Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_235/2024  
 
 
Urteil vom 12. August 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Fildir. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. Februar 2024 (OG.2023.00044). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 15. Mai 2020 ausserorts mit seinem Personenwagen mindestens 148 km/h gefahren zu sein. 
 
B.  
Mit Urteil vom 21. Juni 2023 sprach das Kantonsgericht Glarus A.________ der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 11. Mai 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es widerrief die mit Urteil des Obergerichts Thurgau vom 10. Februar 2020 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und ordnete deren Vollzug an. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Glarus am 16. Februar 2024 der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen gemäss Urteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 11. Mai 2017 und Urteil des Obergerichts Thurgau vom 10. Februar 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 15 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.--. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. Februar 2024 sei aufzuheben und er sei wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse zu bestrafen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Sie habe nicht zu seinen Gunsten auf das Ergebnis der Weg-Zeit-Analyse abgestellt, welche einen Geschwindigkeitswert von 139.2 km/h ergeben habe.  
 
1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 148 km/h gefahren sei. Die Überprüfung der Bilddokumentation habe ergeben, dass er unter Berücksichtigung der Unsicherheiten mindestens 139.2 km/h (148.8 km/h - 9.6 km/h) gefahren sei. Dieser Wert liege weniger als 10 % unter der gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h. Damit sei die Messung plausibilisiert und dürfe verwendet werden.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht durch.  
Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil nachvollziehbar dar, dass die vorliegend strittige Messung gemäss dem als schlüssig erachteten METAS-Gutachten technisch korrekt durchgeführt wurde. Allfällige "Schwenkfehler" oder die Möglichkeit der Messung eines anderen Objekts, wie sie in der Beschwerdeschrift pauschal angeführt werden, wurden überprüft und verneint. Das Gutachten selbst wird vor Bundesgericht nicht (mehr) in Frage gestellt. Stattdessen bringt der Beschwerdeführer vor, die darin enthaltene (und für ihn günstigere) Weg-Zeit-Berechnung sei plausibler als die vorgenommene Messung. Zum einen könnten bei Lasergeräten Fehlmessungen generell nicht ausgeschlossen werden. Zum anderen lägen die "Rohdaten" der Messung nicht vor. Bei letzterem Vorbringen handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Eine solche darf vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was der Beschwerdeführer nicht darlegt (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2). Dem angefochtenen Urteil lässt sich hierzu ebenfalls nichts entnehmen. Somit ist darauf mangels novenrechtlicher Zulässigkeit nicht weiter einzugehen. Was die vorgebrachten "Restunsicherheiten" bei Lasermessungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung von der grundsätzlichen Zuverlässigkeit zugelassener und geeichter Messgeräte auszugehen ist (vgl. Urteile 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 1.3.2; 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ob eine Bilddokumentation angesichts der Messgenauigkeit der heute zugelassenen Messmittel überhaupt zwingend notwendig wäre, kann dahingestellt bleiben (Urteil 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 2.5 mit Hinweis). Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gutachterlichen Berechnungen lediglich zur Plausibilisierung der technisch korrekt erfolgten Lasermessung beizieht und die gefahrene Geschwindigkeit nicht wie vom Beschwerdeführer gefordert anhand der Weg-Zeit-Berechnung ermittelt (vgl. Urteil 6B_747/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3.3). Ebenso wenig zu bemängeln ist, dass sie die Abweichung zwischen dem gemessenen und berechneten Wert, welche unter Berücksichtigung der Unsicherheit von +/- 9.6 km/h unter 10 % liegt (berechnet wurde ein Wert von 148.8 km/h +/- 9.6 km/h), bezugnehmend auf Ziff. 3.2 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr als unerheblich einstuft. Daran ändert nichts, dass die ASTRA-Weisungen, wie der Beschwerdeführer vorbringt, keine Gesetzeskraft aufweisen und für das Gericht nicht bindend sind (dazu BGE 150 IV 242 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Offensichtlich unhaltbar ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung deshalb jedenfalls nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
2.  
Damit ist auch auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, den er einzig mit seinen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung begründet, nicht einzugehen. Dasselbe gilt für seine nicht weiter ausgeführten Anträge zur Strafzumessung. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fildir