Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_230/2025
Urteil vom 18. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
c/o B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. C.C.________,
3. D.C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache versuchte Erpressung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Januar 2025 (SB240349-O/U/nk).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ wird vorgeworfen, er habe während des Strafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies seinen Mitinsassen E.________ beauftragt, vom Privatkläger C.C.________, der dort ebenfalls eine Freiheitsstrafe verbüsste, Geld einzutreiben, unter der Androhung, dass sonst dem Privatkläger C.C.________ oder dessen Familie etwas zustossen werde. Anfang Oktober 2021 habe A.A.________ zudem mehreren Personen ausserhalb der Justizvollzugsanstalt, darunter F.________, den Auftrag erteilt, die Privatklägerin D.C.________ telefonisch aufzufordern, die Geldschulden ihres Ehemanns C.C.________ zu begleichen. Der Privatkläger und die Privatklägerin hätten befürchtet, dass die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umgesetzt werden, indem ihnen und den gemeinsamen Kindern physische Gewalt angetan werde. Sie seien den Zahlungsaufforderungen aber letztlich nicht nachgekommen.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.A.________ am 7. Januar 2025 zweitinstanzlich wegen mehrfacher versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Es verpflichtete ihn unter solidarischer Haftung mit E.________, dem Privatkläger C.C.________ eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D.C.________ verwies es auf den Zivilweg.
Gleichentags verurteilte das Obergericht E.________ wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Tätlichkeiten (vgl. dazu das Urteil 6B_228/2025 vom 18. August 2025).
C.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Erpressung. Er rügt, die Vorinstanz habe auf unverwertbare Aussagen abgestellt.
2.1.
2.1.1. Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Liegt ein solcher Fall vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat die Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu befinden (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1; Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigung bestellt wurde, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und zu der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.3; 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.1).
2.1.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die abwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen).
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet wurde und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz hält fest, der Privatkläger C.C.________ sei am 15. Dezember 2021 erstmals befragt worden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gehe aus den Akten hervor, dass die Strafuntersuchung vor dieser polizeilichen Einvernahme des Privatklägers C.C.________ weder formell noch materiell eröffnet worden sei. Das Verfahren habe sich damals noch ganz am Anfang befunden. Primär sei es darum gegangen, den Hinweisen nachzugehen, welche die Privatklägerin D.C.________ bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Oktober 2021 geäussert habe. Gemäss damaligem Erkenntnisstand seien die Sachverhaltsangaben noch derart rudimentär gewesen, dass nicht einmal festgestanden sei, welche Personen konkret beschuldigt werden. Deshalb sei auch keine notwendige Verteidigung bestellt worden.
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
2.3.1. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen, soweit er geltend macht, die polizeilichen Befragungen von G.________ und B.A.________ vom 21. März 2023 seien nicht verwertbar. Denn bereits die Vorinstanz hält fest, diese Einvernahmen seien unverwertbar, da keine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe.
Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die polizeilichen Einvernahmen von F.________ vom 4. April 2023 und E.________ vom 21. März 2023 seien nicht verwertbar. Die Vorinstanz erwägt, dass sich darin keine Aussagen befinden, welche den Beschwerdeführer belasten. Zudem hätten F.________ und E.________ bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2024 keine Angaben zur Sache gemacht.
2.3.2. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Polizei die erste Befragung des Privatklägers C.C.________ vom 15. Dezember 2021 zu Recht im Rahmen des selbstständigen Ermittlungsverfahrens durchführte und ihn als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO einvernahm. Folgerichtig hält sie fest, dass zu jenem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bestand. Dies gilt auch für die erste Befragung der Privatklägerin vom 19. Oktober 2021. Zudem legt die Vorinstanz dar, dass der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers gewahrt wurde, indem die Staatsanwaltschaft den Privatkläger und die Privatklägerin am 28. November 2023 befragte.
Das dagegen gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er behauptet, er habe bereits zu einem frühen Zeitpunkt als möglicher Täter identifiziert werden können. Zu diesem Zweck präsentiert er seine eigene Würdigung des Polizeirapports und der Erstaussagen der Privatklägerin. Allerdings setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach im Polizeirapport keine konkreten beschuldigten Personen aufgeführt sind. Ebenso wenig geht er auf die schlüssige vorinstanzliche Begründung ein, dass gemäss Polizeirapport weitere polizeiliche Ermittlungshandlungen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Pöschwies geplant gewesen seien. Zudem übergeht er die vorinstanzliche Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt weder Zwangsmassnahmen angeordnet noch Delegationsverfügungen erlassen habe. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, dies alles spreche gegen eine Eröffnung der Untersuchung.
2.3.3. Nach dem Gesagten sind die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers und der Privatklägerin uneingeschränkt verwertbar. Damit braucht nicht auf die Rüge eingegangen zu werden, wonach die Konfrontationseinvernahmen des Privatklägers und der Privatklägerin unverwertbar seien, weil dabei Bezug auf die polizeilichen Einvernahmen genommen wurde.
2.4. Weitere Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens beanstandet er nicht, zumal ihn die Vorinstanz nur wegen mehrfacher versuchter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB verurteilt hat und nicht wie die Erstinstanz wegen mehrfacher versuchter räuberischer Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB. Auch die Strafzumessung lässt der Beschwerdeführer zu Recht unangefochten. Gleiches gilt für die Beurteilung der Zivilansprüche. Damit hat es sein Bewenden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Brugger