der traditionell-islamischen Hochzeit zu erinnern, hält die Vorinstanz fest, dies stelle die Aussagetüchtigkeit der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Frage. Es existiere keine Heiratsurkunde mit genauem Datum. Dem Datum komme offenbar keine besondere Bedeutung zu, zumal sich auch der Beschwerdeführer nicht daran erinnern könne. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sodann erklärt, die Heirat werde im Islam als Prozess verstanden, welcher bei ihr und dem Beschwerdeführer mit dem Besuch eines Imams im Januar 2011 begonnen habe und mit dem Hochzeitstag im April 2012 geendet habe. Dem Imam gegenüber gebe man dabei eine Art Eheversprechen ab, weshalb es eigentlich zwei Daten gebe. Die in diesem Rahmen üblichen Hochzeitsvorbereitungen seien auch vom Beschwerdeführer erwähnt worden. Die vermeintlich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdegegnerin 2 würden sich vor diesem Hintergrund zumindest relativieren lassen. Im laufenden Verfahren, so die Vorinstanz, habe die Beschwerdegegnerin 2 sodann durchwegs von April 2012 gesprochen.
2.3.4. Weiter erwägt die Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers seien reich an Lügensignalen. Demgegenüber seien in den konstanten, emotionalen und überzeugenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zahlreiche Realkennzeichen erkennbar. Die erste Instanz messe der Einvernahme vom 10. Juli 2015, in der die Beschwerdegegnerin 2 aussagte, dass sie ein normales Eheleben führe und, dass der Beschuldigte sie nie zu irgendetwas gezwungen habe, zu viel Gewicht bei. Insbesondere könne aus diesen Aussagen nicht abgeleitet werden, dass die Vergewaltigungen nicht stattgefunden hätten. Schon aufgrund der (die Einvernahme veranlassenden) Anzeige wegen häuslicher Gewalt sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 gerade kein normales (Ehe-) Leben geführt habe. Die Vorinstanz stützt sich weiter auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bestätigende Berichte des Hausarztes vom 14. August 2015, des (anlässlich eines Vorfalls betreffend häusliche Gewalt) rapportierenden Polizisten, den Abklärungsbericht der KESB vom 25. Juni 2015 und die Abklärung der Polizei betreffend negatives Verhalten des Beschwerdeführers am Schalter der Gemeinde Lyss. Dass die Beschwerdegegnerin 2 über die Vergewaltigung erstmals bei der Staatsanwaltschaft am 7. November 2017 gesprochen habe, habe sie in der Folge stets mit persönlichen Gründen (insbesondere Angst und Scham) sowie mit kulturellen Gründen erklärt. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass sie offensichtlich Zeit und die nötige Distanz gebraucht habe, um die Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Sie habe ferner nicht durchweg schlecht über den Beschwerdeführer gesprochen, sondern habe auch angegeben, es habe Zeiten gegeben, in denen er "den roten Teppich ausgerollt" habe beziehungsweise es sei nicht alles schlecht gewesen mit ihm.
2.3.5. Weiter erwägt die Vorinstanz, das anfängliche Verschweigen der Vergewaltigungsvorwürfe lasse sich vor dem Hintergrund der eindrücklichen und glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nachvollziehbar erklären und stelle keinen Grund dar, um an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zu zweifeln. Die von ihr geschilderte Angst und Scham, derentwegen Opfer sexueller Gewalt (gerade im Rahmen einer Beziehung) oftmals Mühe hätten, Anzeige zu erstatten, sei notorisch.
2.3.6. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den vorgeworfenen Vergewaltigungen erwägt die Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 seien betreffend die erste Vergewaltigung trotz des 5 beziehungsweise 9 Jahre zurückliegenden Ereignisses im Kern konstant und würden mehrere ausgefallene Details sowie plastische Erzählungen enthalten; die zeitlich komplexe Schilderung der Geschehnisse würde für die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sprechen. Es würde keinen Sinn machen, eine erfundene Geschichte so weit in die Vergangenheit zurückzudatieren und in einen Zusammenhang mit der Hochzeit und der Abtreibung zu bringen, was eine unnötige chronologische Komplikation darstelle. Das Verletzungsbild habe sie keineswegs dramatisierend beschrieben. Auch betreffend die zweite Vergewaltigung stellt die Vorinstanz fest, Aggravationstendenzen seien bei den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gerade keine zu erkennen.
2.3.7. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung, die gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift "ca. 1 Monat vor dem 7. November 2016" stattgefunden haben soll, hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe anlässlich der Einvernahme am 7. November 2016 ausgeführt, vor einem Monat habe der Beschuldigte geschrien, er werde sie umbringen und mit dem Sohn nach Syrien verschwinden. Sie sei dann zu ihren Eltern nach T.________ geflohen. Seit der Beschwerdeführer in Syrien gewesen sei, glaube sie fest daran, dass er die Drohung umsetzen könnte. Gegenüber dem Staatsanwalt und der ersten Instanz habe sie weiter eine Ohrfeige beziehungsweise den Versuch einer Ohrfeige geschildert, was sie danach nicht mehr erwähnt habe. Die Vorinstanz erwägt, es sei von untergeordneter Bedeutung, dass die Ohrfeige nicht übereinstimmend geschildert worden sei, da eine solche Tätlichkeit nicht angeklagt sei. Die Aussage würde jedenfalls die ansonsten konstanten und in ihrer Gesamtbetrachtung glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht entkräften.
2.3.8. Die Vorinstanz hält weiter fest, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des Beschwerdeführers seien übereinstimmend darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 an einem Samstag aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Der Beschuldigte habe ausserdem die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 bestätigt, wonach er verreist sei - er sei jedoch nicht nach Syrien, sondern in den Irak gereist. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass der Beschuldigte auch kurz vor der Hauptverhandlung in den Irak gereist sei, was belege, dass er, entgegen der Verteidigung, auch tatsächlich ins Ausland reisen könne.
2.3.9. In Bezug auf den dem Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift zugrunde liegenden Sachverhalt setzt sich die Vorinstanz detailliert damit auseinander, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Verhandlung vor der ersten Instanz von Polizeirapport und Anklageschrift abweichende Aussagen machte. Sie erwägt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien in weiten Teilen konstant. So habe sie jeweils angegeben, am 7. November 2016 nach der Arbeit nach Hause gefahren zu sein, als sie an der fraglichen Kreuzung, an der sie habe geradeaus fahren und hierfür die vortrittsberechtigten Autos auf der Hauptstrasse durchfahren habe lassen müssen, einen schwarzen Porsche und darin, dank ihrer Scheinwerfer den Beschwerdeführer gesehen habe. Dieser habe die Fahrt verlangsamt, die Scheibe heruntergefahren und die "Kehlenschnittgeste" gemacht. Damit habe er sie so stark in Angst versetzt, dass sie zur Polizeiwache in W.________ gefahren sei, weil sie diese noch von ihrer letzten Anzeige her gekannt habe. Die einzigen Unstimmigkeiten beträfen die örtlichen Verhältnisse. So habe die Beschwerdegegnerin 2 einerseits bei der erstinstanzlichen Einvernahme den Gasthof D.________ in T.________, welchen sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch als Deliktsort angegeben hatte, nicht kennen wollen, andererseits hätten die von ihr geschilderten Verkehrsverhältnisse (insbesondere die Vortrittsregeln und Tempolimite) nicht mit der Route übereingestimmt. Diesbezügliche Unklarheiten und Zweifel habe die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren ausräumen können, indem sie mithilfe von Google Maps beziehungsweise Google Street View ihre Route Schritt für Schritt dargelegt habe. Sie habe den Ort des Geschehens klar benennen können und ihre früheren Schilderungen zu Vortrittsregeln und Tempolimit hätten zu dieser Route gepasst. In Bezug auf ihre in der polizeilichen Einvernahme dokumentierten Angabe, der Vorfall habe sich auf Höhe des Gasthofs D.________ zugetragen, habe die Beschwerdegegnerin 2 sodann im Berufungsverfahren angegeben, dass sie in ihrem aufgewühlten Zustand nicht richtig habe schildern können, welche Strasse es gewesen sei, weshalb die Polizei ihr Optionen genannt habe, welche sie einfach bestätigt habe. Hierzu würde passen, dass sie in den darauffolgenden Einvernahmen den Gasthof nicht mehr erwähnt habe, und auch vor erster Instanz deutlich und korrigierend festgehalten habe, dass sie von einem Gasthof D.________ nichts wisse, weil sie ja "hinten" durchgefahren sei und nicht durch X.________. Die Vorinstanz erwägt, das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 sei gerade glaubhaft, weil sie trotz Verwirrung und Missverständnis bei ihrer Version bleibe, und sich dabei nicht auf einsilbige Antworten beschränke.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf die in den Verfahren www (bzw. xxx) und yyy vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (u.a. betreffend gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwürfe der Drohung) gemachten Aussagen habe nicht abgestellt werden dürfen, bringt er dies erstmals vor Bundesgericht vor, obwohl in diesem Fall auf die entsprechenden Aussagen zum Teil bereits vor der ersten Instanz abgestellt wurde. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile 6B_503/2025 vom 2. Juli 2025 E. 5; 6B_738/2024 vom 29. April 2025 E. 3.9; 6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 1; je mit Hinweisen).
2.5. Weiter belässt es der Beschwerdeführer zu grossen Teilen dabei, lediglich seine Sicht der Dinge aufzuzeigen und eine eigene Beweiswürdigung zu präsentieren.
Dies gilt insbesondere für seine Ausführungen zur Versöhnungskommission, zur Aussage der Zeugin E.________, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise der Glaubhaftigkeit dessen Aussagen und in weiten Teilen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 beziehungsweise der Glaubhaftigkeit deren Aussagen. So führt er zum Beispiel aus, das Verfahren vor der Versöhnungskommission sei mitzuberücksichtigen gewesen, um ein vollständiges Bild über das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 zu haben; die Vorinstanz habe die historische Entwicklung des Aussageverhaltens der Beschwerdegegnerin 2 ausgeblendet, indem sie die Aussage der Zeugin E.________ nicht berücksichtigte. Die vorinstanzliche Interpretation einer rechtsstaatlichen Beweiswürdigung greife zu kurz. Weiter führt er zum Beispiel aus, die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, sie habe sich zum Beischlaf zwingen müssen, sei als entlastendes Moment für ihn zu interpretieren, weil sie damit angeben würde, die Verantwortung habe bei ihr gelegen, wobei er nicht weiter darauf eingeht, wie sich diese Sicht mit dem darauffolgenden Satz derselben Aussage ("Ich hatte keine Wahl.") vereinbaren lassen sollte. Auch wenn er ausführt, dem parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren (zzz) vor dem Regionalgericht Jura-Seeland komme im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts besondere Bedeutung hinsichtlich des Motivs der Beschwerdegegnerin 2 zu, stellt er der vorinstanzlichen Würdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne Willkür darzutun.
Auf diese rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.6. Was der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen das vorinstanzliche Urteil vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen.
2.6.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das anfängliche Verschweigen der Vergewaltigungsvorwürfe nicht als Grund ansah, an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zu zweifeln (vgl. oben E. 2.3.5). Es ist nicht ersichtlich, worauf sich die Annahme des Beschwerdeführers stützen soll, wonach Opfer von Sexualdelikten keine Schwierigkeiten hätten, insbesondere bei der Involvierung naher Angehöriger, solche Taten zur Anzeige zu bringen, beziehungsweise, dass das Opfer bei weniger intimen Straftaten mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert sei. Die Vorinstanz trägt den psychologischen und sozialen Umständen einer solchen Situation umfassend Rechnung, was unter dem Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden ist. Soweit auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzutreten ist, vermag dieses keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen.
2.6.2. Wenn der Beschwerdeführer darlegt, die unterschiedlichen Schilderungen der Ohrfeige (vgl. oben E. 2.3.7) seien bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 stärker zu deren Lasten zu werten, so zeigt er höchstens eine andere mögliche Lösung auf. Dies genügt jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung nicht, um Willkür zu begründen (vgl. oben E. 2.2.1).
2.6.3. Auch insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe bestehende Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in die Erwägungen einfliessen lassen, vermag er nicht darzulegen wie dies zu einem willkürlichen Ergebnis führt, sondern zeigt nur auf, wie aus seiner Sicht die entsprechenden Einvernahmen und Befragungen zu würdigen gewesen wären und wie sich daraus eine andere Lösung ergeben würde. Dies genügt jedoch gemäss ständiger Rechtsprechung nicht, um Willkür zu begründen (vgl. oben E. 2.2.1).
2.6.4. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie die Angaben der Beschwerdegegnerin 2, ihr seien anlässlich der Einvernahme vom 7. November 2016 von Seiten der Polizei Optionen vorgelegt worden, auf welcher Strasse die Drohung erfolgt sei, als glaubhaft erachte. Dies sei krass tatsachenwidrig, da sich weder im Protokoll noch im Anzeigeprotokoll ein Hinweis auf eine Diskussion über die Örtlichkeit finde. Angesichts der detaillierten Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. oben E. 2.3.9) kann nicht gesagt werden, dass deren Erwägungen schlechterdings unhaltbar seien. Dass eine andere Lösung möglich erscheint, genügt, wie bereits erwähnt, nicht, um Willkür zu begründen (vgl. oben E. 2.2.1).
2.6.5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt auch keine willkürliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor. Die Vorinstanz setzt sich detailliert mit den einzelnen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und identifiziert Realkriterien in dem Masse, dass das Abstellen auf diese Aussagen willkürfrei ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung der gesamthaften Konstanz der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mehr Gewicht beimisst als den vereinzelten Widersprüchen (vgl. oben E. 2.3.4 - 2.3.9) ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und vermag keine Willkür zu begründen.
2.6.6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz stelle auf aktenwidrige Tatsachen ab, wenn sie festhalte, die Beschwerdegegnerin 2 habe im laufenden Verfahren durchwegs von einer (traditionellen) Hochzeit im April 2012 gesprochen. Aus den kantonalen Akten ergeben sich diesbezüglich in der Tat Unsicherheiten. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen, dass deshalb der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss (vgl. oben E. 2.3.3) willkürlich ist (vgl. oben E. 2.2.2).
2.6.7. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet, sofern sie den bundesgerichtlichen Anforderungen überhaupt genügt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Endres