Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_203/2024
Urteil vom 14. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monique Zürcher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit einem Kind, Schändung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Übertretung des Waffengesetzes; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. Mai 2023
(SK 22 294).
Sachverhalt:
A.
Mit Anklageschrift vom 15. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, A.________ sexuelle Handlungen mit Kindern und Schändung, mehrfach begangen zum Nachteil seiner Tochter B.________, geboren am 17. April 2014, in U.________ zur Last gelegt. A.________ habe zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in der Zeit vom 17. April 2014 bis 18. März 2019 bzw. als B.________ bereits altersbedingt in der Lage gewesen sei, sich an die Vorfälle zu erinnern, im Wissen um ihr Alter und in sexueller Absicht, sie mindestens einmal am Penis "lecken" lassen (Ziff. I.1., 1. Lemma), die Vagina, evtl. den Po von B.________ mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken berührt (Ziff. I.1., 2. Lemma), sich mindestens einmal von ihr am Penis berühren lassen (Ziff. I.1., 3. Lemma) und sie an den Brüsten ausgegriffen (Ziff. I.1., 4. Lemma), wobei B.________ mit Bezug auf die sexuellen Handlungen altersbedingt nicht urteilsfähig gewesen sei. Zudem hat die Staatsanwaltschaft A.________ die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, die wiederholte Begehung von Tätlichkeiten sowie eine Übertretung des Waffengesetzes vorgeworfen.
B.
Das Regionalgericht Oberland des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 24. November 2021 das gegen A.________ geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen von Sommer 2018 bis 24. November 2018, zum Nachteil von B.________, ein. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten, angeblich begangen vom 24. November 2018 bis 18. März 2019, zum Nachteil von B.________, sprach es A.________ frei. Es sprach A.________ der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Schändung und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, alles mehrfach begangen in der Zeit vom 17. April 2014 bis 18. März 2019 zum Nachteil von B.________, sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 und einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--. Es sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Das Regionalgericht verurteilte A.________ zur Bezahlung von Fr. 12'000.-- Genugtuung zuzügl. 5 % Zins seit dem 18. März 2019. Die Zivilklage von B.________ verwies es auf den Zivilweg.
C.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Mai 2023 fest, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen von Sommer 2018 bis 24. November 2018 zum Nachteil von B.________ und der Freispruch von A.________ von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen vom 24. November 2018 bis 18. März 2019 zum Nachteil von B.________ in Rechtskraft erwachsen seien. Es sprach A.________ von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung gemäss Ziff. 1.1., 4. Lemma der Anklageschrift frei. Das Obergericht sprach A.________ der sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung gemäss Ziff. 1.1., 1.-3. Lemma der Anklageschrift, mehrfach begangen in der Zeit von 17. April 2014 bis 18. März 2019, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in der Zeit von 17. April 2014 bis 18. März 2019 und der Übertretung des Waffengesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 und einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--. Es sprach ein Tätigkeitsverbot aus für die Dauer von zehn Jahren für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Es verurteilte A.________ zur Bezahlung von Fr. 7'000.-- Genugtuung zuzügl. 5% Zins seit dem 18. März 2019 an B.________. Die Zivilklage von B.________ verwies das Obergericht auf den Zivilweg.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von den Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Schändung, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, alles zum Nachteil von B.________, und der Übertretung des Waffengesetzes freizusprechen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
E.
B.________, das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen seien nicht hinreichend konkret formuliert. Der Tatzeitraum umfasse fünf Jahre und in der Anklage werde hinsichtlich der einzelnen sexuellen Handlungen lediglich der Zusatz von "mindestens einmal" aufgeführt. Damit sei nicht von einem gehäuften und regelmässigen Delikt auszugehen, das eine in zeitlicher Hinsicht lediglich approximative Umschreibung zulasse. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sei es angesichts des nicht hinreichend eingegrenzten Zeitraums von fünf Jahren ebenfalls nicht möglich gewesen, die Verteidigungsrechte richtig wahrzunehmen.
1.2.
1.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
1.2.2. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.3; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.3. Hinsichtlich des Zeitraums erwägt die Vorinstanz, es verstehe sich von selbst, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 kaum an den Missbrauch in den ersten Monaten nach ihrer Geburt erinnere. Wann sich das Erinnerungsvermögen der Beschwerdegegnerin 2 ausgebildet habe, lasse sich nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund genüge es, wenn die Anklageschrift den gesamten Zeitraum seit der Geburt nenne. Andernfalls müsse die Staatsanwaltschaft in willkürlicher Weise einen kürzeren Zeitraum nennen, an welchen sich die Beschwerdegegnerin 2 erinnere, was nicht präzise festgelegt werden könne. Die Wendung "mindestens einmal" lege eine Mehrfachbegehung der sexuellen Handlungen nahe. Eine Würdigung betreffend Anzahl und Häufigkeit bleibe rein spekulativ, weswegen eine Beschränkung auf jeweils mindestens einen Vorfall erfolgt sei. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Anklagevorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht beruhe auf zahlreichen (Teil-) Vorwürfen, wobei sich die vorgeworfenen Handlungen über mehrere Jahre erstreckt haben und dem Tatbestand von Art. 219 Abs. 1 StGB eine längere Deliktsdauer immanent sei, da sich eine Entwicklungsstörung in der Regel nicht aufgrund eines einzelnen Vorfalls einstelle.
1.4. Angesichts des Alters der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich weder die zeitlichen Verhältnisse noch die Anzahl und Häufigkeit der Handlungen exakt rekonstruieren lassen. Aus der Anklageschrift ergab sich für den Beschwerdeführer ohne Weiteres, dass ihm eine Mehrzahl von sexuellen Handlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 während eines bestimmten Zeitabschnitts vorgeworfen wird. Durch die konkrete Umschreibung der Handlungen war für den Beschwerdeführer auch ersichtlich, welche konkreten Handlungen Gegenstand der Anklage bilden. Die Vorwürfe waren in sachlicher und örtlicher Hinsicht genügend detailliert umschrieben, um eine hinreichende Individualisierung der Taten zu erlauben und vermögen die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen. Dies gilt, entgegen der pauschal gehaltenen Kritik des Beschwerdeführers, auch im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zu verneinen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Ablehnung seines im Berufungsverfahren gestellten Antrags, die Beschwerdegegnerin 2 ein drittes Mal einzuvernehmen und rügt eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Das Kindswohl stehe einer Konfrontationseinvernahme nicht entgegen. Zudem handle es sich bei den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 um die entscheidende Grundlage für seine Verurteilung, weswegen der Konfrontationsanspruch absolut gelte. Schliesslich sei die Konfrontation mit den Betreuungspersonen der Beschwerdegegnerin 2 nicht als ausgleichendes Element zu werten.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Tragweite der Teilnahmerechte nach nationalem Recht und dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch geäussert. Diese sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1).
2.2.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte (Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EGMR]
Trofimov gegen Russland vom 4. Dezember 2008 [Nr. 1111/02] § 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2).
Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2; mit Hinweisen). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des EGMR
Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012 [Nr. 29353/06] § 47; Urteile 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).
2.2.3. Indessen handelt es sich bei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK um eine relative Garantie (Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.3 mit Hinweis). Ausnahmsweise kann auf Aussagen eines nicht entsprechend den Vorgaben der EMRK konfrontierten Belastungszeugen abgestellt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gerichtshof prüft in einem ersten Schritt, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation vorliegt. Diese erste Voraussetzung gilt nicht absolut, sondern beeinflusst, wie streng die nachfolgenden Prüfschritte ausfallen (vgl. Urteile des EGMR
Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015, Recueil CourEDH 2015-VIII S. 485 § 113 i.V.m. § 119;
Al-Khawaja und Tahery gegen Vereinigtes Königreich vom 15. Dezember 2011, Recueil CourEDH 2011-VI S. 275 § 120-125;
Faysal Pamuk gegen Türkei vom 18. Januar 2022 [Nr. 430/13] § 58 i.V.m. § 66;
Rastoder gegen Slowenien vom 28. November 2017 [Nr. 50142/13] § 56; zum Ganzen: GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 24 N. 132 f.; YANNICK ENGEL, Ausschluss der beschuldigten Person von Einvernahmen im Vorverfahren, 2023, S. 167 ff.; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.3). Weiter verlangt der EGMR hinreichende kompensatorische Elemente innerhalb des Verfahrens, die es der beschuldigten Person trotz der unterbliebenen Konfrontation erlauben, die Belastbarkeit der strittigen Aussagen auf die Probe zu stellen. In einem letzten Schritt untersucht er, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair ausgestaltet war (Urteile des EGMR
Engels gegen Belgien vom 27. Mai 2025 [Nr. 38110/18] § 41;
Schatschaschwili, a.a.O., § 111-131; BGE 148 I 295 E. 2.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
Der EGMR nennt als Elemente, die das Gleichgewicht des Verfahrens wiederherstellen können, namentlich die Tatsachen, dass das urteilende Gericht die nicht konfrontierten Aussagen mit Vorsicht behandelt, dass es sich des geringen Beweiswerts dieser Aussagen bewusst ist oder dass es ausführlich darlegt, warum es diese Aussagen für zuverlässig hält, wobei es die anderen verfügbaren Beweismittel mitberücksichtigt. Eine weitere Möglichkeit eines Ausgleichs sieht der EGMR im Zeigen einer Videoaufnahme der früheren Einvernahme des Belastungszeugen in der Gerichtsverhandlung oder im Vorlegen von Beweismaterial, das die fraglichen Aussagen untermauert, wie z.B. Aussagen von Personen, denen der Belastungszeuge unmittelbar nach den Ereignissen berichtet hat, oder gerichtsmedizinische Unterlagen und Expertisen über Verletzungen oder über die Glaubwürdigkeit des Opfers. Auch die Möglichkeit, einem abwesenden Belastungszeugen schriftlich Fragen zu stellen, erwähnt der EGMR (vgl. Urteil des EGMR
Schatschaschwili, a.a.O., §§ 125 ff.; BGE 148 I 295 E. 2.3; Urteile 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.3; 6B_862/2015 vom 7. November 2016 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Verlangt wird zudem, dass die Behörden den Umstand nicht selbst zu vertreten hatten, dass die angeklagte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte (BGE 148 I 295 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.3.4 131 I 476 E. 2.3.4; Urteil 6B_1362/2023 vom 20. September 2024 E. 1.1.1).
Mit Blick auf die erforderlichen kompensatorischen Elemente unterscheidet der Gerichtshof im Wesentlichen zwei Prüfmassstäbe. Eine qualifizierte Kompensation hat zu erfolgen, wenn kein zureichender Grund ausgewiesen ist, wieso die Konfrontation zwischen der beschuldigten Person und dem Belastungszeugen nicht (wirksam) stattfand oder wenn es sich um das alleinige oder entscheidende Beweismittel handelt bzw. wenn es von erheblichem Gewicht ist (Urteile
Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., § 147;
Faysal Pamuk, a.a.O., § 66; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.3). Lag hingegen ein zureichender Grund für die unterbliebene Konfrontation vor, richtet sich der Prüfmassstab nach dem Gewicht der strittigen Aussage. Je wichtiger das Belastungszeugnis ist, desto mehr Gewicht müssen die ausgleichenden Umstände aufweisen (Urteile
Schatschaschwili, a.a.O., § 116;
Rastoder, a.a.O., § 56;
Faysal Pamuk, a.a.O., § 63; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.3).
2.2.4. Ein Zeugnis vom Hörensagen liegt vor, wenn die belastenden Aussagen des Opfers durch Zeugeneinvernahmen von Drittpersonen erhoben wurden, da die belastenden Aussagen des Opfers nicht mehr im Rahmen einer ordentlichen Einvernahme zu Protokoll genommen werden konnten. Auch in diesem Fall ist ein faires Verfahren wie dargelegt durch ausgleichende Faktoren sicherzustellen (BGE 148 I 295 E. 2.2).
2.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung gemäss Ziff. 1.1., 2. Lemma der Anklageschrift, in ihren Einvernahmen gegenüber den Strafbehörden keine konkreten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben. Auf diesen Themenkreis angesprochen, habe die Beschwerdegegnerin 2 mit "ig weiss nid" oder Ähnlichem geantwortet. Dies gilt insbesondere für die zweite Einvernahme vom 28. Mai 2019, die in Anwesenheit der Verteidigung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Die zu diesem Zeitpunkt fünfjährige Beschwerdegegnerin 2 habe sich nicht auf die Befragung eingelassen und sich nicht zu den Vorwürfen geäussert. Wenn bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen und Schändung die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aufgeführt werden, betrifft dies die von verschiedenen Betreuungspersonen oder der Ärztin dokumentierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2.
Die Vorinstanz stellte nicht auf Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ab, die diese gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden getätigt hat (vgl. oben E. 2.2.2). Die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sind durch Zeugeneinvernahmen von Drittpersonen erhoben worden (Zeugnis vom Hörensagen). Fraglich ist, ob im Sinne der dargelegten Rechtsprechung die Aussagen des Opfers nicht mehr im Rahmen einer ordentlichen Einvernahme zu Protokoll genommen werden konnten bzw. ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation vorlag.
2.4.
2.4.1. Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass vor dem Hintergrund der besonderen familiären Konstellation von einer mit dem Kindswohl nicht zu vereinbarenden, schweren psychischen Belastung einer dritten Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 auszugehen sei und das Risiko einer zwischenzeitlich erfolgten, suggestiven Beeinflussung bestehe. Insbesondere hat sie den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als Hinweis darauf gewertet, dass eine Konfrontation die Beschwerdegegnerin 2 in einen massiven Interessenkonflikt versetze. Zudem weist sie auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen den angeklagten Vorfällen und einer allfällig erneuten Befragung hin und erwägt, dass gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen kaum davon auszugehen sei, dass sich die zwischenzeitlich neunjährige Beschwerdegegnerin 2 an die mehr als vier Jahre zurückliegenden Vorfälle erinnern könne. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass dies nur mittels einer Befragung beurteilt werden könne.
Wenn eine Konfrontation erst Jahre später durchgeführt wird, ist gerade bei einem Kind von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass es sich nicht mehr genügend erinnern kann (vgl. BEATRICE VOGT, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 154 StPO). Das Bundesgericht hat hinsichtlich einer allfällig durchzuführenden Konfrontation mehr als viereinhalb Jahre nach den Vorfällen eines im Zeitpunkt der mutmasslichen Tathandlungen fünfeinhalb Jahre alten Opfers festgehalten, dass die Aussagen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht als taugliches Beweismittel gelten können (Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Betreffend der sich daraus ergebenden Folgen gilt es im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen, ob es die Behörden zu vertreten haben, dass der Beschwerdeführer seine Rechte nicht rechtzeitig ausüben konnte (oben, E. 2.2.3). Insbesondere ist zu prüfen, ob sich das Opfer bzw. der Zeuge zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme nicht mehr an die Vorfälle erinnern kann, da die Behörden die Einvernahme nicht möglichst frühzeitig durchgeführt haben (Urteil 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).
2.4.2. Die Staatsanwaltschaft führte im vorliegenden Fall nach der ersten Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 unverzüglich zwei Einvernahmen durch, insbesondere eine in Anwesenheit der Verteidigung betreffend den in diesem Zeitpunkt im Raum stehenden Vorwurf gemäss Ziff. I.1., 2. Lemma der Anklageschrift. Aus den durchgeführten Einvernahmen ergibt sich, dass die fünfjährige Beschwerdegegnerin 2 nicht in der Lage war, sich in der Einvernahmesituation zu den Vorwürfen zu äussern und es deswegen zu keiner wirksamen Konfrontation kam. Dass sich die in diesem Zeitpunkt fünfjährige Beschwerdegegnerin 2 anlässlich dieser Einvernahme nicht konkret zu dem Vorwurf äusserte, war nicht durch die Staatsanwaltschaft zu vertreten. Die Situation eines fünfjährigen Kindes, das nicht in der Lage ist, sich in einer Einvernahmesituation zu Vorwürfen betreffend den eigenen Vater zu äussern, ist zu unterscheiden von dem Fall, im dem die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person konsequent die Aussage verweigert und der Konfrontationsanspruch deswegen nicht wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.2).
Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe ist zu berücksichtigen, dass diese im Zeitpunkt der zweiten Einvernahme noch nicht im Raum standen und insofern im Rahmen dieser Einvernahme nicht thematisiert werden konnten. Indem die Strafbehörden keine weitere Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durchgeführt haben, haben sie Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung zum Schutz von Kindern als Opfer darf das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden, sobald eine schwere psychische Belastung durch die Einvernahme nicht ausgeschlossen werden kann (Urteile 6B_848/2022 vom 21. Juni 2023 E. 1.1.2; 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Angesichts des jungen Alters der Beschwerdegegnerin 2 im Einvernahmezeitpunkt und dem Umstand, dass die Vorwürfe ihren Vater betrafen, konnte eine schwere psychische Belastung durch eine weitere Einvernahme nicht ausgeschlossen werden. Weswegen die Beschwerdegegnerin 2 entgegen dem in Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO vorgesehenen Grundsatz einer dritten Einvernahme auszusetzen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass eine erneute Einvernahme mit dem Kindswohl nicht vereinbar gewesen wäre. Damit konnten die Aussagen des Opfers nicht mehr im Rahmen einer ordentlichen Einvernahme zu Protokoll genommen werden.
2.4.3. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen im Verfahren wiederholt Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Eine erneute Befragung beantragte er nach den vorinstanzlichen Erwägungen jedoch erst im Berufungsverfahren. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.5; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR
Engels, a.a.O., § 52).
2.4.4. Demnach haben es im vorliegenden Fall nicht die Behörden zu vertreten, das der Beschwerdeführer seinen Anspruch, der Beschwerdegegnerin 2 Fragen zu stellen, nicht wirksam wahrnehmen konnte, sondern es lagen sachliche Gründe für die unterbliebene Konfrontation vor. Zu prüfen ist, ob ausgleichende Faktoren ein faires Verfahren sichergestellt haben.
2.5. Hinsichtlich der ausgleichenden Faktoren erwägt die Vorinstanz, die Betreuungspersonen hätten ihre Wahrnehmungen schriftlich festgehalten und seien parteiöffentlich befragt worden. Dem Beschwerdeführer sei es dadurch möglich gewesen, die Aussagen der Betreuungspersonen konfrontativ auf die Probe zu stellen. Näheres zum vorgeworfenen Sachverhalt auszusagen sei zwar nur die Beschwerdegegnerin 2 in der Lage gewesen. Bei der Konfrontation der Kindergartenlehrerin und der Betreuungspersonen handle es sich jedoch um ein starkes ausgleichendes Element. Diese Aussagen hätten es dem Gericht erlaubt, die Entstehungsgeschichte und den Kontext der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu beurteilen und dadurch die Glaubhaftigkeit vertieft und sorgfältig zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Gelegenheit erhalten, zu den belastenden Aussagen Stellung zu nehmen. Zudem würden weitere Beweismittel (u.a. Beobachtungen der befragenden Fachpersonen und Betreuungspersonen, Wahrnehmungsbericht der Polizei, etc.) bestehen, die eine sorgfältige Einordnung der nicht konfrontierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erlaubten. Damit seien selbst vor dem Hintergrund, dass die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 von massgeblicher Bedeutung seien, genügend ausgleichende Elemente vorhanden, die es der Verteidigung erlaubten, die durch die fehlende Konfrontation verursachten Schwierigkeiten auszugleichen und auf diese Weise die Fairness des gesamten Verfahrens zu gewährleisten.
Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu folgen. Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und sich der Schuldspruch nicht allein auf die dokumentierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stützte. Damit lagen ausgleichende Faktoren vor, die es dem Beschwerdeführer trotz der unterbliebenen Konfrontation erlaubten, die Belastbarkeit der strittigen Aussagen auf die Probe zu stellen. Das Recht auf ein faires Verfahren ist durch die fehlende Konfrontation der Beschwerdegegnerin 2 nicht verletzt worden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise von der Aussagetüchtigkeit der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen. Die Kindergartenlehrerin der Beschwerdegegnerin 2 habe auf die belastenden Aussagen hingewirkt, was gegen die Aussagetüchtigkeit der Beschwerdegegnerin 2 spreche. Indem die Vorinstanz seinen Antrag auf Anordnung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagetüchtigkeit abgewiesen habe, sei die Vorinstanz in Willkür verfallen.
3.2.
3.2.1. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.2; 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.3; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 3.2; mit Hinweisen).
Bei kindlichen Opferzeugen ist ein Gutachten etwa erforderlich, wenn Anzeichen für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung bestehen, die es dem Gericht erschwert, eine fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung vorzunehmen. Analoges kann zutreffen, wenn die Opferbefragung nicht professionell erfolgt ist oder wenn bloss rudimentäre oder schwer verständliche Aussagen des Kindes vorliegen, die näherer Interpretation bedürfen (Urteile 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3; 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4; 129 IV 179 E. 2.4; Urteil 7B_733/2023 vom 21. August 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten sind (Urteile 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4; 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3; je mit Hinweisen auf die Lehre). Kinder gelten daher grundsätzlich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig. Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit sind jedoch stets der individuelle Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteile 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3; 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3; 6P.99/2005 vom 10. Januar 2006 E. 4.1.3).
3.2.3. Bei der Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit ist der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. Insbesondere jüngere Kinder sind unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung. Jüngere Kinder sind generell anfälliger auf suggestive Einflussnahmen als ältere Kinder und Erwachsene. Dies ist insofern problematisch, als sich suggestionsbedingte Falschaussagen, deren fehlender Realitätsgehalt der aussagenden Person nicht bewusst ist, von erlebnisbasierten Schilderungen nicht mehr hinreichend unterscheiden lassen. In Fällen mit hohem Suggestionspotential in der Entstehungsgeschichte der Aussagen besteht damit keine Möglichkeit mehr, die Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage lässt sich hier nicht mehr überprüfen (Urteile 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4; 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3; mit Hinweisen auf die Lehre).
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 2 weise gemäss psychologischen Sachverständigengutachten vom 30. September 2019 aus dem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diverse Entwicklungsstörungen auf. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich zutreffend, diese Entwicklungsstörungen würden in sprachlicher Hinsicht insbesondere grammatikalische Schwierigkeiten oder Defizite, die keinen massgeblichen Einfluss auf die Aussagetüchtigkeit haben, betreffen. Die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Vorfälle seien allesamt wenig komplex. Zwar sei die Beschwerdegegnerin 2 nicht in der Lage, die Vorfälle im Kontext richtig einzuordnen, was sich exemplarisch an den geschilderten Beobachtungen der Betreuungsperson zeige, wonach sie "frischfröhlich" davon erzählt habe, den Beschwerdeführer am Penis "geleckt" zu haben. Dies ändere indes nichts daran, dass die geschilderten Handlungsabläufe (orale Manipulation am Penis, Berühren des Po-/Genitalbereichs mit Stecken, Berühren des Penis) an sich keine besondere Komplexität aufwiesen und die Beschwerdegegnerin 2 unter Berücksichtigung ihrer altersbedingten Entwicklung in der Lage gewesen sei, diese verständlich wiederzugeben. Die von ihr gemachten Narrationen seien simpel, kurz und damit gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen im Rahmen ihrer (Aussage-) Möglichkeiten.
Der Beschwerdeführer bringt ferner unter Berufung auf die Kindergartenlehrerin vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich in einem "Fantasie-Geschichtenmodus" befunden. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Lage ist, ganze Sätze und Handlungsabläufe zu schildern und zu verstehen, wie die Vorinstanz mit Hinweis auf die Kindergartenlehrerin und die Logopädin zutreffend erwägt. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Logopädin habe die Befragungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 nur unter dem Vorbehalt bejaht, dass ein Nachfragen notwendig sei. Er kritisiert, dass dies durch die Betreuungspersonen nicht erfolgt sei. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäss Logopädin die Fähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 auf Fragen passend zu antworten, eingeschränkt sei. Die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien jedoch nicht auf Fragen hin erfolgt, sondern es habe sich um spontane Äusserungen gegenüber Drittpersonen gehandelt. Insofern legte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen dar, weswegen trotz fehlendem Nachfragen auf die Aussagen abgestellt werden konnte.
3.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen ferner mit dem Verweis auf die Videobefragung der Beschwerdegegnerin 2, in der sie es nicht geschafft habe zu beschreiben, wie sie zum Ort der Videobefragung gekommen sei. Die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegegnerin 2 ganze Sätze und Handlungsabläufe schildern könne, erscheine vor diesem Hintergrund willkürlich. Dabei lässt er ausser Acht, dass für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit wie bereits dargelegt, insbesondere die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Die Aussagetüchtigkeit eines Kindes ist situationsabhängig und kann je nach Kontext und Vertrauensverhältnis zur Drittperson variieren. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in der Einvernahmesituation gegenüber einer ihr nicht vertrauten Fachperson nicht äusserte (vgl. oben E. 2.3), bedeutet nicht, dass sie in einem vertrauten Umfeld gegenüber ihr bekannten Betreuungspersonen nicht in der Lage ist, Handlungsabläufe wahrheitsgemäss wiederzugeben.
Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin 2 hinreichend berücksichtigt. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 gemachten Narrationen simpel sowie kurz gewesen sind und damit im Rahmen ihrer Aussagemöglichkeiten lagen. Zusammengefasst hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Einschätzung von Fachpersonen in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weswegen hinsichtlich der gemachten Aussagen grundsätzlich von der Aussagetüchtigkeit der Beschwerdegegnerin 2 auszugehen war.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den protokollierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Kindergartenlehrerin sei von einer Fremdsuggestion auszugehen. Die Kindergartenlehrerin habe auf die Aussagen hingewirkt, was von der Vorinstanz verkannt worden sei.
3.4.2. Die Vorinstanz führt aus, die erste Aussage "Ja, wenn Papa so mit spitze Stäcke da unde" habe die Beschwerdegegnerin 2 gemäss Protokoll der Kindergartenlehrerin von sich aus und ohne in dieser Hinsicht auf den Beschwerdeführer angesprochen worden zu sein, gemacht. Die Vorinstanz bejaht, dass bezüglich gewisser Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Verlaufe des Gesprächs mit der Kindergartenlehrerin die Hypothese einer Fremdsuggestion nicht ausgeschlossen werden könne. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Aussage "Ja, wenn Papa so mit spitze Stäcke" von sich aus und ohne erkennbare Fremdsuggestion gemacht habe. Die belastende Aussage sei mit anderen Worten spontan und im Hinblick auf den "Stäcke" und den Beschwerdeführer ohne suggerierende Hilfestellung erfolgt. Gegen die Hypothese einer Fremdsuggestion spreche zudem die rechtsmedizinische Untersuchung vom 10. April 2019. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen und kindergynäkologischen Untersuchung vom 30. April 2019 habe sich die Beschwerdegegnerin 2 während der körperlichen Untersuchung rund einen Monat, nachdem sie ihre Aussagen gegenüber der Kindergartenlehrerin gemacht hatte, anlässlich ihrer kindergynäkologischen Untersuchung spontan und ohne Nachfrage dahingehend geäussert, dass sie nicht mit einem "Stecken" untersucht werden wolle. Auch wenn diese (erneute) spontane Äusserung keinem Vorfall und auch nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, vermöge es die Äusserung gegenüber der Kindergartenlehrerin und die Verneinung einer Fremdsuggestion zu stützen.
3.4.3. Der Beschwerdeführer setzt mit seiner Kritik nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen an. Er übergeht insbesondere, dass die Vorinstanz hinsichtlich gewisser Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Kindergartenlehrerin die Hypothese einer Fremdsuggestion bejaht und diese Aussagen nicht berücksichtigt hat. Bei ihrer Würdigung trug die Vorinstanz insbesondere dem Umstand Rechnung, dass jüngere Kinder unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) empfänglich für suggestive Beeinflussung sein können. Dass einigen im Verlaufe des Gesprächs gestellten Fragen ein gewisses Suggestionspotential zukam, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern hinsichtlich der zuvor spontan gemachten und im Strafverfahren berücksichtigten Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 von einer Fremdsuggestion auszugehen ist. Schliesslich wies die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagegeschichte und dem Vorliegen einer allfälligen Fremdsuggestion zu Recht darauf hin, dass die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht vor dem Hintergrund eines Familienkonfliktes entstanden sind und insbesondere die Mutter die Tatvorwürfe bis zum Schluss in Abrede stellte. Die Vorinstanz hat sich mit der Hypothese einer Fremdsuggestion auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern dies betreffend die entscheidrelevanten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber ihrer Kindergartenlehrerin auszuschliessen ist. Sofern sich die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Kritik nicht in appellatorischen Vorbringen erschöpft, ist ihr nicht zu entnehmen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu unhaltbar wären. Dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber den Betreuungspersonen im Rahmen der Fremdplatzierung einer Fremdsuggestion unterlegen seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
3.5. Vor dem dargelegten Hintergrund, insbesondere unter Berücksichtigung der Einschätzungen der Kindergartenlehrerin sowie der Logopädin und dem Ausschluss der Hypothese einer Fremdsuggestion, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in geradezu unhaltbarer Weise die Aussagetüchtigkeit der Beschwerdegegnerin 2 bejaht hätte. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 waren einer gerichtlichen Interpretation zugänglich, ohne hierüber ein Gutachten zu erstellen. Die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzt kein Bundesrecht.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf ein allfällig sexualisiertes Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 willkürlich festgestellt und fälschlicherweise als Indiz für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer gewertet. Er beanstandet die Berücksichtigung des psychologischen Sachverständigengutachtens vom 30. September 2019 aus dem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, weiterer Personen und des Arztberichtes von Dr. med. C.________. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe den der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und der Übertretung gegen das Waffengesetz zugrunde liegenden Sachverhalt willkürlich festgestellt.
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; zum Willkürbegriff BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz führt als Beweismittel zunächst das Protokoll der Kindergartenlehrerin auf, in dem die Schilderungen und Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdegegnerin 2 sowie die ausgebliebene Reaktion der Eltern anlässlich des Elterngesprächs enthalten sind. Weiter führt sie das Strafverfahren auf, in dem der Beschwerdeführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil seines Sohnes und Pornographie, beides mehrfach begangen, verurteilt wurde. Als weitere Beweismittel führt die Vorinstanz den Berichtsrapport zur Hausdurchsuchung und der Anhaltung des Beschwerdeführers, das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), das Journal der Familienkooperation, die Aussagen des Beschwerdeführers und des Bruders, der Mutter und der Nachbarin der Beschwerdegegnerin 2 sowie das im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren erstellte Gutachten auf. Als Beweismittel nennt sie weiter den Bericht des Kinderarztes der Beschwerdegegnerin 2 sowie die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2, anlässlich derer sie jedoch wie bereits dargelegt keine Aussagen zu den sexuellen Vorwürfen gemacht habe.
Betreffend das Berühren der Vagina, evtl. des Pos der Beschwerdegegnerin 2, mit dem Penis, evtl. mit den Fingern, evtl. mit einem Stecken, stützt sich die Vorinstanz auf die von der Kindergartenlehrerin festgehaltenen Aussage der Beschwerdegegnerin 2 ("Ja, wenn Papa so mit spitze Stäcke da unde") sowie die spontane Reaktion der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der untersuchenden Ärztin vor der kindergynäkologischen Untersuchung, als sie darum bat, dass man nicht mit dem "Stäcken" komme. Offenbleiben müsse, um was es sich bei diesem steckenähnlichen Gegenstand gehandelt habe. Hinsichtlich des oral-genitalen Kontakts stellte die Vorinstanz auf die im Journaleintrag wiedergegebene Aussage der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Betreuer D.________ vom 25. Juni 2019 ab, wonach sie das "Schnäbi" von Papa "schläcke" und das lustig sei. Indem Übergriffe als etwas lustiges oder normales inszeniert worden seien, habe das Kind zum Mitmachen animiert werden sollen. Die Journaleinträge würden illustrieren, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein solches Verhalten offenbar als normal empfunden habe und ihr in der Familienkooperation erst ein gesundes Distanzverhalten habe beigebracht werden müssen. Zur weiteren Tathandlung, dem Berühren des Penis des Beschwerdeführers, stellte die Vorinstanz auf die im Journaleintrag wiedergegebene Aussage der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber einer ihrer Betreuungspersonen vom 11. Juni 2019 ab. Die Beschwerdegegnerin 2 habe demnach gesagt, "Sie habe Schnäbis bei Buben gesehen. Sie habe das Schnäbi vom Kindsvater gesehen. Sie habe das Schnäbi vom Kindsvater angefasst. Dies sei lustig". Auch diese Aussage sei wie aus dem Nichts von der Beschwerdegegnerin 2 gemacht worden, woraus sich ergebe, dass sie das Erlebte nicht einzuordnen vermöge und in vertrauter Umgebung äussere.
Die Vorinstanz berücksichtigte weiter die sexualisierten Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 2. Als Beispiele führte sie zunächst die Aussagen der Kindergartenlehrerin auf, wonach die Beschwerdegegnerin 2 einem Heilpädagogen mit "grabenden" Bewegungen in den Schritt gegriffen habe, auf einem Ausflug einen begleitenden Vater um den Oberschenkel gehalten und so "umarmt" habe und mit einem gleichaltrigen Jungen gespielt habe, wobei sie sich unter anderem mit ihrem nackten Bauch auf den Jungen gelegt und auf dem Jungen kreisende Bewegungen gemacht habe. Die Vorinstanz erwägt weiter, das Journal der Familienkooperation, das im Rahmen der Fremdplatzierung erstellt worden sei, illustriere ein stark sexualisiertes Verhalten der Beschwerdegegnerin 2. Eindrücklich sei bereits der erste Eintrag vom 10. April 2019, wonach die Beschwerdegegnerin 2 sich ohne Aufforderung bis auf die Unterhosen ausgezogen, ihre Beine zusammengeklemmt und sich die Hände vor den Intimbereich gehalten habe. Sodann seien zahlreiche Vorfälle im Journal festgehalten, in denen die Beschwerdegegnerin 2 dem Gesprächspartner angeboten habe, sie anzufassen oder ihre Geschlechtsteile zu sehen. Gemäss Eintrag vom 24. August 2019 habe sie ausgesagt, dass sie auch schon mit einem Mann Sex gehabt habe und das eklig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe insbesondere an die Brust und Männer in den Schritt gefasst und insgesamt ein auffällig distanzloses Verhalten gezeigt. Im psychologischen Sachverständigengutachten aus dem Verfahren vor der KESB sei festgehalten worden, dass das sexualisierte Verhalten auffällig sei, und dass die Intensität und Penetranz, mit der die Beschwerdegegnerin 2 sexuell gefärbte Handlungen vorgenommen habe, nicht durch die Hypothese, dass die Nachbarskinder die Beschwerdegegnerin 2 zu sexuellen Spielen verleitet hätten, erklärt werden könne.
Im Zusammenhang mit der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung stellte die Vorinstanz gestützt auf den Berichtsrapport fest, dass die Türe erst nach etwas mehr als zehn Minuten geöffnet worden sei und sich die Beschwerdegegnerin 2 beim Eintreffen der Polizei in Seitenlage liegend und nur mit Unterhosen bekleidet im Bett des Beschwerdeführers befunden habe. Gegenüber der betreuenden Polizistin habe die Beschwerdegegnerin 2 auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer ihr etwas gesagt habe, als die Polizei gekommen sei, geantwortet: "nüt säge wäge öppis", wobei sie das "öppis" nicht weiter habe benennen können. Zur Durchsuchung der digitalen Datenträger des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, darauf seien keine strafrechtlich relevanten Daten gefunden worden; zwei Datenträger hätten jedoch nicht entschlüsselt werden können und der Beschwerdeführer habe keine Angaben zum Passwort gemacht. Die Vorinstanz weist diesbezüglich darauf hin, dass der Passwortschutz und insbesondere die Verschlüsselung bei einer externen Festplatte bewusst einzurichten seien und dies würde ein gewisses technisches Verständnis erfordern. Zum Bild einer beschuldigten Person, die etwas zu verbergen habe, passe der auf einem Datenträger festgestellte Tor Browser, der in der Regel dazu verwendet werde, keine Spuren im Internet zu hinterlassen.
Die Vorinstanz berücksichtigte die Aussagen des Beschwerdeführers, der die Vorwürfe bestritten hat. Unter Berücksichtigung der weiteren Beweise und belastenden Umstände erachtete sie diese jedoch nicht als glaubhaft. Ferner würdigte sie die Aussagen der Mutter sowie des Bruders der Beschwerdegegnerin 2, die den Beschwerdeführer nicht belasteten. Zu den Aussagen der Mutter erwog die Vorinstanz, diese nehme ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, prophylaktisch in Schutz und blende seine rechtskräftige Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes bewusst aus, weswegen ihren Aussagen insgesamt kein hoher Beweiswert zukomme. Hinsichtlich der Aussagen des Bruders der Beschwerdegegnerin 2 verwies die Vorinstanz auf den Loyalitätskonflikt, eine mögliche Beeinflussung sowie den Umstand, dass dieser die abgeurteilten Sexualdelikte zu seinem Nachteil nicht als Misshandlung empfunden habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch die Aussagen der genannten nicht relativiert wurde.
Unter Berücksichtigung der genannten Beweismittel erachtete die Vorinstanz die oben dargelegten Handlungen nach Ziff. I.1., 1. Lemma, Ziff. I.1., 2. Lemma und Ziff. I.1., 3. Lemma der Anklageschrift als erstellt.
4.3.2. Im Hinblick auf die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht stellte die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der Einvernahme durch die Kindesschutzgruppe sowie gegenüber den Betreuungspersonen, wonach der Beschwerdeführer sie "haue", sie auf den Hals drücke und an den Haaren ziehe, ab. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre Aussagen mit Gesten untermauert. Ferner stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe über kein eigenes Zimmer verfügt und oft beim Beschwerdeführer im Bett geschlafen. Es seien nicht die notwendigen Vorkehren getroffen worden, damit die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer nicht beim Geschlechtsverkehr habe beobachten können. Erwiesen sei zudem die Vernachlässigung der Kindervorsorgeuntersuchungen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht altersentsprechend gefördert, woraus sich eine Entwicklungsstörung ergeben habe. Der Beschwerdeführer sowie die Mutter seien hinsichtlich witterungsgerechter Kleidung und Hygiene der Beschwerdegegnerin 2 teilweise nachlässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei vernachlässigt worden, womit eine gewisse soziale Isolation einher gegangen sei.
4.3.3. Hinsichtlich der Übertretung des Waffengesetzes stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe über keinen schriftlichen Vertrag für den Erwerb der Luftdruckpistole verfügt. Der Kauf habe im Zeitpunkt der Feststellung der Waffe beim Beschwerdeführer weniger als zehn Jahre zurückgelegen.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die sexualisierten Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 2. Sein Einwand, diese seien nicht erstellt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzugehen ist. Ferner bringt der Beschwerdeführer alternative Erklärungsansätze für die sexualisierten Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 2 vor. Dies gilt beispielsweise, wenn er geltend macht, die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie selbst schon Geschlechtsverkehr gehabt habe, lasse sich damit erklären, dass sie sich auf einen Jungen gelegt habe. Es genügt nicht aufzuzeigen, dass eine andere Beweiswürdigung allenfalls möglich wäre, um Willkür darzutun.
4.4.2. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung der sexualisierten Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 2. Zwar lässt sich aus einer sexualisierten Verhaltensweise alleine kein sexueller Übergriff erstellen (BGE 128 I 81 E. 3.c). Kinder zwischen null bis sechs Jahren können jedoch nach Missbrauchserfahrungen insbesondere sexualisierte Verhaltensweisen im Sinne von Reinszenierungen zeigen, wobei sich diese auch im sozialen Kontext durch grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber anderen Personen, gegen Widerstände des Gegenübers, zeigen (ANDREAS KRÜGER, Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, in: Gysi/Rüegger [Hrsg.], Handbuch sexualisierte Gewalt, 2018, S. 569). Demnach gilt, dass einzig aufgrund sexualisierter Verhaltensweisen nicht auf einen sexuellen Übergriff zu schliessen ist, diese Verhaltensweisen jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers beigezogen werden können.
Vorliegend hat die Vorinstanz nicht lediglich aufgrund von sexualisierten Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 2 sexuelle Handlungen angenommen, sondern diese Verhaltensweisen als eines von mehreren Elementen bei der Beweiswürdigung miteinbezogen. Dass das von mehreren Fachpersonen als auffällig sexualisiert eingeschätzte Verhalten bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden.
4.5. Als rein appellatorisch erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung des psychologischen Sachverständigengutachtens vom 30. September 2019 aus dem Verfahren vor der KESB, des Arztberichts von Dr. C.________ vom 17. Mai 2019 und dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 30. April 2019 zur körperlichen und kindergynäkologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, das psychologische Sachverständigengutachten aus dem Verfahren vor der KESB beruhe auf zahlreichen Fehlern. Dabei gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, dass diese massgeblich gewesen wären für die entscheidrelevanten Ausführungen, wonach das sexualisierte Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 auffällig gewesen sei, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 durch ein körperliches Leitmotiv geprägt gewesen sei, eine Übergriffe begünstigende Atmosphäre geschaffen worden sei, und der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 kognitiv und emotional vernachlässigt habe. Dies gilt insbesondere, wenn er vorbringt, im Gutachten sei fälschlicherweise von einer weggefallenen Betreuung durch die Grossmutter und Urgrossmutter der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen worden und der Umgang mit den Nachbarskindern sei nicht berücksichtigt worden. Ferner steht die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdegegnerin 2 körperlich altersentsprechend entwickelt, gesund und kräftig sei, nicht im Widerspruch zur festgehaltenen kognitiven und emotionalen Vernachlässigung. Sofern der Beschwerdeführer den Beizug des psychologischen Sachverständigengutachtens aus dem Verfahren vor der KESB mit dem Argument beanstandet, dieses sei nicht unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Maximen erstellt worden, setzt er nicht an den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen an (vgl. Urteile 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.5; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 1.3 f. zum Beizug von Gutachten aus anderen Verfahren). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen, womit auf seine Vorbringen nicht einzugehen ist.
Sofern der Beschwerdeführer die Würdigung des Arztberichts kritisiert, plädiert er ebenfalls frei wie in einem appellatorischen Verfahren, womit er die auf Willkür beschränkte Kognition des Bundesgerichts übersieht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, weswegen darauf nicht einzugehen ist.
4.6.
4.6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Aussagewürdigung. Aufgrund seiner früheren Verurteilung habe eine Vorverurteilung stattgefunden, weswegen auf die ihn belastenden Aussagen der Kindergartenlehrerin der Beschwerdegegnerin 2 nicht abgestellt werden könne. Ferner habe die Vorinstanz die ihn entlastenden Aussagen der Mutter und des Bruders der Beschwerdegegnerin 2 und seine eigenen Aussagen willkürlich gewürdigt.
4.6.2. Mit den Aussagen der Kindergartenlehrerin liegt eine Zeugenaussage vom Hörensagen vor. Zeugenaussagen vom Hörensagen, d.h. Aussagen von Personen, welche keine direkten Tatzeugen sind, sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.4; Urteil 6B_51/2024 vom 22. Mai 2025 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). So kommt etwa Aussagen von Drittpersonen, gegenüber welchen sich der Täter nach der Tat mit belastenden Angaben oder einem Geständnis anvertraute, ohne Weiteres Beweiswert zu. Anders kann es sich verhalten, wenn Dritte blosse Gerüchte wiedergeben. An die Beweiswürdigung von Zeugenaussagen vom blossen Hörensagen sind daher höhere Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass das Gericht Zeugenaussagen vom Hörensagen sorgfältig prüft (Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.2.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 12.2 mit Hinweisen). In Bezug auf das Tatgeschehen kann der Zeuge vom Hörensagen lediglich bekunden, was er gehört hat, nicht aber, ob das Gehörte auch wahr ist (BGE 148 I 295 E. 2.4; Urteile 6B_44/2025 vom 11. März 2025 E. 1.4; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen).
4.6.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Aussagewürdigung richtet, plädiert er frei wie in einem Berufungsverfahren und legt dar, wie die Aussagen der Kindergartenlehrerin, der Mutter und des Bruders der Beschwerdegegnerin 2 sowie seine eigenen Aussagen seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Er verkennt dabei, dass das Bundesgericht lediglich überprüft, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geradezu unhaltbar erscheinen. Die Vorinstanz hat insbesondere die Aussagen der Kindergartenlehrerin und der Betreuungspersonen einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. So hat die Vorinstanz erwogen, dass die Kindergartenlehrerin die von ihr gemachten schriftlichen Angaben anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt habe und dabei in der Lage gewesen sei, Präzisierungen vorzunehmen. Sie habe beschrieben, dass es bereits zuvor "diffuse Auffälligkeiten" gegeben habe, wobei sie den Gewaltbereich vorher so noch nicht habe feststellen können. Auch von der Schulsozialarbeiterin und vom Heilpädagogen sei ein auffälliges Verhalten festgestellt worden. Ein Verhalten, wie es die Beschwerdegegnerin 2 gezeigt habe, habe die Lehrerin noch nie bei einem Kind gesehen. Sie habe sodann detailliert mehrere konkrete Vorfälle sexualisierten Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 geschildert. Die Eltern sollen, darauf beim Elterngespräch angesprochen, weder eine Reaktion gezeigt noch Nachfragen gestellt haben. Die Eltern seien somit offenbar weder überrascht noch besorgt über das geschilderte Verhalten ihrer Tochter gewesen. Die später beim Gespräch erfolgte Aussage des Beschwerdeführers "Auso bi euch luege mir de ganz genau häre" könne vor diesem Hintergrund durchaus so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Lehrerin von weiteren Schritten in dieser Angelegenheit habe abhalten wollen. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, an den Aussagen der Kindergartenlehrerin der Beschwerdegegnerin 2 zu zweifeln. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 die am 18. März 2018 (recte: 2019) von ihrer Kindergartenlehrerin protokollierten Aussagen gemacht habe.
Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Kindergartenlehrerin der Beschwerdegegnerin 2 habe von seiner Verurteilung wegen Pornographie und wegen sexuellen Handlungen mit Kindern mutmasslich Kenntnis gehabt und sei voreingenommen gewesen, vermag er keine Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer legt damit seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar wäre. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber ihrer Kindergartenlehrerin seien durch suggestive Fragen beeinflusst worden, ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachte Vorverurteilung durch die Kindergartenlehrerin vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Dass es sich lediglich um Gerüchte gehandelt hätte, ist nicht ansatzweise erstellt. Soweit der Beschwerdeführer den erhöhten Begründungsanforderungen zu genügen vermag, ist eine willkürliche Würdigung der Aussagen der Kindergartenlehrerin der Beschwerdegegnerin 2 zu verneinen.
4.6.4. Hinsichtlich der Würdigung seiner eigenen Aussagen bringt der Beschwerdeführer erneut die von ihm geltend gemachte Vorverurteilung aufgrund seiner früheren Verurteilung vor. Mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Im Übrigen ist die Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen des Bruders, ohne in Willkür zu verfallen, von einem Loyalitätskonflikt und einer möglichen Beeinflussung ausgegangen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Würdigung einzelner Aussagen durch die Vorinstanz zu seinen Lasten, ohne aufzuzeigen, inwiefern der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll. Inwiefern eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz vorliegen soll, zeigt er nicht auf.
4.7. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die einzelnen Tathandlungen, wobei seine Kritik im Wesentlichen auf der Bestreitung der Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 beruht. Diesbezüglich ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Im Übrigen kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass die Situationen aus dem Verfahren betreffend den Bruder der Beschwerdegegnerin 2 in keinem Zusammenhang zu den vorliegenden Vorwürfen stehen. Die Vorinstanz konnte ohne in Willkür zu verfallen hinsichtlich der Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach die orale Manipulation des Penis des Beschwerdeführers "lustig" gewesen sei, darauf Bezug nehmen, dass der Beschwerdeführer die sexualbezogenen Situationen und Posen, in welchen er seinen Sohn fotografiert oder gefilmt habe, ebenfalls als lustig bezeichnet habe.
4.8. Betreffend des der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zugrunde liegenden Sachverhaltes hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend darauf hingewiesen, dass die Handlungen trotz Verjährung des eigenständigen Delikts der Tätlichkeiten und der entsprechenden Einstellung als Tatbestandselement von Art. 219 StGB mitberücksichtigt werden können. Im Übrigen vermag der Umstand, dass bei den ärztlichen Untersuchungen keine körperlichen Spuren festgestellt werden konnten, die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer plädiert zur Beweiswürdigung erneut frei, wie in einem Berufungsverfahren und übersieht damit die auf Willkür beschränkte Kognition des Bundesgerichts. Auf die Vorbingen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Dies gilt ebenfalls für seine Kritik an dem im Zusammenhang mit der Übertretung des Waffengesetzes erstellten Sachverhaltens, mit der er den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag.
4.9. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Sofern der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung betreffend die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht beanstandet, stellt er nicht auf den von der Vorinstanz willkürfrei als erwiesen erachteten Sachverhalt ab. Seine Kritik beruht einzig auf den von ihm als erstellt erachteten Umständen, womit auf seine Ausführungen nicht einzugehen ist.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Gian Sandro Genna wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi