Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_184/2025
Urteil vom 22. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. November 2024
(ST.2023.11-SK3).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft A.A.________ vor, von 2018 bis zum 26. Juni 2020 insgesamt 862 Gramm Kokaingemisch (ca. 600 Gramm reines Kokain) verkauft zu haben. Er habe das Kokain sowohl in grösseren Mengen an Zwischenhändler als auch in kleinen Portionen an Endabnehmer veräussert.
B.
B.a. Mit Urteil vom 30. November 2022 verurteilte das Kreisgericht Rheintal A.A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon es 10 Monate für vollziehbar erklärte, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 60 Tagen. A.A.________ wurde für sieben Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
B.b. Auf Berufung von A.A.________ vom 17. Februar 2023 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 28. November 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG. Es bestrafte A.A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon es 6 Monate für vollziehbar erklärte, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 60 Tagen. Das Kantonsgericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. A.A.________ wurde für sieben Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet.
C.
A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und auf eine Landesverweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Anordnung der Landesverweisung. Die Landesverweisung sei mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz habe insbesondere dem Umstand, dass er für seine schwer kranke Ehefrau sorgen müsse, zu wenig Gewicht beigemessen. Auch die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und sein seitheriges Verhalten seien zu wenig berücksichtigt worden.
1.2. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB, gewichtet die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung in der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung jedoch höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
2.
2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1).
2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
2.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1).
2.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.6. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4).
2.7. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.2; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.5).
2.8. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 2.7; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4).
2.9. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_527/2024, 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall und erwägt hierzu das Folgende:
Der 52-jährige Beschwerdeführer sei nordmazedonischer Staatsbürger und lebe seit mehr als 37 Jahren in der Schweiz. Auch seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Kinder lebten hier. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer und die familiäre Verwurzelung sei ein schwerer persönlicher Härtefall knapp zu bejahen und entsprechend eine Interessenabwägung vorzunehmen.
3.2.
3.2.1. Im Rahmen der Interessenabwägung verweist die Vorinstanz zunächst auf die Freiheitsstrafe von 28 Monaten, aufgrund der nach der Zweijahresregel ausserordentliche Umstände erforderlich seien, um von überwiegenden privaten Interessen auszugehen und von einer Landesverweisung abzusehen. Solche Umstände lägen nicht vor.
Der Beschwerdeführer lebe zwar seit über 37 Jahren in der Schweiz, sei jedoch im damaligen Jugoslawien aufgewachsen und habe dort die Grundschule besucht. Nach seiner Einreise habe er während ca. zwei Jahren die Realschule besucht und anschliessend eine Anlehre als Lackierer begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er habe mithin den grössten Teil der prägenden Kindes- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht, was sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz relativiere.
Das Bleibeinteresse des Beschwerdeführers würde weiter durch dessen wirtschaftliche Verhältnisse relativiert. Ihm sei zwar zugute zu halten, dass er mehrheitlich einer Arbeit nachgegangen sei, auch wenn aus den Akten einige Unterbrüche hervorgingen. Namentlich sei der Beschwerdeführer im Jahr 2006 aufgrund von Unfällen teilweise nicht arbeitsfähig und von Juni 2010 bis Ende 2011 sowie von April/Juni oder August 2017 bis Juni 2019 infolge psychischer Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zwar könnten ihm die krankheits- und unfallbedingten Ausfälle nicht zum Vorwurf gemacht werden; dennoch sei es dem Beschwerdeführer trotz des langjährigen Aufenthalts nicht nachhaltig gelungen, wirtschaftlich Fuss zu fassen. Sein Einkommen habe auch in Zeiten der Erwerbstätigkeit nicht zur Deckung des Lebensbedarfs ausgereicht. Im Jahr 2018 habe er Privatkonkurs anmelden müssen. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit zwar erwerbstätig und kümmere sich mit der Bewährungshilfe um Schuldensanierung. Ihm würden jedoch Verfahrenskosten von über Fr. 60'000 sowie eine Ersatzforderung von Fr. 7'000.-- auferlegt, weshalb die Schuldensituation in absehbarer Zeit nicht bereinigt sein werde, zumal der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verbüssen habe.
Zur familiären Situation erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit 1991 mit B.A.________ verheiratet, die ebenfalls nordmazedonische Staatsbürgerin sei. Aus der Ehe seien eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen, die beide volljährig und erwerbstätig seien. Die Kinder gehörten nicht mehr zur Kernfamilie des Beschwerdeführers und damit nicht zum geschützten Familienkreis nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK. Zudem könne der Beschwerdeführer die Beziehung zu ihnen für die Dauer der Landesverweisung auch mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei ebenfalls in Nordmazedonien aufgewachsen und nach der Heirat im Jahr 1991 in die Schweiz eingereist. Heute unterhalte sie bedeutende Beziehungen zu Verwandten sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland, wo ihre Mutter und zwei Geschwister heute noch lebten. Sie sei deshalb, wie der Beschwerdeführer, mit den Gepflogenheiten im Heimatland bestens vertraut. Beide würde zudem Albanisch sprechen. Ihnen sei es aufgrund ihres Alters, ihrer Sprach- und Kulturkenntnisse sowie ihrer sozialen Kontakte ohne Weiteres möglich, ihre Ehe auch in Nordmazedonien zu leben, sollte sich B.A.________ dazu entschliessen, dem Beschwerdeführer dorthin zu folgen. Es sei zwar verständlich, so die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Pflege bzw. Betreuung seiner an einer schweren Depression leidenden Ehefrau selbst übernehmen wolle. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung ausschliesslich durch ihn und in der Schweiz gewährleistet werden könne. Seine Ehefrau verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz, das die Betreuung für die Dauer der Landesverweisung übernehmen könne. Dass sie die Schweiz nicht mit dem Beschwerdeführer verlassen wolle, zeige gerade, dass sie nicht zwingend auf eine Betreuung durch ihn angewiesen sei. Im Übrigen würden auch in Nordmazedonien Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen bestehen. Aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) habe die Ehefrau allenfalls auch in Nordmazedonien einen Anspruch auf Auszahlung ihrer IV-Rente.
Der Beschwerdeführer habe den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbst gefährdet und mutwillig aufs Spiel gesetzt, weshalb er es hinzunehmen habe, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau zumindest für die Dauer der Landesverweisung nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.
3.2.2. Diesen privaten Interessen stünde ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung gegenüber.
Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren 600 Gramm reines Kokain und damit eine grosse Betäubungsmittelmenge veräussert. Dadurch habe er den Grenzwert für eine qualifizierte Widerhandlung (18 Gramm) um mehr als das Dreissigfache überschritten und mit diesem Verhalten die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet. Der Beschwerdeführer sei zudem einschlägig vorbestraft. Er sei bereits einmal wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Diese Vorstrafe sei zwar mittlerweile aus dem Strafregister entfernt worden, im Rahmen der Interessenabwägung jedoch miteinzubeziehen. Die erneute einschlägige, schwerwiegende Delinquenz im Betäubungsmittelbereich spreche für ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an der Landesverweisung.
Die Vorinstanz erwägt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ersten Verurteilung bereits bewusst gewesen sei, dass sich weitere Straftaten nachteilig auf sein Aufenthaltsrecht auswirken können. So habe das Gericht bei seiner ersten Verurteilung bereits eine Landesverweisung erwogen, jedoch mit Blick auf die stabilen Lebensumstände davon abgesehen. Der begangene Drogenhandel sei damals als einmaliger "Ausrutscher" bezeichnet worden. Seine Kinder seien bereits geboren gewesen, was ihn jedoch nicht von der Deliktsbegehung abgehalten habe. Sodann seien Schulden der Grund für seinen Einstieg in den Drogenhandel gewesen. Angesichts des aktuellen "Schuldenbergs" müsse deshalb von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, wenn auch nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose gesprochen werden könne.
3.3. Insgesamt gehe vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Ihm sei schliesslich eine Rückkehr nach Nordmazedonien auch zuzumuten. Er sei dort aufgewachsen und mit der Sprache, Kultur und den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut. Zudem lebten seine Schwester sowie Verwandte seiner Ehefrau dort. Die Familie des Beschwerdeführers besitze ein Haus im Heimatland. Er verfüge zudem über handwerkliche Fähigkeiten, die ihm eine berufliche Wiedereingliederung erleichtern würden. Die Integrationsaussichten in Nordmazedonien fielen jedenfalls nicht deutlich schlechter aus als jene in der Schweiz. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege insgesamt die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Dass die Landesverweisung für ihn mit Blick auf seine privaten Interessen mit einer gewissen Härte verbunden sei, sei angesichts des klaren Volkswillens hinzunehmen.
4.
Die Vorinstanz hat die erheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ausführlich und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen. Sie ist überzeugend zum Schluss gelangt, die öffentlichen Interessen würden überwiegen. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht.
4.1. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 37 Jahren in der Schweiz aufhält und hier entsprechend verwurzelt ist. Vielmehr geht die Vorinstanz gestützt auf diese Umstände davon aus, die Landesverweisung bewirke beim Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall. Eine lange Aufenthaltsdauer stellt jedoch kein absolutes Wegweisungshindernis dar. Insofern ist es unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer auf die vom EGMR zitierten Empfehlungen Rec (2000) 15 des Ministerkommittees des Europarates verweist, wonach ab einer Aufenthaltsdauer von 20 Jahren keine Landesverweisung mehr ausgesprochen werde solle (Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, § 28). Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Frage von fixen Grenzen im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer auseinandergesetzt und es im Ergebnis abgelehnt, schematisch auf die Aufenthaltsdauer abzustellen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; zuletzt bestätigt in Urteil 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 2.5). Vielmehr ist diese im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat dies ausführlich getan und dargelegt, weshalb sie eine Landesverweisung dennoch für notwendig erachtet (hiervor E. 3). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Auch sonst kann der Beschwerdeführer aus dem Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Unterschied zum dortigen Beschwerdeführer ist er einschlägig wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels vorbestraft, hat keine kleinen Kinder, denen die Ausreise nicht zuzumuten wäre, und wird zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Zudem geht die Vorinstanz bei ihm zu Recht von einem gewissen Rückfallrisiko aus (E. 4.3 unten).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die schwere Erkrankung seiner Ehefrau stehe einer Landesverweisung entgegen. Sie befinde sich in einer langandauernden Behandlung. Der behandelnde Facharzt habe festgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, als zentrale Säule für seine Ehefrau für deren psychische Stabilität und den therapeutischen Prozess unabdingbar sei. Seine Wegweisung könne deshalb zu einer starken Verschlimmerung der Erkrankung und einem gravierenden Rückschlag führen. Die Ehefrau könne ihm nicht nach Nordmazedonien folgen, weil das therapeutische Setting massgebend von ihrem langjährig behandelnden Facharzt abhänge. In ihrem vulnerablen Zustand sei zudem auch die enge und gelebte Beziehung zu den erwachsenen Kindern von grosser Bedeutung. Ihr sei eine Ausreise deshalb nicht zuzumuten.
4.2.2. Der Beschwerdeführer geht über weite Strecken von Umständen aus, welche die Vorinstanz nicht feststellt, ohne darzulegen, inwiefern dies in willkürlicher Weise unterblieben sei. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es der Ehefrau trotz ihrer Krankheit zumutbar sei, ohne den Beschwerdeführer in der Schweiz zu verbleiben, da übrige Familienmitglieder oder Spitex-Dienste die notwendige Pflege und Betreuung leisten könnten. Zudem würden auch in Nordmazedonien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich wären und dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr geht die Vorinstanz mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass aufgrund der über zweijährigen Freiheitsstrafe ausserordentliche Umstände notwendig sind, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (E. 2.9 oben). Dass die Vorinstanz in der Krankheit der Ehefrau vorliegend keinen solchen ausserordentlichen Umstand erkennt, ist nicht zu beanstanden.
4.3. Die Vorinstanz übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer geständig ist und sich reuig und einsichtig gezeigt hat. Sie berücksichtigt zudem zu seinen Gunsten, dass er zusammen mit der Bewährungshilfe an seiner Schuldensanierung arbeitet. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäss Art. 77b StGB in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Bei entsprechender Beibehaltung der Arbeitsstelle sollte sich die Haftstrafe deshalb nicht negativ auf seine Bemühungen auswirken, seine Schulden abzubauen. Der Beschwerdeführer selbst geht jedoch davon aus, dass die Schuldenbereinigung ausgehend von einer monatlichen Ratenzahlung von Fr. 2'200.-- insgesamt noch rund viereinhalb Jahre dauern werde. Unter Berücksichtigung der einschlägigen schweren Vorstrafe und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aufgrund von Schulden in den Drogenhandel eingestiegen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der erheblichen Verschuldung ein relevantes Rückfallrisiko erblickt.
Diese Rückfallgefahr wird entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht dadurch ausgeräumt, dass ihm seine Arbeitgeberin ein "sehr gutes" Zwischenzeugnis ausgestellt habe. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz stabiler Umstände dem Betäubungsmittelhandel gewidmet hat und mit der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat einschlägig rückfällig geworden ist, obwohl anlässlich der ersten Verurteilung bereits eine Landesverweisung zur Diskussion stand. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
4.4. Aus den dargelegten Gründen sind vorliegend mit der Vorinstanz in den Bemühungen um eine Schuldensanierung und der Depressions-Erkrankung der Ehefrau keine ausserordentlichen Umstände zu erkennen, aufgrund derer auf eine Landesverweisung zu verzichten wäre. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Landesverweisung erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform.
4.5. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Dauer der Landesverweisung oder zu deren Ausschreibung im SIS, womit es sein Bewenden hat.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni