Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_204/2024
Urteil vom 2. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. Februar 2024 (STBER.2022.81).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft A.________ vor, in der Zeit vom 6./7. Februar 2019 bis am 15. November 2019 bei der Firma B.________ GmbH Bestandteile, Zubehör und Utensilien erworben zu haben, um eine Indooranlage zwecks Herstellung von Marihuana mit einem THC Gehalt von mehr aIs 1 % in Betrieb zu nehmen. Damit habe A.________ Anstalten getroffen, Marihuana als Drogenhanf herzustellen. Überdies habe er am 25. November 2019, in U.________, eine Gasdruckpistole sowie acht Patronen Munition für eine Feuerwaffe ohne Berechtigung besessen.
B.
In Bestätigung des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022 sprach das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ am 7. Februar 2024 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 94 Tagen, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 22.5 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- als Zusatzstrafe zu diversen Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und stellte die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das Obergericht verrechnete zudem das bei A.________ sichergestellte Bargeld von Fr. 850.-- mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten, wies die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.________ ab, stellte die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er einen Freispruch von Schuld und Strafe, die Herausgabe des sichergestellten Bargelds, eine Genugtuung für die erlittene Überhaft und Schadenersatz für den verfahrensbedingten Erwerbsausfall.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt sowohl bezüglich des Vorwurfs des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- als auch gegen das Waffengesetz willkürlich fest. Ebenfalls macht er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör geltend.
1.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, zunächst würden die Aussagen des Beschwerdeführers als Beweismittel vorliegen. Anlässlich der ersten Einvernahmen sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft habe er keine Aussagen gemacht. Bei der fünften Befragung habe er sich dann erstmals vor der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf geäussert. Hingegen habe er bei der darauf folgenden Befragung durch die Polizei keine Aussagen mehr gemacht. Anlässlich der Befragung beim erstinstanzlichen Gericht habe er dann wiederum Antworten gegeben (angefochtenes Urteil S. 8). Neben den Aussagen des Beschwerdeführers würden noch eine Reihe von weiteren Beweismitteln und Indizien vorliegen, wie die Fernmeldedaten des ausgewerteten Mobiltelefons des Beschwerdeführers, Aussagen weiterer befragter Personen, sichergestellte Gegenstände und schliesslich die polizeilichen Feststellungen in der Strafanzeige (angefochtenes Urteil S. 9).
Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen die in der Anklage aufgeführten Gerätschaften bestellt, welche zum Betrieb einer Indooranlage gedient hätten. Die Waren seien an einen Ort geliefert worden, den der Beschwerdeführer festgelegt und zu dem er Zugang gehabt habe. Die Gerätschaften hätten durch die Polizei zwar nicht gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe jedoch noch kurz die Möglichkeit gehabt, Anweisungen zur Beseitigung zu geben. Allenfalls seien die bestellten Sachen auch an einem Ort gelagert, an dem die Polizei nie gesucht habe. Es könne jedoch aufgrund seines Aussageverhaltens klar ausgeschlossen werden, dass er die Anlage zu legalen Zwecken bzw. zur Gewinnung von CBD-Hanf hätte einrichten wollen. Es ergebe keinen Sinn, dies derart lange zu verschweigen. Insgesamt erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Indooranlage habe einrichten wollen (angefochtenes Urteil S. 17).
Zudem sei - so die Vorinstanz - in der Wohnung des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden. Dabei seien das Schlafzimmer, ein Estrichabteil, das Wohnzimmer, das Büro und die Küche durchsucht worden. Im Büro habe sich ein Tresor mit einer Gaspistole und einem Magazin mit acht Schüssen befunden. Da die Wohnung nur ein Schlafzimmer aufweise, könne ausgeschlossen werden, dass zahlreiche Familienmitglieder dort gewohnt hätten bzw. ein- und ausgegangen seien. Es habe sich zweifelsohne um den Tresor des Beschwerdeführers gehandelt, den er in seiner Privatwohnung gehabt habe, womit der angeklagte Vorhalt erstellt sei (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.3; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.3; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.4; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der "in dubio pro reo"-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.3.4. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.5; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.5; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf darzutun, weshalb einzelne Indizien durch die Vorinstanz falsch gewürdigt worden sein sollen. Dabei zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll. Dieses Vorgehen taugt generell nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des "in dubio-Grundsatzes" im Rahmen eines aus einer Indizienkette gezogenen Beweisschlusses zu belegen, zumal der Grundsatz wie erwähnt nicht auf einzelne Indizien anwendbar ist.
1.5.
1.5.1. Auch einzeln betrachtet erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Indem er diese lediglich bestreitet, die bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkte wiederholt und seine persönliche Sicht der Dinge darlegt, setzt er sich nicht genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander bzw. übt er unzulässige appellatorische Kritik. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er als alternative plausible Erklärung für sein langes Schweigen geltend macht, er habe sich nicht sicher sein können, ob er sich angesichts der konfusen Rechtslage in den verschiedenen Ländern (insbesondere in Frankreich) etwas vorwerfen lassen müsse; oder wenn er behauptet, die Vorinstanz zwinge gewissen Indizien eine zu seinem Nachteil eindeutige Interpretation auf und verkenne umgekehrt entlastende Indizien in ihrer Bedeutung, oder wenn er ausführt, es stimme nicht, dass die Diskretion, die anonyme Abwicklung der Bestellungen und die Zahlungen in bar auf eine illegale Produktion hinweisen würden.
1.5.2. An mehreren Stellen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz übergehe seine Alternativhypothese bzw. schliesse diese von vornherein aus. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz eine umfassende Beweiswürdigung vornimmt und seine Aussagen insbesondere auch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Alternativhypothese prüft. So führt sie aus, der Beschwerdeführer habe nach drei Monaten Untersuchungshaft eine Sachverhaltsvariante präsentiert. Seine Version weise einige Realkennzeichen auf. Er habe Details erwähnt, die nicht auf das Kerngeschehen bezogen seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 11). Auch sei er zur Tatzeit Inhaber der C.________ GmbH gewesen. Der im Handelsregister eingetragene Zweck sei vereinbar mit seiner Aussage, wonach er die Gerätschaften für einen Dritten bestellt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 12).
Ebenfalls erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Begründung liefern können, weshalb er seinen angeblichen Auftraggeber namens D.________ nicht habe nennen wollen bzw. diesen erst relativ spät ins Spiel gebracht habe. Er habe angegeben, er hätte D.________ gegenüber Diskretion wahren wollen, weil dies so abgemacht gewesen sei. Daraus müsse aber - so die Vorinstanz - geschlossen werden, dass gegebenenfalls eine illegale Produktion geplant gewesen sei, ansonsten die Diskretion wohl nicht wichtig gewesen wäre, um ihretwegen drei Monate in Untersuchungshaft zu verbringen. Für eine illegale Produktion spreche denn auch die anonyme Abwicklung der Bestellungen und die Zahlung in bar (vgl. angefochtenes Urteil S. 12). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verkenne die gerichtsnotorische und aktenkundige Tatsache, dass mindestens im fraglichen Zeitraum (2019) in Frankreich im Bereich des CBD-Anbaus nicht die gleichen Vorschriften gegolten hätten. Was in der Schweiz erlaubt gewesen sei, sei unter Umständen in Frankreich verboten gewesen, nämlich die Produktion und der Handel mit Cannabis mit einem THC-Gehalt zwischen 0.2 und 1.0 %. Der aus Frankreich stammende Abnehmer habe also sehr wohl nachvollziehbare Gründe für seine Diskretionswünsche gehabt. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtslage bezüglich der Produktion und des Handels mit THC-haltigem Cannabis in Frankreich möglicherweise eine andere war, erscheint der Schluss der Vorinstanz plausibel, jedenfalls aber nicht unhaltbar. Es erschliesst sich in der Tat nicht, weshalb der Beschwerdeführer für einen ihm kaum bekannten Mann aus Frankreich eine dreimonatige Untersuchungshaft in Kauf nehmen würde, um diesen vor allfälligen (strafrechtlichen) Konsequenzen in Frankreich zu schützen. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer lediglich Fr. 2'000.-- (bzw. allenfalls Fr. 4'000.--) für den Auftrag hätte erhalten sollen. Mit der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer keine glaubhafte Begründung dafür liefern, weshalb er seinen angeblichen Auftraggeber D.________ nicht genannt bzw. dies erst so spät gemacht hat.
Die Vorinstanz führt ferner aus, die Frage, weshalb die Gerätschaften nicht direkt von V.________ nach Frankreich transportiert worden seien, sondern nach W.________/X.________, habe der Beschwerdeführer weder schlüssig noch konstant beantwortet. So habe er einmal gesagt, eine Lieferung habe D.________ direkt in V.________ abgeholt; die beiden kleineren Lieferungen habe er in W.________/X.________ abgeholt. Später habe er (der Beschwerdeführer) dann gesagt, er wisse nicht, ob D.________ auch einmal Ware direkt in V.________ abgeholt habe. Weshalb nicht direkt nach Frankreich geliefert worden sei, wisse er nicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 16). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der geforderten Tiefe auseinander. Er macht lediglich geltend, der Lieferort W.________/X.________ läge von V.________ aus betrachtet am Weg nach Frankreich. Damit habe D.________ für den Transport der Lieferung 260 km gespart, womit entgegen der Behauptung der Vorinstanz dieses Vorgehen durchaus Sinn ergebe. Auch könne das Zwischenlager in W.________/X.________ den Zweck erfüllt haben, um für den Auftraggeber von D.________ die Lieferkette schwerer nachvollziehbar zu machen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz, weshalb sie zu einem anderen Schluss kommt, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Eine Umkehr der Beweislast ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Schliesslich sind auch folgende erstinstanzlichen Erwägungen mitzuberücksichtigen, auf welche die Vorinstanz in zulässiger Weise (Art. 82 Abs. 4 StPO) verweist (angefochtenes Urteil S. 17). So erwägt die Erstinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, man würde die Telefonnummer eines Kollegen, von dem man scheinbar keine weiteren Angaben habe und von dem man noch Geld erwarte, nicht einfach so löschen, auch dann nicht, wenn dieser darum bitte (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9). Auch scheine es nicht geschäftsüblich, jemandem, den man kaum kenne, mehrere Tausend Franken Bargeld auszuhändigen, ohne dafür zumindest eine Quittung zu erhalten. Weiter leuchte nicht ein, wieso D.________ den Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben in diesem Geschäftsbereich kaum Erfahrungen gehabt habe, mit dem Einholen von Offerten beauftragen und dafür noch eine Provision im vierstelligen Bereich bezahlen sollte. Die Rolle des angeblichen Zwischenhändlers ergebe keinen Sinn und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in diesen Vorgang hätte einbezogen werden sollen. D.________ hätte genauso gut den Lieferanten direkt kontaktieren können (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Insgesamt überprüft die Vorinstanz somit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alternativhypothese unter mehreren Aspekten. Sie kommt jedoch zum Schluss, dass die Geschichte mit D.________ erfunden sei und der Beschwerdeführer sich insbesondere auch die Details zurechtgelegt habe, die sich nicht auf das Kerngeschehen bezogen hätten. Dies, um den Strafverfolgungsbehörden ein Motiv für sein angebliches Tätigwerden zu liefern. Er habe alle Zeit gehabt, um sich eine Geschichte auszudenken, die ihn entlaste (vgl. angefochtenes Urteil S. 17). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz somit mit seiner Alternativhypothese auseinandergesetzt und seine Aussagen umfassend gewürdigt.
1.5.3. Neben den Aussagen des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz auch die rückwirkenden Fernmeldedaten seines Mobiltelefons sowie jene von E.________, welcher gemäss Anklage die Einkäufe auf Anweisung des Beschwerdeführers in Empfang genommen habe. So habe das Mobiltelefon von E.________ oft den Antennenstandort X.________ (Ort der Lieferung) aufgewiesen. Ab dem 27. Juni 2019 bis am 19. Dezember 2019 habe insgesamt an 64 Tagen der obgenannte Antennenstandort nachgewiesen werden können. Seit Anfang September 2019 (Zeitraum der zweiten Lieferung) sei eine erhöhte Präsenz von E.________ am Lieferort zu verzeichnen gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.). Weiter erwägt die Vorinstanz unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen, auch der Beschwerdeführer sei im September 2019 und mithin im Zeitraum der Lieferungen nahezu täglich in X.________ gewesen, so auch am 9. September 2019 (Tag der Lieferung). Seine Aussage, wonach er an jenem Tag ganz sicher nicht in X.________ gewesen sei, könne mit diesen Fernmeldedaten widerlegt werden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er bei der ersten Einvernahme gesagt, dass er vielleicht schon einmal dort vorbeigefahren sei. Bei der nächsten Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung habe er dann hingegen gesagt, dass er in einem Restaurant gleich bei der Ampel gewesen sei sowie bei einer Kollegin, die gleich dort in der Nähe wohne (vgl. angefochtenes Urteil S. 8, 10, 17 sowie erstinstanzliches Urteil S. 9). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander und vermag auch nicht aufzuzeigen, dass ihre Erwägungen geradezu unhaltbar wären.
1.5.4. Auch die Auswertung der WhatsApp-Mitteilungen zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ habe - so die Vorinstanz - gezeigt, dass die Kommunikation häufig Anfragen betreffend die eigenen Standorte beinhaltet habe. Diese Kommunikation schöpfe den Verdacht auf den Betrieb einer gemeinsamen Indooranlage im Raum X.________, was zwar nicht Gegenstand der Anklage sei, jedoch Hinweise auf illegale Tätigkeiten des Beschwerdeführers gebe. Weiter liessen Teile dieser gemeinsamen Kommunikation aufgrund des offenkundigen konspirativen Charakters auf illegale Tätigkeiten schliessen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.).
Inhaltlich setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Beweiswürdigung nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, die Vorinstanz berufe sich auf nicht verwertbare Resultate aus übersetzten WhatsApp-Mitteilungen zwischen ihm und E.________. Diesen Übersetzungen sei nicht zu entnehmen, wer sie übersetzt habe und dass die übersetzende Person auf ihre strafprozessualen Pflichten aufmerksam gemacht worden sei. Zudem seien ihm diese Nachrichten nie vorgehalten worden. Folglich sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt.
Es erscheint bereits fraglich, ob auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem ist Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens lediglich der kantonal letztinstanzliche Entscheid, vorliegend somit das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dieses äussert sich nicht zu dieser Frage, womit entsprechende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt fehlen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben, da sich die Rüge des Beschwerdeführers ohnehin als unbegründet erweist. Entgegen seiner Behauptung wurde der Übersetzer der WhatsApp-Mitteilungen auf seine Pflichten hingewiesen. Das entsprechende Dokument (inkl. sämtlicher Übersetzungen) befindet sich in den kantonalen Akten (vgl. kantonale Akten, pag. 185 bzw. pag. 97-184). Dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den Akten verwehrt bzw. trotz Akteneinsichtsgesuch nicht gewährt worden wäre, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auch mit seinem Vorbringen, ihm seien die belastenden Protokolle nicht vorgehalten worden, dringt er nicht durch. Die Übersetzungsprotokolle befanden sich wie erwähnt in den Akten. Auf belastende Dokumente wie beispielsweise Verträge, Protokolle, Quittungen, etc. kann auch ohne Konfrontation mit deren Ersteller abgestellt werden, da es sich dabei nicht um Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK handelt (vgl. Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.7; 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2; 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.3.2). Weshalb dem vorliegend nicht so sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenfalls führt er nicht aus, inwiefern das Vorhalten der Protokolle erforderlich gewesen wäre. Seine Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
1.6. Was der Beschwerdeführer betreffend den zweiten Anklagepunkt vorbringt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen und erweist sich als rein appellatorisch. Er führt lediglich aus, der fragliche Tresor, in dem die Waffe vorgefunden worden sei, habe nur ein Zahlenschloss aufgewiesen und im Büro der Wohnung gestanden, die gleichzeitig auch Geschäftssitz der F.________ GmbH sei. Ihm könne nicht unterstellt werden, dass nur er Zugang zum Tresor gehabt habe. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe selber ausgesagt, bei seiner Firma F.________ GmbH handle es sich mehr um ein Hobby, bei welchem es nicht viel zu verdienen gebe. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine florierende Firma mit zahlreichen Mitarbeitern handle, die notabene in der Privatwohnung des Beschwerdeführers ein- und ausgegangen seien und Zugriff zum Tresor gehabt hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht annähernd auseinander. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten.
1.7. Insgesamt erweisen sich die Rügen hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, der Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör als unberechtigt. Entsprechend braucht auch auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers, die er einzig mit den vorerwähnten Rügen begründet, nicht weiter eingegangen zu werden.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arnold