Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_176/2025
Urteil vom 24. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist (mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. Januar 2025 (BKBES.2024.162).
Erwägungen:
1.
Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Mit Verfügung vom 19. November 2024 wies die Staatsanwaltschaft sein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 20. Januar 2025 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
Die Vorinstanz erwägt, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 zugestellt worden. Die Einsprachefrist sei folglich am Montag, den 15. Juli 2024 abgelaufen. Die beiden vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte belegten nicht, dass er innert dieser Frist aus gesundheitlichen Gründen keine Einsprache hätte erheben können. So belege ein Bericht einen Spitalaufenthalt bzw. eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 3. bis am 12. Juli 2024 (Kantonsspital B.________); ein zweiter Bericht einen Spitalaufenthalt bzw. eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Mai bis am 24. Juni 2024 (Psychiatrische Dienste C.________). Hinzuweisen sei sodann darauf, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl am 3. Juli 2024 persönlich in Empfang genommen und folglich von dessen Inhalt und Rechtsmittelbelehrung Kenntnis gehabt habe. In dieser Konstellation hätte erwartet werden müssen, dass er sich innert Frist um das Einreichen einer Einsprache kümmere, sei dies, dass er diese selbst vorgenommen oder jemanden damit beauftragt hätte. Da eine Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden könne und jedes noch so geringfügige Verschulden die Wiederherstellung ausschliesse, sei das Gesuch abzuweisen.
3.
3.1. Die beschuldigte Person kann innert 10 Tagen schriftlich (begründet oder unbegründet) Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).
3.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteile 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Wie Art. 94 Abs. 1 StPO lassen auch Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 13 Abs. 1 BZP und Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung einer Frist nur bei Fehlen jeglichen Verschuldens zu (Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 BGG kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte. Dabei erwägt sie, es sei (zwar) verständlich, dass sich der Beschwerdeführer während des (vom 3. bis am 12. Juli 2024 dauernden Spitalaufenthalts) nicht um eine Einsprache bemühte bzw. bemühen konnte; ebenso, dass er nach dem per 12. Juli 2024 erfolgten Spitalaustritt bzw. innert der ab jenem Zeitpunkt noch bis am 15. Juli 2024 laufenden Frist keine Zeit gefunden habe, eine Beschwerde einzureichen respektive er andere Sorgen gehabt habe.
Damit einhergehend erwägt sie indes zu Recht, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl am 3. Juli 2024 persönlich entgegengenommen und folglich bereits zu diesem Zeitpunkt sowohl von dessen Inhalt als auch der Rechtsmittelbelehrung Kenntnis hatte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass ihm nach seiner am Freitag, dem 12. Juli 2024 erfolgten Entlassung ein Wochenende und ein Werktag zur Verfügung standen, um die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine fristgerechte Erhebung der Einsprache erlaubt hätten. Hinzu kommt, dass für die Zeit ab dem 13. Juli 2024 keine ärztliche Bestätigung eines Krankheitszustandes und/oder einer (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern eine (ärztlich nicht bestätigte) Erkrankung bzw. deren (derart ausgeprägten) Auswirkungen ihn davon abgehalten hätten, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Solches ergibt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit diese überhaupt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG) - nicht bereits daraus, dass er sich nach dem Spitalaustritt müde, leer und verloren gefühlt hat und von Schwindelgefühlen geplagt war.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich - und wiederum soweit überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) - sprachliche Schwierigkeiten anführt und geltend macht, über "kein wirkliches soziales Umfeld" zu verfügen, das er hätte einbeziehen können, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies befreit ihn nicht von der Obliegenheit, eine Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen, respektive bei Bedarf für eine hierfür erforderliche Unterstützung durch Drittpersonen besorgt zu sein.
4.2. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein Verschulden des Beschwerdeführers am Versäumnis der fristgerechten Einspracheerhebung bejaht.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage und dem verhältnismässig geringen Aufwand ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger