Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_182/2025  
 
 
Urteil 23. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Fildir. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nicht obligatorische Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Januar 2025 (SB240141-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der Nötigung, der mehrfachen Drohung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (unter Anrechnung von 163 Tagen Haft) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von vier Jahren an. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Obergericht Zürich am 8. Januar 2025 der Nötigung, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (unter Anrechnung von 274 Tagen Haft) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Es bestätigte die Landesverweisung von vier Jahren. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts Zürich vom 8. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung von vier Jahren. Zusammengefasst bringt er vor, er sei kein "Kriminaltourist" und die ausgesprochene Strafe sei niedrig; von ihm gehe keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Zudem habe er einen Sohn in der Schweiz, weshalb das angefochtene Urteil gegen Art. 8 EMRK verstosse.  
 
1.2. Die Vorinstanz stuft den Beschwerdeführer als besonders renitenten und unbelehrbaren Wiederholungstäter ein und geht von einem hohen Fernhalteinteresse aus. Dieses sei eindeutig stärker zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Er befinde sich noch nicht lange im Land, pflege hier keine familiären Beziehungen und sei nicht integriert.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.  
 
1.3.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_440/2024 vom 7. Mai 2025 E. 8.2.1; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.1; 6B_373/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).  
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.5; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.5; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6). 
 
1.3.4. Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt gerade auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 6B_373/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.1; 6B_819/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Den Rügen des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Landesverweisung kann nicht gefolgt werden.  
 
1.4.2. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, weist der Beschwerdeführer eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung begangen am Lebenspartner, mehrfacher Drohung begangen als Ehegatte, wiederholter Tätlichkeiten begangen am Lebenspartner und Beschimpfung auf. Dafür wurde er (unter anderem) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung beging er gegenüber demselben Opfer - der Mutter seines Sohnes - und dessen Familie jene Delikte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (Nötigung und mehrfache, teilweise versuchte Drohung). Hierfür wurde er von der Vorinstanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wiederholt delinquiert zu haben. Er beruft sich jedoch darauf, seine Taten im Rahmen eines familiären Konflikts begangen zu haben. Warum sich daraus ableiten lassen soll, dass er, wie er vorbringt, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen soll, ist indessen nicht ersichtlich. Ebenso wenig zielführend ist sein Vorbringen, er sei kein "Kriminaltourist" und die ausgesprochene Strafe sei "zu wenig schwerwiegend". Anders als er anzunehmen scheint, ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung zu weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich unverhältnismässig (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.2; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Angesichts der wiederholten Delinquenz und der Art der begangenen Taten schliesst die Vorinstanz zu Recht auf ein hohes Interesse an einer Landesverweisung.  
 
1.4.3. Diesem steht das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz entgegen.  
Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, befindet sich der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehörigkeit seit 2021 in der Schweiz, wobei er einen erheblichen Teil dieser Zeit in Haft verbracht hat. Bis ins Alter von 27 Jahren lebte er in der Türkei, wo er drei Kinder hat; anschliessend zog er nach Deutschland, wo er eine weitere Tochter hat. In seiner Beschwerdeschrift setzt er sich nicht mit der negativen Bewertung seiner Integration durch die Vorinstanz auseinander; er weist lediglich darauf hin, seine Aufenthaltsbewilligung sei 2022 verlängert worden, weil er die entsprechenden Integrationsnachweise erbracht habe. In erster Linie beruft er sich darauf, hier einen rund vierjährigen Sohn zu haben, weshalb seine "Ausschaffung" aus Sicht des Kindeswohls nicht angezeigt sei. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich, dass der Sohn etwa eineinhalb Jahre alt war, als der Beschwerdeführer erstmals inhaftiert wurde. Seither befand er sich überwiegend in Haft, weshalb die Vorinstanz von einer "sehr schwach ausgeprägten" familiären Bindung ausgeht. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe ein begleitetes Besuchsrecht und dürfe seinen Sohn drei Mal pro Monat für die Dauer von zwei bis drei Stunden sehen. Hierbei handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass dem Anspruch auf Familienleben grundsätzlich genügen kann, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt nur dann in Betracht, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht und diese Beziehung wegen der Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.4.4; 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Eine solche enge Vater-Kind-Beziehung ist vorliegend nicht ersichtlich; zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass Besuche auch im benachbarten Deutschland stattfinden könnten, wo der Beschwerdeführer über eine siebenjährige Tochter und eine Partnerin verfügt, was von diesem nicht beanstandet wird. Angesichts dessen gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht liegt nicht vor. 
 
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fildir