Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1300/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. August 2023 (ST.2023.77-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist italienischer Staatsangehöriger, wurde 1970 in der Schweiz geboren und verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung C. Im Alter von 11 Jahren reiste er mit seiner Mutter nach Italien. Kurz vor seinem 18. Geburtstag erfolgte die Rückkehr in die Schweiz. Er hat keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung, lediglich eine Anlehre als Autospengler und ist arbeitslos. Er lebt von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen. A.________ leidet unter einer Opiateabhängigkeit, einer leichten ADHS und einer leichten Cannabisabhängigkeit. Er ist mehrfach vorbestraft. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2020 sprach das Kreisgericht Wil A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es ordnete den Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Januar 2020 und der Reststrafe von 122 Tagen gemäss Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Juni 2019 an und verurteilte A.________ unter Bildung einer Gesamtstrafe sowie teilweise im Zusatz zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Januar 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 89 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Weiter verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sowie eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren an.  
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die von A.________ eingelegte Berufung mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 23. Dezember 2020. 
 
B.b. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen von A.________ mit Urteil vom 24. April 2023 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht St. Gallen zurück (Urteil 6B_561/2022). Mit Entscheid vom 30. August 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung von A.________ ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 23. Dezember 2020.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. August 2023 sei aufzuheben und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Landesverweisung. 
 
1.1. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht nur der Schutz des Privatlebens, sondern auch der Schutz des Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK betroffen. Die Vorinstanz verletze mit der Anordnung der Landesverweisung Art. 66a StGB und Art. 8 EMRK. Im Übrigen stehe das Diskriminierungsverbot einer Landesverweisung entgegen.  
 
1.2. Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsurteil 6B_561/2022 vom 24. April 2023 mit Bezug auf die Landesverweisung lediglich fest, die Vorinstanz sehe aufgrund der Bürgerrechte der Mutter und der Grossmutter des Beschwerdeführers zu Recht nicht von einer Landesverweisung ab. Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung behandelte das Bundesgericht die übrigen im Zusammenhang mit der Landesverweisung erhobenen Rügen nicht.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, bereits im Berufungsentscheid vom 25. Juni 2019 habe sie sich aufgrund verschiedener Katalogtaten des Beschwerdeführers mit der Frage der Landesverweisung auseinandersetzen müssen, jedoch auf deren Anordnung verzichtet. Nebst einem schweren persönlichen Härtefall hätten damals die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwogen. Mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Frage der Anordnung der Landesverweisung bejaht die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls, gewichtet jedoch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.  
 
1.3.2. Mit Bezug auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, insbesondere die hiesige Geburt sowie die lange Aufenthaltsdauer fielen ins Gewicht. Seine Mutter, seine engste Bezugsperson, lebe ebenfalls in der Schweiz. Die private Beziehungssituation spreche grundsätzlich für ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die berufliche Situation hingegen präsentiere sich als schlecht. Er habe weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Seit längerem sei er arbeitslos; er lebe von einer IV-Rente und von Ergänzungsleistungen. Eine berufliche Integration liege nicht vor. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch. Ernsthafte Ansätze einer beruflichen Perspektive seien indes nicht erkennbar, zumal er vor Vorinstanz keinerlei Interesse in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebracht habe. Seine wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation sei nach wie vor desolat. Daraus schliesst die Vorinstanz, die Arbeits- und Ausbildungssituation zeitige keinerlei wesentliches Interesse (mehr) am Verbleib in der Schweiz. Mit Bezug auf eine allfällige Resozialisierung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer weise zwar kaum Bezugspunkte bzw. Beziehungen zu seinem Heimatland Italien auf, dennoch seien seine Chancen dort nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz. Er spreche auch Italienisch. Eigentliche familiäre Beziehungen habe er in Italien aber nicht; seine tatsächliche Heimat sei die Schweiz. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls.  
 
1.3.3. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung erwägt die Vorinstanz, sowohl die Art der begangenen Straftaten als auch die ausgefällte Strafe liessen das öffentliche Interesse als hoch erscheinen. Sodann spreche die aussergewöhnliche deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers und die damit verbundene Gefahr erneuter Delinquenz für eine Landesverweisung. Er weise diverse einschlägige Vorstrafen und weitere Verurteilungen auf, darunter mehrere Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr. Die Taten hätten sich gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet. Der Blick auf die deliktische Vergangenheit lasse die Resozialisierungschancen als kaum aussichtsreich erscheinen. Die zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen, die langjährige Drogensucht und die damit verbundene (rechtskräftige) Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB würden für eine hohe Rückfallgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer habe seine Unbelehrbarkeit mehrfach unterstrichen und zeige sich als unverfroren. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen von Dr. med. B.________ im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 26. August 2021. Gemäss dessen Ausführungen leide der Beschwerdeführer nach wie vor unter einer Opiateabhängigkeit, einer leichten ADHS und einer leichten Cannabisabhängigkeit. Dem Beschwerdeführer sei es bisher offensichtlich nicht gelungen, dauerhaft opiatabstinent zu leben - die Wahrscheinlichkeit, dass er langfristig abstinent bleibe, sei aus gutachterlicher Sicht gering. Insgesamt bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, das die ebenfalls durchaus hohen privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Art. 66a Abs. 1 lit. d und o StGB sehen für Ausländer, die wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) bzw. Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) i.V.m. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d und o StGB grundsätzlich erfüllt.  
 
1.4.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).  
 
1.4.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
 
1.4.6. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4.7. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). 
 
1.5.  
 
1.5.1. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines Härtefalls unter Einbezug der gängigen Integrationskriterien und nimmt eine umfassende Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK vor. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt grösstenteils lediglich seine eigene Sicht dar; es fehlt an einer begründeten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und der Gewichtung der einzelnen Punkte in der Interessenabwägung. Darauf ist mangels rechtsgenüglicher Begründung grundsätzlich nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.5.2. Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht bloss sein Schutz des Privatlebens, sondern auch der Schutz des Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK betroffen. Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz ohnehin eine umfassende Interessenabwägung vornimmt und dabei nicht nur die Aspekte des Privatlebens, sondern ebenso die familiäre Situation des Beschwerdeführers miteinbezieht, erweist sich sein Einwand als unbehelflich. Ebenso findet mit Bezug auf die Frage eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 2 EMRK weder eine den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt, noch macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz hält fest, die Mutter sei die engste Bezugsperson des Beschwerdeführers. Die Aussagen der Mutter im Rahmen ihrer gerichtlichen Befragung vom 30. August 2023 hätten das Bild vermittelt, dass primär sie sich um den Beschwerdeführer kümmere und nicht umgekehrt. Eine faktische Abhängigkeit ihrerseits vom Beschwerdeführer scheine nicht zu bestehen, auch wenn er sie punktuell unterstütze. Eine allfällige Hilfsbedürftigkeit der Mutter sei alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet. Überdies könne der Kontakt zur Mutter im Fall einer Landesverweisung über die üblichen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Auch regelmässige Besuche beim Beschwerdeführer in Italien oder sonst im grenznahen Ausland seien denkbar. Der Beschwerdeführer stellt dem lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber und führt aus, zwar stehe die Abhängigkeit der Mutter vom Sohn nicht im Vordergrund, umso mehr aber jene des gesundheitlich prekären Beschwerdeführers von seiner Mutter, die ihn im Rahmen des Möglichen betreue (zwei- bis dreimal pro Woche). Damit genügt er den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Inwieweit die Vorinstanz seine privaten Interessen mit Bezug auf seine familiäre Situation falsch gewichte bzw. in die Interessenabwägung miteinbeziehe, macht er weder begründet geltend noch ist dies ersichtlich.  
 
1.5.3. Als unbehelflich erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz werte seinen Gesundheitszustand sowie seine Suchtkrankheit nicht bzw. nur ungenügend. Entgegen seiner Auffassung setzt sich die Vorinstanz mit seiner gesundheitlichen Situation auseinander und hält mitunter - insbesondere mit Verweis auf das (Ergänzungs-) Gutachten von Dr. med. B.________ vom 26. August 2021 - fest, der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter einer Opiateabhängigkeit, einer leichten ADHS und einer leichten Cannabisabhängigkeit. Inwieweit sie seinen Gesundheitszustand indes nicht genügend in ihre Interessenabwägung hätte einfliessen lassen, macht der Beschwerdeführer weder begründet geltend noch ist dies ersichtlich. Dazu reicht es nicht aus, pauschal geltend zu machen, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hätte die Vorinstanz den Gesundheitszustand und die Suchtkrankheit "zugunsten des Beschwerdeführers bzw. gegen die Landesverweisung" gewichten müssen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.5.4. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Interessenabwägung als rechtskonform. Zwar ist mit der Vorinstanz von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung auszugehen und es bestehen beim Beschwerdeführer gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. oben E. 1.3.2); jedoch stehen diesen, wie die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, hohe öffentliche Interessen entgegen. Bereits aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 25 Monaten ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen (vgl. oben E. 1.4.4). Zudem hat der Beschwerdeführer - in den Worten der Vorinstanz - eine "aussergewöhnliche deliktische Vergangenheit". Er weist diverse einschlägige Vorstrafen und weitere Verurteilungen auf, darunter mehrere Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr. Dabei handelt es sich um Taten gegen verschiedene Rechtsgüter (Vermögen, körperliche Integrität, Hausrecht, Funktionieren staatlicher Organe und Volksgesundheit), wobei gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz Betäubungsmittel meistens eine tragende Rolle spielten. Die Vorinstanz verweist auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 25. August 2023, in dem aus den Jahren 2011 bis 2023 noch neun Vorstrafen verzeichnet sind (angefochtenes Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer delinquiert seit bald 30 Jahren in der Schweiz. Unter diesen Umständen und angesichts der langjährigen Drogensucht und der damit verbundenen Anordnung einer ambulanten Massnahme ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine hohe Rückfallgefahr bejaht. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Einschätzung zudem auch auf das eingeholte psychiatrische Ergänzungsgutachten. Insgesamt gewichtet sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz.  
 
1.5.5. Die Rügen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Härtefallprüfung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG genügen.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer macht, wie bereits im Verfahren 6B_561/2022, geltend, die Landesverweisung verstosse gegen das Diskriminierungsverbot. Zwar habe das Bundesgericht entschieden, dass nur ein effektiv bestehendes Bürgerrecht die Landesverweisung ausschliesse; nicht entschieden sei damit, ob und wie eine intergenerationale Diskriminierung aufgrund des familiären Hintergrunds im Rahmen der Interessenabwägung und insbesondere bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Notwendigkeit i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen sei.  
 
1.6.2. Die Vorinstanz führt aus, nur ein effektiv bestehendes Bürgerrecht schliesse die Landesverweisung aus. Letzteres sei mittlerweile auch vom Bundesgericht bestätigt worden. Daran sei die Vorinstanz gebunden. Gleichwohl würden der guten Ordnung halber die diesbezüglichen Erwägungen im Berufungsentscheid vom 20. Dezember 2021 nochmals wiedergegeben.  
 
1.6.3. Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Wie bereits im Rückweisungsurteil 6B_561/2022 vom 24. April 2023 festgehalten, ist er Inhaber einzig der italienischen Staatsbürgerschaft, nicht aber der schweizerischen. Der Beschwerdeführer selbst behauptet nicht das Gegenteil. Damit ist er Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Die Staatsangehörigkeit einer Person wird durch das zuständige Gericht im Verfahren zur Anordnung einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB eruiert; bei fehlender schweizerischer Staatsangehörigkeit hat das Sachgericht eine Härtefallprüfung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorzunehmen und bei Verneinen eines Härtefalls bzw. nach allfälliger Interessenabwägung obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen. Die Frage, ob eine Person zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Leben die schweizerische Staatsangehörigkeit beantragen bzw. hätte erlangen können - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht -, ist vom Bundesgericht nicht im Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB bzw. Art. 8 EMRK zu beurteilen. Entsprechend gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation seiner Mutter, zur geltend gemachten Diskriminierung sowie zur theoretischen Erlangung der schweizerischen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer in der Vergangenheit an der Sache vorbei und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
1.7. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach diesen Ausführungen als rechtskonform.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb