Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_221/2024  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 3. November 2023 (SB220454-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht V.________ sprach A.________ am 
17. November 2021 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 19. November 2018 und 21. Dezember 2018 sprach es A.________ frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Das Bezirksgericht verwies A.________ für acht Jahre des Landes und sprach die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS aus. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 3. November 2023 fest, dass der Freispruch vom Vorwurf der Einfuhren von Kokain am 19. November 2018 und 21. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Es sprach A.________ der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Das Obergericht verwies A.________ für acht Jahre des Landes und sprach die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS aus. 
Das Obergericht legte der Verurteilung zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde: A.________ habe am 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 im Rahmen eines Fahrzeugkonvois den Transport von insgesamt 5,185 Kilogramm Kokain von Holland in die Schweiz begleitet. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, auf die Anklageschrift sei nicht einzutreten und das Verfahren sei einzustellen. Eventualiter sei er von der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen und auf die Landesverweisung, inkl. deren Ausschreibung im SIS, sei zu verzichten. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben und die Strafsache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 und 325 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die Begleitung eines Drogentransportes beschreibe für sich allein kein strafrechtlich relevantes Verhalten und die Anklageschrift habe kein Zusammenwirken der beschuldigten Täter bzw. eine Rollenverteilung in einem Lebenssachverhalt umschrieben.  
 
1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus  
Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zudem den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 2.2; 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). 
 
1.3. In der Anklageschrift vom 11. Januar 2021 wird hinsichtlich des verbleibend zu prüfenden Anklagevorwurfs zur Rolle des Beschwerdeführers insbesondere Folgendes festgehalten: " (...), Begleitung des Kokaintransports von Holland in die Schweiz sowie von der Schweizer Grenze in U.________ zum jeweiligen Drogenbunker nach V.________ und/oder W.________. (...)." Der Beschwerdeführer habe am 28. Dezember 2018 und am 18. Februar 2019 in Zusammenarbeit mit B.________, C.________ und D.________ die festgehaltenen Mengen Kokain transportiert, wobei das Kokain am 28. Dezember 2018 nach V.________ verbracht worden sei bzw. am 18. Februar 2019 nach W.________ hätte verbracht werden sollen. Daraufhin werden in der Anklageschrift die Einfuhren und der Transport vom  
28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019, insbesondere die Verwendung eines Mietfahrzeugs für den Grenzübertritt, den darauffolgenden Wechsel in ein Taxi sowie die Begleitung dieser Fahrzeuge durch B.________ und den Beschwerdeführer in einem weiteren Fahrzeug umschrieben. Hinsichtlich dem für die Einfuhren festgehaltenen Muster wird der Beschwerdeführer für die Einfuhren vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 ausdrücklich als Mitfahrer von B.________ aufgeführt. 
 
1.4. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Anklage sei zwar zumindest teilweise unglücklich formuliert, doch sie umschreibe konkret, an welchem Datum, um welche Uhrzeit und an welchem Ort die Einfuhren erfolgt seien. Die Anklage werfe dem Beschwerdeführer, B.________, C.________ und D.________ vor, dass die Einfuhren immer nach der gleichen Vorgehensweise durchgeführt worden seien. Aus der Kombination von konkretem Tatvorhalt (unter Angabe von Ort, Zeit und Datum) sowie dem detailliert umschriebenen Musterablauf sei insbesondere dem Beschwerdeführer als auch dem Gericht klar gewesen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Bezüglich des Zusammenwirkens bzw. der Rollenverteilung habe sich die Anklage ferner dahingehend hinreichend geäussert, als sie einerseits die Rollen umschrieben und andererseits das ineinandergeflochtene Zusammenwirken der einzelnen Involvierten dargelegt habe. Die den Beschwerdeführer noch betreffenden Tathandlungen würden sich auf die Begleitung der Transporte beschränken, wobei diese in der Anklage ausreichend umschrieben seien.  
 
1.5. Angesichts der dargelegten Umschreibung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat in zeitlicher, örtlicher und funktionaler Hinsicht kann nicht festgehalten werden, dass die Vorwürfe lediglich abstrakt erhoben und nicht in einem konkreten Lebenssachverhalt umschrieben worden seien. Schliesslich wird entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der umschriebenen Vorgehensweise auf ihn Bezug genommen, indem er als Mitfahrer von B.________ aufgeführt wird. Aus der gemeinsamen Fahrt mit B.________ am 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 im Fahrzeugkonvoi ergibt sich die ihm vorgeworfene Beteiligung. Ob das geschilderte Tatvorgehen den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG erfüllt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Anklageschrift unabhängig von ihrem Anhang auf die sich aus dem Anklagegrundsatz ergebenden Anforderungen überprüft. Insofern erübrigt es sich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Anhang zur Anklageschrift einzugehen.  
Der Anklagesachverhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, so dass für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. Der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt das angefochtene Urteil den Anklagegrundsatz nicht. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV i.V.m. Art. 10 StPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) im Zusammenhang mit der Abweisung seiner Beweisanträge vom 2. November 2023.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356  
E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 
E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 
145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein 
(BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs  
(Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 
E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 
IV 534 E. 2.5.1;146 III 73 E. 5.2.2). 
 
2.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hinsichtlich des Transports vom 18. Februar 2019 festgehalten, dass die Kokaineinfuhr sowie die darauffolgenden Fahrzeugwechsel und die Strecke des Fahrzeugkonvois observiert worden seien. Um 5.40 Uhr sei der Zugriff erfolgt, bei dem D.________ und C.________ verhaftet worden seien. B.________ und der Beschwerdeführer seien nach einer über acht Kilometer langen Fluchtfahrt ebenfalls verhaftet worden. Hinsichtlich des Transports vom 28. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz gestützt auf die Überwachungsdaten, die von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Aussagen von D.________ und die Zugeständnisse des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung betreffend seine Anwesenheit fest, dass der Transport unter Beteiligung des Beschwerdeführers erstellt sei. Angesichts der sich mehrfach wiederholenden, ausserordentlich ungewöhnlichen und aufeinander abgestimmten Aktionen in den nächtlichen Morgenstunden, namentlich den gleichen Grenzübertritten, Konvoifahrten und Fahrzeugwechsel in Verwendung der gleichen Transportbehältnisse, aus denen bei der Verhaftung der involvierten Personen Kokain sichergestellt worden sei, bleibe kein Zweifel, dass die Fahrten dem Zweck der Betäubungsmitteleinfuhr gedient hätten. Eine plausible Erklärung für die Vorgänge sei nicht vorgebracht worden und der Fluchtversuch von B.________ mit dem Beschwerdeführer auf dem Beifahrersitz am 18. Februar 2019 mache ansonsten keinen Sinn.  
Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer bei den Einfuhren vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 bei der Hin- und Rückfahrt von der Schweiz nach Holland und zurück dabei und eingeweiht gewesen sei. Sie weist ferner darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine Kontamination mit Kokain habe nachgewiesen werden können und er an den genannten Daten im gleichen Auto mit B.________, der als Haupttäter betrachtet werde, gefahren sei. Er habe das Kokain entsprechend nicht selbst transportiert. Dies lasse den Schluss zu, dass er ein Vertrauensverhältnis zu B.________ gehabt und die Transporte zumindest mitbegleitet habe. Ausschliessen lasse sich damit, dass der Beschwerdeführer lediglich auf Stufe Kurier mit D.________ und C.________ agiert habe. Hingegen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als eigentlicher Organisator auf Stufe von B.________ gestanden habe. Für die zwei Fahrten unter Beteiligung des Beschwerdeführers sei eine transportierte Gesamtmenge von rund 5'185 Gramm reinem Kokain (700 Gramm Reinsubstanz am 28. Dezember 2018 sowie 4'485 Gramm Reinsubstanz am 18. Februar 2018) erstellt. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege keine bestimmende oder fördernde Beteiligungshandlung seinerseits vor. Er setzt sich mit den Observationsberichten, den Zeugeneinvernahmen und der kokainpositiven Haar- und Fingernagelschmutzanalyse auseinander und führt aus, dass sich eine aktive Beteiligung seinerseits daraus nicht zwingend ergebe. Es genügt jedoch nicht, darzulegen, wie seine Rolle alternativ hätte gewürdigt werden können. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht, um Willkür darzulegen  
(BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 
E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Aufzuzeigen ist, dass die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu unhaltbar sind. Dass dies der Fall ist, lässt sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Dies gilt beispielsweise, wenn er vorbringt, stets geltend gemacht zu haben, auf den Fahrten durchgehend oder öfters geschlafen und keine Kenntnisse von den effektiven Umständen und Abläufen gehabt zu haben. Ferner stellt er die vorinstanzliche Würdigung der Haaranalyse als Indiz für die Betätigung im Kokainhandel in Frage. Die Vorinstanz hat die darin enthaltene Einschätzung, wonach die Kokainkonzentration gemäss Gutachten auf eine Kontamination durch Berührung und nicht (allein) durch Konsum hindeute, zu Recht mitberücksichtigt. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Spuren seien allenfalls durch Berührungen an einer Party entstanden, hat sie mit dem Hinweis darauf, dass es sich um Spuren an den Beinhaaren des Beschwerdeführers gehandelt habe, als nicht überzeugend erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen. 
Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weswegen auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer rein zufällig und ohne Beteiligung bei den Kokaineinfuhren im Auto von B.________ anwesend gewesen sei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich insgesamt als appellatorische Kritik, worauf nicht einzugehen ist. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanz habe die Menge der Einfuhr vom 28. Dezember 2018 willkürlich festgelegt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, namentlich dem betriebenen grossen personellen, finanziellen und logistischen Aufwand und der damit einhergehenden professionellen Abwicklung der Einfuhren und unter Berücksichtigung dessen, dass gleichartige Behältnisse mitgeführt worden seien, sei zumindest auszuschliessen, dass es sich um Kokaintransporte gehandelt habe, die mengenmässig unter einem schweren Fall im Sinne der Rechtsprechung liegen würden. Weiter sei vernünftigerweise auszuschliessen, dass eine Menge unter einem Block Kokain transportiert worden sei, da ansonsten gar keine Taschen für den Transport nötig gewesen seien. Ein Block entspreche ca. einem Kilogramm Kokaingemisch, was sich auch aufgrund der sichergestellten Kokainblöcke anlässlich der Fahrt vom 18. Februar 2019 herleiten lasse. Im Sinne einer konservativen Schätzung sei davon auszugehen, dass am  
28. Dezember 2018 ein Kokaingemisch im Bereich von einem Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von ca. 70 % bzw. 700 Gramm Reinsubstanz transportiert worden sei. 
Schätzungen hinsichtlich der Drogenmenge sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, soweit sie sich nicht genau belegen lässt (ausführlich dazu Urteile 6B_1260/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.4; 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.1 und 2.4.5). Indem die Vorinstanz den personellen, finanziellen und logistischen Aufwand, das verwendete Behältnis sowie das Gewicht des bei einer weiteren Fahrt sichergestellten Kokainblocks berücksichtigt hat, hat sie sich auf mehrere Sachumstände gestützt, die in ihrer Kombination eine zumindest nicht geradezu unhaltbare Schätzung ermöglichten. Dass die vorgenommene Schätzung anhand der dargelegten Kriterien willkürlich wäre, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. 
 
2.6. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme von C.________ erwog die Vorinstanz, dass die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von B.________ für die Sachverhaltsfeststellung nicht heranzuziehen seien und die Einvernahme von C.________ somit keine neuen Erkenntnisse bringen werde. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Einvernahme von C.________ stelle über die Abwehr konkreter Belastungen durch B.________ hinaus eine Möglichkeit eines Entlastungsbeweises für den Beschwerdeführer dar. Angesichts des dargelegten Beweisergebnisses vermag dieser Einwand indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf die Einvernahme von C.________ verzichtet hätte. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Rückfrage bei einem Experten der eingeholten Haar- und Fingernagelschmutzanalyse. Die Vorinstanz hat in dem Zusammenhang festgehalten, dass das Gutachten nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Kontamination nicht nur durch Konsum, sondern auch durch Kontakt von aussen, namentlich durch Kontakt mit kokainhaltigem Staub, habe zustande kommen können und dieses als Indiz miteinbezogen. Dass es sich dabei um eine Möglichkeit handelt, wird von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und bedeutet entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass die Vorinstanz in unhaltbarer Weise auf Rückfragen verzichtet hätte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers konnte die Vorinstanz die Beweisanträge betreffend die Einvernahme von C.________ und das Gutachten ablehnen, ohne in Willkür zu verfallen. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 19  
Abs. 1 lit. b BetmG. Das Einführen über Drittpersonen benötige einen entscheidenden Einfluss, der sich den Erwägungen des angefochtenen Urteil nicht entnehmen lasse. 
 
3.2. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Einfuhr im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ist grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BetmG (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar,  
4. Aufl. 2022, N. 46 zu Art. 19b BetmG). 
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d. h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 4.1; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer war Teil des Fahrzeugkonvois, mit dem das Kokain in den Geltungsbereich des BetmG transportiert wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht selbst im Auto fuhr, mit dem das Kokain befördert wurde, hat dabei keine Bedeutung. Abgestellt werden kann diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Befördern von Betäubungsmittel, wonach es zur Erfüllung des Tatbetandes keiner Herrschaft über die Sache oder keinen Gewahrsam an ihr bedarf (BGE 114 IV 162 E. 1.b; Urteile 6B_600/2018 vom  
23. August 2018 E. 2; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 7.3; je mit Hinweisen). Die Rolle des Beschwerdeführers bei der Kokaineinfuhr ist entgegen seinen Vorbringen nicht als blosses Dabeisein oder eine blosse Billigung des Transports zu würdigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) im Zusammenhang mit Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgrund der gegebenen Regelungsdichte stark eingeschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_211/2018 vom 
3. Oktober 2018 E. 8.3; 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.1 zu aArt. 19 BetmG aber nach wie vor massgebend). Eine Gehilfenschaft käme beispielsweise in Frage bei einer blossen Pannenhilfe beim Drogentransport, wenn ein Mitwirkender nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder er beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft 
(BGE 113 IV 90 E. 2.b; 106 IV 72 E. 2.b). Dem Beschwerdeführer kam keine derart untergeordnete Rolle zu. In Kenntnis des transportierten Kokains war er Teil eines professionellen und zielgerichteten Fahrzeugkonvois, mit dem das Kokain von Holland in die Schweiz transportiert wurde. Gegen eine lediglich untergeordnete Rolle spricht im dargelegten Kontext auch die beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten nachgewiesene Kontamination mit Kokain. Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Organisator B.________ im Auto mit, woraus sich eine im Verhältnis zu einem Kurier übergeordnete Stellung ergibt. Durch das zum Organisator B.________ bestehende Vertrauensverhältnis nahm der Beschwerdeführer über die konkrete Ausführungshandlung hinaus eine unterstützende Funktion wahr. Indem der Beschwerdeführer in Kenntnis des Drogentransports im Fahrzeugkonvoi mitfuhr und durch das bestehende Vertrauensverhältnis zu einem Mittäter einen unterstützenden Beitrag leistete, spielte er entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers eine unabdingbare Rolle. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer zu Recht der Einfuhr von Drogen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. b BetmG schuldig. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Strafzumessungsvorschriften und der Begründungspflicht (Art. 47 Abs. 2 und Art. 50 StGB). Die Gewichtung des Tatverschuldens sei nicht nachvollziehbar.  
 
4.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1;  
141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden 
(vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen). 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1;127 IV 10 
E. 2c). 
 
4.3. Die Vorinstanz setzt zunächst die Einsatzstrafe für die Kokaineinfuhr vom 18. Februar 2019 fest. Sie berücksichtigt hinsichtlich der objektiven Tatschwere, dass der Beschwerdeführer einen steten Beitrag im Rahmen hochprofessioneller, grenzüberschreitender Kokaintransporte geleistet und dabei an zwei Betäubungsmitteleinfuhren beteiligt gewesen sei, wobei am 18. Februar 2019 eine Gesamtmenge von rund 4.5 Kilogramm reinem Kokain eingeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei beim ganzen Transportweg von Holland in die Schweiz präsent gewesen, was - wenn auch nicht auf eine Rolle als Organisator auf Stufe von B.________ - auf eine nicht untergeordnete Rolle hindeute und von ausgeprägter krimineller Energie zeuge. Die eingeführte Menge Kokain von insgesamt rund 4.5 Kilogramm Reinsubstanz habe den Grenzwert von 18 Gramm um ein Vielfaches überschritten. Innerhalb des schweren Falles bzw. der qualifizierten Tatbegehung sei von einem mittleren Verschulden auszugehen, womit sich eine Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe aus rein egoistischen Motiven und direktvorsätzlich gehandelt und es liege keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Die subjektive Tatschwere vermöge damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren, womit es bei einer Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten bleibe.  
Betreffend die Kokaineinfuhr vom 28. Dezember 2018 erwägt die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere, dass der Beschwerdeführer 
700 Gramm reines Kokain in die Schweiz verbracht hatte, was den Grenzwert von 18 Gramm wiederum um ein Vielfaches übersteige. Bezüglich der Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppe und seiner kriminellen Energie sei auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Fahrt vom 18. Februar 2019 zu verweisen. Es sei von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, was eine Einzelstrafe von drei Jahren rechtfertige. In subjektiver Hinsicht gebe es nichts, was zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden könne. Ferner verweist sie auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Fahrt vom 18. Februar 2019. Insgesamt relativiere sich das objektive Verschulden in keiner Weise. Unter Hinweis auf den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Einfuhr vom 28. Dezember 2018 mit derjenigen vom 18. Februar 2019, die derselben Vorgehensweise gefolgt sei und sich auch gegen die gleichen Rechtsgüter gerichtet habe, sei in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um ein Jahr und sechs Monate zu erhöhen. Asperiert ergebe dies eine Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Jahren. Die Täterkomponente wirke sich nicht auf die auszufällende Strafe aus. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots sei die erstinstanzliche Sanktion von fünf Jahren und neun Monaten zu übernehmen. 
 
4.4. Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung die mehrfache Tatbegehung, die Professionalität der Vorgehensweise, die durchgängige Anwesenheit des Beschwerdeführers während des gesamten Transportwegs von Holland in die Schweiz und eine sich aus der Rolle des Beschwerdeführers ergebende, ausgeprägte kriminelle Energie, die Motivlage sowie die Menge des transportierten Betäubungsmittels berücksichtigt und damit nachvollziehbar dargelegt, wie sie auf die ausgesprochene Strafe kam. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Höhe der Strafe in Anbetracht des anzuwendenden Strafrahmens von einem bis 20 Jahre Freiheitsstrafe  
(Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) nicht überhöht und liegt innerhalb des Ermessens. Die Vorinstanz berücksichtigte insbesondere, dass der Drogenmenge bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukommt (vgl. Urteile 6B_1260/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.4; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweis). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, eine eigentliche Beteiligungshandlung liege nicht vor, ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Ferner bestreitet er pauschal die von der Vorinstanz festgehaltene Motivlage, womit er den dargelegten erhöhten Rügeanforderungen nicht zu genügen vermag. Angesichts der dargelegten Komplexität, Menge und Professionalität ist nicht ersichtlich, weshalb die Annahme eines finanziellen Motivs als geradezu unhaltbar erscheinen sollte. 
 
4.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Einsatzstrafe sei auch deswegen nicht nachvollziehbar, da B.________ für die Einfuhr vom 18. Februar 2019 mit derselben Einsatzstrafe wie der Beschwerdeführer belegt worden sei. B.________ sei jedoch als treibende Kraft und logistischer Kopf von mehreren Einfuhren bezeichnet worden und es sei festgehalten worden, dass er bei sämtlichen Arbeitsschritten involviert gewesen sei, Anweisungen gegeben habe und einzig die Verhaftung das hochfrequente deliktische Verhalten von B.________ unterbunden habe. Für den Beschwerdeführer sei damit die Gewichtung seines Tatverschuldens nicht nachvollziehbar, was gleichermassen für die Einfuhr vom 28. Dezember 2019 gelte.  
Zutreffend ist, dass die Vorinstanz keinen Strafenvergleich unter den in getrennt geführten Verfahren beurteilten Mittäter vorgenommen hat. Wurden wie vorliegend gegen die an einer Straftat beteiligten Personen getrennte Verfahren geführt, kann daraus nicht abgeleitet werden, das Sachgericht müsse die gegen die Anderen allenfalls bereits ergangenen Urteile beiziehen und hypothetische Überlegungen dazu anstellen, wie es diese beurteilt hätte (Urteil 6B_305/2022 vom 
29. November 2023 E. 4.4.6). Ist die ausgesprochene Strafe angemessen, kommt eine Reduktion des Strafmasses mit der Begründung, die Strafe gegen die Mittäter sei milder ausgefallen, ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2 f.; Urteile 6B_305/2022 vom 29. November 2023 E. 4.4.6; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.8 mit Hinweis). Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (Urteile 6B_305/2022 vom 29. November 2023 E. 4.4.6; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.8; 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
Vorliegend wurden die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und B.________ getrennt geführt. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer keine ermessensverletzende Gewichtung der relevanten Faktoren resp. eine Verletzung von Bundesrecht aufzeigt und eine solche auch nicht ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, weswegen sie bei der Festlegung der Einsatzstrafe von einem insgesamt mittleren Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beschwerdeführer eine andere Rolle zukam als B.________ und er nach den vorinstanzlichen Erwägungen nicht mit diesem auf eine Stufe zu stellen sei, hat die Vorinstanz dennoch im Rahmen ihres Ermessens bei der Festsetzung der Einsatzstrafe hinreichend dargelegt, weswegen von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. 
 
4.6. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB nachgekommen. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.  
 
5.  
Den Antrag hinsichtlich der Aufhebung der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS begründet der Beschwerdeführer nicht, womit darauf nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi