Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_205/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Förderung der Prostitution, einfache Körperverletzung, Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 17. November 2023 (SB.2020.70). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 20. Februar 2020 des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Von der Anklage des Menschenhandels (begangen im Jahr 2011), der Förderung der Prostitution in gemeinsamer Begehung (begangen im Jahr 2011), der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sprach es A.________ frei. Im Anklagepunkt der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, in Bezug auf den Tatzeitraum im Jahr 2011) wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung und im Anklagepunkt der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung (ebenfalls in Bezug auf den Tatzeitraum im Jahr 2011) wegen Fehlens eines Strafantrages eingestellt. Das Strafgericht verpflichtete A.________ an die Opferhilfe beider Basel Fr. 50'303.25 Schadenersatz sowie Fr. 15'000.-- Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 15. August 2016 an B.________ zu bezahlen. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. November 2023 fest, dass der aufgeführte Freispruch sowie die Verfahrenseinstellungen in Rechtskraft erwachsen seien. Es sprach A.________ der Förderung der Prostitution, der einfachen Körperverletzung sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und verurteilte ihn zu 28 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Von der Anklage des Menschenhandels (begangen im Jahr 2016), der Drohung sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sprach es A.________ frei. Es verpflichtete A.________, an die Opferhilfe beider Basel Fr. 50'303.25 Schadenersatz und an B.________ Fr. 13'000.-- Genugtuung zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. August 2016 zu bezahlen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei festzustellen, dass das Urteil des Appellationsgerichts mangels Anfechtung bezüglich der Freisprüche vom Menschenhandel, der Drohung sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts rechtskräftig sei. Die Schuldsprüche wegen Förderung der Prostitution, einfacher Körperverletzung sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung seien aufzuheben und er sei freizusprechen. Der Kanton Basel-Stadt sei zu verurteilen, A.________ eine Genugtuung von Fr 82'220.-- für die zu Unrecht ausgestandene Haft auszurichten. Eventualiter beantragt A.________ für den Fall der Bestätigung einzelner oder aller Schuldsprüche sei die Sache im Hinblick auf die Strafzumessung zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Feststellung der Rechtskraft der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freisprüche ist auf Art. 438 Abs. 1 StPO zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Das Bundesgericht ist demnach nicht zuständig, die Rechtskraft der vorinstanzlichen Freisprüche festzustellen. Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mangels Anfechtung bezüglich der Freisprüche vom Menschenhandel, der Drohung sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts rechtskräftig sei, ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer reicht die Übersetzung eines im ungarischen Fernsehen ausgestrahlten Interviews der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Jahr 2009 ein (Beilage 3). Er macht pauschal geltend, die auf einer gängigen Videoplattform verfügbare Aufnahme habe erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vorgelegen. Weswegen diese Aufnahme vor dem vorinstanzlichen Urteil nicht zur Verfügung stand und nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Es genügt nicht, ohne weitere Begründung geltend zu machen, ein Beweismittel habe erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vorgelegen, um den dargelegten Anforderungen an das Vorbingen eines neuen Beweismittels vor Bundesgericht zu genügen. Das neu eingereichte Dokument hat daher als Beweismittel unberücksichtigt zu bleiben.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 StPO. Er macht geltend, sämtliche Einvernahmen, die vor der ersten parteiöffentlichen Einvernahme am 28. Mai 2019 erfolgt seien, seien unverwertbar. Die Verwertbarkeit einer Einvernahme sei nicht davon betroffen, dass in polizeilichen Einvernahmen vor Eröffnung der Strafuntersuchung kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit bestehe. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Untersuchung zum Zeitpunkt der strittigen Einvernahmen bereits eröffnet gewesen sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2; mit Hinweisen). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.2; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, es seien am 7. November 2016, 2. Februar 2017, 13. Juli 2017, 9. August 2017 und 17. August 2017 Einvernahmen mit der Beschwerdegegnerin 2 durchgeführt worden, an denen weder der Beschwerdeführer noch seine Verteidigung teilnehmen konnten. Diese Einvernahmen hätten jedoch im polizeilichen Untersuchungsverfahren stattgefunden. Das Strafverfahren sei zu diesem Zeitpunkt weder materiell noch formell eröffnet gewesen. Die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die ungarischen Behörden sei erst am 16. März 2018 erfolgt. Eine Gewährung der Teilnahmerechte vor der Identifizierung bzw. Verhaftung sei auch rein praktisch nicht möglich gewesen. Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahmen sei der Staatsanwaltschaft aufgrund des ausländerrechtlichen Status der Beschwerdegegnerin 2 zudem nicht klar gewesen, ob sie in der Schweiz bleiben werde und im späteren Verlauf des Verfahrens zur Verfügung stehen könne. Im Hinblick auf die Einvernahmen vom 7. November 2016 und 2. Februar 2017 sei eine rasche Sicherung der Beweise im Sinne der zeitnahen Befragung der Beschwerdegegnerin 2 angezeigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei am 28. Mai 2019 parteiöffentlich einvernommen worden, am 30. Juli 2019 habe die Konfrontationseinvernahme stattgefunden und sie sei auch im erstinstanzlichen Verfahren in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung des Fragerechts einvernommen worden.  
Die Vorinstanz erachtet die Einvernahmen vom 7. November 2016 und 2. Februar 2017 als verwertbar und stellt bei der Beweiswürdigung auf die dabei gemachten Aussagen ab. Die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen vom 13. Juli 2017, 9. August 2017 und 17. August 2017 liess die Vorinstanz hingegen offen, da in diesen keine relevanten Aussagen zum Kernsachverhalt gemacht worden seien. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Das Teilnahmerecht besteht nur in demjenigen Verfahren, in dem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.1). Die Berufung auf das Teilnahmerecht setzt damit zusätzlich zur bereits dargelegten Eröffnung der Untersuchung Parteistellung voraus. Wird das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft geführt, kommt der belasteten, aber noch nicht identifzierten Person keine Parteistellung zu. Eine Verletzung des Teilnahmerechts hinsichtlich der belastenden Einvernahmen ist damit ausgeschlossen (Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.4.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Unverwertbarkeit trotz Konfrontation nach Verletzung des Teilnahmerechts, forum poenale, 2/2025, S. 145 ff., S. 147; SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 9 zu Art. 147 StPO).  
 
3.4.2. Dem Beschwerdeführer kam bis zu seiner Identifizierung in einer allfällig gegen unbekannte Täterschaft eröffneten Untersuchung keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Teilnahme an den strittigen Einvernahmen zu. Es erübrigt sich demnach darauf einzugehen, zu welchem Zeitpunkt die Untersuchung eröffnet wurde. Massgebend ist, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers am 16. März 2018 erfolgte und die vorliegend strittigen Einvernahmen vom 7. November 2016 und 2. Februar 2017 zuvor stattfanden. Zum Zeitpunkt der genannten Einvernahmen kam dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu, weswegen eine Verletzung des Teilnahmerechts zu verneinen und eine Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO auszuschliessen ist. Nach seiner Identifizierung hatte der Beschwerdeführer im Übrigen als beschuldigte Person mehrfach Gelegenheit, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Frage zu stellen. Unbestritten ist ferner, dass keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt. Anderweitige Verfahrensverstösse, die zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 7. November 2016 und 2. Februar 2017 führen könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Demnach erachtete die Vorinstanz die Einvernahmen vom 7. November 2016 und 2. Februar 2017 zu Recht als verwertbar. Es erübrigt sich, auf die Verwertbarkeit der weiteren Einvernahmen einzugehen, da die Vorinstanz nicht darauf abstellte. Die geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 die Zähne ausgeschlagen und die Nase verletzt hat sowie auf die Prostitution der Beschwerdegegnerin 2 in Basel und Zürich im Jahre 2016 durch Beobachtung, Überwachung, Einziehung der Papiere, Geldabnahme, Vorschreiben der anzubietenden Dienstleistungen und der zu bedienenden Freier sowie der Örtlichkeiten, Verbot der Beendigung der Arbeit und die fehlende Bewilligung zur Ausübung der Prostitution Einfluss genommen hat.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Abweisung seines Beweisantrags, die Zeugin C.________ sei zu befragen. Mit den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen in der von C.________ abgegebenen Erklärung vom 21. Dezember 2020 befasst er sich nur selektiv. Die Vorinstanz wies insbesondere darauf hin, dass C.________ bereits hinsichtlich des Zeitraums, in dem sie sich in der Schweiz befand, Angaben gemacht habe, die nicht mit dem tatsächlich festgestellten Aufenthalt übereinstimmten und betreffend den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin 2 angegeben habe, diese nicht bzw. kaum zu kennen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass C.________ keine glaubhaften Aussagen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Sommer 2016 machen könne und den Beweisantrag ablehnen. Ob, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, die Angaben von C.________ hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Prostituierte ebenfalls widerlegt sind, ist insofern unbeachtlich.  
Ferner begründet der Beschwerdeführer die Kritik an der Abweisung seines Antrags, die Beschwerdegegnerin 2 sei erneut zu befragen, mit der geltend gemachten Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2. Da die streitigen Einvernahmen entgegen seinen Vorbringen verwertbar sind (oben, E. 3.4), erübrigt es sich, auf seine Ausführungen einzugehen. Die Vorinstanz konnte ohne in Willkür zu verfallen die genannten Beweisanträge ablehnen. 
 
4.5. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz zeigte anhand konkreter Aussagen auf, dass die Beschwerdegegnerin 2 insbesondere sich gegenseitig bedingende Interaktionen zwischen sich und den übrigen Beteiligten, konkrete Inhalte von Gesprächen und die diesbezügliche Wechselseitigkeit, Komplikationen im Sinne unvorhersehbarer Schwierigkeiten, vergebliche Bemühungen und enttäuschte Erwartungen sowie Schilderungen psychischer Vorgänge und ausgefallene Einzelheiten wiedergegeben hat. Anhand einer aussagepsychologischen Analyse legte die Vorinstanz dar, dass eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Begründung seine Darstellung gegenüber und legt dar, wie seiner Ansicht nach die Aussagen zu würdigen gewesen wären und zu welchem Beweisergebnis die Vorinstanz hätte kommen müssen. Er plädiert dabei frei wie in einem appellatorischen Verfahren, ohne sich mit den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So vermag der Beschwerdeführer beispielsweise die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen mit dem pauschal gehaltenen Hinweis, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich mit den ihn belastenden Aussagen einen Aufenthaltstitel in der Schweiz verschaffen wollen, nicht in Frage zu stellen. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen den erhöhten Begründungsanforderungen zu genügen vermag, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, dass die Aussagewürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar wäre. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ohne in Willkür zu verfallen als glaubhaft. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch keine Willkür aufzuzeigen, wenn er bestreitet, der Beschwerdegegnerin 2 die Zähne ausgeschlagen zu haben. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es lägen keine Arztberichte vor. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach er es der Beschwerdegegnerin 2 ihren Aussagen zufolge verboten habe, einen Arzt zu konsultieren, setzt er sich nicht auseinander. Hinsichtlich des der Förderung der Prostitution zugrunde gelegten Sachverhaltes bezieht sich der Beschwerdeführer einzig auf die seiner Ansicht nach verwertbaren Einvernahmen. Mit weiteren verwertbaren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 befasst sich der Beschwerdeführer nicht, womit es ihm ebenfalls nicht gelingt, Willkür darzutun.  
Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung. Er bringt vor, es sei unergründlich, wie die Vorinstanz bezüglich der Förderung der Prostitution auf eine Einsatzstrafe von 30 Monaten gekommen sei und macht geltend, die ausgesprochene Einsatzstrafe sei unverhältnismässig hoch.  
 
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 den gesamten Verdienst abgenommen, ihr Vorschriften zur Tätigkeit auf dem Strassenstrich gemacht und sie dabei kontrolliert habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe unter anderem mit diversen Freiern gegen ihren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr ausüben müssen, wobei sie sich diverse Geschlechtskrankheiten zugezogen habe. Des Weiteren habe sie keine Freier ablehnen können. Die Dauer der Beschränkung der Handlungsfreiheit sei nicht entlastend zu werten, da das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdegegnerin 2 über einen nicht nur kurzen Zeitraum von mehreren Wochen beeinträchtigt worden sei. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz, dass es sich nur deshalb nicht um eine längere Zeitspanne gehandelt habe, weil die Beschwerdegegnerin 2 selbst Hilfe gesucht habe. Dem Beschwerdeführer könne eine nicht nur geringe kriminelle Energie attestiert werden, da er die Beschwerdegegnerin 2 während des Deliktszeitraums vehement psychisch unter Druck gesetzt und körperlich misshandelt habe, wenn sie sich seinen Anweisungen nicht gefügt habe. Auch sei er äusserst professionell vorgegangen, sei er doch im Rotlichtmilieu gut vernetzt gewesen und habe mit der Beschwerdegegnerin 2 auch innerhalb der Schweiz den Standort gewechselt. Das objektive Tatverschulden sei daher als nicht mehr leicht zu werten. Zur subjektiven Tatkomponente, insbesondere den Beweggründen, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine persönlichen Ziele der finanziellen Bereicherung äusserst rücksichtslos durchgesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeuge zudem von einer erheblichen Geringschätzung der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der Beschwerdegegnerin 2. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Das subjektive Tatverschulden sei daher ebenfalls als nicht mehr leicht zu werten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das Tatverschulden des Beschwerdeführers für die Förderung der Prostitution nicht mehr leicht wiege, weshalb eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitstrafe gerechtfertigt sei.  
 
5.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weswegen sie sein Tatverschulden betreffend die Förderung der Prostitution nicht mehr als leicht erachtet. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung mit keinem Wort den Beurteilungszeitraum erwähnt. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Dauer der Beschränkung der Handlungsfreiheit von mehreren Wochen nicht als strafmindernd zu werten sei. Dass die Vorinstanz mit der festgelegten Einsatzstrafe von 30 Monaten ihren erheblichen Ermessensspielraum überschritten haben soll, ist angesichts des in Art. 195 StGB vorgesehenen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht ersichtlich. Ferner verweist der Beschwerdeführer pauschal auf in anderen Urteilen wegen Förderung der Prostitution ausgesprochene Freiheitsstrafen und versucht damit, die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe als zu hoch auszuweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Vergleiche mit anderen Urteilen nur beschränkt aussagekräftig (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteile 6B_780/2024 vom 26. März 2025 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Präjudizien aus der Rechtsprechung sind von vornherein für die Strafzumessung nur relevant, wenn die konkreten Tatumstände bekannt und annähernd vergleichbar sind (Urteil 6B_780/2024 vom 26. März 2025 E. 3.5.1 mit Hinweis). Dass dies vorliegend der Fall wäre, lässt sich den Verweisen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Entgegen seinen Vorbringen hat die Vorinstanz die Strafzumessung hinreichend begründet und es ist nicht ersichtlich, dass die ausgesprochene Einsatzstrafe unverhältnismässig hoch ausgefallen ist. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi