Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1369/2023
Urteil vom 13. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrzej Remin,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Häring,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gewerbsmässige Hehlerei; Schuldfähigkeit; Beweiswürdigung, Gleichheitsgrundsatz etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Oktober 2023 (SBR.2023.12).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach A.________ am 17. Oktober 2023 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Weinfelden vom 8. November 2022 der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- respektive für den Fall deren schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Weiter verwies es A.________ für fünf Jahre des Landes, stellte die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse zu überbinden. Eventualiter ersucht A.________ sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
3.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt den vorinstanzlichen Entscheid unter dem Titel "Materielles" in den Ziff. B. I.-VI. (S. 4 ff.) seiner Beschwerde in pauschaler und teilweise nur schwer nachvollziehbarer Form. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen über weite Strecken den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. oben E. 3) nicht und sind erst recht nicht geeignet, Willkür oder sonstige Rechtsfehler in den gerügten Punkten darzutun. Im Einzelnen ergibt sich, was folgt.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, die Vorinstanz folge der ersten Instanz und verurteile ihn unter anderem aufgrund einer belastenden Aussage des Haupttäters, C.________. Sie setze sich nicht mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen auseinander, was zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führe. Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass der Hauptbelastungszeuge wegen der erfolgten Verurteilung in derselben Sache weder als glaubwürdig anzusehen sei, noch seine Aussagen als glaubhaft einzustufen seien. Die Vorinstanz handle unter Missachtung der Verfassung und der Menschenrechtskonvention unzulässigerweise "patriotisch" und setzte sich über das Gebot der Gleichbehandlung hinweg, indem sie einem Schweizer Bürger und seinen Aussagen mehr Glauben schenke als ihm (dem Beschwerdeführer) als polnischem Staatsbürger.
4.2.2. Der Beschwerdeführer geht im Rahmen seiner Ausführungen nicht ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein. Damit genügt er den gesetzlichen Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und vermag er insbesondere keine Willkür aufzuzeigen. Eine solche ist ebensowenig ersichtlich wie die - zumindest sinngemäss geltend gemachte - Verletzung der Begründungspflicht sowie der Verfassung und der EMRK. So verweist die Vorinstanz bezüglich der objektiven und subjektiven Beweismittel zunächst ausdrücklich auf die Erstinstanz. Diese begründe schlüssig, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt sei und die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht um die deliktische Herkunft wissen können oder müssen, mit den Ermittlungsergebnissen nicht vereinbar sei. Darauf könne verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 5.1 S. 12 f.). Sodann prüft die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren und beurteilt diese als nicht stichhaltig (angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 13 ff.).
Das geschilderte Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform. So sieht Art. 82 Abs. 4 StPO trotz des grundsätzlich reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens explizit vor, dass das Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis auf das erstinstanzliche Urteil erscheint daher in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweis). Diesen Anforderungen vermag der angefochtene Entscheid ohne Weiteres zu genügen. Obwohl der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren lediglich seine Standpunkte vor Erstinstanz wiederholt hat, geht die Vorinstanz im Einzelnen auf dessen Vorbringen ein. Entgegen seinen Ausführungen äussert sie sich dabei auch zur Glaubhaftigkeit der Angaben von C.________. Letztere erachtet sie aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie sachlicher Beweismittel als glaubhaft. So hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, die Kontoauszüge und die Chat-Protokolle in Verbindung mit dem Zusammenzug der gestohlenen Geräte würden ein stimmiges Bild über die Anzahl der gehandelten Geräte und die dafür bezahlten Preise ergeben. Sie würden belegen, dass die von C.________ dazu gemachten Aussagen zuträfen und deshalb darauf abzustellen sei. Diese seien, was die Modalitäten der Verkaufsgeschäfte anbelange, glaubhaft und würden mit den objektiven Beweismitteln (Kontoauszüge, Zusammenzug gestohlene Geräte, Chatprotokolle, Aussagen D.________) übereinstimmen. C.________ habe ausgesagt, er habe dem Beschwerdeführer ab dem zweiten Verkaufsgeschäft mitgeteilt, das Ganze sei nicht legal. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 5.2.6 und E. 5.2.7 S. 15 f.). Im Übrigen würdigt die Vorinstanz auch die Aussagen und das Verhalten des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 5.2.8 S. 16 f.). Mit diesen nachvollziehbaren vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich Letzterer in seiner Beschwerde nicht rechtsgenügend auseinander; namentlich zeigt er keine Willkür auf. Rechtliche Mängel, erst recht solche, die geradezu offensichtlich wären, sind ebenfalls nicht auszumachen.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die vorinstanzliche Verurteilung wegen vollendeter gewerbsmässiger Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB sei fehlerhaft und falsch. Es liege ihr eine Fehleinschätzung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zugrunde. Das zweitinstanzliche Gericht sei fälschlicherweise von vorsätzlichem Handeln ausgegangen. Der Vorsatz müsse zumindest das Wissen umfassen, dass die Waren von einem Diebstahl stammen würden, somit selbst ein Diebesgut darstellten. Zwar reiche in solchen Fällen auch der Eventualvorsatz aus; jedoch liege dieser nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Täter aus einer unbekannten Quelle - also von einem Unbekannten - wertvolle Sachen zu einem besonders niedrigen Preis und unter verdächtigten Umständen kaufe. Im Falle des Art. 160 StGB sei davon auszugehen, dass sich der Vorsatz bei einer Hehlereihandlung auch und gerade auf den Umstand beziehen müsse, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden sei.
4.3.2. Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer bestreite den objektiven Tatbestand zu Recht nicht. Seine Argumentation ziele auf den subjektiven Tatbestand, sei aber nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass durch den Chat-Verlauf mit C.________ ein nachgerade aktives Einwirken des Beschwerdeführers auf die Bestellverläufe bewiesen sei, existierten zahlreiche Verdachtsmomente im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe die Aufkleber der Beschwerdegegnerin 2 von den Geräten entfernt und auf Drittpersonen lautende Lieferbestätigungen entgegengenommen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Namen um Mitarbeiter handle, überzeuge nicht. Wenn die Geräte tatsächlich für Mitarbeiter bestimmt gewesen wären, sei nicht erklärbar, weshalb C.________ diese Geräte im eigenen Namen verkauft habe und die Zahlungen nicht an die Mitarbeiter gegangen seien. Zudem habe es sich bei den Namen teilweise auch um juristische Personen gehandelt. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht unüblich, online Küchengeräte mit einem Einschlag von 50 % und mehr zu erwerben, möge zutreffen. Daraus könne jedoch der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es handle sich nicht um ein Onlinegeschäft. Der Beschwerdeführer habe die Geräte, welche er habe kaufen wollen, genau bestimmen können und diese geliefert erhalten, was bei Onlineangeboten mit Rabatt nicht der Fall sei. Es seien jeweils nur bestimmte Geräte mit hohen Rabatten versehen. Wie der Beschwerdeführer selber vorgebracht habe, seien Miele-Geräte in Polen nicht günstiger als in der Schweiz. Daraus könne er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr belege dies, dass es ein lukratives Geschäft gewesen sei, günstige Geräte in der Schweiz zu erwerben und nach Polen zu exportieren. Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorkommnis an der Grenze vermöge nicht zu belegen, dass keine relevanten Verdachtsmomente bestünden. Der Chat-Verlauf zeige zudem, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, genau die gewünschten Geräte zu bestellen und den Preis auszuhandeln. Insgesamt bejaht die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er gestohlene Geräte kaufte (angefochtener Entscheid E. 6.2 S. 17 f.).
Die vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer wiederum nicht rechtsgenügend auseinandersetzt, sind nachvollziehbar und weder unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden noch sonst wie offensichtlich rechtswidrig. Gemäss bundesgerichtlichlicher Rechtsprechung muss der Täter (Hehler) die strafbare Herkunft der Sache (durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen, mag ihm dies auch unerwünscht sein (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen (Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2.1). Derartige Verdachtsgründe durfte die Vorinstanz gestützt auf den von ihr willkürfrei und für das Bundesgericht damit verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Das gilt umso mehr, als C.________ dem Beschwerdeführer gemäss den ebenfalls willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen bereits ab dem zweiten Verkaufsgeschäft mitgeteilt hatte, das Ganze sei nicht legal (vgl. oben E. 4.2.2).
4.4.
4.4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 bzw. Art. 20 StGB. Die Vorinstanz habe die Tatsache völlig ausser Acht gelassen, dass er einen schweren Hirnschlag erlitten habe. Sie habe diese Tatsache nicht im erforderlichen Masse bei der Feststellung der Schuld berücksichtigt. Angesichts der Vorerkrankungen und auch seines schweren Schlaganfalles hätte das Gericht eine sachverständige Begutachtung anordnen müssen. Dies habe die Vorinstanz jedoch gar nicht in Erwägung gezogen. Es liege eine Verletzung des Bundesrechts vor.
4.4.2. Auch dieser Rüge ist kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz lässt den Schlaganfall des Beschwerdeführers entgegen seiner Darstellung nicht ausser Acht, sondern thematisiert "die gesundheitlichen Einschränkungen, u.a. als Folge eines im Jahr 2018 erlittenen Hirnschlags (Probleme beim Gehen, Probleme im rechten Arm, Schlaf und Konzentrationsprobleme) " ausdrücklich (angefochtener Entscheid E. 8.3 S. 27). Hinsichtlich der Schuldfähigkeit gelangt sie zum Schluss, es lägen weder konkrete Hinweise noch ärztliche Berichte vor, die auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen (angefochtener Entscheid E. 6.2 S. 18). Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich in Willkür verfallen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer Begutachtung durch einen Sachverständigen (Art. 20 StGB) abgesehen hat, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, erst gegeben ist, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; Urteile 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.3; 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Gestützt auf den von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalt verletzt die Vorinstanz im Lichte dieser Rechtsprechung kein Bundesrecht, wenn sie eine verminderte Schuldfähigkeit verneint bzw. von einer sachverständigen Begutachtung absieht.
4.5. Zusammengefasst erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers am Schuldspruch als unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
5.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag, wonach die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Gleiche gilt für seinen Antrag, die gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse zu überbinden. Auch hierzu äussert er sich in der Beschwerde nicht. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Schliesslich brauchen auch die ausgefällte Freiheitsstrafe sowie Busse, die Landesverweisung sowie die Nebenfolgen mangels dagegen erhobener Rügen nicht behandelt zu werden.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit sie die Begründungsanforderungen überhaupt erfüllt und auf sie eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Boller