Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_194/2025  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, Präsident, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Glassey, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Kosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. November 2024 (SB240219-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 
15. Februar 2024 des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Zudem verwies es ihn für fünf Jahre des Landes. A.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil, beschränkt auf die Frage der Landesverweisung. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 8. November 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Februar 2024 mit Ausnahme der Dispositivziffer 4 (Landesverweisung) in Rechtskraft erwachsen war. Mit Urteil desselben Datums bestätigte es die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung (Dispositivziffer 1) und regelte die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 2 und 3). 
Den Schuldsprüchen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: A.________ füllte im Dezember 2020 das Formular "Antrag auf Wirtschaftliche Sozialhilfe" aus. Er bestätigte mittels Unterschrift, das Formular wahrheitsgemäss ausgefüllt und seine Rechte und Pflichten gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) zur Kenntnis genommen zu haben. Dabei gab er an, an der U.________gasse xxx in V.________ wohnhaft zu sein und reichte einen Untermietvertrag betreffend ein Zimmer im Erdgeschoss der Geschäftsräumlichkeiten der B.________ GmbH ein. Gemäss diesem Vertrag hatte er das Zimmer seit dem 1. Februar 2019 für monatlich Fr. 850.-- angemietet. Den Untermietvertrag hatte A.________ selber hergestellt und dabei die Unterschrift von C.________ (Inhaberin der B.________ GmbH) imitiert. Überdies erstellte er im Zeitraum von Dezember 2020 bis mindestens November 2021 gefälschte Quittungen, welche die Mietzinszahlungen belegen sollten. Tatsächlich wohnte A.________ während dieser Zeit kostenlos bei seinem Neffen an der W.________strasse xxx in X.________. A.________ wurden von den SOD Unterstützungsleistungen von monatlich Fr. 2'832.95 und insgesamt Fr. 39'661.80 ausbezahlt. 
 
C.  
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 (Landesverweisung) und 3 (Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2024 seien aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter seien die genannten Dispositivziffern aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. 
A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er beruft sich auf Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Er macht zusammengefasst geltend, angesichts der Umstände, die zur Rechtsgutverletzung geführt hätten, sowie unter Berücksichtigung seines Vorlebens und seines Verhaltens nach der Tat bestehe keine hinreichende Wahr-scheinlichkeit für künftige Rechtsgutverletzungen. Sein persönliches Verhalten stelle keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. 
 
2.  
 
2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde u.a. wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB erfüllt.  
 
2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
2.3. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Unter Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz erwägt sie, der im Urteilszeitpunkt 54 Jahre alte Beschwerdeführer sei in Indien geboren. Er habe dort die Schulen besucht und eine landwirtschaftliche Ausbildung angefangen, letztere aber nicht abgeschlossen. Im Jahr 1990 sei er nach Deutschland gekommen wo er u.a. als Küchenmitarbeiter, LKW-Fahrer und bei D.________ gearbeitet habe. Im Jahr 2008 sei er alleine in die Schweiz eingereist. Seine beiden erwachsenen Kinder aus erster Ehe und seine geschiedene Ehefrau lebten in Deutschland. Seine jetzige Ehefrau und ein gemeinsames Kind lebten in Indien; sie würden von ihm weder unterstützt noch regelmässig besucht. In der Schweiz habe er eine Freundin, mit der er nicht zusammenlebe. Ausser einem Neffen lebten keine Verwandten in der Schweiz. Er arbeite in einem Pensum von ca. 10 % bis 20 % bei der B.________ GmbH und von 40 % bei der E.________ GmbH in der Administration. Er verdiene monatlich netto Fr. 2'300.-- bis Fr. 2'400.-- und sehe sich mit Betreibungen von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- konfrontiert. Seit dem 3. Februar 2024 wohne er für monatlich Fr. 1'100.-- in einer Einzimmerwohnung in Y.________. Die Krankenkassenprämien beliefen sich auf ca. Fr. 300.-- pro Monat.  
Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Arbeitsverträgen sei der Beschwerdeführer neu sowohl für die B.________ GmbH als auch die E.________ GmbH in einem Pensum von 50 % tätig und verdiene monatlich jeweils Fr. 1'750.-- brutto. Seit dem 1. September 2024 wohne er in einem Zimmer in Z.________ für Fr. 550.--. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er erklärt, nach wie vor eine feste Beziehung zu haben, aber nicht mit seiner Partnerin zusammenzuleben. Mit seinem Neffen habe er regelmässigen Kontakt. Zu seiner in Deutschland lebenden Ex-Frau und den Kindern aus erster Ehe bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr; in Indien lebten seine jetzige Ehefrau, ein 21 Jahre altes Kind und seine Schwester. Er habe angegeben, die indische Landessprache zu beherrschen. Wegen eines Herzleidens unterziehe er sich alle drei Monate einer medizinischen Untersuchung; er nehme Medikamente und sei beschwerdefrei. Sozialhilfe beziehe er keine mehr, sehe sich aber nach wie vor mit Schulden von Fr. 40'000.-- konfrontiert. Da sein Einkommen nun höher sei als zuvor, erhalte er Vorschläge zur Abzahlung. Mit einer Schuldenrückzahlung habe er indes noch nicht begonnen. Er werde dies aber tun bzw. müsse die Abzahlungsvorschläge zuerst noch unterschreiben und zurückschicken. 
Die Vorinstanz gelangt mit der ersten Instanz zum Schluss, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Gemäss dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz emigriert ist und hier keine engeren familiären oder sozialen Strukturen bestehen. Bis auf einen Neffen und seine Freundin leben keine Familienangehörigen in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, ausserhalb der indischen Gemeinschaft ein soziales Netz aufzubauen. Anhand der Dokumentation des Migrationsamtes folgert die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren nicht in der Lage gewesen ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Zwar sei er lediglich im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022 vom Sozialamt unterstützt worden. Aus der Anzahl der Betreibungen und Verlustscheine der letzten zehn Jahre könne aber geschlossen werden, dass es ihm auch zuvor nicht gelungen sei, derart für seine Existenz zu sorgen, als dass er seinen finanziellen Verpflichtungen hätte nachkommen können. Mit Blick auf die aktuellen Einkünfte von monatlich brutto Fr. 3'500.--, die monatlichen Mietzinskosten von Fr. 550.-- und die unveränderte Schuldensituation könne auch künftig nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Existenz in der Schweiz sichern könne. Zwar erachtet es die Vorinstanz als nachvollziehbar, dass er angesichts seines mittleren Alters von 54 Jahren sowie seines Gesundheitszustandes Mühe mit der Vorstellung habe, sich ausserhalb der Schweiz beruflich und sozial neu einzufinden. Zu beachten sei aber, dass es ihm auch in der Schweiz nicht gelungen sei, wirtschaftlich für sich zu sorgen und schuldenfrei zu leben; zudem, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in England und Deutschland gelebt habe, womit der Umzug in ein anderes Land für ihn keine fremde Situation sei und er die in diesen Ländern gesprochenen Sprachen beherrsche. Auf die Frage, was eine Landesverweisung für ihn bedeuten würde, habe er zwar ausgeführt, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz sehe, er hier bleiben möchte und "ganz neu anfangen müsste", da er hier einen Freundeskreis mit Personen aus Indien und Sri Lanka aufgebaut und eine Arbeitsstelle gefunden habe. Indes habe er keine Gründe genannt, die gegen eine Wohnsitznahme in Indien oder Deutschland sprächen. 
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer geht anhand der von der Vorinstanz geprüften Integrationskriterien ebenfalls davon aus, dass eine Landesverweisung für ihn keinen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz nimmt die Vorinstanz vollständigkeitshalber eine Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 26 f.).  
Sie führt aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 wegen In-Umlaufsetzens und Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes verurteilt worden; aus den Akten des Migrationsamtes ergebe sich weiter, dass er in der Vergangenheit etliche Strafbefehle erwirkt habe. Er sei deshalb und aufgrund betreibungsrechtlicher Vorgänge am 29. Oktober 2018 ausländerrechtlich verwarnt worden. Delikte im Bereich der Sozialhilfe, so die Vorinstanz weiter, gefährdeten den sozialen und gesellschaftlichen Frieden. Dem Beschwerdeführer sei es nur mässig gelungen, in der Schweiz Fuss zu fassen und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass er sich in nächster Zeit beruflich angemessen integrieren könnte. Eine Verweisung in sein Heimatland oder nach Deutschland berge damit nicht die Gefahr des Verlusts einer langjährigen und existenzsichernden Arbeitsstelle. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens in der Schweiz "mit Bezug auf eine leichte bis mindestens mittelschwere Delinquenz" sowie seines finanziellen Gebarens müsse längerfristig von einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden, weshalb ihm auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des FZA keine gute Prognose gestellt werden könne. Demgegenüber wäre eine Rückkehr nach Indien oder Deutschland zwar mit einer gewissen Härte verbunden. Da der Beschwerdeführer jedoch erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist sei und er mit der Mentalität, den Gepflogenheiten und der Landessprache sowohl seines Heimatlandes als auch Deutschlands vertraut sei und dort jeweils Familienangehörigen lebten, erscheine der Aufbau einer Existenz in beiden Ländern als zumutbar. 
Die Vorinstanz erwägt weiter, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug als gross zu qualifizieren. Im Weiteren verweist sie nochmals auf die Vorstrafe aus dem Jahr 2015 und das Schreiben des Migrationsamtes vom 29. Oktober 2018, mit dem der Beschwerdeführer im Hinblick auf künftige Regelwidrigkeiten unter Androhung der Prüfung schwerwiegender Massnahmen verwarnt worden war. Damit einhergehend gibt sie die in diesem Dokument aufgelisteten Verurteilungen wieder (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f. und dort die in der Zeitspanne vom 22. Juli 2013 bis 29. Mai 2018 insgesamt 19 erwirkten Strafbefehle). In betreibungsrechtlicher Hinsicht verweist sie auf den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 24. Juli 2018 mit sechs Verlustscheinen im Betrag von Fr. 8'009.80 (Einträge vom 7. August 2013 bis 26. März 2014), sowie den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfaffnau-Roggliswil vom 17. Juli 2018 mit 37 Verlustscheinen im Betrag von Fr. 61'559.55 (Einträge vom 6. Juni 2014 bis 11. Juli 2018). Auf dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 17. Januar 2022 seien Verlustscheine im Betrag von Fr. 23'168.65 verzeichnet. Der Beschwerdeführer sei am 1. Februar 2019 zugezogen; der erste Verlustschein datiere vom 14. Februar 2019. 
Angesichts dieser Situation und mit Blick auf das grosse öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug sei der ersten Instanz zuzustimmen, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner beruflichen Situation in der Schweiz, der leichten bis mindestens mittelschweren Delinquenz sowie seines finanziellen Gebarens längerfristig von einer anhaltenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden müsse. Zu berücksichtigten sei überdies, dass sich der Beschwerdeführer nicht lediglich des milderen Tatbestandes i.S.v. Art. 148a StGB schuldig gemacht habe, sondern des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Es könne keine gute Prognose gestellt werden und es bestehe zusammenfassend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
 
3.2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen unter Berufung auf die konkreten Tatumstände und das Ausmass der Rechtsgutverletzung vorbringt, verfängt nicht. Es mag zutreffen, dass er die Taten in einer finanziell angespannten Lebenslage begangen hat; ebenso, dass er aufgrund der konkreten Umstände einen rechtmässigen Anspruch auf die Ausrichtung von Sozialhilfegeldern gehabt hätte (vgl. dementsprechend das erstinstanzliche Urteil S. 20). Damit einher geht indes, dass es für ihn umso leichter gewesen wäre, die übertretene Norm zu respektieren und damit, die staatliche Unterstützung unter Mitteilung der korrekten Angaben erhältlich zu machen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er mit Fr. 40'000.-- einen keineswegs bloss unerheblichen Deliktsbetrag generiert und sich der Tatzeitraum über ein Jahr respektive 14 Monate erstreckt hat. Ins Gewicht fällt sodann, dass er gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen der ersten Instanz während des genannten Tatzeitraumes aktiv verschiedene Betrugshandlungen vorgenommen, dabei "bei Bedarf zur Erhaltung des status quo" mehrere Urkundenfälschungen begangen und damit ein erhebliches Mass an krimineller Energie gezeigt hat. Nach dem Gesagten ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Gesamtheit der konkreten Tatumstände das Ausmass und die Tragweite der Rechtsgutverletzung zu relativieren vermöchte; damit einhergehend ebenso wenig, dass die erste Instanz sein Verschulden zu Unrecht als nicht mehr leicht qualifiziert (vgl. wiederum das erstinstanzliche Urteil S. 20).  
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er in der Gewährung des bedingten Strafvollzuges einen Widerspruch erkennt. Die Verneinung einer schlechten Prognose im Rahmen der Gewährung des bedingten Strafvollzuges spricht nicht gegen eine bestehende Rückfallgefahr im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer Schlechtprognose (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2), während im ausländerrechtlichen Bereich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.7.2; 6B_37/2025 vom 27. November 2025 E. 2.5.1; 6B_45/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 5.4). Die Vorinstanz erwägt zudem zu Recht, dass am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht und der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsbetrug - gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte - als besonders verwerflich erachtet (vgl. Art. 41 und 111-117 BV und Urteile 6B_901/2024 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.1.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7.1; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 m.H. auf Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3 und 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). 
Folglich legt die Vorinstanz den Fokus richtigerweise auf die Frage, ob das hohe öffentliche Interesse am Erhalt respektive der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems (weiterhin) derart gefährdet ist, dass sich die Landesverweisung auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA rechtfertigt. Dabei berücksichtigt sie zu Recht die Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2015, mit der er wegen In-Umlaufsetzens und Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätze zu je Fr. 30.-- verurteilt worden ist (vgl. zur Relevanz von Vorstrafen Urteil 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4.3). Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die 19 erwirkten Strafbefehle in die Beurteilung der Legalprognose einfliessen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Landesverweisung ist dem gesamten prognoserelevanten strafrechtlichen Vorleben Rechnung zu tragen. Ausschlaggebend ist - wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung - eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. zum ganzen Urteil 6B_388/2024 vom 25. August 2024 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei trifft zu, dass die zahlreichen Strafbefehle mehrheitlich Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, aber auch solche gegen die ARV 1 (Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen [Chauffeurverordnung]) und ARV 2 (Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen) betreffen. Diese sind mit (z.T. hohen, dazu sogleich) Bussen geahndet worden. Damit ist zwar - zumindest in der Tendenz und einzeln betrachtet - von Delikten von eher geringer Schwere auszugehen. Angesichts der hohen Anzahl der erwirkten Strafbefehle, der z.T. hohen Bussen (bis zu Fr. 2'200.--), der im Jahr 2015 in einem anderen Bereich verwirkten Vorstrafe und der vorliegend beurteilten, wiederum anders gelagerten Delikte, ist indes von einem offensichtlich und grundsätzlich mangelnden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung auszugehen. Dies lässt die Legalprognose als ungünstig erscheinen. Daran ändert angesichts der Kontinuität des bis in das Jahr 2013 zurückreichenden und bis ins Jahr 2020 andauernden regelwidrigen Verhaltens nichts, dass einzelne Vorfälle teilweise über 10 Jahre zurückliegen. Schliesslich ist grundsätzlich positiv zu vermerken, dass der Beschwerdeführer seit den im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Indes drängt sich mit Blick auf den nun drohenden Strafvollzug und insbesondere die drohende Landeverweisung eine entsprechende Würdigung und damit Relativierung dieses Wohlverhaltens auf 
(vgl. Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 7.5.4; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je mit Hinweisen). 
Schliesslich verneint der Beschwerdeführer ein erhöhtes Rückfallrisiko mit dem Argument, es lägen keine Anzeichen vor, dass er in eine ähnliche Situation wie in den Jahren 2019/2020 geraten könnte. Er habe seinen Lebensunterhalt stets mit geringen finanziellen Mitteln bestritten; seine aktuelle berufliche und finanzielle Situation sei gefestigt und es seien spezielle Umständen gewesen, konkret ein Herzinfarkt, ein Stellenverlust und die Auswirkungen der Corona-Pandemie, wegen derer er sich erst- und einmalig bei der Sozialhilfe angemeldet habe. Auch diese Vorbringen verfangen nicht. Der Beschwerdeführer blendet aus, dass er weder vor gesundheitlichen Problemen noch vor einem weiteren Stellenverlust gefeit ist. Eine relevante Verbesserung seiner Einkommenssituation ist nicht erkennbar; ebenso wenig, dass er konkret um eine Schuldenregulierung bemüht wäre. Damit liegen keine Ansätze einer wirtschaftlichen Kehrtwende vor, weshalb zu keiner Kritik Anlass gibt, wenn die Vorinstanz die mangelhafte wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers respektive seine nach wie vor angespannte Einkommens- und Schuldensituation in die Beurteilung des Rückfallrisikos einfliessen lässt und hierin ein ungünstiges Indiz für die Legalprognose erkennt. 
 
3.2.3. Nebst dem soeben Gesagten gilt zusammenfassend, dass sich der Beschwerdeführer ein nicht mehr unerhebliches Verschulden zurechnen lassen muss. Er delinquierte, obwohl er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. In seinem Tatvorgehen spiegelt sich ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Sein insgesamt getrübtes strafrechtliches Vorleben lässt auf einen im Grundsatz mangelnden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen. Schliesslich liess er sich weder von den zahlreichen verwirkten (Vor-) Strafen noch der explizit ausgesprochenen migrationsrechtlichen Verwarnung vor weiterer und zudem aggravierender Delinquenz abhalten. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine anhaltende und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft am Erhalt und der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder berührende Gefahr und damit der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bejaht.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger