Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_202/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Geldwäscherei; hinreichender Tatvorhalt; Anklagegrundsatz; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. Dezember 2023 (STBER.2022.95).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft A.________ in der Anklageschrift vom 27. August 2021 zusammengefasst vor, er habe in der Zeit zwischen mindestens 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019 mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch und ca. 18.6 kg MDMA/ Ecstasy (30'000 Tabletten) erworben, besessen und (teilweise) veräussert. Die Widerhandlungen habe er nach Art eines Berufs ausgeübt und diese hätten sich auf eine Menge von reinem Kokain bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne (AS-Ziff. 1). Zudem habe er zwischen mindestens 8. Oktober 2018 und 28. Januar 2019 unter mindestens 16 Malen aus der Veräusserung von qualifizierten Mengen Betäubungsmittel stammendes Bargeld in Schweizer Franken im Umfang von jeweils mindestens Fr. 40'000.-- in Bargeld der Währung Euro wechseln lassen und damit in der Folge neue Kokainlieferungen bar bezahlt (AS-Ziff. 2.1) sowie zwischen mindestens 3. Mai 2018 und 16. August 2018 entsprechendes Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 103'000.-- in den Kauf eines gemeinsamen Hauses mit seiner Mutter und seinem Bruder investiert (AS-Ziff. 2.2). Diese Handlungen seien geeignet gewesen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des ursprünglich aus der Veräusserung von Betäubungsmitteln stammenden Bargelds zu vereiteln. Ferner habe er sich am 11. Dezember 2018 als Lenker eines Personenwagens durch Flucht vor einer Polizeikontrolle der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen (AS-Ziff. 3), habe zwischen 9. Mai 2018 und 20. Mai 2018 seinen Cousin in seiner Firma arbeiten lassen, obwohl er gewusst habe, dass dieser nicht über die notwendige Arbeitsbewilligung verfügt habe (AS-Ziff. 4), und habe am 28. Januar 2019 als serbischer Staatsangehöriger Waffen bzw. Munition besessen, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen (AS-Ziff. 5).
Im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 wirft die Staatsanwaltschaft A.________ vor, er habe in der Zeit vom 13. November 2017 bis zum 7. Januar 2019 als Geschäftsführer und Organ einer Firma die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern verletzt, sodass der Vermögensstand der Firma nicht oder nicht vollständig ersichtlich gewesen sei.
B.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte A.________ am 23. Februar 2022 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Geldwäscherei, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es verwies ihn für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ferner verfügte es über die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände, Geldbeträge sowie Betäubungsmittel, verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung, hielt die angeordnete Grundbuchsperre einer Liegenschaft aufrecht und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 12. Dezember 2023 die teilweise Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils fest. Es sprach A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei und der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig und verurteilte ihn in Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. Es stellte fest, dass das Beschleunigungsverbot verletzt worden war, verwies A.________ für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Ferner traf es die notwendigen Verfügungen, verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung, hielt die angeordnete Grundbuchsperre einer Liegenschaft aufrecht und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz teilweise sowie vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei vollumfänglich freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Jahren und zehn Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Von einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen und die angeordnete Grundbuchsperre sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E.
Während die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt und begründet das Obergericht die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei und rügt, die Vorinstanz verletze Art. 157 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO , seinen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, das Recht auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 EMRK sowie das Recht auf Verteidigung i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK , indem sie davon ausgehe, dass er hinreichend über den Tatvorwurf der Geldwäscherei informiert worden sei. Er stellt sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, der Vorwurf der Geldwäscherei sei ihm in sämtlichen Einvernahmen des Vorverfahrens in tatsächlicher Hinsicht nur ungenügend und in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht vorgehalten worden. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Bargeldtransfers und die mutmasslichen Investitionen in die Liegenschaft als selbständiges deliktisches Verhalten qualifiziert und ihm vorgeworfen würden. In sämtlichen Einvernahmen seien nur die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz thematisiert worden. Der Tatbestand der (mehrfachen) Geldwäscherei sei überhaupt erstmals in der Schlusseinvernahme und selbst dort auch erst in den Schlussvorhalten 31 und 32 erwähnt worden. Aufgrund des fehlenden bzw. mangelhaften Tatvorhalts seien alle seine Einvernahmen im Vorverfahren nicht verwertbar, womit das Vorverfahren unvollständig und mangelhaft durchgeführt worden sei und keine Verurteilung wegen (mehrfacher) Geldwäscherei erfolgen könne. Aufgrund der Unverwertbarkeit der Einvernahmen und des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäscherei sei auch die angeordnete Grundbuchsperre auf der Liegenschaft aufzuheben.
1.2. Die Vorinstanz weist vorab darauf hin, dass die Einvernahmen im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kein isoliertes Einzelereignis zum Gegenstand gehabt hätten, sondern der Vorhalt vielmehr mehrere Handlungen (mehrfache oder gewerbsmässige Tatbegehungen) beinhaltet habe, die sich teilweise über einen langen Zeitraum erstreckt hätten. Schon vor diesem Hintergrund seien in Bezug auf den Tatvorhalt gewisse Verallgemeinerungen unausweichlich und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich gedeckt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2019 sei dem Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme folgender Sachverhalt vorgehalten worden: "Sie wurden am Montag, 28. Januar 2019, in U.________ zusammen mit B.________ im Fahrzeug VW Pius [...] festgenommen. Im genannten Fahrzeug konnte Bargeld in der Höhe von Euro 214'300 sichergestellt werden. Das Geld wurde mutmasslich zum Erwerben von Betäubungsmitteln (Kokain und MDMA) in Genf von Schweizer Franken in Euro gewechselt [...]". Dem Beschwerdeführer sei entgegen seinen Vorbringen sehr wohl ein konkreter Lebenssachverhalt vorgeworfen worden: Es seien nach Zeit und Ort und der Beteiligungsrolle in einem Lebenssachverhalt genau umschrieben worden, welche Handlungen ihm vorgeworfen würden und welcher Deliktsvorwurf daran geknüpft sei. Eine rechtliche Würdigung sei nicht nötig gewesen. Der zitierte Tatvorhalt habe dem damaligen Verfahrensstand entsprochen und genüge den inhaltlichen Anforderungen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO. Angesichts dieser Hinweise habe der Beschwerdeführer den gegen ihn gerichteten Vorwurf genügend klar erfassen und sich entsprechend verteidigen können. Zudem habe die besagte Einvernahme am Beweisergebnis nichts geändert, denn der Beschwerdeführer habe sich in der Einvernahme vom 11. Februar 2019 (und auch in den nachfolgenden Einvernahmen) nie selber belastet (Urteil S. 16).
1.3.
1.3.1. Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.1; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3; 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 1.3; je mit Hinweis).
1.3.2. Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; Urteile 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.1; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig (Urteile 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.1; 6B_862/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.1; 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3.3. Die detaillierte Belehrung hat gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO zu Beginn der ersten Einvernahme zu erfolgen. Gemäss Rechtsprechung muss die ausführliche Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden (vgl. Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5; gl.M. JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 861). Der Begriff der "ersten Einvernahme" ist an den Verfahrensgegenstand - die "Straftat" im verfahrensrechtlichen Sinne - gebunden, der durch die Mitteilung nach Abs. 1 lit. a umgrenzt wird. Erweitert sich im Verlauf des Verfahrens der dergestalt festgelegte Verfahrensgegenstand, muss die beschuldigte Person erneut nach Abs. 1 belehrt werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene "erste Einvernahme" stattfindet. Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb der Regel folgen, die beschuldigte Person zumindest dann erneut nach Abs. 1 zu informieren und zu belehren, wenn sie aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse zum tatsächlichen Geschehen den Eindruck gewinnen, dass das Vorverfahren ausgeweitet werden muss (Urteil 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 158 StPO mit Hinweisen; im Ergebnis wohl gl.M. JOSITSCH/ SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 158 StPO; LORENZ ERNI, Die Verteidigungsrechte in der Eidg. Strafprozessordnung, insbesondere zum "Anwalt der ersten Stunde", ZStrR 125/2007 S. 234 f.; etwas strikter NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11, 12a und N. 13 f. zu Art. 158 StPO). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt. Folgerichtig hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten (Urteile 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2; 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer wurde an der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2019 gefragt, ob er zur Kenntnis nehme, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet wurde, da der dringende Verdacht bestehe, dass er seit längerer Zeit mit grösseren Mengen Kokain und Ecstasy (MDMA) handle (Akten Staatsanwaltschaft, pag. 9). Nach der Belehrung über seine Rechte folgte der von der Vorinstanz genannte Vorhalt. Es ist nicht bestritten, dass es sich hierbei um einen rechtsgenüglichen Vorhalt i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO im Hinblick auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte. Soweit die Vorinstanz ausführt, dem Beschwerdeführer sei ein konkreter Lebenssachverhalt mit Angabe von Zeit, Ort und Beteiligungsrollen umschrieben und angegeben worden, welche Handlungen ihm vorgeworfen würden und welcher Deliktsvorwurf daran geknüpft sei, wobei der zitierte Tatvorhalt dem damaligen Verfahrensstand entsprochen habe und der Beschwerdeführer den gegen ihn gerichtete Vorwurf genügend klar habe erfassen und sich habe verteidigen können, trifft dies zwar in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu, nicht jedoch auf den Vorwurf der Geldwäscherei. Diesbezüglich handelt es sich um einen vom Handel mit Betäubungsmitteln zu unterscheidenden Tatvorwurf. Da sich der in der ersten Einvernahme festgelegte Verfahrensgegenstand im Verlauf des Verfahrens erweitert hat, musste der Beschwerdeführer erneut nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO belehrt werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene "erste Einvernahme" stattfand. Der von der Vorinstanz erwähnte Tatvorhalt anlässlich der ersten Einvernahme beinhaltet den neuen Verfahrensgegenstand der Geldwäscherei bzw. die schliesslich in der Anklage umschriebenen Sachverhalte offensichtlich nicht, da darin keine Hinweise auf mögliche Geldwäschereihandlungen zu finden sind.
Es ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden in den zahlreichen Einvernahmen des Beschwerdeführers zu zusätzlichen Erkenntnissen zum tatsächlichen Geschehen hinsichtlich möglicher Geldwäschereihandlungen gelangten, womit sie den Beschwerdeführer entsprechend hätten belehren müssen. Die Vorinstanz äussert sich nicht dazu, ob neben dem von ihr erwähnten Tatvorhalt anlässlich der ersten Einvernahme in den späteren Einvernahmen weitere Vorhalte erfolgten, die den neuen Verfahrensgegenstand - allfällige Geldwäschereihandlungen - abdecken würden. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die schliesslich angeklagten Geldwäschereihandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten wurden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts in den Akten nach allfälligen rechtsgenügenden Tatvorhalten bezüglich des Verdachts der Geldwäscherei zu forschen. Das Verfahren ist daher gestützt auf Art. 112 BGG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Daran ändert auch nichts, wenn die Vorinstanz ausführt, die besagte [erste] Einvernahme ändere am Beweisergebnis nichts, da der Beschwerdeführer sich in dieser (und auch den nachfolgenden Einvernahmen) nie selbst belastet habe (Urteil S. 16). Sollte sich ein Teil der Einvernahmen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeklagte mehrfache Geldwäscherei mangels hinreichendem Tatvorhalt als unverwertbar erweisen, wird die Vorinstanz neu prüfen müssen, ob der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die verwertbaren Beweismittel erstellt ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer moniert in Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und damit einhergehend von Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO , Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 sowie 3 lit. a und b EMRK. Er argumentiert zusammengefasst, die Anklage sei mangelhaft, viel zu unbestimmt und nenne die jeweiligen Teilnahmeformen nicht. Ferner überschreite die Vorinstanz mit ihren Sachverhaltsfeststellungen die Grenzen des Anklagesachverhalts und verletze Art. 350 Abs. 1 StPO.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Argumentativ des Beschwerdeführers decke sich vollständig mit seinen erstinstanzlichen Vorbringen, weshalb auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden könne. Die in der Anklage festgehaltenen Vorwürfe seien allesamt ausreichend umschrieben. Der Beschwerdeführer habe gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Entsprechend habe er seine Verteidigung vorbereiten und sich gegen sämtliche Vorhalte angemessen zur Wehr setzen können (Urteil S. 14 f. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 8 ff.). Auf die Ausführungen der ersten Instanz wird bei der Beurteilung der einzelnen Vorbringen eingegangen.
2.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2; 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, in Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift werde ihm in Bezug auf den Erwerb von Kokaingemisch unter anderem vorgeworfen, er habe am 14. Juli 2018 und am 12. Januar 2019 jeweils ein Kilogramm Kokaingemisch erworben. Nachweislich sei er zu diesen Zeitpunkten jedoch nicht in der Schweiz und damit nicht am Tatort gewesen, sondern in Serbien, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. Damit fehle in der Anklage der zwingend notwendige Hinweis, dass er das Kokain nicht in eigener Person, sondern allenfalls mit Hilfe eines Dritten erworben habe. Für ihn sei damit aus der Anklage nicht ersichtlich, welcher Vorwurf ihm konkret gemacht werde, wenn er sich die Handlungen von in der Anklage nicht erwähnten Personen anrechnen lassen müsse. Ferner überschreite die Vorinstanz mit ihrer Sachverhaltserstellung die Grenzen des Anklagesachverhalts im Sinne von Art. 350 Abs. 1 StPO, indem sie einen nicht angeklagten Sachverhalt in entscheidrelevanter Weise für erstellt erachte.
2.4.2. Ziff. 1.1 der Anklageschrift lautet: "Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch, begangen zwischen mindestens 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019, in V.________, U.________ und evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen total mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch von unbekannten Lieferanten unbefugt erwarb, wobei der Erwerb (Bestellung) jeweils im Vorfeld von der Schweiz aus erfolgte und die Betäubungsmittel anschliessend durch Kuriere in die Schweiz transportiert und hier jeweils durch den Beschuldigten entgegengenommen und damit tatsächlich erworben wurden, so unter anderem konkret: Ziff. 1.1.1: zwischen dem 10. Februar 2018 und dem 19. Januar 2019, unter total 10 Malen, je mindestens 1 kg Kokaingemisch, total mindestens 10 kg Kokaingemisch, wobei das erworbene Kokaingemisch jeweils von der Kurierin C.________ von den Niederlanden in die Schweiz befördert und vom Beschuldigten in V.________, Tiefgarage W.________weg, übernommen wurde, so konkret an folgenden Daten: 10. Februar 2018, 19. Februar 2018, 22. Juni 2018, 5. Juli 2018, 14. Juli 2018, 5. August 2018, 31. August 2018, 1. Januar 2019, 12. Januar 2019, 19. Januar 2019."
2.4.3. Die erste Instanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz verweist (Urteil S. 14 f.), erwägt, die Vorwürfe bzw. Begriffe der Übernahme und Veräusserung von Kokaingemisch bezögen sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur auf die physischen Handlungen an sich, sondern erfassten insbesondere auch die Übernahme und Veräusserung in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Entgegennahme von Betäubungsmitteln vor Ort bzw. das Übergeben von Betäubungsmitteln im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts könne durch eine andere Person zur genannten Tatzeit am genannten Tatort erfolgt sein; die an den Betäubungsmitteln "wirtschaftlich berechtigte Person", welche die physischen Handlungen vor Ort hat ausführen lassen, sei dabei gleichermassen Übernehmer bzw. Veräusserer der Betäubungsmittel. Diese Konstellationen liessen sich im Übrigen ohne Weiteres der ausführlichen Strafanzeige der Polizei entnehmen, die dem Beschwerdeführer und der Verteidigung bestens bekannt seien, und seien dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Verteidigung in den verschiedenen Einvernahmen auch jeweils konkret vorgehalten worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer fraglos klar sei, was ihm vorgehalten werde, auch wenn in der Anklage teilweise differenziertere Formulierungen hätten gewählt werden können. Damit könne sich der Beschwerdeführer auch ohne Weiteres wirksam gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen (erstinstanzliches Urteil S. 8).
Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung, auf welche die Vorinstanz ebenfalls verweist (Urteil S. 23 f.), erwägt die erste Instanz bezüglich der Lieferung vom 14. Juli 2018, aus den relevanten Kommunikationen sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit in Serbien aufgehalten habe, er aber wie sonst auch als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer (und Veräusserer) hinter dem Geschäft gestanden habe (erstinstanzliches Urteil S. 61). Bezüglich der Lieferung vom 12. Januar 2019 führt sie aus, gemäss den polizeilichen Erkenntnissen habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Lieferung in Serbien befunden. Auch hier sei nach der gesamten Beweislage aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass nicht nur D.________ Adressat der Kokainlieferung gewesen sei, sondern der Beschwerdeführer wie sonst auch daran mitbeteiligt gewesen sei bzw. als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer anteilsmässig hinter dem Geschäft gestanden habe (erstinstanzlichen Urteil S. 63). Sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz qualifizieren die von ihnen erstellten Handlungen als Erwerbshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urteil S. 29; erstinstanzliches Urteil S. 89).
2.4.4. Zwar mag mit der Vorinstanz zutreffen, dass die Begriffe der Übernahme und Veräusserung von Kokaingemisch sich in rechtlicher Hinsicht nicht nur auf die physischen Handlungen an sich beziehen, sondern insbesondere auch die Übernahme und Veräusserung in wirtschaftlicher Hinsicht umfassen. Dies ändert in tatsächlicher Hinsicht jedoch nichts daran, dass die beschuldigte Person wissen muss, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihr vorgeworfen wird, damit sie sich hinreichend verteidigen kann. In tatsächlicher Hinsicht unterscheidet sich eine persönliche Übernahme von Betäubungsmitteln klar von der Übernahme durch Dritte. In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das Kokaingemisch erworben, indem er es entgegengenommen bzw. in V.________, Tiefgarage W.________weg, übernommen habe. Damit wird dem Beschwerdeführer unmissverständlich Erwerb durch persönliche Übernahme, mithin ein persönliches unmittelbares Tätigwerden, vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine Übernahme durch eine dritte Person (in seinem Auftrag) in der Anklageschrift nicht umschrieben ist und sich in tatsächlicher Hinsicht klar vom Vorwurf des selbstständigen Tätigwerdens unterscheidet. Hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorwerfen wollen, er habe zwar die Betäubungsmittel nicht selbst übernommen, diese jedoch "als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer" erworben, hätte sie einen entsprechenden Vorwurf im Anklagesachverhalt umschreiben können und müssen, zumal dies gemäss erstinstanzlicher Feststellung in den Einvernahmen bereits thematisiert worden war. Indem die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel am 14. Juli 2018 und am 12. Januar 2019 durch eine Drittperson übernehmen liess - da er selbst in Serbien weilte -, er jedoch als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer fungiert habe, geht sie in für die rechtliche Qualifikation relevanter Weise über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Damit verletzt die Vorinstanz den Anklagegrundsatz und Art. 350 Abs. 1 StPO.
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, hinsichtlich des Untervorhalts Ziff. 1.1.5 erachte die Vorinstanz ebenfalls einen von der Anklageschrift abweichenden Sachverhalt als erstellt, da eine Entgegennahme des Kokains aufgrund der Einfuhr in die Schweiz und damit in den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers im Anklagesachverhalt nicht enthalten sei.
2.5.2. In Ziff. 1.1.5 wird dem Beschwerdeführer in Ergänzung der oben zitierten Ziff. 1.1 Folgendes vorgeworfen: "am 7./8./9. Mai 2018 5 kg Kokaingemisch, wobei der Transport am 9. Mai 2018 durch die Kuriere E.________ und F.________ mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, XY-xxxxxx, von Barcelona in die Schweiz erfolgte, wo die beiden nach der Einreise im Kanton Waadt am 9. Mai 2018, ca. 19:05 Uhr, festgenommen wurden, und der Beschuldigte zudem selber in Begleitung von B.________ am 7. Mai 2018 mit dem Fahrzeug BMW 730, XY-yyyyyy, nach Barcelona fuhr, wo er am 8. Mai 2018 eine Person in Zusammenhang mit dem Drogengeschäft traf und anschliessend wieder zurück in die Schweiz fuhr und sich am 9. Mai 2018 nach der Festnahme der Kuriere E.________ und F.________ zusammen mit B.________ und D.________ mit dem Fahrzeug BMW 730, XY-yyyyyy, in die Grenzregion Genf/Waadt begab, um nach den vermissten Kurieren zu suchen."
2.5.3. Die Vorinstanz führt mit Hinweis auf die erste Instanz aus, dass es in der Schweiz nicht zu einer eigentlichen Besitzübertragung an den Beschwerdeführer gekommen sein soIIe, ergebe sich ohne Weiteres aus der konkreten Umschreibung des Sachverhalts in Ziff. 1.1.5 (Festnahme der Kuriere im Kanton Waadt). Einer eingehenderen Darstellung habe es nicht bedurft; der Beschwerdeführer wisse mit diesen Angaben ohne Weiteres, was ihm vorgehalten werde. Die allgemeinen Ausführungen eingangs des Vorhalts von Ziff. 1.1 würden insofern durch die konkrete Umschreibung in Ziff. 1.1.5 präzisiert. Ergänzend sei festzuhalten, dass mit dem vorgehaltenen Kauf des Kokaingemischs in Spanien und dessen Transport in die Schweiz durch Personen aus dem engsten Umfeld des Beschwerdeführers (Vater und dessen Lebenspartnerin), das Kokaingemisch - sollte sich der Vorhalt als erwiesen herausstellen - sich bereits im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers befunden habe, womit nicht eine Versuchskonstellation bzw. ein Anstalten-Treffen zur Diskussion stehe und entsprechend auch nicht in der Anklage habe vorgehalten werden müssen. Im Übrigen werde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Erwerbs eine Begehung als Alleintäter vorgehalten, die erwähnten weiteren Personen sehe die Anklage als Kuriere. Eine wirksame Verteidigung sei demnach eindeutig möglich (Urteil S. 14 f. mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 9). Nach Würdigung der Beweise erachtet die Vorinstanz mit der ersten Instanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer das "Barcelona-Geschäft" organisiert hat, hierfür selbst nach Barcelona gereist ist und sein Vater und dessen Lebenspartnerin als Kuriere gewirkt haben. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer die fünf Kilogramm Kokaingemisch zuzurechnen, wobei die Erwerbshandlung mit dem Kauf des Kokains in Spanien und dem anschliessenden Transport in die Schweiz durch Personen aus dessen engsten Umfeld bereits als vollendet anzusehen sei; mit der Übernahme des Kokains durch den Vater und dessen Lebenspartnerin und der Überführung in die Schweiz habe sich dieses fraglos schon im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers befunden. Der vorgehaltene Sachverhalt mit einem Erwerb von fünf Kilogramm Kokaingemisch sei demgemäss als erstellt zu werten (Urteil S. 23 f. mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 71).
2.5.4. In diesem Punkt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. Aus der Anklageschrift ergibt sich hinreichend, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Ebenso wenig gehen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass in Ziff. 1.1 die Entgegennahme durch ihn erwähnt wird. Jedoch wendet die Vorinstanz zutreffend ein, dass dies in der Ziff. 1.1.5 dahingehend präzisiert werde, als dass es nicht zur Übernahme durch den Beschwerdeführer gekommen ist, da die Kuriere vorher festgenommen wurden. Der Formulierung des Anklagesachverhalts ist zu entnehmen, welches Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, wobei die Umschreibung auch klar das Verhalten von anderen Personen umfasst. Durch die Kombination von Ziff. 1.1 und Ziff. 1.1.5 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Erwerb von Kokaingemisch durch dessen Einfuhr durch Drittpersonen vorgeworfen wird. Damit überraschte weder die erste Instanz noch die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit einem neuen Vorwurf. Dieser konnte sich hinreichend verteidigen. Eine von den angeklagten bzw. erwiesenen tatsächlichen Gegebenheiten zu unterscheidende, rechtliche Frage ist, ob die Einfuhr der Betäubungsmittel durch Drittpersonen als Erwerb des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist oder ob nicht vielmehr von einem Anstaltentreffen zum Erwerb auszugehen wäre. Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Die Vorinstanz verletzt in diesem Punkt weder den Anklagegrundsatz noch ihre richterliche Begründungspflicht.
2.6.
2.6.1. In Ziff. 1.4 der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer "unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 19,55 kg Kokaingemisch, begangen zwischen 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019, in V.________, U.________ und evtl. auch anderswo, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, von den erworbenen 21 kg Betäubungsmitteln gemäss Ziffer 1.1. total mindestens ca. 19,55 kg Kokaingemisch an zahlreiche, teilweise unbekannte Abnehmer unbefugt veräusserte [...]" vorgeworfen. Es folgen elf Unterziffern mit konkret umschriebenen Übergaben, wobei in den ersten sieben Unterziffern neben dem Abnehmer keine weiteren Personen genannt werden.
2.6.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht, indem sie nicht auf seinen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand eingehe, trifft dies zu. Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren - wie auch vor Bundesgericht - bemängelt, dass ihm in Ziff. 1.4 der Anklageschrift zwar einleitend die Veräusserung von mindestens ca. 19.55 kg Kokaingemisch vorgeworfen werde, in den Unterziffern jedoch nur konkrete Veräusserungshandlungen von rund 7.5 kg umschrieben seien. Damit sei die Anklage mangelhaft und es bestehe darin keine Grundlage für eine Verurteilung für Veräusserungen von 19.55 kg bzw. 17.55 kg Kokaingemisch. Die erste Instanz (bzw. vor Bundesgericht die Vorinstanz) gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus, indem sie bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung von einer Veräusserung von 17.55 kg ausgehe (Akten Vorinstanz, pag. 95 f.). Weder dem vorinstanzlichen noch dem erstinstanzlichen Urteil sind Ausführungen zu dieser Rüge zu entnehmen. Da die Vorinstanz festhält, das Argumentativ des Beschwerdeführers decke sich vollständig mit den erstinstanzlichen Vorbringen und zur Begründung auf die Ausführungen der ersten Instanz verweist, die sich zum entsprechenden Vorbringen nicht äussert, verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
2.6.3. Begründet ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz bzw. gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus, indem sie den Beschwerdeführer auch für Betäubungsmittelübergaben verurteilt, die durch eine in der Anklage nicht umschriebene Drittperson während seiner Auslandabwesenheit vorgenommen wurden. Der Beschwerdeführer argumentiert zutreffend, dass ihm in der Anklageschrift wiederum - wie bereits beim Erwerb - ein persönliches Tätigwerden vorgeworfen wird. Zwar liesse sich mit der Vorinstanz argumentieren, dass eine Veräusserung nicht zwingend mit einer persönlichen Übergabe einhergeht. Ferner findet sich in den Anklageziffern 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 kein expliziter Vorwurf, dass der Beschwerdeführer das Kokaingemisch selbst übergeben haben soll. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in Ziff. 1.4.8 bis Ziff. 1.4.10 ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit einer Drittperson erwähnt wird, wobei explizit ausgeführt wird, dass diese Kokain im Auftrag des Beschwerdeführers übergeben habe. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft eine Veräusserung mit Hilfe von weiteren Personen ohne Weiteres in der Anklageschrift hätte umschreiben können bzw. müssen und dies auch teilweise tat. Da in den Anklageziffern 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 keine Übergabe durch eine Drittperson umschrieben ist, obwohl dies - hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auch in diesen Punkten eine Veräusserung mit Hilfe von Drittpersonen vorwerfen wollen - für die Wahrung des Anklagegrundsatzes notwendig gewesen wäre, verletzt die Vorinstanz den Anklagegrundsatz und geht über den angeklagten Sachverhalt hinaus, indem sie eine persönliche Übergabe des Kokaingemischs durch den Beschwerdeführer zwar nicht feststellt bzw. die Frage offen lässt, jedoch den angeklagten Sachverhalt dennoch als erstellt erachtet. Da sich aus dem vorinstanzlichen Urteil bzw. jenem der ersten Instanz nicht klar ergibt, hinsichtlich welcher Unteranklagepunkte die Vorinstanz von einer Veräusserung durch Dritte ausgeht bzw. sie die Frage, wer konkret die Betäubungsmittel übergeben hat, teilweise offen lässt, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, in welchen Anklageziffern die Vorinstanz über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 78, wonach betreffend Anklageziffer 1.4.1 offen bleiben könne, ob die 500 Gramm Kokaingemisch durch den Beschwerdeführer oder eine Drittperson übergeben worden seien; S. 81 betreffend Anklageziffer 1.4.3, wonach der Beschwerdeführer bei der Übernahme nicht zugegen war; S. 61 f., 72, 82 betreffend Anklageziffern 1.4.5 bis 1.4.7, woraus nicht hervor geht, wer das Kokaingemisch übergeben hat). Die Vorinstanz wird auch diesen Punkt nochmals prüfen müssen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Zusammenhang mit der Anklageziffer 1.1.1 (Erwerb von mindestens 10 kg Kokaingemisch) und argumentiert, die Vorinstanz habe die entsprechenden Kokainlieferungen lediglich als realistisch bezeichnet, wobei kein einziges Beweismittel dafür vorliegen würde, dass er am 10. und 19. Februar 2018 Kokain erworben habe. Indem die Vorinstanz sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandersetze, sondern vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verweise und die Kokainlieferungen an den genannten Daten als erstellt erachte, verfalle sie in Willkür und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht.
3.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung weitgehend auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen verweist (Urteil S. 19, insbesondere S. 23 f.). Die erste Instanz erwog betreffend die in Anklageziffer 1.1.1 vorgeworfenen Kokainlieferungen vom 10. Februar 2018 bis 19. Januar 2019, es liege zu allen zehn Lieferungen der Nachweis vor, dass die Kokainkurierin in einem bestimmten Hotel in Solothurn übernachtet habe. Diese habe ausdrücklich alle einzelnen Lieferungen bestätigt (erstinstanzliches Urteil S. 59). Damit erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers, es liege kein einziges Beweismittel für den Erwerb von Kokain am 10. und 19. Februar 2018 vor, als offensichtlich unrichtig. Auch führt die erste Instanz zusammenfassend aus, die vorgeworfenen zehn Lieferungen seien aufgrund der gesamten Beweislage als erstellt anzusehen. Es könne angesichts der Aussage des Beschwerdeführers in einem aufgezeichneten Gespräch, wonach ihn beunruhige, dass die Kurierin die Lieferungen seit einem Jahr mit dem gleichen Auto mache, nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer über die genannte Zeitdauer an allen zehn Lieferungen als Erwerber anteilsmässig beteiligt gewesen sei (erstinstanzliches Urteil S. 64). Folglich erweist sich auch die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Lieferungen im Februar lediglich als realistisch erachte, als unbegründet. Der von ihm kritisierte Passus bezieht sich auf die Kokainmenge und nicht den Erwerb an sich (erstinstanzliches Urteil S. 64). Auch begründet die Vorinstanz unter Verweis auf die erste Instanz schlüssig, weshalb sie von einer Menge von einem Kilogramm Kokain pro Lieferung ausgeht. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die kaum über eine appellatorische Kritik hinausgehen, keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf (vgl. zum Willkürbegriff und den Anforderungen an die Willkürrüge: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie nicht ausdrücklich auf die Einwände des Beschwerdeführers eingeht, sondern festhält, die erste Instanz habe sich sehr eingehend und sorgfältig mit den fraglichen Beweismitteln und den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt.
4.
Aufgrund des Vorstehenden wird die Vorinstanz einzelne Anklagepunkte neu beurteilen und die Strafzumessung neu vornehmen müssen. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde hat unter anderem Einfluss auf die Betäubungsmittelmenge hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mithin das Anlassdelikt für die obligatorische Landesverweisung. Die Vorinstanz wird auch diese gestützt auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres neuen Urteils neu prüfen müssen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung und zur Landesverweisung einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Solothurn hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG ). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres