Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_177/2025
Urteil vom 24. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung (Angriff usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2025
(AK.2024-AK).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2023 sprach die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Angriffs, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis schuldig. Am 21. Juli 2023 erhob der Vater des zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährigen Beschwerdeführers Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Am 2. Juli 2024 sprach das Kreisgericht Wil (Jugendgericht) den Beschwerdeführer des Angriffs, des Entwendens eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einem Freiheitsentzug von einem Monat. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und der Anordnung einer Bewährungsbegleitung. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen und das Verfahren eingestellt.
1.2. Am 18. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Jugendgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung mit der Begründung, dass er während der Ferien im Ausland schwer erkrankt sei. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 wies das Jugendgericht das Wiederherstellungsgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 560.--. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 9. Januar 2025 ab.
1.3. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
2.1. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein.
2.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteile 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Wie Art. 94 Abs. 1 StPO lassen auch Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 13 Abs. 1 BZP und Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung einer Frist nur bei Fehlen jeglichen Verschuldens zu (Urteil 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 BGG kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteile 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.3.1; 6B_799/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_659/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Aus den erstinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Urteilsdispositiv am 6. Juli 2024 in Empfang genommen hat. Die 10-tägige Frist für Berufungsanmeldung dauerte damit bis am 16. Juli 2024.
Gemäss den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG) kontaktierte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 telefonisch das Jugendgericht und erklärte, Einsprache erheben zu wollen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung schriftlich angemeldet werden muss, woraufhin er erklärte, keine Zeit zu haben, "da er Ferien gebucht habe und dies aus dem Ausland nicht machen könne". Er beantragte zudem eine Fristerstreckung, worauf ihm erklärt wurde, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Am 15. und 17. Juli 2024 kam es zu weiteren Telefonaten zwischen dem (sich zwischenzeitlich im Ausland aufhaltenden) Beschwerdeführer und dem Jugendgericht.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zwei in arabischer Sprache verfasste und in der Folge übersetzte Arztbescheinigungen vorgelegt. Diese datierten vom 14. und vom 18. Juli 2024. Aus keiner der Bescheinigungen ergebe sich indes, dass der Beschwerdeführer völlig handlungsunfähig gewesen wäre. Sie erwägt weiter, dass er im Zeitraum der attestierten Krankheiten ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, mit der ersten Instanz zu telefonieren. So etwa am 15. Juli 2024, als die Frist für die Berufungsanmeldung noch gelaufen sei und er nachgefragt habe, ob das Urteil zu einem Strafregistereintrag führe und wann sein DNA-Profil aus der Datenbank gelöscht werde. Auch am 17. Juli 2024 habe er zweimal mit der ersten Instanz telefoniert. Die Vorinstanz folgert, dass es ihm damit auch möglich gewesen wäre, die Berufung anzumelden oder jemanden damit zu beauftragen. Damit einhergehend weist sie darauf hin, dass die Berufungsanmeldung keiner Begründung bedürfe. Als wenig glaubhaft erachtet sie es schliesslich, dass der Beschwerdeführer nicht um die Möglichkeit gewusst habe, eine Drittperson mit der Anmeldung der Berufung zu beauftragen. Es sei allgemein bekannt, dass in Strafverfahren z.B. Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beigezogen werden könnten. Ein entsprechender Auftrag hätte auch aus dem Ausland erteilt werden können.
3.2. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Seine Hinweise, dass er (gemäss dem Arztzeugnis vom 14. Juli 2024) "völlige Ruhe" für die besagte Zeit benötige (und berechtigt sei, sich zwei Tage krank schreiben zu lassen), sind nicht geeignet darzutun, dass die diagnostizierte "akute neurophysiologische Beschwerde" respektive deren Auswirkungen derart waren, dass sie ihn davon abhielten, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der Beschwerdeführer trotz diagnostizierter Erkrankung am Montag, den 15. Juli 2024 (und auch am Mittwoch, den 17. Juli 2024) in der Lage, das Jugendgericht telefonisch zu kontaktieren und (u.a.) zielgerichtete Fragen zu einem möglichen Strafregistereintrag und der Löschung seines DNA-Profils zu stellen. Die Vorinstanz bezieht diesen Umstand zu Recht in ihre Beurteilung mit ein. Ihr Schluss, dass es ihm damit auch möglich gewesen wäre, die für eine fristgerechte Berufungsanmeldung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, er mithin trotz der gestellten Diagnose insoweit in der Lage war, "zielgerichtet" bzw. "richtig" zu handeln, ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Gegenteiliges ergibt sich in der vorliegenden Konstellation und mit Blick darauf, dass bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen strenge (re) Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit einer unverschuldeten Versäumnis gestellt werden (vgl. oben E. 2.2), insbesondere nicht daraus, dass er am Nachmittag des 15. Juli 2024 trotz entsprechender Abmachung mit dem Jugendgericht keine Telefonate mehr entgegennahm, sondern sich erst am 17. Juli 2024 meldete. Aus den entsprechenden Aktennotizen ergeben sich denn auch keinerlei Hinweise, dass hierfür krankheitsbedingte Auswirkungen der Grund gewesen wären (vgl. die Akten des Kreisgerichts Wil [gelbes Dossier] act. 18 f.).
Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss auf seine fehlenden Rechts- und Gesetzeskenntnisse beruft, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Dasselbe gilt, wenn er vorbringt, sich keinen Rechtsanwalt leisten zu können. Sein mit der Beschwerde gestellter Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zeigt, dass ihm dieses Institut offensichtlich bekannt bzw. er durchaus in der Lage ist, sich über die Möglichkeiten einer Prozessführung trotz knapper finanzieller Mittel zu informieren.
3.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es als nicht glaubhaft gemacht erachtet, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden am Versäumnis einer fristgerechten Berufungsanmeldung trifft.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage und dem verhältnismässig geringen Aufwand ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger