Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_149/2025
Urteil vom 13. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl; Strafzumessung; nicht obligatorische Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. Dezember 2024 (SST.2024.173).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde im Jahr 1997 in Afghanistan geboren und wuchs im Iran auf. Im Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch 2018 abgewiesen und er vorläufig aufgenommen wurde. Ihm wird u.a. mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl aus Fahrzeugen vorgeworfen.
B.
Mit Urteil vom 26. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ des mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Landschaft vom 19. April 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unter Anrechnung von 5 Tagen Haft) und, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022, zu einer Busse von Fr. 3'500.--. Zudem sprach es eine Landesverweisung von fünf Jahren aus.
C.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Dezember 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Landschaft vom 19. April 2023, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (unter Anrechnung von 5 Tagen Haft) und, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022, zu einer Busse von Fr. 3'500.--. Es ordnete ebenfalls eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren und zusätzlich deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2024 sei betreffend die Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls aufzuheben und er sei in den entsprechenden Anklagepunkten wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Unter Berücksichtigung der übrigen Schuldsprüche sei er zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, sowie zu einer Busse von höchstens Fr. 5'000.-- zu verurteilen. Im Falle einer Rückweisung zur Festsetzung des Strafmasses sei festzuhalten, dass die Strafe bedingt auszusprechen sei. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Landesverweisung nicht im SIS einzutragen sei. Subeventualiter sei die Sache hinsichtlich der Ausschreibung im SIS wegen Gehörsverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Im Wesentlichen bringt er vor, bei Diebstählen aus Fahrzeugen sei nicht mit einer Beute über Fr. 300.-- zu rechnen, weshalb er lediglich wegen geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu verurteilen sei.
1.2. Demgegenüber erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers nicht auf einen geringfügigen Vermögenswert gerichtet gewesen sei.
1.3.
1.3.1. Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Privilegierung ist ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 123 IV 197 E. 2a; 123 IV 113 E. 3f mit Hinweis; vgl. Urteile 6B_463/2023 vom 14. Februar 2024 E. 3.1; 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2; 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.2). Von der Rechtsprechung wird ein Betrag von maximal Fr. 300.-- als geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB angesehen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1; 149 IV 217 E. 1.3.8; 142 IV 129 E. 3.1; 123 IV 113 E. 3d mit Hinweis).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Frei überprüfbar sind hingegen Schlussfolgerungen, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen (vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2; 123 IV 197 E. 2c; 104 IV 18 E. 3 mit Hinweisen).
1.3.2. Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der Beschwerdeführer die betroffenen Fahrzeuge jeweils durchsucht hat. Daraus - und aus der damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit und Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers - schliesst die Vorinstanz, dieser habe sich jeweils "eine möglichst hohe Beute" erhofft. Dass diese Feststellung willkürlich sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; was er dagegen unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot vorträgt, ist rein appellatorischer Natur. Anders als er vorbringt, entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich in Fahrzeugen keine Gegenstände im Wert von mehr als Fr. 300.-- befinden; zu denken ist etwa an zurückgelassene Handtaschen, Mobiltelefone, Einkäufe, Markensonnenbrillen, Ersatzreifen oder Bordcomputer. Jedenfalls kommt die Möglichkeit eines Deliktsbetrags von mehr als Fr. 300.-- ohne Weiteres in Betracht, sodass analog zur Rechtsprechung zu Taschendiebstählen (vgl. dazu BGE 123 IV 197 E. 2c; Urteil 6B_497/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen) ohne konkrete Gegenindizien vom entsprechenden Eventualvorsatz auszugehen ist. Solche Gegenindizien sind im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer wahllos abgestellte Fahrzeuge nach möglicher Deliktsbeute durchsucht und verschiedene Gegenstände entwendet hat, nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verneint daher zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Damit ist auch auf den Antrag betreffend die Strafhöhe nicht einzugehen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer richtet sich weiter gegen die Wahl der Strafart und Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Vor der Vorinstanz sei unberücksichtigt geblieben, dass er seine Betäubungsmittelabhängigkeit überwunden habe, seit der Haftentlassung im Juli 2024 nicht mehr rückfällig geworden sei und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Anstelle der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe sei er zu einer bedingten Geldstrafe, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
2.2. Die Vorinstanz geht von der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe aus und stellt dem Beschwerdeführer eine "eigentliche Schlechtprognose". Sie spricht für sämtliche zwischen dem 28. Mai 2021 bis 5. Juli 2022 begangenen Delikte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 aus.
2.3.
2.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
2.3.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; Urteile 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 1.2.2; 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1; 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2).
2.3.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteile 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.4; 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2).
2.3.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Wahl der Sanktionsart ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Vorliegend spricht die Vorinstanz die Freiheitsstrafe für die in der Zeit vom 28. Mai 2021 bis 5. Juli 2022 begangenen Vermögensdelikte aus; wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) verzichtet sie darauf, für die übrigen Taten des Beschwerdeführers eine weitere Zusatzstrafe zu verhängen. Bei den sanktionierten Delikten (mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl; Sachbeschädigung; mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) handelt es sich allesamt um Taten im Zusammenhang mit Diebstählen aus Fahrzeugen. Bereits mit Strafbefehl des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022, zu welchem die Vorinstanz die vorliegende Zusatzstrafe bildet, wurde der Beschwerdeführer wegen teilweise versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt; die zuvor mit Strafbefehl des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2021 wegen Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen. Auch nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Fall beging der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz ausführt, weitere Vermögensdelikte, weshalb er vom Strafgericht Basel-Stadt am 21. März 2024 u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Wie im angefochtenen Urteil richtig erkannt, lässt ein solches Verhalten eine Geldstrafe nicht mehr als geeignet erscheinen, hinreichend präventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz in ihren Erwägungen durchaus, dass er nach eigenen Angaben nicht mehr betäubungsmittelabhängig ist und kürzlich eine Stelle angetreten hat. Zwar ergibt sich aus ihren Feststellungen nicht, ob sie davon ausgeht, dass er, wie geltend gemacht, eine Geldstrafe grundsätzlich bezahlen könnte. Angesichts des Umstands, dass er bereits früher aufgrund seines wiederkehrenden Drogenkonsums Arbeitsstellen aufgeben musste, scheint sie jedoch an der Nachhaltigkeit dieser Entwicklung zu zweifeln, was nachvollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund verletzt sie kein Bundesrecht, wenn sie von der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe ausgeht und auf eine Freiheitsstrafe erkennt.
2.3.5. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Ausfällung einer unbedingten Strafe verstosse gegen Art. 42 Abs. 1 StGB, erweist sich als unbegründet. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das ihr bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens zustehende Ermessen verletzt haben soll. Wie soeben ausgeführt (siehe E. 2.3.4 hiervor), hält sie ihm durchaus zugute, dass er nach eigenen Angaben nicht mehr betäubungsmittelabhängig ist und inzwischen einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Angesichts der kurzen Dauer der veränderten Lebensumstände und der Tatsache, dass er in der Vergangenheit bereits Arbeitsstellen wegen Rückfällen in die Sucht aufgeben musste, geht sie jedoch nachvollziehbar von keiner nachhaltigen Verbesserung seiner Legalprognose aus. Ebenso zutreffend würdigt sie den Umstand, dass er bei laufendem Strafverfahren und selbst nach der erstinstanzlichen Verurteilung in der vorliegenden Angelegenheit (gewerbsmässig) weiterdelinquierte. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass er seit seiner Haftentlassung im Juli 2024 nicht mehr rückfällig geworden ist und Bewährungshilfe durch den Kanton Basel-Stadt erhält. Eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 StGB liegt nicht vor.
2.3.6. Die Beschwerde ist sowohl in Bezug auf die Wahl der Strafart als auch der Vollzugsform abzuweisen.
3.
3.1. Weiter ficht der Beschwerdeführer die ausgesprochene Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS an. Zusammengefasst bringt er vor, eine Rückführung nach Afghanistan, wo seine Familie aufgrund der Offizierstätigkeit des Vaters unter dem alten Regime gefährdet sei und er über kein soziales Netz verfüge, sei nicht zu verantworten. Die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie keine Stellung zu der in Afghanistan lauernden Gefahr genommen und ihn nicht auf die drohende Ausschreibung im SIS hingewiesen habe. Es deute nichts darauf hin, dass sich das Regime in Afghanistan demnächst ändern werde. Er sei in der Schweiz ausreichend integriert und habe "zwar regelmässig", aber lediglich "im minderschweren Bereich" delinquiert. Da er seine Betäubungsmittelabhängigkeit inzwischen überwunden habe, gehe von ihm keine Gefahr mehr aus.
3.2. Die Vorinstanz geht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der (nicht obligatorischen) Landesverweisung aus, welches das "vergleichsweise geringe" private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege. Ein Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung allein aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan lasse sich nicht rechtfertigen.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
3.3.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.1; 6B_373/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.1; 6B_819/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5; 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.5). Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt gerade auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 6B_373/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.1; 6B_819/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.3.3. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob die zur Beurteilung eines Vollzugshindernisses relevanten Fakten genügend stabil sind, sodass eine Beurteilung im Zeitpunkt einer allfälligen Anordnung der Landesverweisung möglich ist, ist einerseits der Zeithorizont unter Berücksichtigung einer der Landesverweisung vorausgehenden Freiheitsstrafe massgebend; andererseits sind die Dynamik der massgebenden politischen Lage im Herkunftsland und die diesbezüglichen Auswirkungen auf eine individuelle konkrete Gefährdungslage des von der Landesverweisung Betroffenen entscheidend (Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.3.1).
3.3.4. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wurden in BGE 147 IV 340 und 146 IV 172 erörtert; darauf kann verwiesen werden.
Entscheidet erstmals das Berufungsgericht über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, hat es die betroffene Person vor ihrem Entscheid explizit darauf hinzuweisen. Diese Hinweispflicht ist direkter Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; eingehend dazu BGE 146 IV 172 E. 3.4.2).
3.4.
3.4.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer, welcher afghanischer Staatsangehöriger ist, 1997 in Afghanistan geboren und wuchs im Iran auf. Er reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein, wo er nach einem abweisenden Asylentscheid vorläufig aufgenommen wurde. Einer seiner Brüder lebt in der Schweiz; die übrigen Geschwister befinden sich im Iran. Seine Eltern sind verstorben. Beziehungen zu Afghanistan pflegt er keine. Zum Urteilszeitpunkt hält er sich seit etwas mehr als neun Jahren in der Schweiz auf und spricht "einigermassen gut" Deutsch. Seit Oktober 2024 arbeitet er im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags bei B.________. Er ist verschuldet und verfügt in der Schweiz über keine abgeschlossene Berufsausbildung; eine begonnene Lehre zum Automobilassistenten brach er ab und war bisher vorwiegend arbeitslos. Nach einer Phase der Obdachlosigkeit lebt er nun wieder in einer Asylunterkunft. Gemäss eigenen Angaben ist er seit rund 1.5 Jahren "clean".
3.4.2. Angesichts des dargestellten bisherigen Aufenthaltsverlaufs ist es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass seine Integration in die hiesige Gesellschaft und Rechtsordnung im angefochtenen Urteil als nicht gelungen und sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz als entsprechend gering qualifiziert wird. Ebenso wird das Interesse der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung in Anbetracht der wiederholten und gesteigerten Delinquenz sowie der schlechten Legalprognose (vgl. dazu E. 2.3.5) trotz der nach eigenen Angaben überwundenen Betäubungsmittelabhängigkeit und der im Einzelnen nicht schwerwiegenden Taten zu Recht als hoch eingestuft. Dabei ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz die nachträgliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Diebstahls (vgl. dazu E. 2.3.4) in ihre Abwägung miteinbezieht. Anders als er vorbringt, bedeutet der Umstand, dass das Strafgericht Basel-Stadt dafür keine Landesverweisung angeordnet hat, nicht, dass ihm die Vorinstanz die nach den hier beurteilten Taten begangenen Delikte nicht "vorhalten" darf. Vielmehr gehört das (Legal-) Verhalten nach der Tat zu den im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. dazu E. 3.3.2) und fällt vorliegend deutlich negativ ins Gewicht.
In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer über keine Angehörigen. Er ist aber noch jung, spricht die Amtssprache und ist gesund; seine Chancen auf eine Wiedereingliederung dort dürften nicht wesentlich ungünstiger sein als in der Schweiz, wo er erst seit Kurzem einer Erwerbstätigkeit nachgeht und mit Ausnahme eines Bruders ebenfalls keine Beziehungen pflegt. Die menschenrechtliche Situation in Afghanistan wird von der Vorinstanz als "nach wie vor prekär" bewertet. Sie geht jedoch davon aus, dass kein definitives Vollzugshindernis vorliegt, welches der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstünde. Gemäss den Angaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) seien Rückführungen straffälliger Personen wieder möglich. Wie sich die Situation zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug präsentieren werde, lasse sich nicht antizipieren. Eine positive Änderung der massgeblichen Verhältnisse sei nicht ausgeschlossen; ein allfälliges Vollzugshindernis sei dereinst von den Vollzugsbehörden zu berücksichtigen.
3.4.3. Für die Frage, ob die zur Beurteilung eines Vollzugshindernisses relevanten Fakten genügend stabil sind, ist nach der Rechtsprechung einerseits der Zeithorizont zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung und andererseits die Dynamik der massgebenden Verhältnisse entscheidend (vgl. dazu E. 3.3.3). Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem (allfälligen) Vollzug einer Landesverweisung noch etwa 15.5 Monate Freiheitsstrafe verbüssen muss (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Ob es sich dabei um eine relativ bedeutende Zeitspanne im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.3.2; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.9.4; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.3; vgl. auch Urteile 6B_122/2023 vom 27. April 2023 E. 1.4.3; 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6) handelt, kann offengelassen werden. In seinem kürzlich ergangenen Urteil 6B_607/2024 vom 2. April 2025 (E. 2.1.4) verneinte das Bundesgericht nämlich die Stabilität der massgeblichen Verhältnisse in Afghanistan. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der dortigen allgemeinen menschenrechtlichen Lage kein definitives Vollzugshindernis erblickt, zumal das SEM (anders als zum Zeitpunkt des dem Urteil 6B_548/2023 vom 30. August 2024 zugrundeliegenden Entscheids), wie sie ausführt, Rückführungen unter bestimmten Bedingungen wieder durchführt. Was eine allfällige individuell-persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers anbelangt, genügt es nicht, eine solche pauschal zu behaupten. Vielmehr trifft ihn bei der Feststellung der entsprechenden Umstände trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.5; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 3.3.2; 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.3.1), welcher er nicht nachgekommen ist. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.4.4. Gutzuheissen ist die Beschwerde demgegenüber, soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auf eine Gehörsverletzung beruft. Wie er zu Recht anführt, entschied vorliegend erstmals die Vorinstanz über die Ausschreibung. Damit ging für ihn eine Verschlechterung einher, da sie neu die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anordnete. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid explizit darauf hinweisen müssen, dass sie auch über die Ausschreibung befinden würde. Indem sie dies - soweit ersichtlich - nicht tat, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu E. 3.3.4 und BGE 146 IV 172 E. 3.4.2).
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Entscheid die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden (vgl. Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 3.1; 6B_885/2023 vom 18. Juli 2024 E.3; 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 3; je mit Hinweisen).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Im Übrigen ist das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Aargau sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Christoph Vettiger, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Fildir