Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_215/2025  
 
 
Urteil vom 5. August 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiber Roux-Serret. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juli 2024 (460 24 026). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird - soweit hier noch interessierend - vorgeworfen, zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 mithilfe eines Computers die sich auf einem anderen Schriftstück befindliche, echte Unterschrift der Beschwerdegegnerin 2 herauskopiert und auf eine von ihm selbst erstellte "Schuldanerkennung / Bestätigung" gesetzt zu haben, wonach ihm die Beschwerdegegnerin 2 einen Betrag von Fr. 17'592.-- schulde. Dieses Dokument habe er im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren verwendet. 
 
B.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ mit Urteil vom 9. Januar 2024 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.--, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies seine dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 30. Juli 2024 vollumfänglich ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffern I.1, I.3, I.4, II. und III.) und einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung. Eventualiter beantragt er eine Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 2 bzw. des Staates. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung der Unschuldsvermutung, des Grundsatzes "in dubio pro reo", des Rechts auf freie Beweiswürdigung, des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe gegen Art. 6 und Art. 10 StPO, Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen. Sie gelange zu Unrecht zum Schluss, dass es sich beim fraglichen Dokument "Schuldanerkennung / Bestätigung" um eine Fälschung handle, die vom Beschwerdeführer erstellt worden sei. Die Vorinstanz habe willkürlich auf das Einholen eines Gutachtens und damit auf eine notwendige Beweisabnahme verzichtet. Die behaupteten grafischen Unregelmässigkeiten des Dokuments seien allein auf Grundlage einer visuellen Beurteilung und anhand von Linealstrichen vorgenommen worden, was eine unzureichende Prüfmethodik sei. Es handle sich um eine Kopie. Die Echtheit des Dokuments könne nicht anhand einer Kopie und einer blossen Sichtprüfung zuverlässig beurteilt werden. Zudem gehe die Vorinstanz ohne eindeutigen Nachweis davon aus, dass der Beschwerdeführer bewusst kein Original des Dokuments vorgelegt habe. Er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass sich das Original bereits im Betreibungsverfahren befunden habe. Es bleibe schleierhaft, welches Dokument vom mit dem Rechtsöffnungsverfahren befassten Zivilgericht Rheinfelden untersucht worden sei.  
 
1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, das streitgegenständliche Schriftstück sei ein fabriziertes, zusammengesetztes Dokument. Am fraglichen Dokument seien von blossem Auge deutlich sichtbare Ungereimtheiten festzustellen, wofür kein Expertengutachten notwendig sei. Das Dokument bestehe aus zwei zueinander heterogenen, in sich aber jeweils homogenen Teilbereichen, als ob zwei Texte unterschiedlicher Herkunft miteinander kombiniert worden seien. Ort, Datum, Unterschriften und Namen fielen in doppelter Hinsicht vom restlichen Dokument ab, die Passagen seien einerseits deutlich schwächer und andererseits im Vergleich zum restlichen Text nicht linksbündig, sondern verschoben. Ort, Datum, Unterschriften und Namen stimmten sodann exakt mit ihren Pendants in einer anderen sich in den Akten befindlichen Urkunde, welche von der Beschwerdegegnerin 2 unterzeichnet worden sei (vgl. kantonale Akten act. 39), überein. Dazu komme, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers erscheine nicht nachvollziehbar. Belege für das Bestehen einer originalen, von der Privatklägerin tatsächlich selbst unterschriebenen Schuldanerkennung fehlten vollends. Er habe wiederholt beteuert, ein Originalexemplar des fraglichen Dokuments zu besitzen. Dieses habe er im Rechtsöffnungsverfahren aber auf Aufforderung nicht ins Recht gelegt und auch sonst nie vorgebracht. Sein Verhalten und seine Aussagen seien widersprüchlich und würden Fragen aufwerfen, die er nicht zu beantworten vermöge. Die Beschwerdegegnerin 2 hingegen habe in Bezug auf diesen Vorwurf konstant glaubhaft ausgesagt, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden könne.  
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, die sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Über weite Strecken begnügt er sich damit, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, wie er sie bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Er wirft der Vorinstanz vor, vorschnell und ohne sachliche Grundlage auf ein Expertengutachten verzichtet zu haben. Gleichzeitig setzt er sich aber nicht mit allen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. So übergeht er etwa, dass die Vorinstanz überzeugend darlegt, dass die gemäss Vorwurf kopierten Passagen (Ort, Datum, Unterschriften, Namen) exakt mit einer anderen sich in den Akten befindlichen Urkunde (vgl. kantonale Akten act. 39) übereinstimmen, welche unbestrittenermassen von der Beschwerdeführerin selbst unterzeichnet wurde. Er setzt sich nicht mit dem vorinstanzlichen Schluss auseinander, wonach dies darauf hinweise, dass die betreffenden Angaben dort herauskopiert und etwas unsorgfältig in das andere Dokument eingefügt worden seien.  
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schliesst die Vorinstanz sodann nicht allein aufgrund einer visuellen Prüfung des Dokuments auf eine Fälschung. Vielmehr stellt die Vorinstanz insbesondere auch auf das Aussageverhalten der Beteiligten und andere Indizien ab. Für die Vorinstanz ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblichen Original der Schuldanerkennung. Auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltige Erklärung für sein gemäss der Vorinstanz widersprüchliches und ausweichendes Aussageverhalten betreffend ein angebliches Original der Urkunde vor. Gleichzeitig vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen ihrer ausführlichen Auseinandersetzung mit seinem Aussageverhalten in Willkür verfallen sein soll. Vielmehr erweisen sich die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen als stichhaltig und nachvollziehbar. 
Die Vorinstanz erachtet sodann die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als detailliert, in sich stimmig, konstant, homogen und letztlich überzeugend. Die Beschwerdegegnerin 2 habe das gefälschte Dokument bereits zwei Jahre vor dem durch den Beschwerdeführer angehobenen Vollstreckungsverfahren in einer Kommode gefunden, dieses fotografiert und ihrer Mutter in einem Whatsapp-Chat davon berichtet. Die entsprechenden Chats liegen im Recht. Auch diese Tatsache lässt die Vorinstanz willkürfrei in die Beweiswürdigung mit einfliessen. Sie erläutert nachvollziehbar, weshalb es an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nichts ändere, dass sie erst Anzeige erhoben habe, als der Beschwerdeführer das Dokument im Vollstreckungsverfahren als Schuldanerkennung eingereicht habe. 
Dahingegen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 in reinen Vermutungen und appellatorischer Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Ob die Forderung in Höhe von Fr. 17'592.-- besteht oder nicht, ist vorliegend nicht entscheidrelevant. Es ist sodann aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 habe selbst bestätigt, dass die Unterschrift auf der Schuldanerkennung nicht mit den anderen eingereichten Dokumenten übereinstimme. An der von ihm angeführten Stelle in der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 ging es gerade nicht um das Dokument, aus welchem die Unterschrift gemäss der Vorinstanz kopiert worden sei. Aktenwidrig ist auch, wenn der Beschwerdeführer ausführt, es ergebe sich aus den Akten nichts Gegenteiliges, als dass er in gutem Glauben davon ausgegangen sei, dass sich das Original der Schuldanerkennung im Betreibungsverfahren befunden habe. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass er von der Rechtsöffnungsrichterin aufgefordert wurde, das Original der Schuldanerkennung einzureichen, und dass er gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts Rheinfelden vom 4. Oktober 2022 dieser Aufforderung durch Einreichung einer "offensichtliche[n] Kopie" nachgekommen sei (vgl. kantonale Akten act. 107 sowie vorinstanzliches Urteil S. 15). Überzeugend führt die Vorinstanz aus, dass es ausgesprochen unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer rund acht Monate nach Einreichung einer offensichtlichen Kopie im Rechtsöffnungsverfahren immer noch beteuert habe, im Besitz eines Originals der Urkunde zu sein. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer angesichts dessen auch vor Bundesgericht weiterhin beteuert, er sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass sich das Original bereits im Betreibungsverfahren befunden habe, ist nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist sodann nicht ansatzweise erkennbar. 
 
1.4.2. Schliesslich ist es vor dem Hintergrund der beschriebenen Beweislage - insbesondere auch den Aussagen der Parteien - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines Gutachtens zwecks Prüfung der Echtheit des Dokuments verzichtet. Der vorinstanzliche Schluss, wonach es sich dabei um ein durch den Beschwerdeführer fabriziertes Dokument handle, ist keinesfalls willkürlich. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde auf obige Sachverhaltsrügen. Weitere Rechtsverletzungen macht er nicht geltend. Entsprechend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Den Antrag betreffend die Kostenfolgen begründet der Beschwerdeführer mit dem beantragten Freispruch in der Hauptsache, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret