Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_133/2025
Urteil vom 11. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bächtold,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 2. Oktober 2024 (ST.2021.158-SK3).
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht Toggenburg stellte mit Urteil vom 29. April 2021 das Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 18. Februar 2004 bis 29. April 2006 infolge Verjährung ein. Es sprach A.________ des gewerbsmässigen und teilweise des versuchten gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Es ordnete weitere Nebenfolgen an und entschied über die Kosten sowie Entschädigungen.
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 2. Oktober 2024 das erstinstanzliche Urteil vollständig. Zudem stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, freigesprochen zu werden. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei sie mit einer vollständig bedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin hinterlegte vor Bundesgericht unter Beilage Nr. 6 eine Methodenkritik von Dr. med. B.________ zu den Akten. Dieser Bericht datiert vom 27. Januar 2025 und entstand somit nach der Urteilseröffnung des vorinstanzlichen Urteils am 2. Oktober 2024. Als echtes Novum ist dieser Beleg vor Bundesgericht unzulässig und somit unbeachtlich. Die Beilagen Nr. 5 und 7 befinden sich bereits in den Akten. Darüber muss nicht befunden werden.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine schwerwiegende Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO. In der Anklageschrift fehle es einerseits an einer eigentlichen Umschreibung der Arglist und der Kausalität sowie andererseits an der genauen Benennung der Täuschungshandlungen mit Ort, Zeit und Art.
3.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz stellt zwar fest, dass die Verteidigung vor der Erstinstanz keine Verletzung des Anklageprinzips gerügt habe, obwohl ihr dies nach Treu und Glauben zumutbar gewesen sei. Im Ergebnis verneint sie jedoch eine Verletzung des Anklageprinzips. In der Anklageschrift werde das der Beschwerdeführerin vorgeworfene täuschende Verhalten gegenüber verschiedenen Ärzten und den Behörden klar umschrieben. Es werde denn auch nicht geltend gemacht, dass sie nicht wisse, was ihr vorgeworfen werde.
3.4. Der Kritik der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 5. Mai 2017 richtet sich gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, gegen den ein getrennt geführtes Strafverfahren läuft. Einleitend legt die Staatsanwaltschaft die Vorgeschichte von der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 2004 bis zur Zusprechung der Rente sowie der Rentenrevisionen in den Jahren 2006, 2007 und 2013 dar (vgl. Anklageschrift Ziff. 2.1.1a - f, S. 3 - 10). Ferner führt sie die Ergebnisse der von der Sozialversicherungsanstalt (nachfolgend: SVA) angeordneten Observationen aus. Demnach seien bei der Beschwerdeführerin weder körperliche noch psychische Beeinträchtigungen aufgefallen (vgl. Anklageschrift Ziff. 2.1.1.g, S. 11). Anschliessend umschreibt die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf. Die Beschwerdeführerin soll zusammen mit ihrem Ehemann anlässlich zahlreicher Arztbesuche, ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen planmässig ein Scheinbild einer Depression sowie von chronischen und unbehandelbaren Bauchschmerzen errichtet und gepflegt haben, um eine Arbeitsunfähigkeit vorzutäuschen und so Rentenleistungen zu erschleichen. Dabei hätten die Ehegatten gewusst, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem invalidisierenden Ausmass an den geltend gemachten Beschwerden gelitten und sie demzufolge keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe. Abschliessend listet die Staatsanwaltschaft die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente für sich und die Kinder auf (vgl. Anklageschrift Ziff. 2.1.1.h, S. 12 - 14). Damit legt die Staatsanwaltschaft die für die Beurteilung des angeklagten gewerbsmässigen Betrugs relevanten Tatumstände hinreichend dar. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, nicht gewusst zu haben, was ihr genau vorgeworfen wird, noch, dass sie sich nicht genügend auf ihre Verteidigung hätte vorbereiten können. Auch macht sie nicht geltend, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt hinausgegangen ist. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen.
4.
4.1. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Sie sei vor erster Instanz durch die damalige amtliche Rechtsvertreterin schlecht verteidigt gewesen. Diese habe es insbesondere unterlassen, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen, dessen Befragung an der Hauptverhandlung zu beantragen oder die Wiederholung der Einvernahme von C.________ zu beantragen.
4.2. Die Vorinstanz weist diesen Einwand als unbegründet zurück. Die damalige Verteidigerin der Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Plädoyer vertieft mit dem Gutachten auseinandergesetzt, wenn auch mit anderen Argumenten als die jetzige Verteidigung. Allein aufgrund der Tatsache, dass der neue Verteidiger eine andere Verteidigungsstrategie als die frühere Verteidigerin verfolgt, könne keine Unterlassung von Verteidigungsleistungen angenommen werden, welche die anwaltliche Sorgfaltspflicht und das Gebot wirksamer Verteidigung verletzen würde. Gleiches gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es hätten weitere Beweisanträge gestellt oder Privatgutachten eingeholt werden müssen. Der Stillstand des Berufungsverfahrens sei zudem auf die Überlastung der Strafkammer und nicht auf eine Untätigkeit der früheren Verteidigerin zurückzuführen.
4.3. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der beschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2; 124 I 185 E. 3b). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteile 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 3.4; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 2.2.1; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
4.4. Eine offenkundig ungenügende Verteidigung, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und somit den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, ist weder vorgebracht noch aus den Akten ersichtlich. Insbesondere liegt die Beantragung von Ergänzungsfragen an die sachverständige Person sowie die Beantragung weiterer Beweismittel im Ermessen der Verteidigung. Ebenso wenig kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht darin erblickt werden, dass die vormalige Verteidigerin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend gemacht hat (siehe E. 3.4 oben). Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlverhaltens und damit einer offenkundig ungenügenden Verteidigung verneint hat.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im Strafverfahren erhobenen Beweise. Das gegen sie eingeleitete Strafverfahren sei gestützt auf die Ergebnisse einer rechtswidrigen Observation im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) gegen ihren Ehemann eingeleitet worden. Es habe jedoch gegen sie kein hinreichender Tatverdacht bestanden, so dass die Beweise aus der Observation nicht rechtmässig erlangt worden seien und diese Ergebnisse sowie alle darauf folgenden Folgebeweise als unverwertbar nach Art. 141 Abs. 4 StPO zu gelten hätten. Die im vorinstanzlichen Urteil angeführten Verdachtsmomente hätten damals nicht ausgereicht, um ein Strafverfahren zu eröffnen.
5.2. Nach eingehender Prüfung verneint die Vorinstanz ein Beweisverwertungsverbot und kommt zum Schluss, dass die Erkenntnisse der Observation im vorliegenden Strafverfahren umfassend berücksichtigt werden können. Einerseits seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 282 Abs. 1 StPO erfüllt gewesen, sodass die Observation auch durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte angeordnet werden können. Zudem sei die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen Betrugs verdächtigt worden und es handle sich dabei um ein Verbrechen, weshalb Zufallsfunde grundsätzlich verwertbar seien. Andererseits überwiege das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsbetrugs den vorliegend relativ bescheidenen Eingriff in die privaten Interessen der Beschwerdeführerin.
5.3.
5.3.1. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar. Rechtmässig erlangt sind namentlich Beweismittel, die in Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung erhoben worden sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 151 IV 124 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3.2. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Bei der Prüfung des Erfordernisses, ob die Strafbehörden ein durch Private rechtswidrig erhältlich gemachtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, findet ein abstrakter Beurteilungsmassstab Anwendung. In die Hypothesenbildung sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen gesetzlichen Einschränkungen betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen (BGE 151 IV 124 E. 2.6, insbesondere E. 2.6.2.4, mit Hinweisen).
5.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Ihre Einwände, es sei nicht überraschend, dass Ehegatten in ländlichen Gegenden mit geringer Ärztedichte zu denselben Ärzten gingen, und es sei zu wenig abgeklärt worden, wie die Kinderbetreuung tatsächlich gehandhabt worden sei, beruhen auf einer konkreten Betrachtungsweise der hypothetischen Beweiserlangung. Diese ist im Rahmen der nach der Rechtsprechung massgebenden abstrakten Prüfung jedoch unbeachtlich (vgl. BGE 151 IV 124 E. 2.6; E. 3.1.2). Nach dem Gesagten ist nicht auf die konkreten Umstände der privaten Beweiserhebung abzustellen, sondern allein darauf, ob eine entsprechende Bildaufzeichnung nach der massgebenden gesetzlichen Ordnung grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Strafverfolgungsbehörden Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen können (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Entsprechende Beweiserhebungsmethoden sind somit gesetzlich vorgesehen und grundsätzlich zulässig. Gesetzliche Bestimmungen, welche die Erhebung derartiger Beweismittel generell untersagen würden, sind nicht ersichtlich. Die Strafbehörden hätten entsprechendes Bildmaterial von allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Örtlichkeiten anfertigen können, wenn ein Tatverdacht bestanden hätte. Gegen die übrigen Voraussetzungen bei der Prüfung der Beweisverwertbarkeit, nämlich die Aussichtslosigkeit der Ermittlung bzw. die unverhältnismässige Erschwerung (Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO) sowie einer Interessenabwägung (Art. 141 Abs. 2 StPO), bringt die Beschwerdeführerin keine separaten Rügen vor. Die sorgfältigen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz geben indessen auch zu keiner Kritik Anlass. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit der Erkenntnisse der Observation bejaht.
6.
6.1. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die sich in den Akten befindlichen Beweismittel würden sich nur auf das Ende der Tatperiode beziehen und es seien weder von Amtes wegen noch auf Antrag der Verteidigung weitere Beweismittel über die gesamte Tatperiode erhoben worden. So seien u.a. die Anträge auf (erneute) Begutachtung ihres Gesundheitszustands sowie auf Befragung ihrer Schwiegertochter, C.________, als (Entlastungs-) Zeugin abgelehnt worden. Damit habe die Vorinstanz auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.2.
6.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Wie weit das Recht auf Beibringung der erheblichen Beweise geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; mit Hinweisen).
6.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 9 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
6.2.3. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
6.3. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche und nachvollziehbare Würdigung der Beweismittel vor und kommt zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei im Ergebnis gestützt auf die Videos und Beobachtungen im IV-Verfahren, die Videos und Beobachtungen aus der im Strafverfahren angeordneten Observation, die medizinischen Stellungnahmen von Dr. D.________, die Sicherstellung an der Hausdurchsuchung, die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die Ergebnisse der Telefonüberwachung rechtsgenüglich erstellt und durch das psychiatrische Gutachten vom 8. März 2017 von Dr. med. E.________ gestützt. So habe der Gutachter nach Konsultation der gesamten IV- und Strafakten sowie eines Explorationsgesprächs mit der Beschwerdeführerin festgehalten, dass eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit über zwölf Jahre sich nicht plausibel erklären lasse. Es könnte weder eine medizinische noch eine psychiatrische Erklärung für das Persistieren eines derartigen Ausnahmezustands und die Intensivierung der betreuerischen Massnahmen geliefert werden. Prinzipiell sei rückblickend kein Grund zu sehen, schwere oder längere Einbrüche im Bereich des Leistungspotenzials der Beschwerdeführerin anzunehmen. Somatoforme Symptome und depressive Begleitverstimmungen könnten seines Erachtens Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von 20 - 30 % ausmachen.
6.4. Den Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin ist kein Erfolg beschieden.
6.4.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihrer Beweisanträge auf Einvernahme von C.________ und evtl. weiterer Familienangehöriger, Nachbarn und des Oberarztes der Psychiatrischen Klinik U.________ sowie der Einholung einer weiteren Begutachtung ihres Gesundheitszustands wendet, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Bundesgericht die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (E. 6.2.2 oben). Inwiefern die abgelehnten Beweismittel Auswirkung auf das Ergebnis des Entscheids haben könnten, was eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Willkürrüge ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Der Hinweis, dass die Zeugen "relevante Aussagen zu ihrem Zustand" hätten machen können, genügt für eine wirksame Willkürrüge nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Gehörsverletzung oder eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ersichtlich.
6.4.2. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten vom 8. März 2017 von Dr. med. E.________ als mangelhaft. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie trotzdem darauf abstelle. Ihre Rüge hat jedoch im Wesentlichen ihr Bewenden in der Wiedergabe der Argumente der vor der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 20. September 2024 von Dr. med. F.________, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem von der Vorinstanz gestützt auf die weiteren Beweismittel festgehaltenen Beweisergebnis vertieft auseinander zu setzen. Damit vermag sie den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.
6.4.3. Was schliesslich das Vorbringen anbelangt, die privaten Fotos und Videos seien nicht geeignet, das Vorliegen einer Depression zu beweisen, kann der Beschwerdeführerin ebenso wenig gefolgt werden. Zwar vermögen Fotos Momentaufnahmen darstellen, in welchen real vorhandene Einschränkungen und Schmerzen im Rahmen blosser Momentaufnahmen relativ einfach überspielt werden können, was so auch die Vorinstanz erkennt. Sie stützt sich jedoch bei der Beweiswürdigung auf die weiteren Beweismittel (E. 6.3 oben) und kommt aufgrund derer ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss, dass der Sachverhalt - wie in der Anklage festgehalten - erstellt sei. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
7.
7.1. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zwar habe die Vorinstanz die Verletzung anerkannt, sie habe es jedoch unterlassen, sie dem Ausmass entsprechend zu berücksichtigen.
7.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
7.3. Die Vorinstanz räumt ein, dass das Strafverfahren mit einer Gesamtdauer von fast 10 1/2 Jahren zu lange gedauert hat und berücksichtigt die Verletzung des Beschleunigungsgebots einerseits durch die entsprechende Feststellung im Dispositiv und andererseits durch eine Strafreduktion von neun Monaten auf 36 Monate.
7.4. Mit ihrer Rüge gegen die Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht dazulegen. Mit dem Hinweis, dass sie (und ihre Familie) über zehn Jahre lang dem Stress und der quälenden Unsicherheit des Strafverfahrens ausgesetzt gewesen seien, begründet sie keine über die allgemeinen Folgen einer langen Verfahrensdauer hinausgehende Verletzung ihrer Interessen. Auch der Hinweis, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zum Schluss gekommen, dass sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund der Einstellung der Zahlungen durch die IV-Stelle rein faktisch nicht mehr in der Lage sein werde, das von ihr verübte Delikt nochmals zu begehen, vermag nicht über eine appellatorische Kritik hinauszugehen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen