Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_166/2025  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Stübi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, Landesverweisung (Vergewaltigung, usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. November 2024 (SB230587-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 15. Mai 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich den nordmazedonischen Staatsangehörigen A.________ der Vergewaltigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig. Vom Vorwurf des Angriffs sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.--, wobei die Probezeit auf jeweils drei Jahre festgesetzt wurde. Von einer Landesverweisung sah es ab. 
 
B.  
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin stellte das Obergericht des Kantons Zü rich mit Urteil vom 25. November 2024 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest. Zusätzlich sprach es A.________ des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.--, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an (inkl. SIS-Ausschreibung). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Strafzumessung der Freiheitsstrafe aufzuheben. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwer deführer wendet sich gegen die Strafzumessung und macht geltend, die Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung sei zu hoch ausgefallen. 
 
1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; vgl. BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).  
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer fuhr in der Nacht vom 26. auf den 27. Juni 2021 gemeinsam mit zwei Kollegen durch U.________. Kurz vor Mitternacht verwickelten der Beschwerdeführer und seine Begleiter die Privatklägerin in ein Gespräch und überredeten sie, in ihr Auto zu steigen. Im weiteren Verlauf der Fahrt vergewaltigte der Beschwerdeführer die Privatklägerin auf dem Rücksitz des Personenwagens. Der entsprechende Schuldspruch nach aArt. 190 Abs. 1 StGB erwuchs in Rechtskraft. Angefochten bleibt wie erwähnt einzig die Strafzumessung hinsichtlich der Freiheitsstrafe.  
Betreffend Strafzumessung hält die Vorinstanz Folgendes fest: Ausgangspunkt für die Strafzumessung sei das schwerste Delikt, vorliegend somit die Vergewaltigung, für welches das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsehe (aArt. 190 StGB). Ausserordentliche Umstände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden, lägen nicht vor, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen sei. 
Betreffend die objektive Tatschwere erwägt die Vorinstanz, dass aArt. 190 StGB das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung schütze. Es gehe dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbstständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Der Beschwerdeführer habe die zum Tatzeitpunkt knapp 20-jährige Privatklägerin genötigt, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Er habe sich dabei über ihren unmissverständlich geäusserten Willen, dies nicht zu wollen, hinweggesetzt und habe sich auch nicht davon beeindrucken lassen, dass sie ihn mit den Händen wegzustossen versucht habe. Vielmehr habe er erst von ihr abgelassen, nachdem er mit der Ejakulation auf ihren Bauch seine sexuellen Bedürfnisse befriedigt gehabt habe. Er habe dabei ihre körperliche Unterlegenheit, ihre durch die nachgewiesene Angetrunkenheit reduzierte Widerstandsfähigkeit und die Tatsache, dass sie sich in einem fahrenden Auto befunden hätten, noch dazu in Begleitung von zwei seiner Kollegen, schamlos ausgenutzt. Er sei unvermittelt über die Privatklägerin hergefallen, als sich für ihn eine günstige Gelegenheit geboten habe. Er habe ihre sexuelle Integrität und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht massiv verletzt, wobei er auch ihr Vertrauen missbraucht habe, welches sie zu ihm und seinen zwei Kollegen ins Auto habe steigen lassen, nachdem diese ihr eine Mitfahrgelegenheit angeboten gehabt hätten. Er habe kein Kondom benutzt und die Privatklägerin somit zusätzlich dem Risiko ausgesetzt, sich mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken oder schwanger zu werden. Indem er sich auf die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin (der Beschwerdeführer messe 1.92 m und habe zum Tatzeitpunkt 100 kg gewogen, die Privatklägerin sei 1.64 m gross und habe 60 kg gewogen) gelegt habe, habe er Gewalt angewendet. Es sei ihr aufgrund seines Körpergewichts und auch aufgrund der Tatsache, dass sie sich in einem fahrenden Fahrzeug befunden habe, nicht möglich gewesen, sich mehr zu wehren, als zu versuchen, ihn mit den Händen wegzustossen, was ihr aufgrund der ungleichen Kräfteverhältnisse nicht gelungen sei. Sich aus dieser Zwangslage zu befreien, sei für sie unmöglich gewesen. Dadurch, dass zwei Kollegen beim Übergriff anwesend gewesen seien und teilweise zugesehen hätten, sei die Privatklägerin zusätzlich gedemütigt und blossgestellt worden. Und auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Geschlechtsakt auf der Rückbank wieder auf den Vordersitz gesetzt habe, zeige, wie er die Privatklägerin als reines Objekt angesehen und sie auch so habe fühlen lassen. Zu berücksichtigen sei zwar, dass der Beschwerdeführer diesen Übergriff nicht von langer Hand geplant zu haben scheine, dennoch habe er die erstbeste ihm sich bietende Möglichkeit ausgenutzt. Auch sei die Initiative dafür, mit B.________ den Platz zu wechseln, von ihm ausgegangen, womit ihm durchaus ein Minimum an Planung vorgeworfen werden könne. Um die Strafe innerhalb des Strafrahmens festzulegen, sei ein theoretischer Vergleich mit denkbaren leichteren und schwereren Fällen vorzunehmen. Im Rahmen einer solchen Betrachtung - und nicht etwa isoliert betrachtet oder im Vergleich mit anderen Delikten - liege die vorliegend zu beurteilende Tat noch eher in der unteren Hälfte. Die Privatklägerin sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen und es habe beispielsweise kein Beziehungsdelikt vorgelegen, bei welchem die Grenze zwischen Einverständnis und Ablehnung manchmal fliessend verlaufen könne. Vorliegend sei vielmehr klar erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin infolge Alkoholkonsums in ihrer Willensbetätigung eingeschränkt gewesen sei, was der Beschwerdeführer schamlos ausgenutzt habe. Andererseits sei die Privatklägerin nicht mit roher Gewalt oder schweren Drohungen gefügig gemacht oder eine physische Gegenwehr brutal unterbunden worden. Sie sei auch nicht stundenlang missbraucht oder durch Taten oder Worte noch zusätzlich erniedrigt worden. In solchen Fällen wäre eine viel höhere Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens angezeigt gewesen. Das objektive Verschulden sei aufgrund des Ausgeführten als keineswegs mehr leicht zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe von 40 Monaten scheine angemessen. 
Beim subjektiven Verschulden sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz, nämlich zwecks Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und Lüste, gehandelt habe. Gemäss erstelltem Sachverhalt habe die Privatklägerin zu ihm bestimmt "Nein" gesagt und versucht, ihn mit den Händen wegzustossen. Dies sei für ihn klar erkennbar und die Musik sei nicht so laut gewesen, dass er dies nicht mehr habe hören können. Er habe die Gegenwehr der Privatklägerin erkannt. Damit habe er sich bewusst über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt, womit direkter Vorsatz vorliege. Zu seinen Gunsten sei eine leichte Alkoholisierung seinerseits anzunehmen. Weitere Umstände, die für die Beurteilung des subjektiven Verschuldens relevant sein könnten, seien nicht ersichtlich. Insgesamt vermöge die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu erhöhen, weshalb es bei einer Einsatzstrafe von 40 Monaten bleibe. 
Bei den Täterkomponenten wertet die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse als strafzumessungsneutral. Hingegen berücksichtigt sie die erneute Delinquenz während laufender Strafuntersuchungen als straferhöhenden Umstand und gewichtet diesen mit zwei Monaten. Für den Schuldspruch wegen Angriffs asperiert sie die Freiheitsstrafe um weitere vier Monate. Insgesamt resultiert eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere im Vergleich zu anderen Fällen als "noch eher in der unteren Hälfte" einstufe und das objektive Verschulden gleichzeitig als "keineswegs mehr leicht" bezeichne.  
Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. Es ist offensichtlich möglich und zulässig, die Einordnung "noch eher in der unteren Hälfte" und zugleich als "keineswegs mehr leicht" zu qualifizieren. Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass das objektive Tatverschulden nicht mehr als leicht einzustufen ist, gleichzeitig aber schwerwiegendere Fälle in der unteren Hälfte des Strafrahmens denkbar bleiben. Die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 40 Monaten für die objektive Tatschwere trägt dieser Bewertung unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von einem bis zehn Jahren Rechnung (aArt. 190 Abs. 1 StGB). Mithin steht die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit der im unteren Strafrahmen situierten Einsatzstrafe (vgl. hierzu BGE 136 IV 55 E. 5.9; Urteil 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.2). 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB. Er macht geltend, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, weshalb die Vorinstanz die Einsatzstrafe gegenüber der ersten Instanz von 22 auf 40 Monate erhöhe.  
Die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die Vorinstanz legt ihre Strafzumessung auf mehreren Seiten ihres Urteils ausführlich und nachvollziehbar anhand der gesetzlichen Kriterien sowie der massgeblichen Rechtsprechung dar. Aus der Begründung geht klar hervor, weshalb sie auf eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe erkennt und schliesslich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten ausspricht. 
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz als Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil zu fällen und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden hat. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; je mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 3; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen daher die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung den Begründungsanforderungen. 
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung fest. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass sie ihrem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz zugrundelege. Die Vorinstanz gehe jedoch abweichend von der ersten Instanz und ohne hinreichende Beweisgrundlage davon aus, dass die Privatklägerin durch die Anwesenheit zweier Kollegen beim Übergriff durch den Beschwerdeführer zusätzlich gedemütigt worden sei und dass ihm ein Mindestmass an Planung vorgeworfen werden könne.  
Auch in diesem Punkt geht die Kritik des Beschwerdeführers fehl. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Dispositionsmaxime). In den nicht angefochtenen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; Urteil 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht ist im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung gehalten, seine Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Urteile 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 2.4; 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; je mit Hinweisen). Tut die Berufungsinstanz dies nicht, beschränkt sie ihre Kognition zu Unrecht (Urteile 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis). Sowohl die Demütigung durch die Anwesenheit der Kollegen als auch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Mindestmass an Planung stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu beurteilenden Strafhöhe. Der (rechtskräftige) Schuldspruch wegen Vergewaltigung bleibt davon unberührt. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie im Rahmen der Strafzumessung auch diese Tatsachen berücksichtigt und wertet. Der Beschwerdeführer rügt überdies zu Recht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin brachte die genannten Umstände im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, wodurch dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, diese Tatsachen seien nicht erstellt, kommt er seiner qualifizierten Begründungspflicht nicht nach. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Damit ist er nicht zu hören. 
 
1.3.4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots, indem er geltend macht, die Vorinstanz berücksichtige das dem Tatbestand der Vergewaltigung inhärente Motiv der Triebbefriedigung zu Unrecht straferhöhend.  
Die Rüge entbehrt einer Grundlage. Die Vorinstanz verweist zwar auf dieses Motiv, gewichtet es jedoch nicht straferhöhend, sondern neutral (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
1.3.5. Der Beschwerdeführer beantragt, den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. Er stützt dieses Vorbringen auf die von ihm beantragte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Vorliegend wird jedoch die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 46 Monaten bestätigt. Damit entfällt die Möglichkeit eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
1.4. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Strafzumessung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Seine Rügen sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. 
 
2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB sieht für Ausländer, die wegen Angriffs (Art. 134 StGB) oder Vergewaltigung (aArt. 190 Abs. 1 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.  
Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsbürger und wird wegen Vergewaltigung und Angriffs schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB grundsätzlich erfüllt. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Vorinstanz hält in Bezug auf das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zusammenfassend Folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei nordmazedonischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C und am xxx in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er habe hier die obligatorische Schule sowie seine Ausbildung zum Fachmann Gesundheit absolviert. Er sei auf diesem Beruf tätig und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 7'000.--. Er sei wirtschaftlich und sozial integriert und in der Schweiz verwurzelt. In Nordmazedonien lebe nur noch wenig Verwandtschaft, mit der er nicht viel Kontakt habe. Er spreche Albanisch, jedoch schlechter als Deutsch und Englisch. Inzwischen wohne er mit seiner langjährigen Freundin zusammen, welche denselben Beruf ausübe wie er.  
 
2.2.3. Die Vorinstanz legt unter Bezugnahme auf die massgeblichen rechtlichen Kriterien überzeugend dar, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirken würde. Diese Einschätzung ist unbestritten und nicht zu beanstanden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2). 
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2; 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). 
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.3.; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). 
Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob respektive wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.2; je mit Hinweisen). 
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.6; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Die Vorinstanz hält im Rahmen der Interessensabwägung fest, dass der Beschwerdeführer neben den erwähnten zwei Katalogtaten (Vergewaltigung und Angriff) wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden, wegen Hinderung einer Amtshandlung, wegen mehrfacher Beschimpfung von Polizisten sowie wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen worden sei. Er habe diese Delikte im Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen März 2019 (Vergehen gegen das Waffengesetz) und Juni 2021 (Vergewaltigung) begangen. Nach dem Angriff am 29. September 2019 habe er sich 13 Tage in Untersuchungshaft befunden. In der Einvernahme vom 29. September 2019 bei der Kantonspolizei Thurgau sei er auf die Strafbestimmung der obligatorischen Landesverweisung aufmerksam gemacht worden und darauf, dass er - im Fall einer Verurteilung - mit einem Landesverweis rechnen müsse. Davon unbeeindruckt habe er am 26. März 2021 anlässlich der Jugendkrawalle in St. Gallen und am 26. Juni 2021 in U.________ erneut delinquiert, wobei er mit der Vergewaltigung eine schwerwiegende weitere Katalogtat begangen habe. Fast alle Delikte des Beschwerdeführers wiesen Gewaltelemente auf, wobei sich seine Gewaltbereitschaft trotz zunehmenden Alters mit der Zeit noch gesteigert und er mit der Vergewaltigung im Juni 2021 das schwerste Delikt begangen habe. Die Schwere seines Verschuldens sei dabei keineswegs mehr als leicht anzusehen. Er werde denn auch mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Mit seinem aggressiven und aufbrausenden Verhalten gegen Polizeibeamte bei der Personenkontrolle vom 28. Mai 2019 (Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Beschimpfung) habe er geradezu seine ablehnende Haltung gegenüber der hiesigen Staatsgewalt und den Schweizer Behörden manifestiert. Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der begangenen Delikte sei zu befürchten, dass er auch in Zukunft weitere mit Gewalt assoziierte Delikte verüben werde. Das Argument, dass er nun eine Freundin/Verlobte habe und sich sein Leben deshalb stabilisiert habe, vermöge nicht zu überzeugen, habe er diese Beziehung doch bereits zum Zeitpunkt der Vergewaltigung geführt, was ihn nicht davon abgehalten habe, dieses schwere Delikt zu begehen. B.________, welcher beim besagten Angriff wie auch bei der Vergewaltigung dabei gewesen sei, sei gemäss dem Beschwerdeführer nach wie vor ein Kollege von ihm. Dass er heute schliesslich als Ersttäter gelte, sei der Tatsache zu verdanken, dass die Delikte aus dem Jahr 2019 vor den Taten im Jahr 2021 noch nicht abgeurteilt worden seien. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung müsse damit insgesamt als hoch beurteilt werden.  
Demgegenüber sei das private Interesse des Beschwerdeführers als weniger hoch anzusehen. Auch wenn die Landesverweisung für ihn grundsätzlich eine erhebliche Härte bedeute, sei zu berücksichtigen, dass er die Sprache seines Heimatlands Nordmazedonien spreche. Er habe das Land mit seinen Eltern regelmässig in den Ferien besucht. Wenn auch von seinen Verwandten nicht mehr viele in Nordmazedonien wohnten, sei davon auszugehen, dass er als junger gesunder Mann mit einer in der Schweiz erworbenen Berufsausbildung beruflich schnell Fuss fassen und sich damit auch sozial eingliedern könne. 
Zusammenfassend überwögen die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb er des Landes zu verweisen sei. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass im Hinblick auf den Schuldspruch wegen Angriffs von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen sei. Damit sei ein wesentlicher Umstand unberücksichtigt geblieben, der auf ein geringes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung schliessen lasse, womit Art. 66a Abs. 2 StGB verletzt sei.  
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Die Vorinstanz setzt sich mit den verschiedenen Delikten auseinander und hebt die Vergewaltigung als schwerstes Delikt hervor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldspruch wegen Angriffs - der neben jenem wegen Vergewaltigung steht und das Gesamtverschulden zusätzlich erhöht - zu einem geringeren öffentlichen Interesse an der Landesverweisung führen soll. Selbst wenn das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Angriff als "leicht" zu qualifizieren ist, erhöht der zusätzliche Schuldspruch das Gesamtverschulden, was in einem höheren öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung resultiert. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz lasse den Umstand ausser Acht, dass er als Ersttäter gelte, im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten und verletze damit Art. 66a Abs. 2 StGB.  
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren wegen mehrerer schwerwiegender Delikte verurteilt, die er über einen Zeitraum von mehreren Jahren begangen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand milder bewertet werden sollte als eine Konstellation, in der für jedes einzelne Delikt ein separates Strafverfahren geführt worden wäre. Hinzu kommt, dass eine Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich nicht positiv, sondern neutral zu werten ist. Wer hingegen - wie der Beschwerdeführer - während laufender Strafuntersuchungen erneut delinquiert, zeigt in der Regel eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit. Dies begründet ein verstärktes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. 
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Landesverweisung hätte zur Folge, dass er voraussichtlich kein eigenes Einkommen mehr erwirtschaften und die Genugtuungsforderungen der Privatklägerin nicht mehr ratenweise abbezahlen könne. Diesen Aspekt berücksichtige die Vorinstanz in Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB nicht in der Interessenabwägung.  
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB seine eigenen Interessen den öffentlichen Interessen der Schweiz gegenüberzustellen sind. Individualinteressen Dritter - mit Ausnahme naher Angehöriger im Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV - finden dabei grundsätzlich keine Berücksichtigung. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgeht, der Beschwerdeführer werde mit seiner in der Schweiz erworbenen Berufsausbildung in Nordmazedonien rasch wieder Fuss fassen können. Eine Landesverweisung steht der Tilgung seiner Schulden damit nicht entgegen. 
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berücksichtige seine Integration und speziell den Umstand, dass er mit seiner Verlobten zusammenlebe, nicht hinreichend.  
Die Rüge geht fehl. Zwar wuchs der Beschwerdeführer in der Schweiz auf, was als gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zu werten ist. Eine besonders intensive soziale und berufliche Bindung an die Schweiz, die über eine gewöhnliche Integration hinausgeht, ist hingegen nicht ersichtlich. Daran ändert auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten nichts. Nach seinen eigenen Angaben ist er seit rund zwei Jahren mit ihr verlobt und lebt nun mit ihr zusammen. Eine Einstufung dieser Beziehung als eheähnliche Gemeinschaft, die über ein gewöhnliches Konkubinat hinausgeht, rechtfertigt sich jedoch nicht. Die Dauer des Zusammenlebens ist relativ kurz, die Beziehung blieb kinderlos, und auch das Verlöbnis allein begründet keine weitergehende Qualifikation der Verbindung. 
 
2.4.5. Der Beschwerdeführer rügt, seinem jungen Alter sei im Zeitpunkt der Tatausführung nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Er habe sich lediglich "- wie viele andere junge Erwachsene - im Alter von 19 bis 21 Jahren einige Fehltritte zu Schulden kommen" lassen.  
Der am xxx geborene Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Angriffs 19 und zum Zeitpunkt der Vergewaltigung 21 Jahre alt. Es trifft zu, dass das junge Erwachsenenalter bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Indes reicht allein der Umstand einer Tatbegehung im jungen Erwachsenenalter nicht aus, um eine Rückfallgefahr zu verneinen und private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen zu lassen. Stattdessen muss im Falle eines jungen Erwachsenen für die Einschätzung, ob resp. wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, berücksichtigt werden, ob es sich um ein bloss episodenhaftes Verhalten gehandelt hat, mithin die Persönlichkeitsentwicklung des Täters zum Deliktszeitpunkt noch nicht abgeschlossen und er wegen seines jungen Alters noch nicht fähig war, sein Unrecht einzusehen (Urteil 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.4.2.2 mit Hinweisen). 
Mit 21 Jahren kann bereits nicht mehr uneingeschränkt von einem jugendlichen Alter gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz im Zeitraum von rund zwei Jahren mehrere, teils schwerwiegende Delikte begangen hat. Die vorinstanzliche Befürchtung, dass er auch künftig weitere mit Gewalt assoziierte Delikte verüben werde, ist berechtigt. Es kann also nicht von einem bloss episodenhaften Verhalten ausgegangen werden, welches auf die noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen ist. Namentlich handelt es sich bei einer Vergewaltigung auch nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar annimmt, lediglich um einen "Fehltritt". Vielmehr liegt eine schwere Straftat vor, die eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein junges Alter zum Tatzeitpunkt beruft, dringt er nicht durch. 
 
2.4.6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass er sich in den letzten vier Jahren wohlverhalten habe, obwohl es sich hierbei um einen wesentlichen Faktor handle, um die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Legalprognose einzuschätzen.  
Die Rüge verfängt nicht. Die erste Katalogtat, den Angriff, beging der Beschwerdeführer am 29. September 2019. Am selben Tag sei er gemäss Vorinstanz von der Polizei im Rahmen einer Einvernahme über die Möglichkeit einer Landesverweisung informiert worden. Dies habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Am 26. Juni 2021 habe er sich der Vergewaltigung - einer weiteren Katalogtat - schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer führte nach Einleitung der Strafuntersuchungen also nicht umgehend ein deliktfreies Leben. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach auch künftig mit weiteren Delikten zu rechnen sei, erscheint daher zutreffend. Im Weiteren ist ein allfälliges Wohlverhalten seit der Vergewaltigung vom 26. Juni 2021 aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverwesung ohnehin zu relativieren (vgl. Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 7.5.4; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je mit Hinweisen). 
 
2.4.7. Ergänzend ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt wird. Damit greift die sogenannte "Zweijahresregel". Um unter diesen Umständen auf eine Landesverweisung zu verzichten, wären ausserordentliche Umstände zugunsten des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Solche liegen - wie ausgeführt - nicht vor.  
 
2.4.8. Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - ohne Willkür darzutun - zu seinen Gunsten umdeuten will, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Es handelt sich dabei um eine wiederholende, rein appellatorische Kritik, auf die nicht einzugehen ist.  
 
2.5. Zusammenfassend ist die Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie zeigt die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung auf und wägt diese zutreffend gegen die Interessen des Beschwerdeführers ab. Der Schluss, dass die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung überwiegen, ist überzeugend und zu stützen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht hinreichend darzutun, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
2.6. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Dauer der angeordneten Landesverweisung noch zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), sodass auf diese Punkte nicht einzugehen ist.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Er stützt seine Argumentation ausschliesslich auf die Gutheissung der Beschwerde. Diese ist jedoch abzuweisen, weshalb es damit sein Bewenden hat. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2025 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stübi