Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_236/2023
Urteil vom 29. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Dezember 2022 (SU220001-O/U/nm).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird mit Strafbefehl vom 22. März 2021 vorgeworfen, sie habe am 25. Januar 2021, um 16.20 Uhr, an einer unbewilligten Kundgebung auf dem Walcheplatz in Zürich teilgenommen, zu welcher im Vorfeld über die sozialen Medien aufgerufen worden sei, um gegen die neu eingeführte Maskentragepflicht in der Primarstufe zu protestieren. A.________ habe gewusst oder aufgrund der Umstände zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass es sich um eine nicht bewilligte Kundgebung gehandelt habe. Indem sie sich dennoch mit zahlreichen anderen Personen am Walcheplatz versammelt und aufgehalten habe, bis sie von der Polizei kontrolliert und von der Örtlichkeit weggewiesen worden sei, habe sie willentlich teilgenommen oder dies zumindest in Kauf genommen.
B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 24. September 2021 frei vom Vorwurf der Übertretung im Sinne von § 7 der Verordnung des Kantons Zürich vom 24. August 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19/ZH; LS 818.18; Stand: 10. Dezember 2020, welcher Menschenansammlungen sowie politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum für verboten erklärte) i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) . Demgegenüber sprach es sie der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (VBöG/ZH; AS 551.210) i.V.m. Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/ZH; AS 551.110) schuldig. Das Bezirksgericht bestrafte A.________ mit einer Busse von Fr. 125.--.
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Dezember 2022 das erstinstanzliche Urteil, soweit angefochten, im Schuld- und Strafpunkt.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausserdem seien ihr die Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren und die Aufwendungen für das bisherige Verfahren zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der kantonalen Instanzen, eventualiter der Staatskasse.
D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht die Beschwerdeeingabe vom 13. Februar 2023 und die Beschwerdeergänzung vom 25. Februar 2023 innert Frist ein (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; act. 1 und act. 5 f.). Darauf ist somit, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen, einzutreten.
1.2. Vorliegend ist lediglich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2022 Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann daher mit Rügen oder Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht gehört werden. Dies ist etwa der Fall, wenn sie vorbringt, es habe weder eine gesetzliche Grundlage noch eine wissenschaftliche Evidenz für die Anordnung einer Maskentragepflicht an Primarschulen bestanden, oder wenn sie erklärt, sie habe ihre hochsensible Tochter wegen deren Maskenunverträglichkeit aus der Schule nehmen müssen (Beschwerdeergänzung S. 2).
Bereits das Bezirksgericht Zürich sprach die Beschwerdeführerin frei vom Vorwurf der Übertretung im Sinne von § 7 V Covid-19/ZH; Stand: 10. Dezember 2020) i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG . Dieser Freispruch blieb im vorinstanzlichen Verfahren unangefochten (angefochtenes Urteil S. 6 E. II.1). Mangels Beschwer ist insofern nicht darauf einzutreten, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, von ihr sei zu keinem Zeitpunkt eine gesundheitliche oder sonstige Gefahr für andere Menschen ausgegangen (Beschwerde S. 1). Gleich verhält es sich, wenn sie darlegt, sie habe annehmen dürfen, der "Verzeig" erübrige sich, da in der Zwischenzeit die Gerichte die 10- resp. 15-Personen-Regelung als verfassungswidrig erklärt hätten (Beschwerdeergänzung S. 2). Im Übrigen wurde das Urteil der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. März 2022, wonach ein für eine beträchtliche Zeitspanne dauerndes, ausnahmsloses Versammlungsverbot ohne Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung die Versammlungsfreiheit verletze (vgl. Urteil der 3. Kammer des EGMR
Communauté genevoise d'action syndicale [CGAS] gegen die Schweiz vom 15. März 2022, Nr. 21881/20, Ziff. 85 f.; siehe CHRISTOPH ERRASS, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 42 zu Art. 22 BV; kritisch RETO WALTHER, Entscheidbesprechung des EGMR Communauté genevoise d'action syndicale [CGAS] gegen die Schweiz vom 15. März 2022, Nr. 21881/20, AJP 12/2022, S. 1343 ff.), inzwischen aufgehoben. Auf die diesbezüglichen Hinweise der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht weiter einzugehen (Beschwerdeergänzung S. 2). In dieser Angelegenheit erachtete die Grosse Kammer des EGMR mit Urteil vom 27. November 2023 (mit einem Votum von zwölf zu fünf Stimmen) die Beschwerde der Communauté genevoise d'action syndicale [CGAS] gegen die Schweiz wegen fehlender Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel als unzulässig (Urteil der Grossen Kammer des EGMR
Communauté genevoise d'action syndicale [CGAS] gegen die Schweiz vom 27. November 2023, Nr. 21881/20, endgültiger Entscheid).
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Diese Anforderungen finden grundsätzlich auch auf Laienbeschwerden Anwendung (vgl. Urteile 6B_458/2023 vom 15. Juni 2023 E. 4; 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit im Folgenden nicht im Einzelnen auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung nicht relevant bzw. genügen sie den erwähnten Begründungsanforderungen nicht (wie beispielsweise die pauschal gerügte Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 136 Abs. 1 BV sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107], Beschwerdeergänzung S. 4).
Daneben muss die Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit ebenfalls nicht einzutreten, sofern die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Einwände auf die Ausführungen im Minderheitsantrag zum angefochtenen Entscheid verweist (Beschwerdeergänzung S. 3).
1.4. Schliesslich hat das Bundesgericht die kantonalen Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin ist damit Genüge getan (Beschwerdeergänzung S. 4).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung wegen der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung. Im Wesentlichen macht sie geltend, sie habe einzig ihre verfassungsmässigen Freiheitsrechte wahrgenommen. Sie sei somit berechtigt gewesen, an der Demonstration vom 25. Januar 2021 teilzunehmen und dürfe deswegen nicht bestraft werden. Ausserdem habe sie nicht gewusst, ob für diese Kundgebung eine Bewilligung vorgelegen habe oder nicht. Sie habe diese Aktion nicht organisiert.
2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz würden insgesamt nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die erste Instanz den Sachverhalt unter einer Rechtsverletzung, insbesondere einer Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo", festgestellt habe. Für die rechtliche Würdigung sei folglich davon auszugehen, dass der Sachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt sei (angefochtenes Urteil S. 7 ff. E. III).
Weiter erwägt die Vorinstanz, es stehe fest, dass die Protestaktion vom 25. Januar 2021 nicht bewilligt gewesen sei. Überdies sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin daran teilgenommen und dabei gewusst oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass dafür keine Bewilligung vorgelegen habe, was sie zumindest in Kauf genommen habe. Deshalb sei der Tatbestand der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c und Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH i.V.m. Art. 26 APV/ZH erfüllt (angefochtenes Urteil S. 11 E. IV.3).
Die Vorinstanz stellt ferner fest, der Regierungsrat des Kantons Zürich habe am 24. August 2020 eine zeitlich befristete Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19/ZH) erlassen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 sei die Verordnung dahingehend geändert worden, dass ein neuer § 7 eingefügt worden sei, wonach politische Kundgebungen mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf Strassen, öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten seien. Diese Fassung von § 7 V Covid-19/ZH sei zwischen dem 10. Dezember 2020 und dem 28. Februar 2021 in Kraft gewesen (angefochtenes Urteil S. 11 E. IV.3.3).
2.3. Der Schuldspruch der Beschwerdeführerin wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung (Art. 26 lit. c und Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH i.V.m. Art. 26 APV/ZH) beruht auf kommunalem Recht. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von kantonalen und kommunalen Gesetzesbestimmungen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder auf Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1; 142 III 153 E. 2.5; 141 IV 305 E. 1.2; Urteile 6B_710/2023 vom 25. April 2024 E. 6.1.1; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2, nicht publ. in BGE 148 IV 145; 6B_183/2017 vom 24. November 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).
§ 2 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (StJVG/ZH; LS 331) erklärt die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs sowie das Jugendstrafgesetz - unter ausdrücklichem Vorbehalt abweichender Bestimmungen - für alle nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen als anwendbar. Gemäss § 2a StJVG/ZH sind die Gemeinden befugt, in ihren Erlassen Bussen bis zu Fr. 500.-- vorzusehen. § 2 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) sieht vor, dass die ZPO, die StPO, die JStPO und das GOG/ZH unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- und Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung finden.
Im vorliegenden Fall stellen das StGB und die StPO somit ergänzendes kantonales Recht dar. Eine allfällige Verletzung dieser Bestimmungen prüft das Bundesgericht daher ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (siehe BGE 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4).
3.
3.1. Im Einzelnen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe nicht gewusst, ob die Kundgebung bewilligt gewesen sei oder nicht. Sie habe dies auch nicht hinterfragt (Beschwerdeergänzung S. 2).
3.2.
3.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3.; je mit Hinweisen).
3.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Ist die Kognition der Vorinstanz in Sachverhaltsfragen wie im vorliegenden Fall auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO, als ergänzendes kantonales Recht; Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob die erste Instanz die Beweise willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte die Vorinstanz Willkür bejahen müssen. Bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_197/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.3.2; 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2; 6B_221/2017 vom 20. November 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Weil unter diesen Voraussetzungen eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Willkür mit bundesgerichtlicher Willkürkognition keinen Sinn ergibt (sog. "Willkür im Quadrat"), führt diese Konstellation im Ergebnis zur freien bundesgerichtlichen Prüfung, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat, wobei sich das Bundesgericht funktionell nicht als Sachgericht versteht und deshalb keine eigene Beweiswürdigung vornimmt (Urteil 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.3).
3.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe bezüglich den tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht Willkür verneint. Dass die Vorinstanz angesichts der verbindlich festgestellten Tatumstände (siehe Art. 105 Abs. 1 BGG) annimmt, die Beschwerdeführerin habe eventualvorsätzlich gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Auch wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Verbot von Kundgebungen mit mehr als zehn Teilnehmenden im öffentlichen Raum gemäss § 7 V Covid-19/ZH mit Urteil vom 29. April 2021 als nicht verhältnismässig und damit als unzulässig erklärt hat, hatten die kantonalen Behörden die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung von § 7 V Covid-19/ZH zu beachten. Dementsprechend ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe damit rechnen müssen, dass die Kundgebung vom 25. Januar 2021, an der sie unbestrittenermassen zusammen mit ca. 70 weiteren Personen teilnahm (angefochtenes Urteil S. 16 f. E. V. 2.1), ohne eine entsprechende Bewilligung stattfand. Zumal ein Gesuch um Bewilligung der Kundgebung gegen die neu eingeführte Maskentragepflicht in der Primarstufe der Volksschule mit den ungefähr 70 Personen, d.h. somit bedeutend mehr als zehn Menschen, dem damals geltenden § 7 V Covid-19/ZH widersprochen hätte und in dieser Form klarerweise nicht gutgeheissen worden wäre (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 E. IV.3.3). Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids annimmt, die Beschwerdeführerin habe zumindest in Kauf genommen, dass es sich bei der fraglichen Protestaktion um eine nicht bewilligte Kundgebung handelte.
4.
4.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV ). Zusammengefasst argumentiert sie, sie sei zur Teilnahme an der Kundgebung vom 25. Januar 2021 berechtigt gewesen. Sie habe lediglich ihre verfassungsmässigen Freiheitsrechte wahrgenommen. Zudem trägt die Beschwerdeführerin vor, das Bezirksgericht Zürich habe in anderen Urteilen zur gleichen Protestaktion die jeweils beschuldigte Person vom Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung freigesprochen (Beschwerde S. 1 und Beschwerdeergänzung S. 2 ff.).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, obwohl inzwischen von der Verfassungswidrigkeit der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von § 7 V Covid-19/ZH auszugehen sei, hätten die zuständigen Behörden diese kantonale Vorschrift davor grundsätzlich zu beachten und durchzusetzen gehabt. Ein Gesuch um Bewilligung der geplanten Kundgebung gegen die neu eingeführte Maskentragepflicht in der Primarstufe mit mehr als 10 Teilnehmenden auf dem Walcheplatz in Zürich wäre folglich gestützt auf § 7 V Covid-19/ZH abzuweisen gewesen. Selbst wenn diese Bestimmung zum Tatzeitpunkt nicht in Kraft gewesen wäre und politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund mit einer weitaus höheren oder gar keiner Beschränkung der Anzahl Teilnehmenden möglich gewesen wären, sei nicht davon auszugehen, dass die infrage stehende Protestaktion bewilligt worden wäre. Auch einer allfälligen Bewilligung der geplanten Kundgebung vom 25. Januar 2021 hätte ein Bewilligungsverfahren mit einer umfassenden Interessenabwägung vorausgehen müssen. Zur Vermeidung von epidemiologischen Risiken wäre durchaus denkbar gewesen, dass den Organisatoren der Kundgebung als Auflage bzw. Bedingung für die Bewilligung aufgetragen worden wäre, sachgerechte Vorkehrungen zu treffen und etwa Hygienemasken sowie Desinfektionsmittel bereitzuhalten oder die Teilnehmenden zur Einhaltung der Abstandsregeln anzuhalten. Gesundheitspolizeiliche Überlegungen hätten auch dazu führen können, dass den Veranstaltern vorgeschrieben worden wäre, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Örtlichkeit sie die Kundgebung durchführen dürften. Schliesslich falle in Betracht, dass für die Kundgebung auf dem Walcheplatz keine Bewilligung erteilt worden wäre. Ein solcher Entscheid hätte sich den zuständigen Behörden insbesondere dann aufgedrängt, wenn sie ernsthaft mit der Nichteinhaltung von verfügten Auflagen und Bedingungen durch einen erheblichen Teil der Teilnehmenden hätten rechnen müssen. Diese Einschätzung wäre nahegelegen, wenn eine so hohe Anzahl von teilnehmenden Personen zu erwarten gewesen wäre, dass die Einhaltung der notwendigen Schutzvorkehrungen (z.B. Abstandhalten, Tragen von Hygienemasken, örtliche und zeitliche Beschränkung) weder von Seiten der Organisatoren noch der Polizei hätte überprüft bzw. durchgesetzt werden können. Daher könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die politische Kundgebung in der Form, wie sie am 25. Januar 2021 auf dem Walcheplatz in Zürich abgehalten worden sei, bewilligt worden wäre (Urteil S. 12 ff. E. IV.3.3 ff.).
Weiter hält die Vorinstanz fest, die Organisatoren der Kundgebung hätten bei einem gesetzeskonformen Vorgehen bei den zuständigen Behörden um die Bewilligung ihrer Protestaktion ersuchen müssen (Art. 13 Abs. 2 APV/ZH; Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH). Im Gesuch hätten sie bereits darauf hinweisen können, dass eine Anwendung des damals geltenden § 7 V Covid-19/ZH einen unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der potentiellen Teilnehmer zur Folge hätte. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hätten sich die Behörden mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und auch die einer Kundgebung entgegenstehenden Interessen mitberücksichtigen müssen. Einen abschlägigen Entscheid hätten die Organisatoren anfechten und eine Verletzung der genannten Freiheitsrechte geltend machen können. Diesfalls wäre im Rechtsmittelverfahren neben der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf ihre Recht- und Verhältnismässigkeit auch eine konkrete Normenkontrolle bezüglich § 7 V Covid-19/ZH möglich gewesen (angefochtenes Urteil S. 15 E. IV.4.2). Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Veranstalter versucht hätten, für ihre Protestaktion auf dem Walcheplatz in Zürich eine Bewilligung einzuholen. Vielmehr hätten sie sich gegen das gesetzeskonforme Vorgehen entschieden und die Kundgebung ohne Bewilligungs- und allfälligem Rechtsmittelverfahren durchgeführt. Folglich hätten sie den Rechtsweg zur Wahrung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der potentiellen Teilnehmer ihrer Kundgebung weder mit legalen Mitteln beschritten noch ausgeschöpft. Indem die Beschwerdeführerin an der Kundgebung vom 25. Januar 2021 teilgenommen habe, obwohl sie gewusst oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass dafür keine Bewilligung vorgelegen habe, habe sie die gesetzeswidrige Vorgehensweise der Veranstalter unterstützt bzw. sich diese zu eigen gemacht. Folglich könne sie sich nicht auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen (angefochtenes Urteil S. 15 f. E. IV.4.3).
Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Schuldspruch wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c und Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH i.V.m. Art. 26 APV/ZH sei zu bestätigen. Dies stehe auch im Einklang mit dem rechtskräftigen Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Teilnahme an der Kundgebung vom 25. Januar 2021 auf dem Walcheplatz in Zürich (Urteil vom 31. August 2022, Geschäfts-Nr. SU220020; vgl. auch Urteil derselben Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2022, Geschäfts-Nr. SU220024; angefochtenes Urteil S. 16 E. IV.5).
4.3.
4.3.1. Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleisten die Meinungsfreiheit ausdrücklich und räumen jeder Person das Recht ein, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1 mit Hinweis).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht (BGE 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 148 I 33 E. 6.3; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).
4.3.2. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Diese Bedingungen sind kumulativ. Dieser Rechtfertigungsgrund ist restriktiv auszulegen und unterliegt besonders strengen Anforderungen bei der Beurteilung der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. (vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.7; 146 IV 297 E. 2.2.1; 134 IV 216 E. 6.1; Urteile 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.5; 6B_960/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Es ist erstellt bzw. nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 auf dem Walcheplatz in Zürich, d.h. auf öffentlichem Grund, an einer politischen Kundgebung teilgenommen hat. Unbestritten ist ferner, dass diese Protestaktion friedlich verlief, der Beschwerdeführerin abgesehen von der Teilnahme daran, keine weiteren Handlungen vorgeworfen werden, und dass für die Durchführung dieser Kundgebung nicht um eine entsprechende Bewilligung ersucht worden war.
4.4.1. Hinsichtlich des pauschalen Einwands der Beschwerdeführerin, es hätte zu keinem "Verzeig" kommen dürfen, weil entsprechend der Bundesverfassung die freie Meinungsäusserung und die Versammlungsfreiheit gelte (Beschwerdeergänzung S. 2), ist vorab auf Folgendes hinzuweisen:
Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK ). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (vgl. BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 135 I 302 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.2 f., zur Publikation vorgesehen). Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.5, zur Publikation vorgesehen). Im Bewilligungsverfahren ist nicht nur die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Kundgebung zu prüfen, sondern es sind auch die Randbedingungen und allfällige Auflagen festzulegen (BGE 148 I 33 E. 7.7.2; Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 3.3.5, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
Im Übrigen entspricht dies der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar ist, solange der Zweck des Bewilligungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 128;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42; je mit Hinweisen).
4.4.2.
4.4.2.1. Gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 APV/ZH ist die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen insbesondere zu gewerblichen, baulichen, privaten, gemeinnützigen oder politischen Sonderzwecken, die nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist und andere Benutzungsberechtigte beeinträchtigt, bewilligungs- und gebührenpflichtig. Der Stadtrat erlässt eine Benutzungsordnung und setzt die Benutzungs- und Bewilligungsgebühren fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung, den wirtschaftlichen Nutzen für die Benutzenden und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen. Bei Benutzung zu politischen Zwecken entfällt die Benutzungsgebühr (Art. 13 Abs. 3 APV/ZH). Ausserdem definiert der Stadtrat nach Abs. 4 dieser Bestimmung Gebiete, die für politische Zwecke unentgeltlich und ohne Bewilligung für Standaktionen genutzt werden können (vgl. hierzu die bewilligungsfreien Standplatzörtlichkeiten im Anhang VBöG/ZH). Verletzungen der Bestimmungen der APV sowie städtischer Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden (siehe Art. 26 APV).
4.4.2.2. Art. 2 Abs. 1 VBöG/ZH sieht vor, dass jede über den Gemeingebrauch hinausgehende bzw. nicht bestimmungsgemässe oder nicht gemeinverträgliche vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes einer Bewilligung des Polizeidepartements bedarf. Ausgenommen sind Standaktionen zu politischen Zwecken gemäss Art. 22 Abs. 2. Politische und religiöse Umzüge, Mahnwachen und Kundgebungen bedürfen einer Bewilligung (Art. 21 Abs. 1 VBöG/ZH).
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a VBöG/ZH ist bei politischer Nutzung das Gesuch frühzeitig schriftlich mindestens drei Arbeitstage vor Nutzungsbeginn - mit Ausnahme von unvorhergesehenen Fällen - bei der Stadtpolizei einzureichen; dabei ist es mit Angaben über Ort, Zeit, Zweck und voraussichtlicher Anzahl der Teilnehmenden zu versehen. In Art. 3 VBöG/ZH wird ausgeführt, dass die Bewilligung erteilt wird, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewährleistet ist. Die Bewilligung kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
4.4.3. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und weitere, § 128;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme [nachfolgend: Guide], mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95).
Das Bundesgericht bestätigte mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wiederholt, dass solche Schuldsprüche grundsätzlich mit Art. 11 EMRK vereinbar sind. Erforderlich ist jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage im kantonalen bzw. kommunalen Recht (vgl. zum Ganzen: Urteile 6B_197/2023 vom 2. April 2024 E. 4.3.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 6.3.4). Dabei ist teilweise zwischen den Teilnehmern und den Organisatoren einer nicht bewilligten politischen Kundgebung zu unterscheiden, da nicht alle Städte explizit eine gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Ahndung der Teilnehmer einer unbewilligten Veranstaltung vorsehen. Für die Stadt Lausanne entschied das Bundesgericht beispielsweise, strafbar im Sinne von Art. 25 des kantonalen Übertretungsgesetzes vom 19. Mai 2009 i.V.m. Art. 41 des Polizeireglements der Stadt Lausanne vom 27. November 2001 seien lediglich die Organisatoren der nicht bewilligten Demonstration, nicht jedoch die blossen Teilnehmer (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 6.3, wiederholt bestätigt u.a. im Urteil 6B_710/2023 vom 25. April 2024 E. 6.3).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Verurteilung beanstandet, weil sie die besagte Protestaktion nicht organisiert, sondern lediglich daran teilgenommen habe, erweist sich ihre Rüge als unbegründet. Die Stadt Zürich ahndet nämlich explizit auch die Teilnahme an einer nicht bewilligten politischen Kundgebung mit gesteigertem Gemeingebrauch. Sie sieht in Art. 26 lit. c und Art. 21 VBÖG/ZH i.V.m. Art. 26 APV/ZH ausdrücklich die Möglichkeit der Bestrafung mit einer Busse vor (E. 4.4.2.1), wenn jemand an einer nicht bewilligten Veranstaltung teilnimmt, dafür Werbung betreibt oder dazu aufruft (vgl. für die ähnlichen Bestimmungen der Stadt Winterthur: Urteil 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3; ferner bezüglich Erfordernis der genügenden gesetzlichen Grundlage Urteil 1C_28/2024 und weitere vom 8. Oktober 2024 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, das gesetzlich vorgesehene Bewilligungsverfahren sei vorliegend nicht notwendig oder dass dessen Zweck nicht darin besteht, den zuständigen Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten. Ausserdem trägt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass die Organisatoren der fraglichen Kundgebung bei den zuständigen Behörden nicht um eine Bewilligung für die Protestaktion hätten ersuchen müssen und können. Mithin legt sie nicht dar, dass es für die besagte Kundgebung auf dem Walcheplatz in Zürich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, eine Bewilligung einzuholen.
4.4.4. Sodann verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 15 f. E. IV.4.3). Die unbewilligte Demonstration bzw. die Teilnahme der Beschwerdeführerin an dieser nicht bewilligten Kundgebung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen sowie offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gilt gerade auch für das Anliegen politischer Aktivisten. Es besteht die Gefahr, dass unter pauschaler Berufung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen werden könnte (siehe BGE 129 IV 6 E. 3.3; Urteil 6B_960/2017 vom 2. Mai 2018; je mit Hinweis). Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie an der fraglichen Kundgebung insbesondere deshalb teilgenommen hat, um gegen die für die Primarschule neu eingeführte Maskentragepflicht zu protestieren. Damit vermag sie indessen nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein Rechtsgut unmittelbar bedroht gewesen wäre oder dass dessen Schutz von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig hätte gewährleistet werden können. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin nicht aus, weshalb es nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die Behörden zu kontaktieren und um eine entsprechende Bewilligung für die Protestaktion zu ersuchen. Der Frage, ob die Bestrafung der Beschwerdeführerin mit der Busse in der Höhe von Fr. 125.-- vor dem Hintergrund der Meinungs- und Versammlungsfreiheit verhältnismässig war, ist im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Ein entsprechender Einwand wurde von der Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht - auch nicht sinngemäss - vorgebracht. Dass sie einen diesbezügliche Kritik im vorinstanzlichen Verfahren erhoben und die Vorinstanz ihre Rüge nicht behandelt hat, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar.
4.4.5. Fehl geht schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf (angebliche) Freisprüche von anderen an der gleichen Protestaktion beteiligten Personen (Beschwerde S. 1 und Beschwerdeergänzung S. 3 Ziff. 7). In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf die rechtskräftigen Schuldsprüche des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Teilnahme an der Kundgebung vom 25. Januar 2021 auf dem Walcheplatz in Zürich wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 26 lit. c und Art. 21 Abs. 1 dVBöG/ZH i.V.m. Art. 26 APV/ZH (Urteil S. 16 E. IV.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2022, Geschäfts-Nr. SU220020, sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2022, Geschäfts-Nr. SU220024).
5.
Hinsichtlich der Höhe der Sanktion kritisiert die Beschwerdeführerin, obwohl die Vorinstanz ihre finanzielle Situation gar nicht beurteilen könne, gehe diese bei ihr von einem nicht unerheblichen finanziellen Spielraum aus (Beschwerdeergänzung S. 3).
Auf dieses Vorbringen ist nicht einzugehen. Zum einen liegen der Argumentation der Beschwerdeführerin von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichende bzw. ergänzende Umstände zu Grunde, ohne dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Willkürrüge erhebt. Zum anderen setzt sie sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (Urteil S. 17 E. V.2.2) und vermag damit den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (E. 1.3). Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass diese ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'770.-- erziele. Auch wenn sie für den Unterhalt ihrer Tochter aufzukommen habe, verbleibe ihr nach Abzug der Beiträge an die Krankenkasse und die laufenden Steuern ein nicht unerheblicher finanzieller Spielraum. Eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht komme aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht, da auf eine Anschlussberufung verzichtet worden sei. Folglich sei die von der ersten Instanz ausgesprochene Busse von Fr. 125.-- zu bestätigen (Urteil S. 17 E. V.2.2).
6.
Mangels Begründung ist schliesslich auf die Anträge der Beschwerdeführerin zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des bisherigen Verfahrens nicht einzutreten (E. 2.3; Beschwerde S. 1 und Beschwerdeergänzung S. 1).
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini