Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_268/2025
Urteil vom 31. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rose Örer,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 6. Februar 2025
(501 2024 44).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2023 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 130.--. Die Zivilforderung der B.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.
Der Polizeirichter des Seebezirks sprach A.________ mit begründetem Urteil vom 21. Dezember 2023 des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.-- mit einer Probezeit von drei Jahren. Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde gutgeheissen und A.________ verpflichtet, einen Betrag von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2021 zu bezahlen. Hiergegen erhob A.________ Berufung.
B.
B.a. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Berufung mit Urteil vom 6. Februar 2025 ab, soweit darauf einzutreten war. Es sprach A.________ des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig, verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.- und gewährte den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von drei Jahren. Weiter hiess es die Zivilklage gut und verpflichtete A.________, der B.________ einen Betrag von Fr. 50'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2021 zu bezahlen. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ war ab Mai 2019 angestellter Geschäftsführer der C.________ AG, welche das Restaurant D.________ (nachfolgend: Restaurant) betrieb. Ein zu dessen Weiterführung einst gewährter Covid-19-Kredit bezahlte die C.________ AG zurück. Aufgrund der Entscheidung, das Restaurant künftig selber zu führen, gründete A.________ am 5. Juni 2020 die E.________ GmbH, als deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift er sich im Handelsregister eintragen liess. Am 29. Juni 2020 beantragte A.________ bei der Bank F.________ AG für die E.________ GmbH einen Covid-19-Kredit über Fr. 50'000.--. Der in der Folge gewährte Kredit wurde nie zurückbezahlt. Am 15. November 2021 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Kantonsgericht gelangte zum Schluss, A.________ habe auf dem Covid-19-Kreditantragsformular wissentlich falsche Angaben gemacht, indem er mittels eines Kreuzes bestätigt habe, dass die E.________ GmbH vor dem 1. März 2020 gegründet worden sei. Mit seiner Unterschrift habe er ferner die Richtigkeit der Angabe bekräftigt.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei unter Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern von Schuld und Strafe freizusprechen; die Zivilklage sei abzuweisen. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und er sei für das Verfahren vor erster Instanz, das Berufungsverfahren und das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150
IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung an. Eine solche könne nicht vorliegen, da der Bank F.________ AG im Zeitpunkt der Gewährung des Covid-19-Kredits bewusst gewesen sei, dass die E.________ GmbH nicht vor dem 1. März 2020 gegründet worden sei. Weiter fehlt es nach Auffassung des Beschwerdeführers am subjektiven Tatbestand, da er davon ausgegangen sei, den Kredit für das Restaurant und nicht für die E.________ GmbH zu beantragen. Schliesslich liege auch keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht vor.
2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, [aCovid-19-SBüV; AS 2020 1077], in Kraft bis am 18. Dezember 2020) gewährte eine Bürgschaftsorganisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d).
2.3.
2.3.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).
2.3.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (zum Ganzen: BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148
IV 288; je mit Hinweisen).
2.3.3. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148
IV 288; je mit Hinweisen).
2.3.4. Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 172).
2.4.
2.4.1. Das Bundesgericht hat sich in BGE 151 IV 113 ausführlich mit der Frage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditantragsformular befasst. Danach drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19-Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (a.a.O., E. 1.9.4). Im Lichte dessen kann der Vorinstanz insofern nicht ohne Weiterungen gefolgt werden, als sie der Relativität des Urkundencharakters keine Rechnung trägt und dem Covid-19-Kreditantragsformular als Ganzes, das heisst für sämtliche darin enthaltenen Angaben, erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst.
2.4.2. Konkret verneinte das Bundesgericht in BGE 151 IV 113 eine erhöhte Glaubwürdigkeit hinsichtlich der - blosse vertragliche Verpflichtung zu einem zukünftigen Verhalten bildenden - Zusicherung, der Kreditnehmer werde den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Folglich macht sich nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar, wer einen Covid-19-Kredit trotz der Zusicherung im Covid-19 Kreditantragsformular nicht bestimmungsgemäss verwendet oder von vornherein nicht bestimmungsgemäss verwenden wollte (a.a.O., E. 1.9.5). Gleiches gilt für die - keinen bestimmten objektiv feststehenden Sachverhalt beweisende - Zusicherung des Kreditnehmers, er sei aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Diese Selbsteinschätzung kann ebenfalls nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung sein (a.a.O., E. 1.9.6; vgl. zum Ganzen auch das Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, zur Publikation vorgesehen). Bei derlei Falschangaben zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung infolge der Pandemie und zur Verwendung des Covid-19-Kredits scheidet mangels Arglist grundsätzlich auch der Betrugstatbestand nach Art. 146 Abs. 1 StGB aus (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.10, nicht publ. in: BGE 151 IV 113, mit Hinweisen; vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.5).
2.4.3. Hingegen weisen nach der Rechtsprechung Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten Urkundencharakter auf und es kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden. Bei falschen Angaben zur Lohnsumme auf dem Kreditantragsformular gilt das Ausgeführte sinngemäss (Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 4.3). In derlei Konstellation trug das Bundesgericht insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzangaben auf der kaufmännischen Buchführung basierten. Diese und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Zusätzlich berücksichtigte das Bundesgericht die besondere Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe, indem es darauf hinwies, dass die Covid-19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren und daher bei deren Vergabe bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kam, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken beinhaltete. Diese beschränkte sich auf die Prüfung, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). In einer solchen Konstellation und ebenso bei falschen Angaben zur Lohnsumme (vgl. Urteil 7B_1346/2024 vom 11. August 2025 E. 4.3) kann auch der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sein (Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4 und 3.5, zur Publikation vorgesehen; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4; je mit Hinweisen; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.5).
2.4.4. Hier steht die Falschaussage des Beschwerdeführers auf dem Prüfstand, die E.________ GmbH sei vor dem 1. März 2020 gegründet worden. Als Gründungsdatum einer GmbH gilt das Datum des Handelsregistereintrags (Art. 779 OR). Eintragungen im Handelsregister haben Urkundenqualität (BGE 81 IV 238 E. 3a), womit sie vollen Beweis der darin behaupteten Tatsachen erbringen (Art. 9 ZGB). Sie sind somit ebenso wie die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Damit stellen Falschangaben zum Gründungsdatum auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten, gleichsam den Falschangaben zum Umsatz (vgl. Urteil 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5.2.4) oder zur Lohnsumme (vgl. Urteil 7B_1346/2025 vom 11. August 2025 E. 4.3), nicht bloss einfache schriftliche Lügen dar, sondern es kommt ihnen die für eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Auch im vorliegenden Fall ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Covid-19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren und je nach Konstellation ein vereinfachtes, auf Selbstdeklaration beruhendes Verfahren zur Anwendung kam (vgl. dazu E. 3.4.3 hievor). Damit weisen - im Ergebnis in Einklang mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer (vgl. zu Letzterem nachfolgend E. 2.4.5) - Falschangaben hinsichtlich des Gründungsdatums der Gesellschaft auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten Urkundencharakter auf und es kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden.
2.4.5. Obwohl der Beschwerdeführer nicht bestreitet, eine unwahre Urkunde errichtet zu haben (beziehungsweise dies in seiner Beschwerde gar ausdrücklich einräumt), wendet er sich dennoch gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Er tut dies im Wesentlichen mit der Behauptung, der Bank F.________ AG sei im Zeitpunkt seines Kreditantrags bewusst gewesen, dass die E.________ GmbH nicht vor dem 1. März 2020 gegründet worden sei. Derlei soll sich aus einer E-Mail eines Bankangestellten vom 22. Oktober 2020 ergeben. Mit diesem Vorbringen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vorinstanz ausdrücklich Bezug auf den Inhalt dieser E-Mail nahm. Sie stellte fest, es ergebe sich daraus einzig, dass die Bank F.________ AG über keine detaillierte Kenntnis des Dossiers verfügt und den Kreditantrag nur summarisch geprüft habe. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen soll ist - soweit überhaupt geltend gemacht - nicht rechtsgenüglich (vgl. E. 1 hievor) dargetan. Weiterungen dazu erübrigen sich.
Nichts anderes gilt in Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er sei seinerzeit davon ausgegangen, den Kredit für das Restaurant und nicht für die dahinter stehende E.________ GmbH zu beantragen, womit er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe. Die Vorinstanz begründete einlässlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kreditantrags der Unterschied zwischen dem Restaurant und der kreditnehmenden juristischen Person dahinter bewusst war und weshalb daran die Auskünfte der Bank F.________ AG, eines Notars sowie eines Treuhänders nichts änderten. Die Vorinstanz trug namentlich dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer im Kreditantrag nicht - seiner (behaupteten) Vorstellung in der Laiensphäre entsprechend - das Restaurant, sondern die E.________ GmbH als Kreditnehmerin eingetragen hatte. Zudem berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich zwischen dem älteren, seinerzeit der C.________ AG gewährten und später von dieser zurückbezahlten Kredit und dem neuen Kredit der E.________ GmbH zu unterscheiden wusste. Der Beschwerdeführer moniert diese vorinstanzliche Beweiswürdigung zwar als falsch, ohne indessen Willkür aufzuzeigen beziehungsweise derlei überhaupt geltend zu machen. Seine Ausführungen beschränken sich letztlich auf eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten. Derlei appellatorische Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig (vgl. E. 1 hievor).
2.4.6. Auch die Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht bestreitet der Beschwerdeführer erfolglos. Er beschränkt sich diesbezüglich auf einen Verweis auf im vorinstanzlichen Verfahren Erörtertes sowie die Behauptung, er sei davon ausgegangen, den Kredit für das Restaurant zu beantragen. Darauf ist nach bereits Dargelegtem nicht näher einzugehen. Die Vorinstanz ging in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer habe die wahrheitswidrige Angabe, die E.________ GmbH sei vor dem 1. März 2020 gegründet worden, bewusst gemacht. Auf diese Weise habe er vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht einen Covid-19-Kredit erhältlich gemacht, auf den kein Anspruch bestanden hätte. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Tatsachen in rechtlicher Hinsicht auf Vorsatz und eine Vorteilsabsicht schloss, erweist sich als bundesrechtskonform.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verurteilung wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB verletze Bundesrecht. Es fehle am Tatbestandsmerkmal der Arglist sowie am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht. Vielmehr liege eine Opfermitverantwortung vor. Zudem liege ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB vor.
3.2.
3.2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1).
Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2 mit Hinweisen).
3.2.4. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; je mit Hinweisen).
3.2.5. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die aCovid-19-SBüV verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. In den Urteilen BGE 150 IV 169, 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 (zur Publikation vorgesehen), 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen einreichten. Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (a.a.O., E. 4.2). Im Urteil 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 wurde der Covid-19-Kredit in Wirklichkeit nicht für die Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, sondern für persönliche Bedürfnisse des Verwaltungsrats und Mitaktionärs der Gesellschaft beantragt. Der Betrag von Fr. 20'000.-- aus dem Covid-19-Kredit wurde sofort nach Erhalt dessen Privatkonto gutgeschrieben und im Umfang von Fr. 10'000.-- kurz darauf für die Rückzahlung eines privaten Darlehens verwendet.
3.2.6. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2). Da es sich beim Betrug um ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt handelt, darf ein Gefährdungsschaden jedoch nicht leichthin angenommen werden (Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2).
3.2.7. Die schädigende Vermögensdisposition besteht beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteile 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgten Bürgschaftsgenossenschaft ein, weshalb ein sog. Dreiecksbetrug vorliegt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; siehe auch Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2).
3.2.8. Ob die getäuschte Person die Vermögensdisposition in einem Irrtum vornahm, prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 134 III 643 E. 5.3.1; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Rechtsfrage ist, ob die Täuschung ausgehend von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB war (Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.1 mit Hinweisen).
3.2.9. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer machte im Covid-19-Kreditantragsformular falsche Angaben zum Gründungsdatum der E.________ GmbH. Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, die Mitarbeitenden der Bank F.________ AG hätten auf die Richtigkeit des im Kreditantragsformular angegebenen Gründungsdatums vertraut, sich insofern geirrt und der E.________ GmbH in Unkenntnis des wahren Gründungsdatums den Covid-19-Kredit ausbezahlt (vgl. dazu auch E. 2.4.5 hievor). Die Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begründung, die Vergabe der Covid-19-Kredite sei seinerzeit gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unternehmen weitestgehend ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis dieser Umstände darauf vertraut, es würde auf eine Überprüfung der Angaben zum Gründungsdatums verzichtet.
3.3.2. Beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös ergibt sich die Arglist aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war wie bereits erwähnt als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht (E. 3.4.4). Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, das heisst der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.-- jedoch nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei einfachen Falschangaben erfüllt sein (Urteil 6B_95/2024 vom
6. Februar 2025 E. 3.4.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
3.3.3. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Falschangaben zum Gründungsdatum der Gesellschaft auf dem Formular zur Gewährung von Covid-19-Krediten. Nach bereits Dargelegtem (vgl. E. 2.4.4 hievor) gehen derlei Falschangaben über blosse einfache schriftliche Lügen hinaus und es kommt ihnen die für eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (vgl. E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Bank F._______ AG hätte ihren Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Sie trage mithin eine Opfermitverantwortung, weil sie das angegebene Gründungsdatum nicht überprüft und dadurch elementarste Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen habe. In Bezug auf dieses Vorbringen gilt es wohl mit der Vorinstanz einzuräumen, dass die Überprüfung der Angaben zum Gründungsdatum weniger aufwändig sein mag als jene zum Umsatzerlös, welche unter Umständen eine eingehende Auseinandersetzung mit den Buchhaltungsunterlagen erfordert. Dies ändert indessen nichts daran, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Überprüfung weder des einen noch des anderen vorgesehen war. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde lässt sich den Art. 11 Abs. 3 und 12 aCovid-19-SBüV nichts Gegenteiliges entnehmen. Diese verpflichteten die Bürgschaftsorganisationen lediglich dazu, die Gesuche auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit hin zu überprüfen und umgekehrt die Gesuchstellenden zur Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften und zur Zustimmung zum erforderlichen Datenaustausch. Wie sich der Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Botschaft Covid-19-SBüG) entnehmen lässt, beschränkten sich die vorgesehenen Mechanismen und Kontrollen zur Minimierung des Risikos von Fehlern und Missbräuchen auf eine Prüfung, ob die antragstellenden Unternehmen tatsächlich existierten, ob ein Konkurs oder eine Liquidation vorlag und ob allenfalls Mehrfachanträge bei unterschiedlichen Kreditgeberinnen vorlagen. Eine systematische Überprüfung der Gründungsdaten mittels den Einträgen im Handelsregister sollte nicht in der Phase der Gesuchseinreichung durch die Kreditgeberinnen, sondern erst nachträglich durch die Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) erfolgen (vgl. Botschaft Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, S. 8497). Im Lichte dessen kann der Beschwerdeführer aus dem pauschalen Hinweis auf die Opfermitverantwortung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist weder ersichtlich noch von diesem dargetan, inwiefern die Bank F.________ AG unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Lage grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet haben und damit eine Leichtfertigkeit an den Tag gelegt haben soll, welche das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten lassen würde. Die Täuschung durch diesen war daher arglistig.
3.3.4. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, weil er davon ausgegangen sei, den Kredit für das Restaurant und nicht für die E.________ GmbH zu beantragen, kann auf das zuvor in E. 2.4.5 Gesagte verwiesen werden.
Die weiteren Tatbestandselemente des Betrugs werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Weiterungen dazu erübrigen sich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Williner