Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1383/2023  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, Präsident, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Bundesrichter Glassey, 
nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier, 
Gerichtsschreiber Stübi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Franziska Ryser-Zwygart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, versuchter gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher versuchter Betrug; willkürliche Sachverhaltsfeststellung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. Oktober 2023 (STBER.2021.69). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 15. März 2021 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Zudem verpflichtete es ihn, der Privatklägerin B.________ AG insgesamt Fr. 5'740.05 als Schadenersatz zu bezahlen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung sowohl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als auch der Invalidenversicherungsstelle Solothurn hin sprach das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2023 des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen versuchten Betrugs schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wobei die Probezeit auf jeweils zwei Jahre festgesetzt wurde. Zudem bestätigte es die ausgesprochene Schadenersatzforderung zugunsten der B.________ AG. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2023 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Falle einer Verurteilung sei er zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- oder eventualiter zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal vier Monaten zu verurteilen, wobei ihm jeweils eine Probezeit von einem Jahr zu gewähren sei. Die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 1'007.-- sei abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Ziffern des obergerichtlichen Urteils betreffend Rückforderungsansprüche des Staates seien aufzuheben. Die Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs, wonach ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, seien ebenfalls aufzuheben. Die Ablehnung seines Antrags betreffend die Parteistellung der IV-Stelle sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die IV-Stelle im Strafverfahren gegen ihn betreffend den gewerbsmässigen Betrug und den versuchten gewerbsmässigen Betrug nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und nicht Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sei und ihr weder Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO noch Art. 105 Abs. 2 StPO zukämen. Sodann sei festzustellen, dass die IV-Stelle nicht legitimiert sei, mit Beschwerde im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2016 Beschwerde zu erheben. Auch sei festzustellen, dass die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in der Sache STA.2012.4542 vom 27. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb ein freisprechender Endentscheid vorliege. Eventualiter sei das Verfahren betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und des versuchten gewerbsmässigen Betrugs einzustellen. Der Staat habe die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen und ihm sei für die Kosten seiner Verteidigung für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich sei ihm für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bezeichnen. 
 
D.  
Das Bundesgericht lud das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zur Vernehmlassung ein. Beide verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Invalidenversicherungs-stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) komme im vorliegenden Strafverfahren keine Parteistellung zu. Deshalb sei sie nicht berechtigt gewesen, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 26. Juli 2016 Beschwerde zu erheben. Er beantragt, auf die Rüge sei einzutreten, die Rechtskraft der Teil-Einstellungsverfügung sei festzustellen und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.  
 
1.2. In diesem Zusammenhang ergibt sich folgende Prozessgeschichte:  
Am 30. November 2012 reichte die IV-Stelle bei der Staatsanwaltschaft eine schriftliche Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer ein. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2012 ein Verfahren wegen Betrugs und wegen Vergehens gegen das AHVG. Dieses Verfahren stellte sie mit Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 wieder ein. Auf Beschwerde der IV-Stelle hin hob die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. November 2016 die Teil-Einstellungsverfügung auf und wies die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit Urteil vom 18. August 2017 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 10. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer. Am 15. März 2021 erging das erstinstanzliche Urteil, und am 18. Oktober 2023 folgte das zweitinstanzliche Urteil in der Hauptsache. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 150 II 346 E. 1; 149 IV 97 E. 1).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, das Bundesgericht habe bislang nicht entschieden, ob der IV-Stelle im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Parteistellung zukomme und ob sie die Teil-Einstellungsverfügung hätte anfechten können.  
 
2.3. Die Vorinstanz bestätigt zwar, dass sich das Bundesgericht noch nicht explizit zur Frage der Legitimation der IV-Stelle geäussert habe. Das Bundesgericht habe jedoch verbindlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. November 2016 nicht in seinen Rechten beschränkt worden sei. Sollte es also so sein, dass sich der Beschwerdeführer der ihm gemachten Vorhalte nicht schuldig gemacht habe, so werde er im ordentlichen Verfahren freigesprochen und befinde sich mithin in derselben Situation, wie wenn die Einstellung bestehen geblieben wäre. Ein Recht darauf, vor der Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bewahrt zu werden, bestehe nicht. Mit dem Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. November 2016 liege somit ein rechtskräftiger Entscheid vor, auf den im Hauptverfahren nicht mehr zurückzukommen sei.  
 
2.4. Welche Art von Entscheiden mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, ist in Art. 90 ff. BGG geregelt. Die Beschwerde ist mitunter zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist eine Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG hingegen nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1).  
 
2.5. Angefochten ist mit dem vorinstanzlichen Urteil ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in Strafsachen (Art. 78 BGG) einer letzten kantonalen oberen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. November 2016 bildet einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in derselben Strafsache. Es betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG. Da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Folglich entfaltet dieser Nichteintretensentscheid hinsichtlich der damals nicht geprüften Streitfrage keine materielle Rechtskraft  
(vgl. Urteil 1B_478/2016 vom 18. August 2017 E. 1.2). Der Zwischenentscheid beantwortet die Frage der Beschwerdelegitimation der IV-Stelle, was in der Konsequenz Auswirkungen auf die Rechtskraft der Teil-Einstellungsverfügung hat. Er wirkt sich somit offensichtlich auf den Inhalt des Endentscheids aus (Art. 93 Abs. 3 BGG; siehe E. 4 hiernach). Der Zwischenentscheid ist daher im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der IV-Stelle die nötige Parteistellung zukam, um Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 zu erheben.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die IV-Stelle sei keine Partei, die im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde berechtigt sei. Sie sei nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu qualifizieren, da sie nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelte. Weiter existiere keine gesetzliche Bestimmung, welche der IV-Stelle im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Parteistellung einräume. Schliesslich lasse sich eine Beschwerdelegitimation auch nicht aus Art. 105 StPO ableiten.  
 
3.3. Die Vorinstanz nimmt an, dass mit dem Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 14. November 2016 ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, auf welchen im Hauptverfahren nicht mehr zurückzukommen sei (siehe E. 2.3 hiervor). Sie hält in diesem Sinne an der Argumentation des Urteils der Beschwerdekammer fest. Diese sei zum Schluss gekommen, dass die IV-Stelle zur Beschwerde legitimiert sei. Die Invalidenversicherung werde hauptsächlich aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Die IV-Stelle, welche die Versicherung nach dem Invalidenversicherungsgesetz durchführe, komme ihren Aufgaben somit mit Geldern nach, die ihr die Prämienzahler anvertraut hätten. Geschädigt durch eine täuschende oder betrügerische Handlung sei folglich nicht das allgemeine Staatsvermögen, wie dies bei einem Sozialhilfebetrug der Fall wäre. Aus diesem Grund sei nicht einzusehen, weshalb die IV-Stelle hinsichtlich der Geschädigtenstellung bzw. der Beschwerdelegitimation anders behandelt werden sollte als eine private Versicherung, die durch eine täuschende oder betrügerische Handlung geschädigt werde. Eine täuschende oder betrügerische Handlung eines Versicherten richte sich gegen Rechtsgüter, welche der IV-Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stünden. Sie sei durch eine allfällige Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt und daher zur Beschwerde legitimiert.  
 
3.4.  
 
3.4.1. IV-Stellen sind kantonale öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 54 Abs. 2 IVG; vgl. Art. 54 Abs. 2 aIVG, Stand 1. Januar 2014; § 30 Abs. 1 Sozialgesetz des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 [SG; BGS 831.1]). Die Aufgaben von IV-Stellen sind in Art. 57 Abs. 1 IVG normiert. Sie umfassen unter anderem die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. d), die Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (lit. i) und den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. j; vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c, f und g aIVG, Stand 1. Januar 2014). Die Finanzierung der durch die IV-Stelle zu erbringenden Leistungen ist im Grundsatz in Art. 77 Abs. 1 IVG geregelt. Die Leistungen werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (lit. a), die Beiträge des Bundes (lit. b), Einnahmen, die sich aus der für die Versicherung bestimmten Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben (lit. b bis), die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (lit. c) und die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (lit. d) finanziert (vgl. Art. 77 Abs. 1 aIVG, Stand 1. Januar 2014). Die von der IV-Stelle verfügten Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige werden von den Ausgleichskassen ausbezahlt (Art. 60 Abs. 1 lit. c IVG; vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. c aIVG, Stand 1. Januar 2014). Die Einnahmen und Ausgaben der IV laufen über den IV-Ausgleichsfonds (Art. 79 Abs. 1 IVG, vgl. Art. 79 Abs. 1 aIVG, Stand 1. Januar 2014).  
 
3.4.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Einstellung des Verfahrens können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO: (lit. a) die beschuldigte Person; (lit. b) die Privatklägerschaft; (lit. c) im Haupt- und Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 1 StPO) stehen zur Wahrung ihrer Interessen erforderliche Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).  
 
3.4.3. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Zivilkläger ist, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), Strafkläger, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Der Antrag auf Strafverfolgung gilt, unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Straftaten um Antrags- oder Offizialdelikte handelt, als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO (Art. 118 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen). Als Strafkläger kann sich auch konstituieren, wer im Strafverfahren keine Zivilforderung angemeldet hat oder wenn sie von vornherein keine Zivilforderung hat, sondern nur öffentlich-rechtliche Ansprüche, die nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Zivilforderungen sind mit anderen Worten keine notwendige Voraussetzung für die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren bzw. für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; Urteil 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.3).  
 
3.4.4. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine individuellen Interessen wahr, womit er durch die Straftat auch nicht in seinen persönlichen Interessen unmittelbar betroffen und verletzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist (Urteile 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.3, zur Publ. vorgesehen; 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.1; 1B_669/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen; SIMONE BRANDENBERGER, Der Staat als Verletzter im Strafprozess - eine Rollenverteilung, in: forumpoenale 4/2016, S. 226 f.; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 39 f. zu Art. 115 StPO).  
 
3.4.5. Hoheitliches Handeln des Staates liegt grundsätzlich vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Regelung den Verwaltungsträger zwingend zu staatlichem Handeln verpflichtet oder wenn zwischen dem Verwaltungsträger und dem Privaten ein Subordinationsverhältnis besteht. Ein Gleichordnungsverhältnis besteht hingegen, wenn die Rechtsgrundlage dem Staat keine Befugnis einräumt, einseitige Anordnungen  
zu treffen und diese zwangsweise durchzusetzen (vgl. Ur teil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.6, zur Publ. vorgesehen, mit Hinweisen). 
 
3.4.6. Ein Anwendungsfall hoheitlichen Handelns ohne strafprozessuale Geschädigteneigenschaft liegt etwa beim kantonalen Sozialamt vor, wenn es um ein Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB geht. In einem solchen Fall handelt der Staat hoheitlich, d. h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (Urteil 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5). Ein weiteres Beispiel hoheitlichen Handelns ohne Geschädigtenstellung wird in Bezug auf die eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden bei Steuerdelikten angenommen (zum Ganzen Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.4, zur Publ. vorgesehen; BRANDENBERGER, forumpoenale 4/2016, S. 227; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 3d zu Art. 115 StPO; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, N. 40 zu Art. 115 StPO; je mit Hinweisen). Gleichermassen handelt eine IV-Stelle hoheitlich, wenn sie unrechtmässige Leistungen verfügt (vgl. BRANDENBERGER, forumpoenale 4/2016, S. 227).  
 
3.4.7. Der Staat bzw. sein Verwaltungsträger ist dann "wie ein Privater" in seinen persönlichen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar verletzt, wenn sich die fragliche Straftat gegen Rechtsgüter richtet, die ihm zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgabe zur Verfügung stehen. Dies ist etwa der Fall bei der Veruntreuung von einer Gemeinde zugeordneten, auf einem Bankkonto deponierten Vermögenswerten, bei der Sachbeschädigung von einem Verwaltungsgebäude, beim Diebstahl von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe, beim Betrug zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, indem die Täterschaft Exportumsätze einer Scheinfirma vortäuscht und mittels entsprechender Abrechnungen die eidgenössische Steuerverwaltung zur Gutschrift von nicht bestehenden Vorsteuerguthaben veranlasst (Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.4, zur Publ. vorgesehen; BRANDENBERGER, forumpoenale 4/2016, S. 228; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, N. 39 zu Art. 115 StPO; mit weiteren Beispielen und Hinweisen).  
 
3.4.8. Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person werden im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Weitere Verwaltungseinheiten sind nur ausnahmsweise unter den soeben genannten Voraussetzungen (siehe E. 3.4.3-3.4.7 hiervor) oder bei entsprechender gesetzlicher Grundlage zuzulassen (Art. 104 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2; 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.5; 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2). So können gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteile 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2, zur Publ. vorgesehen; 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2; 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2).  
 
3.4.9. Art. 105 Abs. 1 StPO führt unter anderem die geschädigte Person (lit. a) und die Person, die Anzeige erstattet (lit. b) als andere Verfahrensbeteiligte auf. Soweit andere Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Diese Parteistellung wird nur bei einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Betroffenheit zuerkannt, eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 40 E. 3.6; Urteil 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3.1). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen grundsätzlich keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Die IV-Stelle reichte am 30. November 2012 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein. Darin beantragte sie ausdrücklich dessen Bestrafung. Sie brachte damit fristgerecht ihre Absicht zum Ausdruck, sich als Strafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO zu konstituieren.  
 
3.5.2. Die zur Konstituierung vorausgesetzte Eigenschaft einer geschädigten Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO kam ihr im Jahr 2012 jedoch nicht zu. Indem die IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Körperschaft dem Beschwerdeführer gesetzlich vorgeschriebene Leistungen im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses zuspricht oder verweigert, handelt sie hoheitlich. Zudem sind die Gelder, über die sie im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Leistungen verfügt, ihr nicht direkt zurechenbar. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten richteten sich daher nicht gegen Rechtsgüter, die der IV-Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, sondern gegen solche, für deren Verwaltung und Schutz sie zuständig ist. Die IV-Stelle nahm im vorliegenden Fall bei der Verrichtung einer öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine individuellen Interessen wahr, womit sie durch die Straftat auch nicht in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen war. Sie war mit anderen Worten nicht "wie ein Privater" in ihren persönlichen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar verletzt. In der Konsequenz greift die Argumentation der Vorinstanz zu kurz: Die IV-Stelle ist nicht mit einer privaten Versicherung vergleichbar, die durch einen Betrug direkt in ihrem Vermögen geschädigt wird. Da die IV-Stelle im vorliegenden Verfahren keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, konnte sie sich nicht als Strafklägerin konstituieren (Art. 118 Abs. 1 i. V. m. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO).  
 
3.5.3. Ebenso kann die IV-Stelle keine Parteistellung aus Art. 104 Abs. 2 StPO ableiten. Die einzige Bestimmung, die allenfalls in Frage kommen könnte - Art. 79 Abs. 3 ATSG - trat erst am 1. Oktober 2019 in Kraft. Darüber hinaus räumt Art. 79 Abs. 3 ATSG den Versicherungsträgern nur in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG die Rechte einer Privatklägerschaft ein. Diese Delikte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kanton Solothurn hat von der Möglichkeit, eine kantonale Regelung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht.  
 
3.5.4. Schliesslich ergibt sich auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO keine Beschwerdelegitimation der IV-Stelle. Sie ist weder geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, noch lassen sich aus dem Umstand der Anzeigeerstattung weitergehende Verfahrensrechte ableiten (Art. 301 Abs. 3 StPO). Eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit, die Parteirechte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO rechtfertigen könnte, ist weder ersichtlich noch wird sie geltend gemacht.  
 
3.6. Zusammengefasst ist die IV-Stelle im vorliegenden Verfahren keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und konnte sich daher nicht als Strafklägerin konstituieren (Art. 118 Abs. 1 i. V. m. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Sie kann keine Parteirechte aus Art. 104 Abs. 2 oder Art. 105 Abs. 2 StPO ableiten. Sie war folglich nicht legitimiert, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 382 Abs. 1 StPO Beschwerde zu erheben.  
 
4.  
 
4.1. Damit ist zu klären, wie sich die mangelnde Beschwerdelegitimation der IV-Stelle auf das vorinstanzliche Urteil auswirkt.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den Vorhalten des gewerbsmässigen Betrugs und des versuchten gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Da der IV-Stelle keine Parteistellung zukomme, die ihr erlauben würde, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 Beschwerde zu erheben, sei diese in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO stehe eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Entscheid gleich.  
 
4.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 rechtskräftig aufgehoben habe. Infolgedessen spricht sie den Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs und des versuchten gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Zu den möglichen Folgen der mangelnden Parteieigenschaft der IV-Stelle äussert sie sich nicht.  
 
4.4. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Wenn die Beschwerdeinstanz auf eine gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde nicht eintritt, erwächst diese in formelle und materielle Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. BGE 143 IV 104 E. 4.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend: BBl 2006 1085 ff.] 1274 Ziff. 2.6.4.1; HEINIGER/RICKLI, in: BSK StPO, N. 14 zu Art. 320 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft der Verfügung und der in Art. 11 Abs. 1 StPO verankerte Grundsatz "ne bis in idem" entgegen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; 143 IV 104 E. 4.2; Urteil 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1 f., nicht publ. in: BGE 151 IV 18). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung bezieht sich nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; Urteil 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 18). Die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" zu berufen, wird ausdrücklich durch die Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO beschränkt (Art. 11 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.5; Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.1; BBl 2006 1085 ff. 1274 Ziff. 2.6.4.1; HEINIGER/RICKLI, in: BSK StPO, N. 14 zu Art. 320 StPO).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Die IV-Stelle war nicht legitimiert, gegen die Teil-Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben. Folglich hätte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Die Teil-Einstellungsverfügung erwuchs damit in materielle und formelle Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer somit per 27. Juli 2016 rechtskräftig ein (Art. 437 Abs. 2 StPO) und nahm es seither nicht wieder auf (Art. 323 Abs. 1 StPO).  
 
4.5.2. Die Teil-Einstellungsverfügung verweist hinsichtlich der Umgrenzung der Einstellung auf die vorgeworfenen Tatbestände. Es ist offensichtlich, dass in sachverhaltsmässiger Hinsicht die Staatsanwaltschaft sämtliche Tatsachen erfassen wollte, die sie nach der Aufhebung und Rückweisung am 10. Juli 2020 zur Anklage brachte. Das Verfahren ist somit hinsichtlich sämtlicher Handlungen zwischen dem 10. Juli 2005 und dem 28. August 2012 im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug sowie sämtlicher Handlungen zwischen dem 8. Juli 2013 und dem 6. Mai 2016 im Zusammenhang mit dem versuchten gewerbsmässigen Betrug eingestellt. Betreffend diese Tatsachen fällt aufgrund der materiellen Rechtskraft der Verfügung und des Grundsatzes "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO) eine Verurteilung ausser Betracht. Es liegt ein Verfahrenshindernis vor. Die auf genau diese Tatsachen gestützten Schuldsprüche der Vorinstanz erweisen sich folglich als rechtswidrig.  
 
5.  
Die Vorinstanz verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht, indem sie rechtswidrig an der Parteistellung der IV-Stelle festhält (siehe E. 3 hiervor), die Rechtskraft der Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 verneint und den Beschwerdeführer des gewerbsmässigen sowie des versuchten gewerbsmässigen Betrugs schuldig spricht (siehe E. 4 hiervor). Die Schuldsprüche sind aufzuheben. Das Verfahren gilt hinsichtlich der damit zusammenhängenden Tatsachen seit dem 27. Juli 2016 als eingestellt. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen sowie dem versuchten gewerbsmässigen Betrug eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und kritisiert die Feststellung als rechtswidrig. Nach dem Gesagten gilt das Verfahren in diesem Zusammenhang als eingestellt. Die Rügen werden in der Konsequenz gegenstandslos. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer des mehrfachen versuchten Betruges zulasten der B.________ AG schuldig (Art. 146 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Punkt einen Freispruch und macht insbesondere eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz gelangt in diesem Zusammenhang zu folgendem Beweisergebnis:  
Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 24. Juni 2015 bis am 10. September 2015 bei der B.________ AG insgesamt zehn verschiedene Kundenkonten erstellt und darüber 20 Bestellungen getätigt, welche allesamt unbezahlt geblieben seien. Er habe die Waren im Wissen bestellt, dass er die die Rechnungen nicht werde bezahlen können und habe dabei in Kauf genommen, durch sein Verhalten eine Person arglistig zu täuschen. 
 
7.2.  
 
7.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe nicht feststellen können, ob der Bestellprozess vollständig automatisiert abgelaufen sei oder ob eine natürliche Person in den Bestellvorgang eingebunden gewesen sei. Deshalb lasse sich nicht bestimmen, ob das Verhalten unter Art. 146 StGB (Betrug) oder unter Art. 147 StGB (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) zu subsumieren sei. Indem die Vorinstanz das Geschehene ohne weitere Abklärungen dem Tatbestand von Art. 146 StGB zuordne, stelle sie den Sachverhalt willkürlich fest. Folglich sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.  
 
7.2.2. Die Vorinstanz konstatiert, sie könne nicht feststellen, ob im Jahr 2015 bei der B.________ AG eine natürliche Person in die Bestellvorgänge involviert gewesen sei oder ob der Prozess bereits vollständig automatisiert abgelaufen sei. Die Staatsanwaltschaft habe versucht, diese offene Frage zu klären. Da die B.________ AG jedoch im Jahr 2016 von einer Drittgesellschaft übernommen und sie den Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt habe, hätte die Staatsanwaltschaft keine weiteren Auskünfte einholen können. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer für einen eventualvorsätzlichen Versuch verurteilt, geht sie in der Folge (implizit) davon aus, dass er keine natürliche Person täuschte, dies jedoch für möglich hielt und in Kauf nahm.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
7.3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
 
7.3.3. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug) macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nur natürliche Personen können im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB getäuscht werden  
(vgl. BGE 96 IV 185 E. 1; Urteil 6B_934/2017 vom 22. März 2018 E. 2.4; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Aufl. 2019, N. 126 zu Art. 146 StGB). 
Des Tatbestandes von Art. 147 Abs. 1 StGB (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) macht sich hingegen schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. 
Art. 146 und Art. 147 StGB unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Person getäuscht wird, im zweiten auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird. Entscheidend ist bei einer Internetbestellung, ob der Entscheid über Annahme und Lieferung sowie der Versand der Waren durch eine Person erfolgt oder vollautomatisch abgewickelt wird (BGE 150 IV 188 E. 4.9.2; Urteile 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.4.3; 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.1). 
 
7.4.  
 
7.4.1. Die Vorinstanz kann den relevanten Sachverhalt nicht zweifelsfrei feststellen. Unter den gegebenen Umständen (siehe E. 7.2.2 hiervor) ist nicht anzunehmen, dass sie durch weitere Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse gewinnen wird. Eine Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts erübrigt sich.  
 
7.4.2. Damit bleibt offen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine natürliche Person im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB arglistig täuschte. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist. Folglich sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.  
Ebenso ist im Hinblick auf Art. 147 Abs. 1 StGB nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer ausschliesslich auf eine vollautomatisierte Datenverarbeitungsanlage einwirkte. Auch diesbezüglich ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die B.________ AG den Bestellprozess nicht vollautomatisch abwickelte. Somit sind auch die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 147 Abs. 1 StGB nicht gegeben. 
 
7.4.3. Indem die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht (implizit) zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe keine natürliche Person im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB getäuscht, verfällt sie nicht in Willkür. Vielmehr zog sie gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" den richtigen Schluss. Eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs fällt damit ausser Betracht. Möglich bleibt indes ein Schuldspruch wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB.  
 
7.5.  
 
7.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, eine Bestrafung wegen Versuchs sei ausgeschlossen. Er macht geltend, er habe weder Vorsatz noch Eventualvorsatz gehabt, die B.________ AG arglistig zu täuschen. Da er nicht gewusst habe, ob über die Bestellungen ein Mensch oder ein automatisches System entscheide, hätten die entsprechenden objektiven Tatbestandsmerkmale auch nicht Gegenstand seines Vorsatzes sein können. Daher sei sowohl eine Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten mehrfachen Betrugs als auch wegen vollendeten oder versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ausgeschlossen.  
 
 
7.5.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe sich mutmasslich keine konkreten Gedanken dazu gemacht, ob er bei der Vornahme der jeweiligen Bestellung eine natürliche Person oder allenfalls eine Maschine getäuscht habe. Mangels Angaben zur Sache könne dieser Punkt nicht verifiziert werden. Unabhängig davon sei aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer alles nach seiner Vorstellung Mögliche unternommen habe, um trotz fehlender Zahlungsbereitschaft und trotz fehlender Zahlungsmöglichkeit an die von ihm bestellten Waren zu gelangen. Nur so ergebe das Erstellen mehrerer Kundenkonten mit jeweils unterschiedlichen E-Mail-Adressen überhaupt einen Sinn. Beim Beschwerdeführer sei auf subjektiver Seite somit mindestens Eventualvorsatz zu konstatieren, mit seinem Handeln einen Menschen arglistig zu täuschen bzw. diesen infolge des daraus folgenden Irrtums zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu bewegen.  
 
7.6.  
 
7.6.1. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.4; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteile 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.4; 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.2).  
 
7.6.2. Der Versuch erfordert vorsätzliche Begehung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 246 E. 3a; Urteile 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 6.3; 6B_40/2021 vom 29. September 2021 E. 3.2.2). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B_1014/2023 vom 24. Juli 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
 
7.6.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 2.2.4; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.5).  
 
7.7. Der vorinstanzliche Schluss von den äusseren Tatsachen auf die inneren Tatsachen des Beschwerdeführers - wonach dieser in Kauf nahm, mit seinem Handeln einen Menschen arglistig zu täuschen - hält vor dem Bundesgericht stand, soweit der Beschwerdeführer diese Feststellung überhaupt rechtsgenügend rügt.  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, dass er ausdrücklich wusste, dass tatsächlich ein Mensch getäuscht wird und dass er diesen gezielt täuschen wollte. Es reicht aus, dass er diese Möglichkeit erkannte, aber dennoch handelte, weil er den Eintritt des Erfolgs und den daraus resultierenden Taterfolg in Kauf nahm. In rechtlicher Hinsicht sind damit die Voraussetzungen des Eventualvorsatzes gegeben. Für die Bejahung eines Versuchs genügt Eventualvorsatz. Soweit sich der Eventualvorsatz des Beschwerdeführers auch auf die Möglichkeit erstreckte, auf eine vollautomatische Datenverarbeitungsanlage einzuwirken, geht der Betrug dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor (vgl. BGE 129 IV 22 E. 4.2). Der Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Betrugs erweist sich daher als rechtmässig. 
 
7.8. Die Rüge des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt nicht willkürlich fest, und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlichen mehrfachen versuchten Betrugs zulasten der B.________ AG (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden.  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Schadenersatzforderung der B.________ AG über Fr. 1'007.-- sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Er begründet sein Begehren jedoch nicht und kommt damit seiner Rügeobliegenheit nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
8.2. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei im Falle eines Schuldspruchs zu einer bedingt vollziehbaren Gelstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- oder eventualiter zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal vier Monaten, wobei die Probezeit auf jeweils ein Jahr festzusetzen sei, zu verurteilen. Auch dieses Begehren begründet er nicht und verletzt folglich seine Rügeobliegenheit nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Folglich ist auf das Begehren nicht einzutreten.  
 
9.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Sowohl der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs als auch der Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neufestsetzung der Sanktion und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens infolge Aufhebung der Schuldsprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Im Umfang seines Obsiegens ist der Beschwerdeführer vom Kanton Solothurn für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten ist. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Solothurn sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 
Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie der Schuldspruch wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 1 a. und b. des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2023 werden aufgehoben. 
Das Urteil wird zur Neufestsetzung der Sanktion und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens infolge Aufhebung der Schuldsprüche an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stübi