Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_242/2025
Urteil vom 15. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufungserklärung verspätet eingereicht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, vom 10. Februar 2025 (SR1 24 65).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Landquart sprach A.________ am 20. November 2024 der Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Es hiess die Zivilklage der B.________ AG gut und verpflichtete A.________, der B.________ AG Fr. 47'543.70 zu bezahlen. Zudem ordnete es die Herausgabe der sich bei den Akten befindlichen Festplatte an die B.________ AG an.
B.
Das Obergericht des Kantons Graubünden trat mit Verfügung vom 10. Februar 2025 nicht auf die Berufung von A.________ ein.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Dieses übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht, das für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift beim Bundesstrafgericht eingereicht hat, schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG).
2.
Die Beschwerde enthält keine konkreten Anträge. Aus der Begründung folgt allerdings, dass der Beschwerdeführer ein Eintreten durch die Vorinstanz auf seine Berufung anstrebt. Auf die Beschwerde kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen eingetreten werden.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO).
4.2. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile 6B_1026/2024 vom 26. März 2025 E. 4; 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Die Rechtsmittelbelehrung soll die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen. Dies ist ohne Kenntnis des in Art. 91 Abs. 2 StPO geregelten Fristenlaufs unter Umständen nicht möglich. Da den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids keine Nachteile erwachsen dürfen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ), muss die Rechtsmittelbelehrung eines Entscheids - wenn und soweit der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft ist - daher grundsätzlich auch einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3 und 1.4.4; Urteile 6B_790/2024 vom 17. Januar 2025 E. 4; 6B_1104/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.3.3).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, das begründete Urteil sei am 18. Dezember 2024 versandt worden. Gemäss Sendungsverfolgung sei am 21. Dezember 2024 ein Zustellversuch erfolgt, der aufgrund der Abwesenheit des Empfängers erfolglos gewesen sei. Gleichentags sei das Einschreiben zur Abholung bereitgelegen. Art. 85 Abs. 4 StPO unterscheide nicht zwischen Zustellungen im In- und Ausland. Die siebentägige Frist gelte unabhängig von der effektiven Dauer der Abholfrist im Ausland. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Berufungsanmeldung mit der Zustellung des begründeten Urteils rechnen müssen, sodass ungeachtet der effektiven Abholung des Einschreibens am 30. Dezember 2024 die Zustellfiktion Anwendung finde, wonach das Einschreiben am 28. Dezember 2024 als zugestellt gelte.
Die 20-tägige Frist für die Berufungserklärung habe damit am 29. Dezember 2024 zu laufen begonnen und am 17. Januar 2025 geendet. Der Beschwerdeführer habe die Berufungserklärung am 18. Januar 2025 der deutschen Post übergeben. Diese sei erstmals am 23. Januar 2025 von der schweizerischen Post verarbeitet worden. Zumal nicht aktenkundig sei, dass die Erstinstanz den Beschwerdeführer in der RechtsmittelbeIehrung oder auf andere Weise darauf hingewiesen habe, dass für die Wahrung der Frist Eingaben gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben seien, könne ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden und es sei auf das Datum des Poststempels, den 18. Januar 2025, abzustellen. Die Berufungserklärung erweise sich dennoch als verspätet, womit nicht darauf einzutreten sei (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).
4.4. Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ergibt sich nicht aus der Beschwerde. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO um eine gesetzliche Frist, die als solche nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO). Ferner erweist es sich nicht als ausschlaggebend, weswegen das Einschreiben nicht persönlich übergeben werden konnte. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, ihm seien die erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolle nicht zugestellt worden, ist nicht ersichtlich, was er in Bezug auf das Fristversäumnis und das vorliegend strittige Nichteintreten durch die Vorinstanz daraus ableitet. Im Übrigen legt er diesbezüglich nicht dar, woraus sich der von ihm als Partei geltend gemachte Anspruch auf Zustellung der Protokolle ergeben sollte (vgl. Art. 102 Abs. 2 StPO). Es erübrigt sich indes darauf einzugehen, da sich die angefochtene Nichteintretensverfügung ausschliesslich mit der Zustellung des begründeten Urteils des Regionalgerichts (Zustellfiktion) und der Wahrung der Frist zur Erhebung der Berufungserklärung befasst und insofern vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sind. Nicht einzugehen ist schliesslich auf die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung zum Postrückbehaltungsauftrag, zumal nicht ersichtlich ist, dass ein solcher vorgelegen hätte und sich auch dadurch ein Wirksamwerden der Zustellfiktion nicht verhindern lässt (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; BGE 134 V 49 E. 4; siehe auch BGE 123 III 492). Soweit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) zu genügen vermag, erweist sie sich als unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi