Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_233/2024
Urteil vom 8. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ganden Tethong,
3. C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, versuchte Nötigung; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Dezember 2023 (SB220621-O/U/cs).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 21. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Dietikon A.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der versuchten Nötigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen). Zudem verpflichtete es ihn, der C.________ AG Fr. 8'402.15 als Schadenersatz und B.________ Fr. 20'000.-- als Genugtuung zu bezahlen.
B.
Auf Berufung von A.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2023 A.________ der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig. Die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sprach das Obergericht A.________ frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Zusatzstrafe zu der vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 8. Mai 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 200.--, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen). Zudem bestätigte das Obergericht die erstinstanzlich festgesetzten Zivilansprüche.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1 sowie 3-8 vom Vorwurf der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung an B.________ und von Schadenersatz an die C.________ AG sei aufzuheben. In Aufhebung der Dispositivziffern 10 und 11 seien die ihm vom Obergericht auferlegten Untersuchungs- und Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 389 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 StPO sowie Art. 6 EMRK, indem sie die Beschwerdegegnerin 2 trotz der "Aussage gegen Aussage"-Konstellation nicht im Berufungsverfahren einvernommen habe. Eine erneute Einvernahme sei nötig gewesen, weil die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht konstant und widersprüchlich seien. Zudem spreche ihr Verhalten vor und nach der angeblichen Vergewaltigung gegen ihre eigene Darstellung. Auch ihr Aussageverhalten lasse erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Beschreibung des Tatgeschehens aufkommen. Weiter sei das vorinstanzliche Urteil in sich widersprüchlich, was seiner Ansicht nach ebenfalls für eine erneute Einvernahme spreche. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert der Aussage der Zeugin D.________ infrage.
1.2. Im Vorverfahren fanden drei Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 statt, wobei die Staatsanwaltschaft ihre beiden Einvernahmen audiovisuell aufzeichnete. Der Beschwerdeführer nahm mit seiner Verteidigung an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen teil.
Die Beschwerdegegnerin 2 wurde weder erst- noch zweitinstanzlich einvernommen, obwohl sie selbst und der Beschwerdeführer dies beantragt hatten. In diesem Zusammenhang sei, so die Vorinstanz, wesentlich, dass sie sich anhand der Videoaufnahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen einen nahezu unmittelbaren Eindruck auch über das nonverbale Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 habe verschaffen können. Eine erneute Einvernahme durch das Gericht dränge sich vor diesem Hintergrund nicht auf, zumal die Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen im Wesentlichen konstant ausgesagt habe.
1.3.
1.3.1. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Gericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1; 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2).
1.3.2. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; 6B_60/2025 vom 16. April 2025 E. 6.2; 6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1).
1.3.3. Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1; 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1).
1.3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteile 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.1; 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).
1.3.5. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025
E. 2.2; 6B_60/2025 vom 16. April 2025 E. 6.2). Erscheint die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, hat das Gericht die gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Antrag einer Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4; Urteile 6B_1378/2021 vom 2. August 2023 E. 2.3.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 5.2.4). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.3; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Bei der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zulasten der Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um schwere Vorwürfe und konkret um Vier-Augen-Delikte bzw. eine "Aussage gegen Aussage"-Situation. Die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 2 sind demnach neben den Aussagen des Beschwerdeführers das wesentliche Beweismittel in Bezug auf diese Tatvorwürfe. Den sich widersprechenden Aussagen kommt damit hinsichtlich des Verfahrensausgangs entscheidende Bedeutung zu.
1.4.2. Die wiederholten und teils in freier Erörterung gemachten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erweisen sich in ihrer Gesamtheit - und insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen - als konstant (vgl. E. 2.3.1 hiernach) und widerspruchsfrei (vgl. E. 2.3.2 hiernach). Gleichermassen kann das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 vor und nach der mutmasslichen Vergewaltigung nicht als widersprüchlich bezeichnet werden (vgl. E. 2.3.3 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, eine erneute Befragung sei aufgrund von Widersprüchlichkeiten im vorinstanzlichen Urteil angezeigt gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits sind im angefochtenen Entscheid keine Widersprüche zu erkennen (vgl. E. 2.3.4 hiernach). Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unklarheiten durch eine erneute gerichtliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 hätten aufgeklärt werden können. Die audiovisuellen Aufzeichnungen dauern insgesamt knapp über sieben Stunden, vermitteln einen unmittelbaren Eindruck vom Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 und ermöglichten der Vorinstanz ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. E. 2.3.5 hiernach). Bezüglich weiterer Belege, die die Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 stützen, ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin D.________ den Anklagesachverhalt zwar nicht direkt beweisen, jedoch als Indiz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stützen (vgl. E. 2.3.6 hiernach).
1.4.3. Die audiovisuelle Aufnahme der Beschwerdegegnerin 2 erlaubte den Gerichten, sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 respektive von der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Es liegt überdies mit der Zeugenaussage von D.________ ein weiteres Indiz vor. Schliesslich sagte die Beschwerdegegnerin 2 konstant und in sich logisch konsistent aus. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens darauf verzichten, die Beschwerdegegnerin 2 erneut einzuvernehmen (vgl. Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.3.2 f.; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.2.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.4). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind weder Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 389 Abs. 1StPO noch Art. 405 StPO verletzt.
1.4.4. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK ersichtlich. Insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK vor. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 144 II 427 E. 3.1.2; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Verteidigung an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 teilnehmen sowie Ergänzungsfragen stellen. Demzufolge wurde der Konfrontationsanspruch nicht verletzt.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erachtet - in Bestätigung der Anklage - als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2, seine Ex-Freundin, am 15. Juni 2019 zwischen ca. 20.00 Uhr und 20.30 Uhr in deren Wohnzimmer an der U.________strasse in V.________ gegen ihren Willen geküsst habe. Dabei habe die Beschwerdegegnerin 2 ihm mehrfach verbal mit "Nein" und durch Wegdrehen des Kopfes klar zu verstehen gegeben, dass sie dies nicht wolle. Er habe sie dennoch ins Gesicht geküsst sowie versucht, sie auf den Mund zu küssen. Anschliessend habe er sie an beiden Handgelenken bzw. Armen festhaltend mit sich in ihr Schlafzimmer geführt. Dort habe er sie neben sich auf das Bett gezogen, sich auf sie gelegt und ihr die Trainerhose sowie den Tanga ausgezogen, trotz der für ihn klar erkennbaren körperlichen Gegenwehr (Spreizen der Beine). Er habe sodann seine Hose und Unterhose heruntergezogen, ihre Beine gespreizt und sei mit seinem erigierten Penis - ohne ein Kondom zu benutzen - vaginal in die rücklings auf dem Bett liegende Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen, wobei er halb kniend auf ihr gelegen, ihre beiden Hände mit einer Hand über ihrem Kopf festgehalten und ihren Körper mit seinem Körpergewicht fixiert habe. Im weiteren Verlauf habe er sie zuerst am Hals und später an den Beinen festgehalten, sodass sie sich nicht aus der Situation habe befreien können. Er habe während ca. fünf bis sechs Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, in dessen Verlauf er ihr auch noch die Oberbekleidung ausgezogen und in ihre nackten Brüste gekniffen sowie diese geknetet habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer dabei wiederholt und schreiend, u.a. mit den Worten "hör auf, hör auf", gebeten aufzuhören und so stark geweint, dass sie nur noch schwer Luft bekommen habe. Ebenfalls habe sie versucht, mit den Füssen nach ihm zu treten und ihn wegzustossen, was ihr aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit jedoch nicht gelungen sei. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer nach hinten links abgedreht, sich rücklings neben die Beschwerdegegnerin 2 aufs Bett gelegt und sie über sich gezogen, sodass sie sich kniend und nach vorne gebeugt über ihm befunden habe. Er habe sie sodann mit der rechten Hand fest am Nacken gepackt, ihr Gesicht zu seinem erigierten Penis gedrückt und sie gezwungen, diesen in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen, wobei er während ca. zwei bis drei Minuten Auf- und Abbewegungen mit ihrem Kopf ausgeübt habe. Sie habe sich dagegen gewehrt, indem sie sich mit dem Kopf gegen seine Hand gestemmt und versucht habe, diese hochzudrücken. In der Folge habe er sie erneut auf den Rücken gedreht, sich auf sie gelegt, ihre Arme mit seinen Händen auf die Matratze gedrückt, sodass sie nicht habe entkommen können, und sei nochmals mit seinem erigierten Penis - wiederum ohne ein Kondom zu benutzen - vaginal in sie eingedrungen. Er habe den vaginalen Geschlechtsverkehr während fünf bis zehn Minuten vollzogen, bis er in der Beschwerdegegnerin 2 zum Samenerguss gekommen sei. Dabei habe er erneut an ihre nackten Brüste gefasst. Während des gesamten Vorfalls habe er wiederholt zu ihr gesagt, dass sie ruhig sein solle, "ihre Fresse halten solle" und "er sie, wann er wolle, wo er wolle und wie fest er wolle, zu jedem Zeitpunkt ficken könne". Als er schlussendlich von ihr abgelassen habe, habe er zu ihr gesagt, dass er hoffe, sie geschwängert zu haben und dass sie ein Kind von ihm bekomme.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr bzw. die weiteren sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 in der oben umschriebenen Art und Weise vollzogen hat. Dabei habe er aufgrund ihrer Gegenwehr, ihrer verbalen Äusserungen und des Umstands, dass diese stark geweint habe, erkannt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr bzw. den weiteren sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Dennoch habe er den Geschlechtsverkehr wissentlich und willentlich entgegen ihrem offenkundigen Willen vollzogen und dabei bewusst ihre körperliche Unterlegenheit mit seinem oben beschriebenen gewaltsamen Verhalten ausgenutzt, um seine sexuelle Lust zu befriedigen.
2.2.2. Die Vorinstanz stützt sich zur Erstellung des Sachverhalts massgebend auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese wurde am 15. Juli 2019 polizeilich und am 11. Dezember 2019 und 5. März 2020 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen wurden audiovisuell aufgezeichnet
(vgl. E. 1.2 hiervor). Die Aussagen des Beschwerdeführers vor Polizei, Staatsanwaltschaft und den Gerichten erachtet die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Neben den Darstellungen der Parteien würdigt die Vorinstanz die Zeugeneinvernahmen von D.________, E.________, F.________ und G.________, wobei sie berücksichtigt, dass es sich bei sämtlichen Zeugen um Freunde der Beschwerdegegnerin 2 oder des Beschwerdeführers handelt. Zur Erstellung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 vor und nach dem Vorfall in ihrer Wohnung bezieht sich die Vorinstanz auf mehrere Printscreens von E-Mail-, SMS- und iMessage-Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 sowie einer E-Mail der Mutter der Beschwerdegegnerin 2 an die Staatsanwaltschaft.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien nicht konstant. Daraus folgert er, dass deren Aussagen unglaubhaft und damit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich seien.
Konkret habe die Beschwerdegegnerin 2 lediglich in der polizeilichen Einvernahme geschildert, sie habe den Beschwerdeführer mit den Füssen getreten. Dieses Abwehrverhalten habe sie in den späteren Einvernahmen nicht mehr erwähnt. Ebenso habe sie nur einmal angegeben, dass es beim angeblich erzwungenen Oralsex zu einem Würgereflex gekommen sei. Zudem habe die Zeugin D.________ ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr erzählt, sie habe dem Beschwerdeführer in den Penis gebissen. Daraufhin habe er von ihr abgelassen. Sie selbst habe dies jedoch nie erwähnt. Das sei inkonsequent. Die Vorinstanz gehe auf den angeblichen Biss nicht ein, obschon er dies bereits an der Berufungsverhandlung vorgebracht habe. Damit verletze sie seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör.
Die Vorinstanz hält fest, die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Abwehrhandlung seien als Spitzfindigkeiten zu werten und stellten keine wesentlichen Widersprüche dar, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 infrage stellen würden. Bezüglich des oralen Geschlechtsverkehrs führt die Vorinstanz - unter Verweis auf die entsprechenden Protokolle - aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe konsistent und detailliert dargelegt, wie der Beschwerdeführer sie dazu gezwungen und wie sie sich zur Wehr gesetzt habe.
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin einlässlich und erachtet sie mit nachvollziehbarer Begründung als glaubhaft. Dabei setzt sich die Vorinstanz auch mit verschiedenen bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. So hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe das angeklagte strafrechtlich relevante Kerngeschehen in mehrmaligen, vorwiegend freien Berichten detailliert und einheitlich beschrieben. Ihre Aussagen seien konsistent und lebensnahe. Konkret würdigt die Vorinstanz dabei auch die Angaben zur Gegenwehr, welche die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen einheitlich und emotional merklich bzw. sichtlich berührt geschildert habe. Dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der insgesamt zu Recht als glaubhaft eingestuften Aussagen der Beschwerdegegnerin der nur einmaligen Schilderung der Fusstritte keine entscheidende Bedeutung beimisst, begründet keine Willkür. Auch bezüglich des erzwungenen Oralverkehrs erwägt die Vorinstanz nachvollziehbar, die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 seien ebenfalls konsistent und detailliert. Wohl mag die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer moniert, seinen vorinstanzlichen Einwand betreffend den lediglich einmal geschilderten Würgereflex missverstanden haben. Dass die Vorinstanz diesen Aspekt - wie sich aus ihren Erwägungen zumindest indirekt ergibt - nicht als entscheidmassgeblich erachtet, lässt angesichts ihrer wie erwähnt überzeugenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 keine Willkür erkennen. Das Gleiche gilt bezüglich des angeblich gegenüber der Zeugin D.________ geschilderten Bisses in den Penis, zumal der Beschwerdeführer selbst deren Aussagen in Zweifel zieht (vgl. E. 2.3.6 hiernach). In diesem Zusammenhang ist entgegen dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erkennen. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409
E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
(BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 IV 325 E. 4.3; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen. Weder zeigt der Beschwerdeführer Gegenteiliges auf, noch ist solches ersichtlich.
2.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien nicht nur unkonstant, sondern auch teilweise widersprüchlich. Die Vorinstanz stütze sich dennoch auf diese Aussagen, was die Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen lasse.
Die Beschwerdegegnerin 2 habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob es auf dem Sofa zu Umarmungen und Küssen gekommen sei und von wem diese ausgegangen seien. So habe sie teilweise ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie umarmt und versucht, sie zu küssen. In einer anderen Einvernahme habe sie jedoch erklärt, sie habe ihn ebenfalls umarmt. Auch ob es tatsächlich zu Küssen gekommen sei, habe sie nicht einheitlich geschildert. Darüber hinaus habe sie widersprüchlich ausgesagt, ob er sie an beiden Handgelenken oder lediglich an einem Arm festhaltend ins Schlafzimmer geführt habe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe widersprüchlich ausgesagt, wann er ihr die Unterwäsche ausgezogen habe. In einer Einvernahme habe sie angegeben, er habe ihr die Hose samt Tanga ausgezogen, in einer anderen erwähne sie hingegen nur die Hose. Bereits die Tatsache, dass sie sich nicht genau erinnern könne, wann er ihr den Tanga entfernt habe, sei auffällig. Zudem stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer - der nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 den Penis nicht händisch geführt habe - diesen habe einführen können, wenn sie den Tanga während des Geschlechtsverkehrs noch getragen habe.
Unter Verweis auf die unterschiedlichen Aussageprotokolle konstatiert die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 habe im Rahmen ihrer Aussagen wiederholt geschildert, dass der Beschwerdeführer sie auf dem Sofa gegen ihren Willen auf den Nacken und ins Gesicht geküsst sowie versucht habe, sie auf den Mund zu küssen. Infolgedessen räumt sie zwar ein, dass die Beschwerdegegnerin 2 uneinheitlich geschildert habe, ob er sie an beiden Handgelenken beziehungsweise Armen oder lediglich an einem Arm ins Schlafzimmer geführt habe. Dabei handle es sich jedoch um einen eher untergeordneten Punkt, der die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen nicht zu erschüttern vermöge. Bezüglich der Unterwäsche habe die Beschwerdegegnerin 2 konsistent und widerspruchsfrei ausgesagt, dass er sie im Schlafzimmer auf das Bett gezogen, sich auf sie gelegt und ihr die Trainerhosen und den Tanga trotz ihrer klar erkennbaren körperlichen Gegenwehr ausgezogen habe. Zwar könne sie sich nicht genau erinnern, zu welchem exakten Zeitpunkt er ihr die Unterwäsche und Oberbekleidung ausgezogen habe. Dieser Umstand erschüttere die Glaubhaftigkeit ihrer ansonsten kohärenten Schilderung jedoch nicht, sondern zeige vielmehr ihre Überforderung in einer Situation, in der sie mehrere Eindrücke gleichzeitig habe verarbeiten müssen. Abgesehen davon wäre bei einem Erfinden des ganzen Handlungsablaufs eher zu erwarten gewesen, dass sie den Zeitpunkt des Ausziehens ihrer Kleidung konziser beschrieben hätte. Insofern vermöchten gewisse Unsicherheiten im Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sogar zu stützen, weil diese nicht einstudiert wirken würden.
Die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die Vorinstanz setzt sich mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 eingehend auseinander und gelangt gestützt auf die Aussageprotokolle nachvollziehbar zum Schluss, dass ihre Darstellung insgesamt als widerspruchsfrei zu werten ist. Sie würdigt kleinere Abweichungen - etwa hinsichtlich der konkreten Art des Festhaltens beim Ortswechsel oder bezüglich des zeitlichen Ablaufs des Entkleidens - zutreffend als nicht entscheidrelevant. Die Einschätzung, wonach solche Ungenauigkeiten im Kontext der belastenden Situation der Beschwerdegegnerin 2 plausibel erscheinen und deren Glaubhaftigkeit nicht zu erschüttern vermögen, ist nicht zu beanstanden. Widersprüchliche Aussagen, die wesentlich ins Gewicht fallen oder sogar das vorinstanzliche Urteil als willkürlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
2.3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 vor und nach dem angeblichen Übergriff widerspreche ihren Aussagen. Dies werfe grundlegende Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit auf, weshalb die darauf basierende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich zu qualifizieren sei.
Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm am 14. Juni 2019 - also einen Tag vor dem vorgeworfenen Übergriff - geschrieben: "Irgendwenn im lebe chunt alles zrugg & dir vergaht dis lache. GLAUB MIR!!!!" Dies sei aus seiner Sicht als implizite Drohung zu werten. Unglaubhaft sei sodann ihre Aussage, dass sie bereits Angst gehabt habe, als sie sich auf das Sofa gesetzt habe. Unmittelbar nach dem mutmasslichen Vorfall habe sie ihn angerufen und ihm vorgeworfen, dass er nur wegen Sex zu ihr komme. Zudem habe sie ihm mitgeteilt, er habe sein Portemonnaie vergessen, was kein typisches Verhalten nach einer Vergewaltigung sei. In den darauffolgenden Tagen und Wochen sei es zu mehreren E-Mail- und Textnachrichten zwischen ihnen gekommen, wobei in keiner dieser Nachrichten eine Vergewaltigung Erwähnung gefunden habe. Stattdessen sei immer wieder von "respektlosem Verhalten", "Grenzüberschreitungen" und "enttäuschtem Vertrauen" im Kontext einer gescheiterten Beziehung die Rede gewesen. Die schriftliche Kommunikation zeige deutlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 verletzt und enttäuscht gewesen sei und ihm die Schuld an ihren sozialen Schwierigkeiten zugeschoben habe. Diese Umstände seien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zentral, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Umdeutung des Geschehens vor dem Hintergrund der gescheiterten Beziehung.
Die Vorinstanz zieht die Nachricht vom 14. Juni 2019 unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil in ihre Gesamtbeurteilung mit ein. Der Satz "Irgendwenn im Läbe chunt alles zrugg & dir vergaht dis Lache" sei nach allgemeinem Sprachverständnis primär als Ausdruck des Glaubens an eine ausgleichende Gerechtigkeit zu verstehen. Die Formulierung sei sprachlich nicht unüblich und werde in der Regel nicht als Ankündigung eigener Handlungen interpretiert. Weiter stellt die Vorinstanz unter Verweis auf die erste Instanz fest, dass nicht die Beschwerdegegnerin 2 selbst, sondern ihre Mutter die Strafanzeige eingereicht habe - und dies nicht unmittelbar nach dem Vorfall, sondern erst rund zwei Wochen später. Dem Beschwerdeführer zustimmend hält die Vorinstanz hingegen fest, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie sich aus Angst aufs Sofa gesetzt habe, als Übertreibung zu werten sei. Als sie sich auf das Sofa gesetzt habe, habe sie noch keinen Grund gehabt, verängstigt zu sein. Bezüglich des Verhaltens nach dem Vorfall - insbesondere der Nachrichten und des Hinweises auf das vergessene Portemonnaie - kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht verdächtig, dass die Beschwerdegegnerin 2 auch in den Wochen nach dem Vorfall im Kontakt mit dem Beschwerdeführer scheinbar "normal" funktioniert habe. Ein "typisches" oder "normales" Verhalten gebe es in solchen Fällen nicht.
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass von einer konfliktbehafteten bzw. durch einen Konflikt beendeten Beziehung zwischen den Parteien auszugehen ist, setzt sich mit dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 vor und nach dem Vorfall sorgfältig und differenziert auseinander und würdigt dieses schlüssig. Sie kommt dabei zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen durch ihr Verhalten vor und nach dem Vorfall nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Reaktionen Betroffener nach einem traumatischen Erlebnis wie einer Vergewaltigung individuell verschieden sind und dass weder eine unmittelbare Anzeige noch ein bestimmtes Kommunikationsverhalten nach dem Vorfall als massgeblicher Beurteilungsmassstab dienen kann. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einzelnen Nachrichten der Beschwerdegegnerin 2 vermögen keine Willkür aufzuzeigen, denn auch diese erscheinen vor dem Hintergrund der festgestellten Beziehungskonstellation sowie der belastenden Situation nachvollziehbar (zu den Verdrängungs- respektive Verleugnungsbestrebungen im Kontext eines sexuellen Übergriffs vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.1; Urteil 6B_292/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.4.1). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.
2.3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert, das vorinstanzliche Urteil sei in sich widersprüchlich, was eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung impliziere.
Die Vorinstanz stelle fest, die Parteien seien vom Sofa freiwillig ins Schlafzimmer gegangen. Sie stufe die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der Ortsverlagerung ins Schlafzimmer als nicht glaubhaft ein, berücksichtige dies jedoch nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Wenn die Verschiebung ins Schlafzimmer freiwillig erfolgt sei, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 seine Anwesenheit nicht gewollt habe. Dies stütze wiederum die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, wonach der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden habe. Darüber hinaus prüfe die Vorinstanz nicht, ob er den fehlenden Willen der Beschwerdegegnerin 2 überhaupt habe erkennen können. Die Bejahung eines Vorsatzes sei unter diesen Umständen willkürlich. Die Vorinstanz gewichte das ambivalente Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang nicht genügend. Schliesslich habe dieerste Instanz festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 ausgesagt habe, geschrien zu haben, während wenige Zeilen weiter unten zu lesen sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 gesagt habe, sie sei sehr ruhig geblieben. Dies stelle einen Widerspruch dar.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Beschwerdeführer ihre Wohnung am besagten Abend nicht habe verlassen wollen, obwohl sie ihn mehrfach und eindringlich zum Gehen aufgefordert habe, beurteilt die Vorinstanz - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - als kohärent und widerspruchsfrei. Dennoch spricht sie den Beschwerdeführer - zu seinen Gunsten - vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei, da aufgrund der schnellen Abfolge der Ereignisse für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass er sich gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 in deren Räumlichkeiten aufgehalten habe. Dass die Beschwerdegegnerin 2 zu Protokoll gegeben habe, sie sei vom Sofa ins Schlafzimmer mitgelaufen, stehe ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entgegen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht habe wissen können, was sie dort erwarte. Infolgedessen hält die Vorinstanz bezüglich des subjektiven Tatbestandes der Vergewaltigung fest, der Beschwerdeführer habe angesichts der klaren verbalen, nonverbalen und physischen Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 sowie der von ihm geschaffenen ausweglosen Situation keinesfalls auf einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr schliessen dürfen. Ein vorsätzliches Handeln sei deshalb zu bejahen. Schliesslich kommt die Vorinstanz gestützt auf die Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 zum Schluss, dass sich diese zunächst schreiend gewehrt habe und erst später - als klar geworden sei, dass sich der Beschwerdeführer über ihren Willen hinwegsetze und ihre Kräfte schwanden - ruhiger geworden sei.
Die Rüge vermag nicht durchzudringen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer freiwillig ins Schlafzimmer gefolgt sei, steht nicht im Widerspruch zur Annahme eines später erzwungenen Geschlechtsverkehrs, da die Beschwerdegegnerin 2 zum Zeitpunkt der Verlagerung noch nicht wusste, was sie dort erwartet. Ebenso wenig steht der Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Widerspruch zur Bejahung des Vorsatzes der Vergewaltigung. Dass die Beschwerdegegnerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer wollte, gab sie ihm unmissverständlich zu verstehen. Schliesslich ist auch die Feststellung, sie habe sich zunächst schreiend gewehrt und sei später ruhiger geworden, plausibel. Das vorinstanzliche Urteil erscheint unter diesen Umständen weder widersprüchlich noch willkürlich.
2.3.5. Ferner hält der Beschwerdeführer dafür, das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen werfe erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf. Wenn sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung dennoch auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstütze, verfalle sie in Willkür.
Auf den audiovisuellen Aufnahmen der Einvernahmen sei erkennbar, dass sie wiederholt kritischen Fragen ausgewichen sei, wobei sie in solchen Situationen entweder zum Gegenangriff übergegangen oder in Tränen ausgebrochen sei. Der Beschwerdeführer wertet dieses Verhalten als klassisches Lügensignal. Zudem führt er aus, dass auf den Aufnahmen zu sehen sei, wie ihre Rechtsvertreterin ihr mehrfach Antworten vorgesagt habe, was aus seiner Sicht die Verlässlichkeit ihrer Aussagen zusätzlich infrage stelle.
Die Vorinstanz teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wonach die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 2 ihr mehrfach Antworten vorgegeben habe oder die gezeigten Emotionen der Befragten unpassend oder übertrieben gewirkt hätten. Sie erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft und stellt ihre Sachverhaltsfeststellung auf diese ab.
Die Rüge geht ins Leere. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die audiovisuellen Aufzeichnungen willkürfrei zur Überzeugung gelangen, dass die Antworten im Kontext des Anklagesachverhalts weder auffällig angriffig noch ausweichend waren. Ein gewisser Grad an Frustration oder emotionaler Reaktion lässt die Gesamtheit ihrer Aussagen nicht als unglaubhaft erscheinen. Was das vom Beschwerdeführer behauptete "Soufflieren" betrifft, ist - mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass keine Unterstützung durch die Rechtsvertretung ersichtlich ist, welche die Aussagen insgesamt entwerten würde. Eine willkürliche Würdigung des Aussageverhaltens der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
2.3.6. Der Beschwerdeführer zieht den Beweiswert der Aussage der Zeugin D.________ in Zweifel.
Daraus, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 der Zeugin erst zwei Wochen nach dem behaupteten Übergriff anvertraut habe, lasse sich nichts Belastbares ableiten. Die Vorinstanz nehme an, die Beschwerdegegnerin 2 habe aufgrund von Schamgefühlen im Zusammenhang mit einer Vergewaltigung mit der Offenlegung gezögert. Ebenso gut sei es jedoch möglich, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 dafür geschämt habe, sich erneut auf den Beschwerdeführer eingelassen und einvernehmlich mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
Die Vorinstanz stützt sich neben den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf verschiedene Zeugenaussagen. Insbesondere die Aussage der Zeugin D.________ fügt sich nach Auffassung der Vorinstanz glaubhaft in die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 ein. Die Zeugin habe anschaulich geschildert, wie sich die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Vorfall verändert habe, auf welche Weise das Opfer sie von der Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt habe und weshalb dies erst nach einiger Zeit erfolgt sei. Zudem habe die Zeugin glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr das Geschehen aus Scham wohl noch länger nicht anvertraut hätte, wenn sie diese nicht damit konfrontiert hätte.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz würdigt die Aussage der Zeugin D.________ in nachvollziehbarer Weise und stellt schlüssig fest, dass sie die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft stützen. Die Würdigung, wonach das Zuwarten der Mitteilung des Vorfalls auf Schamgefühle zurückzuführen sei, erscheint plausibel. Dass theoretisch auch andere Erklärungen für das Zuwarten möglich wären, genügt nicht, um der Zeugenaussage ihren Beweiswert abzusprechen. Vielmehr präsentiert der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge, was vor Bundesgericht nicht genügt.
2.3.7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz qualifiziere seine Aussagen willkürlich als unglaubhaft. Er macht geltend, seine Aussagen seien ebenso glaubhaft wie jene der Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz verstosse damit gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 StPO.
Der Beschwerdeführer hält die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Ausführungen zum tatrelevanten Geschlechtsverkehr "äusserst pauschal" gewesen seien, für unzutreffend. Der Geschlechtsverkehr vom 15. Mai 2019 habe für ihn nur eine geringe persönliche Bedeutung gehabt. Aus diesem Grund sei mit einem schnelleren und ausgeprägteren Prozess des Vergessens zu rechnen. Dass er sich daran nur vage erinnere, spreche also nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Für ihn sei vielmehr das Rahmengeschehen - insbesondere der vorausgegangene Streit und die begleitenden Diskussionen - von Bedeutung gewesen. Die Vorinstanz relativiere Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 oder gleiche diese aus, während sie seine eigenen Aussagen bereits aufgrund von Nebensächlichkeiten als unglaubhaft einstufe. Darin liege eine einseitige und damit willkürliche Beweiswürdigung.
Die Vorinstanz stellt zusammengefasst fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum tatrelevanten Geschehen - soweit er überhaupt Angaben gemacht habe - sehr vage beziehungsweise äusserst pauschal geblieben seien. Auffällig sei dabei, dass er sich bereits rund zweieinhalb Monate nach dem anklagegegenständlichen Vorfall nicht mehr genau an den Geschlechtsverkehr vom 15. Juni 2019 habe erinnern, gleichzeitig aber denjenigen vom 3. Mai 2019 mit "dem ganzen Ablauf" habe schildern können. Dies stehe in Kontrast zu seinen Aussagen zum Rahmengeschehen, die ungleich präziser und durchaus auch selbstkritisch ausgefallen seien. Sein Argument, wonach er sich an den Geschlechtsakt nicht mehr erinnern könne, weil dieser für ihn persönlich bedeutungslos gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen: Einerseits sei der Geschlechtsverkehr vom 15. Juni 2019 in ein emotionales Rahmengeschehen (Streit, Telefongespräche) eingebettet gewesen, an das sich der Beschwerdeführer detailliert erinnern könne. Andererseits sei die Beziehung mit der Beschwerdegegnerin 2 zum damaligen Zeitpunkt bereits beendet gewesen, weshalb vieles dafür spreche, dass es weniger häufig zu sexuellen Kontakten gekommen sei - was wiederum dafür spreche, dass einzelne Vorfälle eher in Erinnerung blieben. Zudem sei seine Aussage, wonach sie nach dem Vorfall nochmals Geschlechtsverkehr gehabt hätten, unglaubhaft, zumal er sich nicht an die entsprechenden Daten erinnern könne und dies den glaubhaften Sachverhaltsdarstellungen der Zeuginnen und der Beschwerdegegnerin 2 widerspreche. Weiter seien seine mehrfachen und ausführlichen Versuche zur Diskreditierung der Beschwerdegegnerin 2 auffällig, etwa durch die Behauptung, sie konsumiere harte Drogen. Diese Aussagen seien unpräzise, nicht konstant und wirkten teilweise konstruiert. Sie fänden zudem keine Stütze in den Akten. Gleiches gelte für seine Behauptung, die Mutter der Beschwerdegegnerin 2 habe ihm gegenüber geäussert, sie glaube nicht, dass er ihre Tochter vergewaltigt habe. Auch diese Aussage werde durch die Akten nicht gestützt. Schliesslich erwiesen sich auch seine Angaben zur Abholung seines bei der Beschwerdegegnerin 2 vergessenen Portemonnaies am 16. Juni 2019 als uneinheitlich: Während er zunächst angegeben habe, die Beschwerdegegnerin 2 sei nach draussen gekommen und es habe ein normales Gespräch stattgefunden, habe er sich später nicht mehr an ein persönliches Aufeinandertreffen an diesem Tag erinnern können.
Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich umfassend mit seinen Aussagen auseinander und begründet nachvollziehbar, weshalb sie diese als unglaubhaft beurteilt. Sie berücksichtigt dabei sowohl inhaltliche Unstimmigkeiten als auch auffällige Erinnerungslücken zum Kerngeschehen, insbesondere im Vergleich zur detaillierten Schilderung des Rahmengeschehens. Die Würdigung, dass die selektiven Erinnerungslücken der Glaubhaftigkeit seines Aussageverhaltens abträglich seien, ist nicht zu beanstanden. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers richtigerweise auch seine mehrfachen Versuche, die Beschwerdegegnerin 2 zu diskreditieren, sowie seine widersprüchlichen Angaben. Dass die Vorinstanz im Gegensatz dazu einzelnen Ungenauigkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 keine entscheidende Bedeutung beimisst, stellt angesichts der differenzierten Gesamtbetrachtung keine einseitige oder willkürliche Beweiswürdigung dar. Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 StPO ist nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers erweist sich unter diesen Umständen als sachlich begründet und willkürfrei.
2.3.8. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Er beanstandet in diesem Zusammenhang lediglich, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien in diesem Punkt unglaubhaft, weil sie bereits in Bezug auf die Sexualdelinquenz unglaubhaft ausgesagt habe. Dies trifft wie dargelegt nicht zu. Entsprechend braucht auf die Rüge nicht weiter eingegangen zu werden, zumal der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Übrigen nicht weiter beanstandet.
2.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Seine Rüge erweist sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und die damit zusammenhängende Strafzumessung. Er argumentiert, das Geschehene sei entgegen der Vorinstanz als eine einzige Tathandlung zu werten. Dem Oralverkehr komme aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Geschlechtsverkehr und dem Fehlen eines neuen Tatentschlusses keine eigenständige Bedeutung zu. Er sei daher von der Vergewaltigung konsumiert. Es hätte deshalb nur ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung erfolgen dürfen, was sich auch auf die Strafzumessung ausgewirkt hätte, da die Vorinstanz die Strafe wegen der sexuellen Nötigung um sieben Monaten asperiert habe.
Die Vorinstanz erachtet den erzwungenen Oralverkehr als eigenständige Tathandlung mit selbstständiger strafrechtlicher Bedeutung. Sie kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl wegen Vergewaltigung als auch wegen sexueller Nötigung schuldig zu sprechen sei.
3.2. Am 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft getreten (BBl 2023 1521 ff.). Es ist für den zu beurteilenden Fall nicht beachtlich, denn das angefochtene Urteil erging vor dessen Inkrafttreten und das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB und daher ausnahmsweise als lex mitior Anwendung findet (vgl. BGE 149 IV 1 E. 1.2; 145 IV 137 E. 2; Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.1; 6B_1061/2023 vom
23. Januar 2025 E. 1.3.1). Einschlägig bleibt daher das bis am 30. Juni 2024 in Kraft gewesene Sexualstrafrecht (nachfolgend mit aArt. zitiert).
Die Vergewaltigung nach aArt. 190 StGB geht der sexuellen Nötigung nach aArt. 189 StGB als lex specialis grundsätzlich vor (BGE 124 IV 154 E. 3a; 122 IV 97 E. 2a; 119 IV 309 E. 7b). Eine echte Konkurrenz (Realkonkurrenz) zwischen den beiden Tatbeständen liegt hingegen vor, wenn zusätzlich zum Beischlaf weitere beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlungen vorgenommen werden, die jeweils auf eine eigenständige geschlechtliche Befriedigung abzielen. Dies ist namentlich der Fall, wenn etwa zu einer vaginalen Penetration zusätzlich ein erzwungener Oral- oder Analverkehr erfolgt - insbesondere dann, wenn die Handlungen zeitlich getrennt stattfinden (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2c; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.4.1; 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3; 6B_246/2016 vom 14. Juni 2016 E. 1.1.3).
3.3. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen. Der Beschwerdeführer vergewaltigte die Beschwerdegegnerin 2 während rund fünf bis sechs Minuten, zwang sie anschliessend während etwa zwei bis drei Minuten zu oralem Geschlechtsverkehr und setzte die vaginale Penetration bis zu seinem Orgasmus über weitere fünf bis zehn Minuten fort (E. 2.2 hiervor). Der erzwungene Oralverkehr stellt keinen blossen Zwischenschritt zur Vergewaltigung dar, sondern zielte auf eine eigenständige geschlechtliche Befriedigung nach der ersten vaginalen Penetration ab. Der sexuellen Nötigung kommt daher eigenständige strafrechtliche Bedeutung zu. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer sowohl wegen Vergewaltigung als auch wegen sexueller Nötigung verurteilt.
4.
Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Nötigung rechtens. Zur beantragten Aufhebung der zugesprochenen Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie zur beantragten Neuverteilung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten äussert sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert, sondern verweist lediglich auf den beantragten Freispruch. Auf diese Punkte ist daher nicht einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Stübi