Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_168/2024  
 
 
Urteil vom 27. März 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Fildir. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. Januar 2024 (SST.2020.48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war zwischen 2020 und 2024 amtlicher Verteidiger in einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau. 
 
B.  
Für seine Tätigkeit sprach ihm das Obergericht des Kantons Aargau mit Berufungsurteil vom 10. Januar 2024 eine Entschädigung von Fr. 3'711.35 zu (Dispositiv-Ziffer 4.2). Dabei vergütete es seine zwischen 2020 und 2023 erbrachten Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 200.--, jene nach dem 1. Januar 2024 mit einem solchen von Fr. 220.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 4.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Januar 2024 sei aufzuheben und seine Entschädigung auf Fr. 3'926.75 festzusetzen. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 IV 9 E. 2; 149 II 66 E. 1.3; 148 IV 275 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Mit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 ist die in aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO vorgesehene Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide kantonaler Beschwerdeinstanzen und Berufungsgerichte entfallen. Neu kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid jenes Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).  
Der vorliegend streitige Entschädigungsentscheid des Obergerichts datiert vom 10. Januar 2024. Damit steht dagegen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren und macht eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend. Zusammengefasst bringt er vor, der am 1. Januar 2024 mit der Änderung vom 19. September 2023 des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Aargau vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT/AG; SAR 291.150) in Kraft getretene neue Stundenansatz für amtliche Verteidiger von Fr. 220.-- (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) sei nicht nur auf seine nach dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen, sondern auf das gesamte Berufungsverfahren anzuwenden.  
 
2.2. Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, entschädigt werde gemäss der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Tarifbestimmung. Somit seien nach dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen des Beschwerdeführers mit Fr. 220.-- pro Stunde zu entschädigen. Auf die in den Jahren 2020 bis 2023 geleisteten Stunden sei hingegen der alte Ansatz von Fr. 200.-- anzuwenden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Auslegung und Anwendung kantonaler Anwaltstarife überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 142 IV 70 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Bei Sachverhalten mit intertemporalem Bezug stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Geltungs- und Anwendungsbereich einer Bestimmung. Der zeitliche Geltungsbereich ist die "Lebensdauer" einer Rechtsnorm. Diese wird durch deren In- und Ausserkrafttreten bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm; dieser bestimmt den Zeitraum, in dem sich die vom Tatbestand erfassten Sachverhalte ereignet haben müssen. Zeitlicher Geltungsbereich und zeitlicher Anwendungsbereich können zusammenfallen, müssen dies aber nicht. Weil das intertemporale Rechtsetzungsprimat beim Gesetzgeber liegt, ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob die anwendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Fehlen solche, kommen allgemeine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporalrechtliche Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1; 148 V 162 E. 3.2.1).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Am 19. September 2023, im Zuge der StPO-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 2024), wurde der Anwaltstarif des Kantons Aargau geändert und der Regelstundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- erhöht. Der neue Ansatz (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG) trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Berufungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger fungierte, begann im Jahr 2020 und dauerte bis zum 10. Januar 2024. Damit stellt sich die Frage, ob der seit 1. Januar 2024 geltende neue Stundenansatz von Fr. 220.-- rückwirkend auf das ganze Berufungsverfahren anzuwenden ist oder ob die vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers nach dem alten Ansatz von Fr. 200.-- zu entschädigen sind.  
 
2.4.2. Der AnwT/AG (in der Fassung ab 1. Januar 2024) enthält in § 17 eine Übergangsbestimmung. Danach ist das Dekret auf alle Verfahren und für das ganze Verfahren vor derjenigen Instanz anwendbar, bei welcher sie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Abs. 1). Diese Kollisionsnorm wurde bei der ersten Inkraftsetzung des Dekrets (am 1. Januar 1988) erlassen und seither nicht mehr geändert. Bestimmte Revisionen - etwa die mit Änderung vom 10. Mai 2011 eingeführten neuen Ansätze für die Entschädigung in Strafsachen (vgl. dazu AGS 2011/3-26; § 17 Abs. 4 AnwT/AG) - wurden jedoch explizit von der Regelung des § 17 Abs. 1 AnwT/AG ausgenommen (Abs. 2-4). Daraus lässt sich schliessen, dass sich die Übergangsbestimmung des § 17 Abs. 1 AnwT/AG nicht nur auf das erstmalige Inkrafttreten, sondern auch auf nachfolgende Änderungen des Dekrets bezieht. Für die streitige Revision vom 19. September 2023 wurde, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, kein Vorbehalt nach dem Vorbild von § 17 Abs. 2-4 AnwT/AG angebracht. Somit kann der Auffassung der Vorinstanz, § 17 Abs. 1 AnwT/AG sei auf die Höhe des Stundenansatzes der amtlichen Verteidigung nicht anwendbar, nicht gefolgt werden. Sie hat das Dekret offensichtlich falsch angewendet, indem sie den Beschwerdeführer lediglich für seine nach dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.-- pro Stunde entschädigt hat. Gestützt auf § 17 Abs. 1 AnwT/AG ist der seit dem 1. Januar 2024 geltende § 9 Abs. 3bis AnwT/AG rückwirkend auf das ganze Berufungsverfahren anzuwenden und der Beschwerdeführer für sämtliche zwischen 2020 und 2024 erbrachten Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen.  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Da die Vorinstanz den zu entschädigenden Aufwand des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil festgelegt hat, erübrigt sich eine Rückweisung zur Neubestimmung seiner Entschädigung und das Bundesgericht kann reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG) : Der Beschwerdeführer ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'926.75 (2020-2023: 10 Stunden zu Fr. 220.--, zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 146.15 und 7.7 % MWST; 2024: 5 Stunden und 40 Minuten zu Fr. 220.--, zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 48.40 und 8.1 % MWST) zu entschädigen.  
 
3.2. Für das Verfahren vor Bundesgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist für das bundesgerichtliche Verfahren durch den Kanton Aargau praxisgemäss angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Januar 2024 wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert: 
 
"Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'926.75 auszurichten." 
 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fildir