Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_163/2024  
 
 
Urteil vom 30. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unterlassung der Nothilfe; mehrfache Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung; Willkür; Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 16. November 2023 (4M 23 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Luzern sprach A.________ am 14. Dezember 2022 wegen Unterlassung der Nothilfe, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sprach es ihn hingegen frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Monaten (unter Anrechnung von 33 Tagen Haft), einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 410.-- und einer Busse von Fr. 2'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen). Im Weiteren entschied es über das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 14'000.-- und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Auf die Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 16. November 2023 die Schuldsprüche wegen Unterlassung der Nothilfe sowie wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Dispositiv-Ziff. 2) und stellte die Rechtskraft der weiteren Schuldsprüche sowie der Freisprüche der ersten Instanz fest. Es bestätigte die Freiheitsstrafe sowie die Busse und reduzierte die Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu Fr. 410.-- (Dispositiv-Ziff. 3). Es entschied, dass das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 14'000.-- (erstens) an die Verfahrenskosten, (zweitens) an die Busse und (drittens) an die Geldstrafe angerechnet wird (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich bestätigte es die Kostenverlegung der ersten Instanz und auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositiv-Ziff. 5). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, es seien die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der Unterlassung der Nothilfe und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei zur Bezahlung einer Busse von Fr. 2'000.-- zu verurteilen und das beschlagnahmte Bargeld sei ihm im Umfang von Fr. 11'008.70 herauszugeben. Im Weiteren sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'600.-- aus der Staatskasse zu entrichten. Schliesslich seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu 9 / 10 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung vollständig und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 9 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 10 Abs. 3 StPO. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die den angefochtenen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte willkürlich und in Verletzung der Unschuldsvermutung festgestellt. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.3; 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber und Geschäftsführer der A.A.________ GmbH die kosovarischen Staatsbürger C.________ und D.________ am 26. Februar 2020 sowie Ersteren bereits am 12. und 18. Februar 2020 als Gerüstbauer beschäftigt habe, obwohl er von deren fehlenden Arbeitsbewilligungen gewusst habe. Ebenso kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer C.________ am 26. Februar 2020 nicht geholfen habe, obschon dieser wegen eines Sturzes von einem Baugerüst aus rund 4,5 m Höhe in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt habe. Das Beweisergebnis der Vorinstanz fusst zusammengefasst auf folgenden Sachverhaltsfeststellungen (E. 1.3.1-1.3.7 hiernach; vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2-3.9 S. 15-29).  
 
1.3.1. C.________ sei unbestrittenermassen am 26. Februar 2020 mit schwersten Verletzungen am Rücken und Kopf ins Kantonsspital Z.________ überführt worden. Er habe ein stumpfes Schädel-Hirntrauma mit einem Schädelbruch (hinten links) und einem Epiduralhämatom, beidseitige Rippenbrüche sowie durch Stauchung bedingte Wirbelkörperbrüche erlitten. Er habe ausgesagt, dass er auf einer Baustelle gearbeitet habe, ohne sich jedoch daran erinnern zu können, wo und für wen dies gewesen sei. Der Kranführer E.________ habe zu Protokoll gegeben, dass ein Bauarbeiter am 26. Februar 2020 um ca. 9.40 Uhr auf der Baustelle U.________ in V.________ von einem Gerüst gestürzt sei. Er habe ihn sowie die drei Personen, die zur verletzten Person geeilt seien, aufgrund der Kleider als Gerüstbauer identifiziert. Einer der Bauarbeiter habe mehrmals vergeblich versucht, den Verletzten auf die Beine zu stellen. Dieser sei jeweils sofort wieder zusammengesackt, weshalb die drei Gerüstbauer ihn auf den Bauch gedreht, aufgehoben und relativ schnell zu ihrem Lieferwagen auf dem Parkplatz transportiert hätten. Dort hätten sie den Verletzten auf die Rückbank der Fahrkabine gelegt und seien anschliessend in einem unbeschrifteten, roten Brückenwagen rasant davongefahren. Die A.A.________ GmbH verfüge über mehrere solche rote Brückenwagen, wobei der auf die A.A.________ GmbH eingelöste Brückenwagen der Marke Iveco, AG zzz zzz, am Unfalltag im Einsatz gestanden sei. Der Vorarbeiter bzw. stellvertretende Baustellenverantwortliche F.________ habe zudem ausgesagt, dass zum Unfallzeitpunkt einzig die A.A.________ GmbH am Unfallort, d.h. am Haus M2 auf der Baustelle U.________ in V.________, tätig gewesen sei und diese Personen (gemeint seien die Mitarbeiter der A.A.________ GmbH) in der Regel mit einem unifarbenen roten Brückenwagen (zur Baustelle) gekommen seien. Auf einer unmittelbar nach dem Unfall von F.________ erstellten Fotografie sei am Baugerüst ein gebrochenes Bordbrett und am Boden ein Helm ersichtlich. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die verunfallte Person aus einer Höhe von rund 4,5 m vom Gerüst gestürzt sei. Sodann gehe aus dem kriminaltechnischen Spurensicherungsbericht vom 25. März 2020 hervor, dass auf zwei Teilen eines Bauhelms (zum einen an einem grauen, an der Absturzstelle sichergestellten Kunststoffrädchen, zum anderen an einem schwarzen Kunststoffteil) DNA-Spuren von C.________ hätten nachgewiesen werden können.  
 
1.3.2. Sodann sei die auf C.________ lautende SIM-Karte mit der Rufnummer 076 7xx xx xx am 26. Februar 2020 von 8.03 Uhr bis mindestens 9.33 Uhr in der Nähe der Baustelle U.________ in V.________ registriert gewesen. Auf dem (geschäftlich wie privat genutzten) Mobiltelefon des Beschwerdeführers habe zudem ein Facebook-Messenger Kontakt unter dem Namen C.________ gefunden werden können. Aufgrund der beim Profil hinterlegten Fotos habe man dieses Letzterem zuordnen können, was auch der Beschwerdeführer bestätigt habe. Der entsprechende Chatverlauf habe insgesamt 34 Nachrichten in der Zeit vom 15. November 2019 bis 18. Februar 2020 gezählt. Auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers hätten zudem mehrere Fotos sichergestellt werden können. Darunter befinde sich auch ein Bild, welches gemäss Metadaten am 27. Februar 2019 erstellt worden sei und acht Personen an einem Tisch zeige. Gemäss dem Untersuchungsbericht zum morphologischen Bildvergleich des Forensischen Instituts Zürich handle es sich bei der Person in Arbeitskleidern ganz links im Bild tendenziell um C.________. Identitätsausschliessende Ausprägungsunterschiede hätten nicht ermittelt werden können. Direkt neben dieser Person sitze der Beschwerdeführer und trage ebenfalls Arbeitskleider. Auf drei weiteren Fotos, alle datierend vom 23. März 2019, sei der Beschwerdeführer in Arbeitskleidern auf Baustellen abgelichtet, unter anderem mit der Person, bei welcher es sich tendenziell um C.________ handle. Hinzu komme, dass D.________ am 26. Februar 2020 um 9.48 Uhr, mithin kurz nach dem Unfall, den Beschwerdeführer angerufen und ihn über den Unfall informiert habe (vgl. hierzu ausführlich E. 1.3.4 f.). Aufgrund all dieser Umstände bestünden keine Zweifel, dass sich C.________ am 26. Februar 2020 in Arbeitskleidung auf der Baustelle U.________ in V.________ aufgehalten habe. Dort habe er, obwohl ihm die erforderliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gefehlt habe, als Mitarbeiter der A.A.________ GmbH am Haus M2 Arbeiten ausgeführt und sich bei einem Sturz vom Baugerüst schwerste Verletzungen zugezogen.  
 
1.3.3. Die erste Instanz gehe von einer Arbeitstätigkeit von C.________ für die A.A.________ GmbH im Zeitraum vom 27. Februar 2019 bis zum 26. Februar 2020 aus. Sie stütze sich dabei auf die Erstelldaten der Fotos, die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers festgestellt worden seien. Allerdings stellten gemäss dem Untersuchungsbericht zum morphologischen Bildvergleich die bewertbaren und übereinstimmenden Einzelmerkmale aufgrund der schlechten Qualität der Bilder eine wenig individualtypische Merkmalskombination dar. Die Arbeitstätigkeit von C.________ für die A.A.________ GmbH lasse sich daher nicht für den gesamten vorgenannten Zeitraum, sondern - neben dem Unfalltag (26. Februar 2020) - lediglich für den 12. und 18. Februar 2020 nachweisen. Am 12. Februar 2020 sei es nämlich zu Standortannäherungen der MSISDN der A.A.________ GmbH bzw. des Beschwerdeführers mit der MSISDN von C.________ in der Nähe der Baustelle U.________ in V.________ gekommen. Am 18. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer von C.________ über Facebook-Messenger ein Foto erhalten, das eingestandenermassen im Bereich der Örtlichkeit U.________ in V.________ erstellt worden sei.  
 
1.3.4. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf das strittige Arbeitsverhältnis zwischen der A.A.________ GmbH und dem kosovarischen Staatsbürger D.________ fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 unmittelbar nach dem Unfall von C.________ ab 9.48 Uhr mehrmals mit dem Besitzer der Rufnummer 076 6yy yy yy telefoniert habe. Diese Nummer sei zwar am 20. November 2017 auf den Namen des Bruders des Beschwerdeführers, B.A.________, und gemäss dem polizeilichen Auswertungsbericht unter Vorlage eines schweizerischen Ausländerausweises registriert worden. B.A.________ habe aber ausgeführt, dass er die Rufnummer 076 6yy yy yy nie benutzt und auch niemandem weitergegeben habe. Er benutze lediglich die auf seine Tochter registrierte Mobiltelefonnummer, mit welcher er auch letztmals mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestanden sei. Die Rufnummer 076 6yy yy yy habe der Beschwerdeführer in den Kontakten seines Mobiltelefons vier Mal abgespeichert, dreimal unter dem Namen "G.________" (Apple Contacts, WhatsApp und Viber) und einmal unter dem Namen "D.________" (Facebook-Messenger). Überdies sei auf seinem Gerät ein WhatsApp-Profilbild aufgefunden worden, welches aufgrund des Dateinamens "41766yyyyyy-1518809206.thumb" der Rufnummer 076 6yy yy yy habe zugeordnet werden können und dem auf Facebook verwendeten Profilbild, lautend auf "D.________", sehr ähnlich sehe. Hinzu komme, dass die SIM-Karte mit der Nummer 076 6yy yy yy vom 15. Februar 2020 bis 2. März 2020 um 19.33 Uhr in das Apple iPhone XS mit der IMEI xxx eingelegt gewesen sei. Am 2. März 2020 um 19.57 Uhr sei für kurze Zeit eine kosovarische SIM-Karte in dieses Gerät eingelegt und im Schweizer Mobilfunknetz verwendet worden. Beim Abonnenten der besagten kosovarischen Rufnummer handle es sich um D.________. In der Zeit vom 22. April 2015 bis zum 26. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer insgesamt 182 Nachrichten mit der Rufnummer 076 6yy yy yy ausgetauscht, wobei regelmässig Fotos von Baustellen und von erstellten Gerüsten übermittelt worden seien. Da die Rufnummer 076 6yy yy yy zu einem unbekannten Zeitpunkt weitergegeben worden sei, stehe nicht fest, ob es sich dabei immer um Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ gehandelt habe. Jedoch sei in einer Gesamtschau erstellt, dass D.________ diese Nummer (zumindest) am 26. Februar 2020 verwendet habe. Dabei sei die zeitliche Nähe zwischen der Erstellung des WhatsApp-Profilbildes von "D.________" und dem Unfallereignis ebenso hervorzuheben wie die Tatsache, dass kurz nach dem 26. Februar 2020 eine auf D.________ registrierte SIM-Karte in das Apple iPhone XS eingelegt worden sei und es keine Hinweise auf weitere Nutzer derselben Nummer gebe. Um 9.18 Uhr habe sich D.________ mit seinem Gerät in die Mobilfunkzelle W.________ in X.________ und damit in der Nähe der Baustelle registriert. Er habe sich demzufolge am 26. Februar 2020 auf der Baustelle U.________ in V.________ aufgehalten, wo er an jenem Tag als Mitarbeiter der A.A.________ GmbH am Haus M2 Gerüstbau-Arbeiten ausgeführt habe, ohne über die erforderliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verfügen.  
 
1.3.5. Die Vorinstanz erwägt sodann in Bezug auf die Ereignisse unmittelbar nach dem Arbeitsunfall von C.________, dass mit dem Mobiltelefon von D.________ (Rufnummer 076 6yy yy yy) in Baustellennähe (registrierter Antennenstandort Y.________ in V.________) um 9.48 Uhr während knapp zwei Minuten mit dem Beschwerdeführer telefoniert worden sei. Um 9.52 Uhr sei es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Rufnummer 076 6yy yy yy gekommen. Dabei könne offenbleiben, ob es sich beim Gesprächspartner des Beschwerdeführers um D.________ gehandelt habe oder ob dieser das Mobiltelefon an eine andere Person im Fahrzeug weitergegeben habe. Aufgrund der Abfolge der Ereignisse sei erstellt, dass die unverletzten Mitarbeiter der A.A.________ GmbH den verletzten C.________ unverzüglich von der Baustelle an einen nur wenig entfernten, aber ausser Sichtweite der Baustelle befindlichen Ort verbracht und den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert hätten. In der Folge habe sich das Mobiltelefon von D.________ kurz vor 10.00 Uhr in der Stadt Z.________ in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des verletzten C.________ (Antennenstandort U1.________) eingeloggt. Um 10.28 Uhr habe der Beschwerdeführer erneut auf das Mobiltelefon von D.________ angerufen und sich unmittelbar nach dem einminütigen Gespräch (10.29 Uhr) telefonisch bei der Arztpraxis von Dr. med. H.H.________ in V1.________ (Kanton Nidwalden) gemeldet. Wie sich aus den registrierten Antennenstandorten ergebe, sei der Beschwerdeführer hierauf (10.38 Uhr) mit seinem VW von W1.________ umgehend zum Wohnort von C.________ nach Z.________ gefahren und habe im Auto um 10.39 Uhr nochmals für knapp eine Minute auf das Mobiltelefon von D.________ angerufen. Ebenso sei aufgrund der Randdaten und der Videoauswertungen erstellt, dass er C.________ um ca. 11.30 Uhr in seinem Fahrzeug von Z.________ nach V1.________ in die Hausarztpraxis von Dr. med. H.H.________ gefahren habe und dort einige Minuten nach 12.00 Uhr eingetroffen sei. Kurz vor bzw. während der Fahrt von Z.________ nach V1.________ habe er noch drei Mal die Hausarztpraxis angerufen, wobei kein erneutes Telefongespräch aus den Akten hervorgehe. Auffallend sei überdies, dass die originale Anrufliste vom 26. Februar 2020 auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gelöscht worden sei. Aus der zeitlichen Abfolge von Unfall, den Telefongesprächen und dem nachfolgenden Verhalten ergebe sich folgende Schlussfolgerung: Der Beschwerdeführer habe telefonisch erfahren, dass C.________ auf der Baustelle aus grosser Höhe vom Gerüst auf den harten Boden gestürzt sei und nicht mehr auf seinen eigenen Beinen habe stehen können. Deshalb hätten die weiteren Mitarbeiter diesen zu dritt ins Transportfahrzeuge tragen müssen. Die Gesprächsparteien hätten sich in der Folge darauf geeinigt, C.________ an seinen Wohnort und hierauf zu Dr. med. H.H.________ zu fahren, anstatt umgehend die Ambulanz zu verständigen.  
 
1.3.6. Die Vorinstanz setzt sich in der Folge eingehend mit den Aussagen von Dr. med. H.H.________ und I.H.________, diplomierte Krankenschwester sowie Ehefrau von Dr. med. H.H.________, auseinander und stellt sie den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber. Sie erwägt, dass Letzterer zum Geschehen in der Arztpraxis kaum Ausführungen gemacht habe und diese zudem widersprüchlich ausgefallen seien. Dr. med. H.H.________ habe anfänglich ausgeführt, den Verletzten liegend im Hauseingang vorgefunden zu haben. Erst auf Konfrontation mit den Aussagen seiner Ehefrau sowie des Beschwerdeführers habe er eingeräumt, dass Letzterer ihn angerufen habe und schliesslich zusammen mit dem Verletzten und einer weiteren Begleitperson zu seiner Hausarztpraxis gekommen sei. I.H.________ habe in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgeführt, sie habe gehört, wie die beiden Männer (Beschwerdeführer und Begleitperson) ihren Ehemann aufgefordert hätten, nichts zu diesem Vorfall zu sagen. Insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I.H.________ sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einer männlichen Begleitperson C.________ in den Röntgenraum der Hausarztpraxis gebracht habe. Die beiden Männer hätten wiederholt angegeben, nicht zu wissen, was passiert sei. Auch C.________ habe nicht mehr mitteilen können, was vorgefallen sei. Er habe, als er in die Praxis gebracht worden sei, sichtlich grosse Schmerzen gehabt, aber nichts gesprochen. Sein Zustand habe sich während des Aufenthalts in der Hausarztpraxis verschlechtert. Er habe an Krampfanfällen gelitten und sich übergeben müssen. Der Beschwerdeführer und seine Begleitperson hätten sich gegen eine Krankenhauseinweisung von C.________ gewehrt und gesagt, dass dies nicht gehe, weil der Verletzte keine Unterlagen habe; Dr. med. H.H.________ habe trotzdem darauf bestanden, die Ambulanz zu rufen. Daraufhin hätten der Beschwerdeführer und sein Begleiter vom Hausarzt Stillschweigen verlangt und die Arztpraxis verlassen. Um 13.03 Uhr habe Dr. med. H.H.________ die Rettungskräfte alarmiert und um 13.27 Uhr sei aufgrund des kritischen Zustands des Patienten die Rega aufgeboten worden, die um 13.45 Uhr vor Ort eingetroffen sei. In der Folge habe C.________ im Schockraum des Kantonsspitals Z.________ notfallmässig am Rücken und am Gehirn operiert werden müssen.  
 
1.3.7. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer spätestens um 9.48 Uhr (erstes Telefongespräch mit D.________; siehe auch E. 1.3.5 hiervor) Kenntnis vom Arbeitsunfall (Sturz aus rund 4,5 m Höhe von einem Baugerüst) und Zustand von C.________ erhalten. Folglich hätte er ab diesem Zeitpunkt den Rettungsdienst verständigen können und auch müssen. Obschon er um die Gefährdung von C.________ gewusst habe, habe er dies jedoch willentlich unterlassen, weil der Verletzte über keine Papiere verfügt und ohne die erforderliche Bewilligung für die A.A.________ GmbH gearbeitet habe. Nicht erstellt sei hingegen, dass der Beschwerdeführer seine drei Mitarbeiter, darunter D.________, davon abgehalten habe, C.________ Hilfe zu leisten.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz verletze das Willkürverbot, weil entlastende Umstände unbegründet keinen Eingang in ihre Beweiswürdigung gefunden hätten. Sie lasse ausser Acht, dass die Schuhe von C.________ zum Zeitpunkt der Krankenhauseinweisung nachweislich sauber gewesen seien, was seine Tätigkeit auf einer Baustelle vor dem Unfallereignis ausschliesse. Ebenso berücksichtige die Vorinstanz zu Unrecht nicht, dass C.________ keine Angaben dazu gemacht habe, wo in der Schweiz er gearbeitet habe.  
Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Auch der Vorinstanz entgeht nicht, dass die Sohlen der schwarzen Schnürstiefel, die C.________ beim Spitaleintritt trug, auffallend sauber waren (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 18). Anders als der Beschwerdeführer betrachtet sie dieses Element jedoch nicht isoliert, sondern setzt es in Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln und Indizien. So stellt sie fest, dass die von C.________ am 26. Februar 2020 getragenen Socken - im Unterschied zu den Schuhen - Schmutz- sowie Rostspuren aufgewiesen haben, die von Sicherheitsschuhen mit Stahlklappen herrühren können, und dass solche Schuhe - in verschmutztem Zustand - zusammen mit einer Ausrüstung und Werkzeug für den Gerüstbau in der Wohnung von C.________ zum Vorschein gekommen sind (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 18). Im Weiteren führt sie aus, dass der Beschwerdeführer C.________ am 26. Februar 2020 von ebendieser Wohnung zur Hausarztpraxis in V1.________ transportiert hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 22 sowie E. 1.3.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz willkürfrei folgern, dass die sauberen Schuhsohlen von C.________ nicht gegen seine Arbeitstätigkeit am 26. Februar 2020 auf der Baustelle sprachen. 
Im Weiteren trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Aussagen von C.________ aussen vor lässt. Sie weist vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass sich C.________, der noch am Unfalltag ins Koma gefallen war, anlässlich seiner Befragung nicht darin erinnern konnte, auf welcher Baustelle er am Unfalltag gearbeitet hatte (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt, Ziff. A.2 S. 5 sowie E. 3.4 S. 16 f.). Zutreffend leitet die Vorinstanz daraus weder etwas zugunsten noch zulasten des Beschwerdeführers ab. Auch in diesem Punkt geht demnach die Kritik des Beschwerdeführers fehl. 
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz auf die Aussagen von E.________ und F.________ abstelle. E.________ habe widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er eingeräumt, aus einer Höhe von etwa 40 bis 50 Metern eigentlich nichts gesehen zu haben. Er wisse weder, um wen es sich bei der verunfallten Person gehandelt habe, noch wie der Unfall passiert sei. Obwohl er nicht habe rekonstruieren können, welche Kleider die Personen auf der Baustelle getragen hätten, wolle er die verunfallte Person anhand ihrer Kleidung als Gerüstbauer identifiziert haben. F.________ habe trotz seines angeblich schnellen Erscheinens weder C.________ am Unfallort gesehen, noch Angaben darüber machen können, wer die geschädigte Person wegtransportiert habe. Gleichwohl stelle die Vorinstanz auf seine Aussagen ab und folgere aus einem von ihm erstellten Foto, welches ein gebrochenes Bordbrett und einen am Boden liegenden Helm zeige, dass C.________ aus 4,5 m in die Tiefe gestürzt sei.  
Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz gibt die Kernaussagen von E.________ wieder (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 18, oben, S. 19, oben, sowie E. 3.6 S. 21) und verweist ergänzend in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zusammenfassende Darstellung seiner weiteren Aussagen im erstinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 15 sowie kantonale Akten, erstinstanzliches Urteil E. 4.1.2 S. 37 f.). Daraus geht unmissverständlich hervor, welche Beobachtungen E.________ von seinem Standort aus (Krankabine in ca. 40 m Höhe) machen konnte und was sich seiner Wahrnehmung entzog bzw. was er nicht wusste (z.B. Name der verunfallten Person). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Kranführer habe eingeräumt, aus der Distanz "eigentlich nichts" gesehen zu haben, entbehrt dies einer Grundlage in den aktenkundigen Aussagen von E.________. Entgegen seinem Vorbringen ist auch nicht zu erkennen, dass sich der Kranführer mit seinen Angaben zur Kleidung der Gerüstbauer in Widersprüche verstrickt hat. Er gab zu Protokoll, dass er die verletzte Person aufgrund der Arbeitskleidung dem Gerüstbau habe zuordnen können (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 19 sowie ergänzend E. 3.2 S. 15 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil E. 4.1.2 S. 37). Diese Aussage wird durch den Umstand, dass er nicht alle Einzelheiten dieser Kleidung beschreiben konnte, nicht infrage gestellt. 
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung die Aussagen sowie die Fotoaufnahme von F.________ miteinbezieht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält und wie auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 15 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil E. 4.1.4 S. 39 f.), traf F.________ zwar erst zu einem Zeitpunkt an der Unfallstelle ein, an dem die verletzte Person dort nicht mehr am Boden lag. Er registrierte jedoch noch, wie der Lieferwagen von der Baustelle wegfuhr (erstinstanzliches Urteil E. 4.1.4 S. 39). Damit steht ausser Zweifel, dass seine Wahrnehmungen sowie seine fotografische Dokumentation der Unfallstelle nur wenige Minuten nach dem Unfallereignis und somit zeitnah erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist es überzeugend und schlüssig, dass die Vorinstanz auch darauf abstellt. 
 
1.4.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Ortung des Mobiltelefons von C.________ (Rufnummer 076 7xx xx xx) in der Nähe der Baustelle U.________ in V.________ beweise nicht, dass sich dieser tatsächlich am 26. Februar 2020 dort aufgehalten habe. Einerseits sei die Ortung, abhängig vom Netzbetreiber, nicht sehr genau, und andererseits lasse sich nicht ohne unüberwindbare Zweifel feststellen, dass das Mobiltelefon ständig bei C.________ gewesen sei. Ebenso wenig bedeute der Nachweis seiner DNA auf Teilen eines Sicherheitshelms, dass er als Mitarbeiter der A.A.________ GmbH am genannten Tag auf besagter Baustelle tätig gewesen sei.  
Was der Beschwerdeführer einwendet, ist nicht stichhaltig. Zum einen sind die Ortung des persönlichen Kommunikationsmittels von C.________ am 26. Februar 2020 in der Nähe der Baustelle U.________ in V.________ sowie der Nachweis seiner DNA an zwei zur Arbeitsausrüstung zählenden und auf der Baustelle sichergestellten Teilen des Bauhelms gewichtige Indizien für seine Beschäftigung am besagten Datum und Ort. Zum anderen bricht der Beschwerdeführer zwei einzelne Elemente (Ortung des Mobiltelefons, DNA-Nachweis) aus der gesamten Indizienkette der Vorinstanz heraus, um zu dem Schluss zu kommen, dass diese nicht als Beweis für die Arbeitstätigkeit von C.________ ausreichten. Dabei übersieht er, dass der "in dubio pro reo"-Grundsatz auf das einzelne Indiz nicht anwendbar ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können sie aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.6.1). In ihrer Summe und insbesondere in ihrem Zusammenwirken ergeben die von der Vorinstanz dargelegten Indizien ein kohärentes und überzeugendes Gesamtbild (vgl. ausführlich hierzu E. 1.3.1 f.). Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei zur Überzeugung gelangen, dass C.________ am 26. Februar 2026 auf der Baustelle U.________ in V.________ als Gerüstbauer für die vom Beschwerdeführer beherrschte A.A.________ GmbH tätig war. 
 
1.4.4. Als vertretbar erweist sich sodann, dass die Vorinstanz auch in Bezug auf zwei weitere Daten (12. und 18. Februar 2020) zum selben Schluss gelangt. Dass in diesem Zusammenhang, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ein direkter Beweis fehlt, ist vor dem Hintergrund der zahlreichen belastenden Indizien nicht entscheidend. Nicht nur fällt die nachgewiesene Beschäftigung von C.________ am 26. Februar 2020 durch den Beschwerdeführer in dieselbe Zeitperiode. Hinzu kommen auch der ausgewertete Chatverlauf zwischen dem Facebook-Messenger Profil von C.________ und dem Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 15. November 2019 bis 18. Februar 2020 sowie die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellten Fotos für den Zeitraum vom 27. Februar 2019 bis 26. Februar 2020, welche in Bezug auf die darauf ersichtliche Person in Arbeitskleidung bzw. auf Baustellen zumindest eine Tendenzaussage zugunsten von C.________ erlauben (vgl. hierzu ausführlich angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 17 sowie E. 1.3.2 hiervor). Entscheidend ist letztlich, dass für beide Daten zwei weitere objektive Erkenntnisse hinzutreten: Am 12. Februar 2020 ist es in der Nähe der Baustelle U.________ in V.________ zu Standortannäherungen der MSISDN der A.A.________ GmbH bzw. des Beschwerdeführers mit der MSISDN von C.________ gekommen. Am 18. Februar 2020 schickte C.________ dem Beschwerdeführer ein Foto einer Baustelle, das gemäss den Angaben des Letzteren im Bereich der Örtlichkeit U.________ in V.________ erstellt wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 17 und E. 3.4 S. 19). In Anbetracht der gesamten Indizienlage durfte die Vorinstanz daher willkürfrei annehmen, dass die A.A.________ GmbH bzw. der Beschwerdeführer C.________ auch am 12. und 18. Februar 2020 als Gerüstbauer beschäftigt hat.  
 
1.4.5. Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei willkürlich, aus den Aktivitäten der Rufnummer 076 6yy yy yy am 26. Februar 2020 auf den Aufenthalt von D.________ auf der Baustelle U.________ in V.________ und darüber hinaus auf seine Tätigkeit für die A.A.________ GmbH zu schliessen. Er hält dagegen, dass die besagte Mobiltelefonnummer auf seinen Bruder B.A.________ und unter Vorlage eines schweizerischen Ausländerausweises registriert worden sei. Es erstaune nicht, dass sein Bruder aufgrund des laufenden Strafverfahrens nichts mehr mit dieser Rufnummer zu tun haben wolle. Überdies sei D.________ nicht befragt worden. Demzufolge lasse sich nicht nachweisen, dass D.________ diese Rufnummer zu einem späteren Zeitpunkt übernommen und am 26. Februar 2020 verwendet habe.  
Die Kritik des Beschwerdeführers hält einer Prüfung nicht stand. Die Vorinstanz begründet plausibel, weshalb sie - trotz der Registrierung mittels eines schweizerischen Ausländerausweises und ohne D.________ dazu befragt zu haben - davon ausgeht, dass ausschliesslich dieser die Rufnummer 076 6yy yy yy zum massgeblichen Zeitpunkt (26. Februar 2020) verwendet hat. Sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer diese Nummer in seinen eigenen Kontakten (Facebook-Messenger) unter "D.________" abgespeichert hat. Ebenso ordnet sie das auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers erstellte WhatsApp-Profilbild mit dem Namen "41766yyyyyy-1518809206.thumb" in Anbetracht der übereinstimmenden Zahlenfolge willkürfrei der Rufnummer 076 6yy yy yy zu und verweist zutreffend auf die Ähnlichkeit dieses Profilbildes mit dem auf Facebook verwendeten Profilbild von D.________. Stringent ist zudem, wenn sie für die Verwendung dieser Rufnummer durch D.________ ins Feld führt, dass nur wenige Tage nach dem 26. Februar 2020 in dasselbe Mobiltelefongerät eine auf ihn lautende kosovarische SIM-Karte eingelegt und im Schweizer Mobilfunknetz verwendet worden ist. Dass zwischen der Rufnummer 076 6yy yy yy und dem privat wie geschäftlich genutzten Mobiltelefon des Beschwerdeführers regelmässig Bilder von Baustellen und erstellten Gerüsten ausgetauscht worden sind und sich die erstgenannte Rufnummer am Vormittag des 26. Februar 2020 nachweislich nahe der Baustelle U.________ in V.________ in eine Mobilfunkzelle einloggt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Vorinstanz verletzt daher weder das Willkürverbot noch die Unschuldsvermutung, wenn sie das Arbeitsverhältnis von D.________ für die vom Beschwerdeführer beherrschte A.A.________ GmbH für den 26. Februar 2020 als erwiesen erachtet. 
 
1.4.6. Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Sachverhalt, der dem Schuldspruch wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zugrunde liegt, als willkürlich auszuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.  
 
1.5. Zu prüfen bleibt, ob die Willkürrüge des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe durchdringt.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Strafverfahren wegen Unterlassung der Nothilfe gegen ihn, nicht aber gegen F.________ geführt worden sei. C.________ habe gerade so gut für F.________ anstatt für die A.A.________ GmbH auf der Baustelle tätig sein können.  
D iese Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz vermissen. Sie gehen nicht über eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Der Beschwerdeführer genügt damit den erhöhten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 1.1 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.5.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz leite aus dem Umstand, dass er in der Praxis von Dr. med. H.H.________ mehrmals nachgefragt habe, ob dieser "jetzt gerade" Zeit habe, zu Unrecht ab, dass er sich der Lebensgefahr für C.________ bewusst gewesen sei. Zutreffend sei, dass er C.________ zur Praxis von Dr. med. H.H.________ gebracht habe und erst dort die Notwendigkeit entstanden sei, den Verletzten in einem Spital behandeln zu lassen. Dies ergebe sich aus den Aussagen der diplomierten Krankenschwester und Ehefrau von Dr. med. H.H.________, I.H.________. Sie habe ausgeführt, der Zustand von C.________ sei anfänglich noch nicht so kritisch gewesen, habe sich dann aber in der Hausarztpraxis rapide verschlechtert. Nur aufgrund dieser Zustandsverschlechterung habe letztlich die Rega gerufen werden müssen. Es verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn die Vorinstanz trotzdem annehme, es sei für ihn bereits zuvor erkennbar gewesen, dass C.________ in Lebensgefahr schwebe. Er habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass eine Behandlung durch einen Hausarzt genüge.  
Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Er gibt die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verkürzt und im Ergebnis unzutreffend wieder. Die Vorinstanz schliesst in erster Linie aus dem Anruf, den der Beschwerdeführer um 9.48 Uhr, mithin kurz nach dem Unfall, von seinem Mitarbeiter D.________ (Rufnummer 076 6yy yy yy) erhalten hat, auf das Wissen des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 23 und E. 3.9 S. 28). Ihre Feststellung, dass dieser Anruf der Information des Vorgesetzten über den schweren Sturz von C.________ aus rund 4,5 m Höhe und dessen Zustand diente, ist frei von Willkür. Sie begründet dies stringent, indem sie auf den Ort und den Zeitpunkt des Anrufs, die hohe Kadenz der daraufhin registrierten Anrufe, die sich an D.________ sowie die Hausarztpraxis richteten, und auf die Fahrt des Beschwerdeführers zum Wohnort von C.________ bzw. zur Praxis von Dr. med. H.H.________ abstellt (vgl. ausführlich hierzu E. 1.3.5). 
Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand abzuleiten, dass die Krankenschwester I.H.________ den Zustand von C.________ zum Zeitpunkt der Ankunft in der Hausarztpraxis als (noch) "nicht so kritisch" beurteilt hat. Er blendet mit seiner Argumentation aus, dass I.H.________ - im Unterschied zu ihm - keine Kenntnis davon hatte, dass C.________ am Vormittag desselben Tages aus grosser Höhe (ca. 4,5 m) von einem Baugerüst in die Tiefe gestürzt und auf den harten Boden aufgeschlagen war. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, war gemäss I.H.________ mit dem Verletzten bereits bei dessen Ankunft in der Praxis keine verbale Kommunikation über die Hintergründe seiner sichtlich schweren Schmerzen mehr möglich. Zudem verschwieg der Beschwerdeführer dem Ehepaar H.________ das Unfallereignis (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 24 und S. 27 sowie E. 1.3.6 hiervor). Damit ist offenkundig, dass der Ersteinschätzung von I.H.________ ein Wissensdefizit zugrunde lag, auf welches sich der Beschwerdeführer selbst nicht berufen konnte. 
 
1.5.3. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe Dr. med. H.H.________ kontaktiert, um möglichst zeitnah einen Termin für C.________ zu organisieren. Zudem habe er diesen in der Folge zur Behandlung auch dorthin gebracht. Dies belege, dass er sich ernsthaft um den Verletzten gesorgt habe. Indem die Vorinstanz das Gegenteil feststelle, entscheide sie abermals widersprüchlich und willkürlich.  
Die Rüge ist unbehelflich. Massgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer die unmittelbare Lebensgefahr für C.________ erkannte. Diesen Zeitpunkt legt die Vorinstanz willkürfrei auf den Unfalltag (26. Februar 2020) um 9.48 Uhr fest, als D.________ seinen Vorgesetzten über den schweren Sturz und den Zustand von C.________ informierte. Ab diesem Moment war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass das Leben von C.________ akut gefährdet war und dieser deshalb umgehend medizinische Hilfe benötigte. Zu welchen Handlungen sich der Beschwerdeführer schliesslich deutlich später durchringen konnte - in casu die telefonische Kontaktaufnahme mit der Praxis von Dr. med. H.H.________ ab 10.29 Uhr sowie der erst um ca. 11.30 Uhr eingeleitete Transport dorthin (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 22 und E. 3.9 S. 28) - ist nicht von Relevanz. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, unternahm der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt (d.h. um 9.48 Uhr) nichts, um die akute Lebensgefahr für C.________ abzuwenden. Statt eine Ambulanz zu rufen, was ihm unbestrittenermassen zumutbar gewesen wäre, vereinbarte er mit seinen weiteren Mitarbeitern, C.________ direkt nach Hause zu bringen. Darin ist keine Handlung zu erblicken, die dazu diente, für C.________ die erforderliche sofortige medizinische Versorgung sicherzustellen. Sie kann deshalb nicht als Hilfeleistung im Sinne von Art. 128 StGB angesehen werden (vgl. Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.6; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022; ausführlich hierzu: Urteil 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3). 
 
1.5.4. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorhalt der Unterlassung der Nothilfe nicht, eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung oder eine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen. Soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.  
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe von Fr. 11'008.70, eine Entschädigung von Fr. 6'600.-- für 33 Tage in Haft und eine abweichende Verlegung der kantonalen Verfahrenskosten verlangt, begründet er dies ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch. Da es beim Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe und wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bleibt, erübrigen sich hierzu Ausführungen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker