Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_270/2025
Urteil vom 20. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Tobler,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Qualifizierte Vergewaltigung; mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung; Massnahme; Kosten; Genugtuung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. November 2024 (SB240038-O/U/hb).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sprach es ihn frei. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren (unter Anrechnung von 48 Tagen Haft) und verzichtete auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB. Es auferlegte ihm die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31. März 2022 an B.________. Im Mehrbetrag wies es deren Genugtuungsbegehren ab, ebenso den Antrag auf Verpflichtung von A.________ zur Bezahlung von Genugtuung dem Grundsatz nach. Weiter wies das Bezirksgericht das Schadenersatzbegehren von B.________ (im Umfang von Fr. 400.-- für Kleider) ab bzw. verwies es auf den Zivilweg (im Umfang von Fr. 5'500.85 für Lohnausfall sowie zur Geltendmachung allfälliger weiterer Schadenersatzansprüche), wobei es feststellte, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Schliesslich regelte das Bezirksgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ mit Urteil vom 27. November 2024 wegen qualifizierter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB sowie mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (unter Anrechnung von 48 Tagen Haft). Das Obergericht ordnete ausserdem eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Betreffend Zivilansprüche bestätigte das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid. Es stellte im Übrigen die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 aStGB sowie der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 aStGB freizusprechen; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sei zu verzichten. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 aus dem eingeklagten Ereignis nicht schadenersatzpflichtig sei; eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Überdies sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 keine Genugtuung schulde. Dem Beschwerdeführer sei eine Genugtuungsentschädigung von Fr. 9'600.-- zuzüglich 5 % Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Im Übrigen sei das Verfahren zur ausgangsgemässen Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Verfügung vom 31. März 2025 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente nicht berücksichtige. Damit spricht er die Begründungspflicht an. Er führt aber nicht näher aus, mit welchen Argumenten des Beschwerdeführers sich die Vorinstanz konkret nicht auseinandergesetzt haben soll. Die Rüge des Beschwerdeführers erfüllt daher die Begründungsanforderungen nicht; darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ohnehin war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen.
2.
2.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).
2.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin 2 mittels Anwendung von Gewalt (Schläge ins Gesicht, Würgen, Mund zuhalten) und Drohungen (umbringen, Zähne ausschlagen) zur Duldung bzw. Vornahme des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs gezwungen und ihr abschliessend ins Gesicht ejakuliert zu haben. Dies alles, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 mittels der ihr - zumindest am Anfang noch möglichen - körperlichen Gegenwehr (Wegstossen, Schreien) deutlich gemacht habe, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden sei. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer dies habe wahrnehmen müssen.
2.4. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie - zum Teil unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, denen sie sich anschliesst - im Wesentlichen auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt. Diese habe grösstenteils widerspruchsfreie und glaubhafte Aussagen zur Sache gemacht, auch wenn sie sich anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (1 1/2 Monate nach der Tat) aufgrund ihrer starken Alkoholisierung im Tatzeitpunkt an diverse Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermocht habe. Darauf habe sie selbst hingewiesen, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Es wäre ihr, so die Vorinstanz weiter, ein Leichtes gewesen, auf ihre früheren Aussagen zu verweisen bzw. diese zu bestätigen, hätte sie den Beschwerdeführer einfach möglichst stark belasten wollen. In den Grundzügen habe sie den Tatablauf bei der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres (erneut) glaubhaft wiedergeben können, insbesondere die Schläge ins Gesicht, das Würgen, die Drohungen, die Aufforderung des Beschwerdeführers zum Oralverkehr sowie der vom Beschwerdeführer erzwungene Analverkehr und die damit verbundenen Schmerzen. Nicht mehr explizit bestätigen können habe sie, ob es tatsächlich zum Oral- und Vaginalverkehr gekommen sei. Unter diesen Umständen spreche jedoch nichts dagegen, für die Sachverhaltserstellung ergänzend die detaillierteren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bei der Polizei heranzuziehen, zumal diese von weiteren Indizien gestützt würden. Ergänzend sei insbesondere auf die von den ausgerückten Polizeibeamten angetroffene Situation hinzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei in unterkühltem Zustand in "Embryostellung" liegend auf der Wiese im Hinterhof der Liegenschaft aufgefunden worden. Sie habe über Bauchschmerzen geklagt. Neben ihr habe sich eine geöffnete Packung Kondome befunden. Derweil sei der Beschwerdeführer vor den eintreffenden Polizeibeamten geflohen und habe sich auch bei bzw. nach seiner Verhaftung gegenüber der Polizei äusserst unkooperativ verhalten und etwa die Spurensicherungstüten an seinen Händen zerrissen. Zudem habe er sich während der ganzen Personenkontrolle mit der linken Hand sein Geschlechtsteil gehalten. Anlässlich der späteren eingehenden Leibesvisitation auf der Wache sei sodann festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine Unterwäsche getragen habe. AIl diese Umstände liessen sich zwanglos mit der Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 in Einklang bringen, jedoch kaum mit einer einvernehmlichen, bloss manuellen Stimulation der Beschwerdegegnerin 2, wie der Beschwerdeführer dies vorbringe. Bezüglich des vom Beschwerdeführer bestrittenen Oralverkehrs sei ergänzend auf die am Penisschaft sichergestellten DNA-Spuren der Beschwerdegegnerin 2 hinzuweisen, welche die Vornahme von Oralverkehr seitens der Beschwerdegegnerin 2 am Beschwerdeführer zusätzlich nahelegen würden, zumal aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen sei, dass die vaginale und anale Penetration mit Kondom erfolgt sei.
Demgegenüber erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall als widersprüchlich, unlogisch und lebensfremd. So habe er an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er sich nicht daran erinnern könne, eine Erektion gehabt zu haben; dies sei ihm aufgrund des Drogenkonsums an diesem Abend gar nicht möglich gewesen. Auf die Frage, weshalb Ejakulat auf dem Gesicht der Beschwerdegegnerin 2 habe festgestellt werden können, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass dies ohne Weiteres - sogar ohne Berührung des Penis - möglich sei; so müsse es auch bei ihm gewesen sein. Er könne sich schliesslich weder an eine Erektion noch daran erinnern, dass er ejakuliert habe. Es sei fragwürdig, wie der Beschwerdeführer einerseits detaillierte Aussagen über die Tatnacht machen könne, sich aber andererseits gerade an dieses - für ihn belastende - Detail nicht zu erinnern vermöge. Auch dies sei ein Indiz, welches wiederum für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und gegen diejenige des Beschwerdeführers spreche. Bezüglich der neben der Beschwerdegegnerin 2 gefundenen, geöffneten Packung Kondome habe der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht, dass in dieser Verpackung ein Kondom gefehlt habe, womit er bestätigt habe, dass es sich dabei um seine Verpackung handelte. Seine Ausführungen, wonach er dieses eine Kondom für das Zusammenstellen eines "Sexspielzeugs" benutzt habe, könnten ihm nicht abgenommen werden; vor allem, weil er ausführlich erklärt habe, die Kondome dabei gehabt zu haben, um "Spass" zu haben, da ihm seine Ehefrau nicht 5 bis 10 Mal am Tag für sexuelle Handlungen und sinngemäss zur Befriedigung seines "starken Sexualtriebs" zur Verfügung stehen könne. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Zustand nicht in der Lage gewesen sei, das benutzte Kondom zu entsorgen, könne nicht gefolgt werden. Schliesslich sei es ihm auch in den Sinn gekommen, vor der Polizei zu flüchten und anlässlich der Anhaltung mögliches Beweismaterial zu vernichten. Der Beschwerdeführer habe sodann während seiner Flucht vor der Polizei rund eine halbe Stunde Zeit gehabt, sich des Kondoms zu entledigen. Zum Grund seiner Flucht vor der Polizei habe er im Laufe des Verfahrens mehrere divergierende und teilweise auch an sich wenig plausible Erklärungen vorgebracht.
Betreffend Zeugeneinvernahmen sei massgebend, dass zwei Personen unabhängig voneinander den Notruf gewählt hätten. Bei der Meldung der Zeugin C.________ handle es sich definitiv nicht um die Meldung einer Lärmbelästigung. Die Zeugin sei ernsthaft besorgt gewesen, dass sich eine Person in einer Notsituation befunden habe. Auch in ihrer Einvernahme habe sie erklärt, dass sie komische Laute wahrgenommen habe, wobei es sich nicht um ein Stöhnen gehandelt habe. Als es dann fast eine Stunde gedauert habe, habe sie die Polizei alarmiert. Der Zeuge D.________ habe berichtet, eine Frau gehört zu haben, die "mega verängstigt" geklungen habe. Dass sich die Aussagen betreffend Dauer der Schreie von jenen des Zeugen D.________ unterschieden, sei damit zu erklären, dass dieser mit seiner Partnerin laut eigenen Angaben einen Horrorfilm geschaut habe, welcher die Schreie, welche von draussen gekommen seien, übertönt haben müsse.
2.5. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet weder Willkür noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht oder gar von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wie vom Beschwerdeführer gerügt.
Zunächst ist keine Willkür darin erkennbar, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft eingestuft hat. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer letztlich lediglich vor, die Beschwerdegegnerin 2 sei sowohl zum Tatzeitpunkt als auch in ihrer ersten Einvernahme unter starkem Alkoholeinfluss gestanden, habe sich bei ihrer zweiten Einvernahme nicht mehr an alle Details erinnern können und ihre Aussagen seien vom erstinstanzlichen Gericht als nicht immer nachvollziehbar erachtet worden. Er setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin 2 den Tatablauf bei der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres (erneut) glaubhaft habe wiedergeben können und im Übrigen Erinnerungslücken eingestanden und den Beschwerdeführer nicht einfach möglichst stark belastet habe, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Er geht auch nicht näher auf den von der Vorinstanz unter Verweis auf die Erstinstanz festgestellten Umstand ein, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (grösstenteils) widerspruchsfrei sind und zum Spurenbild passen (Sperma bzw. DNA-Spuren auf dem Gesicht, am Hals sowie um den Mund der Beschwerdegegnerin 2, Laubstück im Scheidenkanal der Beschwerdegegnerin 2, Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 [Schleimhautabschürfung im Analbereich, Bluterguss am Hals, Hautabschürfungen an der Oberlippe, Hauteinblutungen an der Oberschenkelinnenseite, Hautabschürfungen an der Oberschenkelaussenseite, Bluterguss an der Bauchhaut, abgebrochener Fingernagel, Blutergüsse an der Unter- und Oberarmseite sowie Blutergüsse und Abschürfungen an den Oberschenkeln und Knien]). Diesbezüglich bringt er lediglich vor, es sei falsch, aufgrund der an seinem Penis gefundenen DNA der Beschwerdegegnerin 2 von einem Oralverkehr auszugehen bzw. es sei davon auszugehen, dass es zu "anderweitigen Berührungen" gekommen sei. Diese appellatorischen Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung auf unzulässige Art und Weise lediglich seine eigene Sichtweise gegenüberstellt, sind von Vornherein nicht geeignet, Willkür in der Beweiswürdigung darzutun. Ausserdem unterschlägt der Beschwerdeführer, dass sich diejenigen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die die Erstinstanz als nicht immer nachvollziehbar erachtete, nicht auf den Kernsachverhalt beziehen.
Mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht genügend berücksichtigt, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, der es ihm erschwert habe, sich an alle Details zu erinnern, er sich jedoch um eine wahrheitsgemässe Darstellung der Geschehnisse bemüht habe, lässt sich sodann eine willkürliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht belegen. Dies gilt auch in Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung seines Verhaltens anlässlich der Verhaftung, die der Beschwerdeführer einzig mit dem pauschalen Hinweis auf einen angeblichen "psychischen Ausnahmezustand" angreift. Ausserdem übergeht er, dass nicht nur seine Aussagen zum fraglichen Zeitpunkt, sondern auch die später im Verfahren erfolgten Aussagen widersprüchlich sind. Sodann passt seine konstant vertretene Darstellung, wonach es zu Berührungen (bzw. Penetrationen) im Vaginalbereich und möglicherweise "aus Versehen" auch im Analbereich der Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei, nicht zu dem Umstand, dass im Vaginal- und Analbereich der Beschwerdegegnerin 2 gerade keine DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden wurden. Dies passt aber zur Feststellung der Vorinstanz, wonach die vaginale und anale Penetration mit Kondom erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich an seiner vorinstanzlichen Darstellung fest, wonach es unrealistisch sei, dass er ein allenfalls benutztes Kondom mitsamt der Verpackung auf seiner Flucht hätte entsorgen können und er das fehlende Kondom anderweitig verwendet habe. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung erschöpft sich aber im Wesentlichen in der Schilderung von möglichen Alternativen, wobei er nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Dauer der Flucht und den vom Beschwerdeführer hierzu sowie zur angeblichen Verwendung des fehlenden Kondoms gelieferten (und je nach Situation unterschiedlichen) Erklärungen eingeht. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung lässt sich so nicht belegen.
Als rein appellatorisch erweisen sich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Würdigung der weiteren Indizien, konkret der Umstände, unter denen die Beschwerdegegnerin 2 aufgefunden worden ist. Auch hier stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber. Analoges gilt für die Kritik des Beschwerdeführers an der Würdigung der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz. Hier wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Wesentlichen vor, alternative Interpretationen (Stichwort: Lärmbelästigung) nicht geprüft zu haben. Dies trifft einerseits nicht zu, denn die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Argumente geprüft und nachvollziehbar als nicht stichhaltig verworfen. Andererseits begründet die theoretische Möglichkeit, dass es sich anders zugetragen haben könnte, definitionsgemäss gerade keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung.
2.6. Zusammengefasst verfällt die Vorinstanz nach dem Ausgeführten mit ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht in Willkür. Eine einseitige und selektive Beweiswürdigung oder fehlende Berücksichtigung massgeblicher Umstände, die ihre Beurteilung als haltlos erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.
In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Qualifikation der Tat als grausam im Sinn von Absatz 3 von Art. 189 und Art. 190 aStGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Demgegenüber bezieht sich seine Rüge, die für eine Vergewaltigung erforderliche Gewalt sei nicht bewiesen, einzig auf die von ihm beanstandete Sachverhaltsfeststellung. Nachdem sich die Rügen des Beschwerdeführers diesbezüglich als unbegründet erwiesen haben, ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.1. Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Eine sexuelle Nötigung begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189
Abs. 1 aStGB). Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft (Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB).
Grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 aStGB handelt der Täter, der seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses zur Duldung des Geschlechtsverkehrs respektive einer sexuellen Handlung zu nötigen. Die Botschaft verstand darunter die Steigerung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt in physischer und/oder psychischer Hinsicht, insbesondere ein rohes, gefühlloses oder quälerisches Vorgehen des Täters. Grausamkeit sei gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufüge, die über das Mass dessen hinausgingen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehöre (BBl 1985 II 1074 f., mit Hinweis auf BGE 106
IV 367 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Grausamkeit vor, wenn sich der Täter gefährlicher oder unverhältnismässiger Mittel bedient und so seinem Opfer besondere Qualen aufnötigt. Darunter sind Qualen zu verstehen, die nicht die unvermeidbare Folge des Grunddelikts sind, sondern solche, die der Täter sein Opfer aus Sadismus oder mit dem Zweck, es in besonderer Art und Weise zu peinigen, erleiden lässt - oder aber einfach aus Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz von andern gegenüber. Die Umschreibung ist allerdings bloss eine allgemeine Richtlinie, für deren Konkretisierung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum gilt. Die als grausam zu bewertenden Elemente der Begehungsweise (eigentliche Ausführungshandlungen und besondere Tatumstände) sind Bestandteile des Tatgeschehens. Unter Tatumständen sind rechtserhebliche Tatsachen zu verstehen, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen. Die grausame Behandlung des Opfers kann aber auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (BGE 119 IV 49 E. 3c; Urteil 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit ist mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe resp. die Erhöhung gegenüber dem Grundtatbestand nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand Nötigungsmittel im Sinne von Drohung, Gewalt oder Zwang voraussetzt (BGE 119 IV 224 E. 3; zum Ganzen: Urteil 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1).
3.2. Die Vorinstanz erachtet den qualifizierten Tatbestand sowohl hinsichtlich der sexuellen Nötigung als auch hinsichtlich der Vergewaltigung als erstellt. Der Beschwerdeführer habe mit einer erheblich rücksichtslosen Brutalität gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt. Halte man sich den gesamten Tatablauf vor Augen, gebe es mehrere Indizien, die für eine grausame Begehung sprechen würden: So habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 am Tatabend kennengelernt und sinngemäss mit ihr geflirtet. Als sich die Beschwerdegegnerin 2 auf den Nachhauseweg begeben habe, sei sie vom Beschwerdeführer begleitet worden, was offenbar einvernehmlich geschehen sei. Unversehens sei die Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer in einen Innenhof auf eine Wiese gedrängt worden, wo er ihr unmissverständlich gezeigt habe, dass er sexuelle Handlungen zu vollziehen beabsichtige. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm an dieser Stelle deutlich zu verstehen gegeben, dass sie keine sexuellen Handlungen wünsche, was den Beschwerdeführer freilich nicht interessiert habe. Dass sich dieser zunächst als "harmloser" Begleiter ausgegeben habe, um auf diese Weise mit der Beschwerdegegnerin 2 alleine und unbeobachtet zu sein, zeige die Zwangslage der Beschwerdegegnerin 2 auf. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 vaginal, anal und auch oral penetriert und diese einzelnen sexuellen Handlungen rücksichtslos fortgeführt habe, obwohl das Opfer während dieser ganzen Zeit um Hilfe geschrien und unter Schmerzen gelitten habe, lasse das Tatvorgehen als grausam beurteilen. Insbesondere Letzteres müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. So habe er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, gewusst zu haben, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 kurz vorher einer Operation am Bauch unterzogen habe. Auch die Dauer der Tat, wonach diese Handlungen etwa eine Stunde angehalten hätten, unterstreiche diese Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität der Beschwerdegegnerin 2. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich gewürgt, um sie zum Schweigen zu bringen bzw. gefügig zu machen. Die Erstinstanz habe zwar richtig erwogen, dass die genaue Dauer und Intensität des Würgens nicht erstellt werden könnten. Dennoch bestätige der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 überhaupt - ergänzend zu allen anderen (sexuellen) Handlungen - gewürgt habe, die Grausamkeit. Die Beschwerdegegnerin 2 habe denn auch nachvollziehbar geschildert, während des Übergriffs unter Todesangst gelitten zu haben. Die soeben geschilderten Handlungen habe der Beschwerdeführer in herabwürdigender Weise beendet, indem er der Beschwerdegegnerin 2 ins Gesicht ejakuliert habe. Auch dies weise auf die aussergewöhnliche Gefühllosigkeit des Beschwerdeführers hin.
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifizierung zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht. Dass er mit seinen Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz jedoch nicht durchdringt bzw. dass die Vorinstanz willkürfrei auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und auch der Zeugen abstellen durfte, wurde bereits aufgezeigt (E. 2.5). Darauf ist nicht mehr einzugehen. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer einzig geltend, die von der Vorinstanz herangezogenen Indizien beträfen allgemeine Umstände, die auch bei nicht qualifizierten Sexualdelikten erforderlich seien, und würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, sei "nahezu jede Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung automatisch als Qualifizierung einzustufen", was der restriktiven Anwendung von Art. 190 Abs. 3 aStGB und Art. 189 Abs. 3 aStGB widerspreche. Derart pauschale Ausführungen, die sich nicht annähernd mit den von der Vorinstanz herangezogenen Argumenten auseinandersetzen, sind jedoch nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer auf andere Urteile des Bundesgerichts verweist, in denen die Qualifikation bei sinngemäss weit "schlimmeren" Taten bejaht wurde, ist er darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesgericht entwickelte Umschreibung bloss eine allgemeine Richtlinie ist, für deren Konkretisierung im Einzelfall ein erheblicher Spielraum gilt (oben E. 3.1). Dass die Vorinstanz diesen Spielraum vorliegend überschritten hätte, ist angesichts der gesamten Tatumstände nicht ersichtlich. Die Handlungen des Beschwerdeführers (namentlich das Würgen, die Schläge, die Ejakulation ins Gesicht, die [Todes-]Drohungen, das fortgesetzte Handeln trotz der offensichtlichen Schmerzen und der Schreie sowie im Wissen um eine kürzlich erfolgte Bauchoperation) gingen eindeutig über das hinaus, was erforderlich war, um die Beschwerdegegnerin 2 zur Duldung des Geschlechtsverkehrs bzw. der weiteren sexuellen Handlungen zu nötigen. Die Vorinstanz hat die Handlungen des Beschwerdeführers entsprechend zu Recht als grausam qualifiziert. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
4.
4.1. Für den Fall, dass es bei der Verurteilung wegen qualifizierter sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 aStGB) und qualifizierter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 aStGB) bleibt, erachtet der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von höchstens 60 Monaten als angemessen.
4.2.
4.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.;
141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).
4.2.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit setzt demnach Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Zwischen voller Schuldfähigkeit und gänzlicher Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1; Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 IV 409). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %
(BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; 129 IV 22 E. 6.2). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.; Urteil 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012E. 3.4). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
4.2.3. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1; 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung der Vorinstanz vorbringt, dringt nicht durch. Diese setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Der Beschwerdeführer beschränkt sich - unter Rückgriff auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts - darauf, die seiner Meinung nach angemessene Gesamtstrafe zu bestimmen. Damit begründet er jedoch keine Verletzung von Bundesrecht. Die vorinstanzlich verhängte Einsatzstrafe von 54 Monaten liegt innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von drei bis zehn Jahren und mit Blick auf das Verschulden innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. So geht denn auch der Beschwerdeführer selbst von einer "mittleren Schwere der Schuld" aus. Dass die Vorinstanz von nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen wäre, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist solcherlei ersichtlich. Im Übrigen resultiert die vom Beschwerdeführer bestimmte tiefere Gesamtstrafe im Wesentlichen aus einem Abzug von 25 Monaten für die verminderte Schuldfähigkeit. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, die sich entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung methodisch korrekt zunächst zur Einschränkung der Schuldfähigkeit in rechtlicher Hinsicht und danach zur Auswirkung auf die Einschätzung des Tatverschuldens äussert, setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Jahren hält sich sodann auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Bundesrecht ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei dieser Strafe kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nicht in Betracht. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
5.
Die Anordnung der ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB ficht der Beschwerdeführer nur im Fall eines Freispruchs an. Dies gilt auch für die Anträge auf Abweisung der Zivilansprüche der Beschwerdegegnerin 2 und auf Zusprechung einer Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft. Die kantonalen Regelungen zu den Kostenfolgen ficht der Beschwerdeführer ebenfalls nur für den Fall des Obsiegens an. Ausführungen zu diesen Aspekten erübrigen sich angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lang