Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_21/2025
Urteil vom 10. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
3. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rüesch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Oktober 2024 (SB240106-O/U/cwo).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 31. Oktober 2024 in Bestätigung des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2023 wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher falscher Anschuldigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten. Es verpflichtete ihn ausserdem zur Leistung von Schadenersatzzahlungen von Fr. 11'126.35 und Fr. 8'139.55 an die C.________ AG und zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 500.-- an B.________. Es stellte im Übrigen die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanzen bei der Bearbeitung des Falls gegen das Gesetz verstossen bzw. seine Rechte verletzt hätten. Er sei freizusprechen, eventualiter sei das Urteil des Obergerichts für ungültig zu erklären.
2.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde im Wesentlichen eine "tendenziöse und unvollständige" Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf seine Täterschaft bei den Urkundendelikten. Ihm seien willkürlich Beweismittel verweigert worden. Er macht insbesondere Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie von "Protokollierungsgesetzen" geltend.
3.
3.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG sowie unten E. 3.2), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).
Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeu gung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Frage der antizipierten Beweiswürdigung - und in diesem Zusammenhang der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs - prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer unter anderem wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Konkret habe er mit der Einreichung eines inhaltlich falschen Betreibungsbegehrens, das mit der gefälschten Unterschrift des Beschwerdegegners 2 als Vertreter der Beschwerdegegnerin 3 versehen gewesen sei, die Ausstellung eines inhaltlich falschen Zahlungsbefehls gegen sich selbst veranlasst, um sich in einem hängigen Forderungsprozess einen Vorteil zu verschaffen, namentlich behaupten zu können, er werde zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin 3 betrieben. Auf die im Berufungsverfahren umstrittene Täterschaft des Beschwerdeführers schliesst die Vorinstanz dabei gestützt auf das als objektives Beweismittel vorliegende Betreibungsbegehren samt Beilagen, seine auf dem zugehörigen Couvert sichergestellte DNA-Spur, das Gutachten betreffend Handschriftenvergleich sowie die Motivlage der Beteiligten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsvariante, seine Ehefrau habe im Auftrag der Beschwerdegegnerin 3 die Betreibung fingiert, verwirft die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2 S. 11 ff. und E. IV.1 S. 19 ff.). Die Vorinstanz hatte zwar in Gutheissung eines entsprechenden Beweisantrags des Beschwerdeführers die Befragung der Ehefrau als Zeugin zugelassen, konnte diese Befragung trotz diverser Nachforschungen mangels Auffindbarkeit der Ehefrau jedoch nicht durchführen (vgl. angefochtenes Urteil E. I.3 ff. S. 4 f.).
5.
Was der Beschwerdeführer gegen diese Schuldsprüche vorbringt, verfängt nicht.
5.1. Der Beschwerdeführer reicht zur Untermauerung seiner weiterhin vertretenen Ansicht, seine Ehefrau sei die Täterin, einen AHV-Auszug der Ehefrau und ein sie betreffendes "Rechtsauskunfts-Dokument" zu den Akten. Das Bundesgericht überprüft als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen indes einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3). Ob es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um bereits bei den Akten liegende oder um neue Dokumente handelt und weshalb Letztere gegebenenfalls als unechte Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht zulässig wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar. Die betreffenden Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben.
5.2. Soweit der Beschwerdeführer einerseits der Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwirft, weil diese keine Abklärungen hinsichtlich weiterer als Täter in Frage kommender Personen vorgenommen habe, und andererseits der Erstinstanz anlastet, seine Beweisanträge auf Befragung seiner angeblich geständigen Ehefrau sowie auf den Beizug zusätzlicher Akten zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen zu haben, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden weder Entscheide der Staatsanwaltschaft noch der Erstinstanz, sondern ist allein das Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Wenn der Beschwerdeführer weiter verschiedentlich geltend macht, die Vorinstanz hätte die angeführten Gesetzesverstösse (die unzureichenden Beweisbemühungen) der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz erkennen und ihn deswegen freisprechen müssen, nimmt er alsdann mit keinem Wort Bezug auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweislage und Würdigung derselben (vgl. dazu unten E. 5.3.1). Mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil genügt diese Kritik den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie oben E. 3.1).
5.3. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers, die er in direktem Zusamenhang mit dem Beweisverfahren vor der Vorinstanz und deren Sachverhaltsfeststellung anführt, bleibt Folgendes festzuhalten.
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt insofern eine unzulässige Verweigerung der Befragung der von ihm als Entlastungszeugin präsentierten Ehefrau. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe ihm nach Gutheissung des besagten Beweisantrags verboten, seine Ehefrau zu kontaktieren. Sie habe damit die zugelassene Zeugenaussage sogleich selbst wieder "sabotiert und verhindert", weil die "grösste Chance", die nach unbekannt verzogene Zeugin zu finden, in seinem Mitwirken bestanden habe.
Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Denn nicht nur erschliesst sich nicht, weshalb er trotz Kontaktverbots die Vorinstanz nicht auf die schwierige Erreichbarkeit der Zeugin hätte hinweisen und seine diesbezügliche Mithilfe hätte anbieten können, sollte diese denn unabdingbar gewesen sein. Auch und vor allem geht der Einwand an der Sache vorbei, legt die Vorinstanz ihrer Sachverhaltsfeststellung doch eine Wahrunterstellung zugrunde: Sie befindet, dass selbst eine im Sinne des Beschwerdeführers ausfallende Aussage der Ehefrau, wonach diese die Betreibung fingiert und damit die Urkundendelikte verübt hätte, an ihrem Schluss auf den Beschwerdeführer als Täter nichts ändern würde. Laut der Vorinstanz wäre angesichts der bestehenden Beweislage, die "deutlich" auf ein Tathandeln des Beschwerdeführers hinweise, eine gegenteilige Aussage der Ehefrau als unter Druck oder sonstiger Beeinflussung zustandegekommen zu würdigen (vgl. im Einzelnen angefochtenes Urteil E. III.2.4.1 ff. S. 13 ff., insbesondere E. III.2.4.3 S. 16 f.; zudem E. I.2 S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander. Sein blosser Verweis auf Lehrmeinungen zur antizipierten Beweiswürdigung im Zivilprozessrecht erfolgt ohne jede Bezugnahme zum vorliegenden Fall und ist (bereits deshalb) untauglich, um Willkür nachzuweisen. Mangels Sachbezugs bzw. Befassung mit der einschlägigen Begründung der Vorinstanz genügt die Beschwerde folglich ebenso hinsichtlich der Frage der (fehlenden) Zeugenbefragung durch die Vorinstanz den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 3.1).
Eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezüglich der bemängelten Täterschaft ist davon abgesehen nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, auf die verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), ist umfassend und stringent. Dass die Vorinstanz zunächst den Beweisantrag auf Befragung der Ehefrau guthiess und danach ohne Befragung derselben ein Tathandeln des Beschwerdeführers als erstellt erachtet, führt ausserdem nicht zu einem unvereinbaren Widerspruch. Anders als der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis suggeriert, die Vorinstanz habe den Zeugenbeweis für "zentral und notwendig" gehalten (vgl. Beschwerde Rz. 381 ff.), ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt ihres Entscheids über den Beweisantrag die Zeugenaussage als geradezu unverzichtbar beurteilt hätte. Und selbst wenn dem so gewesen wäre, stünde es der Vorinstanz zu, auf diese Einschätzung bei der Ausfällung ihres Endurteils im Rahmen einer willkürfreien (antizipierten) Beweiswürdigung zurückzukommen. Das Sachgericht hat die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner
aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen.
5.3.2. Sofern der Beschwerdeführer darüber hinaus betreffend das Beweisverfahren vor der Vorinstanz kritisiert, Letztere habe ihm untersagt, in seinem "Schlussplädoyer" noch einen neuen Beweisantrag zu stellen, beschränkt er sich schliesslich auf die blosse Darstellung dieses Umstands sowie seiner Ansicht, dass ein solcher Beweisantrag gemäss dem Strafprozessrecht zulässig sein müsse. Weder spezifiziert er den fraglichen Beweis näher, noch zeigt er dessen Entscheidrelevanz auf, mithin weshalb bei Berücksichtigung des zusätzlichen Beweises die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zwingend anders ausfallen müsste. Dass und weshalb sich der angeblich zu Unrecht übergangene weitere Beweis zu seinen Gunsten auswirken würde, legt der Beschwerdeführer damit nicht dar und ist nicht offensichtlich. Das betreffende Vorbringen entbehrt demnach seinerseits einer hinreichenden Begründung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. oben E. 3.1).
5.3.3. Die direkt gegen das Beweisverfahren und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der Urkundendelikte gerichtete Kritik des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
6.
Die Sachverhaltsfeststellung betreffend den Schuldspruch der mehrfachen falschen Anschuldigung, die rechtliche Würdigung sämtlicher Straftatbestände, die ausgefällte Freiheitsstrafe sowie die Zivilforderungen bilden nicht Gegenstand der Beschwerde. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz braucht daher nicht eingegangen zu werden.
7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit sie die Begründungsanforderungen überhaupt erfüllt und auf sie eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund des verhältnismässig noch geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegner 2 und 3 um Einsicht in die Beilagen zur Beschwerde wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller