Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1334/2023
Urteil vom 16. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Gabriel Giess,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Mai 2023
(460 22 59).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. April 2020 u.a. vorgeworfen, sich am 8. Mai 2019 der mehrfachen Anweisung des Polizisten B.________, sich von der Kamerainstallation an seinem Arbeitsplatz fernzuhalten, widersetzt und diese zu Boden gerissen zu haben. Dadurch soll er den Polizisten bewusst an der Sicherung des Tatorts gehindert haben.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 9. Mai 2023 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. September 2021 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme) bei einer Probezeit von zwei Jahren.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2023 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und ersucht um Zustellung der vorinstanzlichen Akten.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer richtet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Im Wesentlichen bringt er vor, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie seinen Antrag auf Befragung von C.________ und D.________ abgewiesen habe.
1.2. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags damit, die beiden Studentinnen könnten zum fraglichen Ereignis keine relevanten Aussagen tätigen.
1.3.
1.3.1. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
1.3.2. Inwiefern die Vorinstanz den Antrag auf Befragung von D.________ und C.________ zu Unrecht abgewiesen haben soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
Die Vorinstanz geht gestützt auf den Polizeirapport vom 22. August 2019 davon aus, die beiden Studentinnen hätten den Vorfall vom 8. Mai 2019 nicht mitbekommen. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, D.________ und C.________ hätten angegeben, "nicht wirklich viel" mitbekommen zu haben, was "nicht nichts" sei. Ausserdem sei für sie zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich gewesen, was allenfalls relevant sein könnte, sei es doch damals augenscheinlich um die Frage gegangen, ob sie selbst Anzeige gegen ihn stellen möchten - und nicht darum, was sie allenfalls vom Vorfall mit dem Polizisten mitbekommen hätten.
Dem Polizeirapport vom 22. August 2019 ist die Aussage des anzeigestellenden Institutionsleiters zu entnehmen, C.________ und D.________ hätten die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizisten B.________ "vielleicht" mitbekommen. Darauf folgt die Stellungnahme der beiden Studentinnen, sie seien zwar in der Werkstatt anwesend gewesen, hätten aber "nicht wirklich viel" mitbekommen (erstinstanzliche Akten, act. 135). Dass die Vorinstanz daraus ableitet, C.________ und D.________ könnten keine relevanten Ausführungen zum Vorfall tätigen, ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. Sie durfte den Antrag auf Befragung der beiden Studentinnen wegen Unerheblichkeit (Art. 139 Abs. 2 StPO) abweisen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, mehrfach beantragt zu haben, wegen der darin enthaltenen WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und C.________ die Akten des Verfahrens MU1 19 2827 beizuziehen. Zwar habe die Erstinstanz den Beizug dieser Akten verfügt; sie seien ihm aber nie zugestellt worden. Die Vorinstanz wiederum habe den entsprechenden Antrag mit Verfügung vom 3. November 2022 abgewiesen - mit der Begründung, die "relevanten" Akten seien bereits beigezogen worden. Offenbar seien die kantonalen Akten entweder unvollständig oder man habe ihm nicht die vollständigen Akten übergeben, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.
2.2. Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Urteil nicht zu einer allfälligen Verletzung von Aktenführungs- oder Akteneinsichtsvorschriften; sie befasst sich lediglich mit dem erneut gestellten Antrag auf Beizug der WhatsApp-Nachrichten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend - und es ist auch nicht ersichtlich -, dass er die entsprechenden Rügen bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte und damit nicht gehört worden wäre. Auf seine Vorbringen zur (Un-) Vollständigkeit der vorinstanzlichen Akten ist somit mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzugehen (vgl. Urteile 6B_738/2024 vom 29. April 2025 E. 3.9; 6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 1; 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB). Er bestreitet das Vorliegen einer Amtshandlung und trägt vor, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass die Polizei einen "Tatort" bewacht habe. Zudem liege ein Fall von strafloser Selbstbegünstigung vor.
3.2. Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, die Sicherung eines Tatorts sei augenscheinlich als Amtshandlung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich den expliziten Anweisungen des Polizisten widersetzt; ihm sei somit bewusst gewesen, dass er mit seinem Verhalten eine Amtshandlung behindere.
3.3.
3.3.1. Nach Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der objektive Tatbestand dieser Strafbestimmung ist erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2; 6B_1276/2023 vom 13. November 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen). Subjektiv verlangt Art. 286 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_70/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.1.5; 6B_1276/2023 vom 13. November 2024 E. 5.1).
3.3.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Polizei Basel-Landschaft am 8. Mai 2019 über eine versteckte Kameralinse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers informiert. Daraufhin rückten die beiden Polizisten E.________ und B.________ wegen Verdachts auf Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) aus. Vor Ort wurde Polizist B.________ mit der Bewachung des Arbeitsplatzes beauftragt. Am selben Tag betrat der Beschwerdeführer die Werkstatt und riss die Kiste mit der Kamera trotz der mehrfachen Anweisung des Polizisten, sich vom Arbeitsplatz fernzuhalten, und seines Versuchs, ihn zurückzuhalten, zu Boden.
Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, weshalb die Bewachung eines Tatorts keine Amtshandlung darstellen soll. Soweit er hierzu ausführt, es habe nachweislich keine strafbare Handlung seinerseits vorgelegen und er habe sich lediglich seinem eigenen Arbeitsplatz, nicht einem "Tatort", genähert, ist dem mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die nachträgliche Einstellung des gegen ihn wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) geführten Verfahrens nichts daran ändert, dass der Polizist den Arbeitsplatz zum damaligen Zeitpunkt wegen Verdachts auf eine Straftat bewachte. Ein "Abschirmen" des (mutmasslichen) Tatorts ist für die Qualifikation dieser Tätigkeit als Amtshandlung nicht erforderlich. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass eine straflose Selbstbegünstigung ausscheidet, wenn der Täter in eine Amtshandlung eingreift, die sich bereits in Gang befindet und in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtet (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3; Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.5.1; 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Gemäss dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt wurde der Arbeitsplatz bereits bewacht, als er die Werkstatt betrat. Er wurde mehrfach angewiesen, sich davon fernzuhalten; der Polizist versuchte sogar, ihn zurückzuhalten. Inwiefern er somit, wie er vorbringt, einer Amtshandlung bloss zuvorgekommen sein soll, als er die Kiste mit der Kamera zu Boden riss, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz geht zu Recht von der Erfüllung des objektiven Tatbestands aus. Ebenso richtig schliesst sie aus dem Umstand, dass er sich den expliziten Anweisungen des Polizisten widersetzte, auf eine vorsätzliche Handlung. Der Schuldspruch wegen Art. 286 Abs. 1 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir