Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_274/2025
Urteil vom 19. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
2. B.________,
c/o Securitas AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 20. Januar 2025 (CA.2024.21).
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft wirft A.________ vor, am 29. August 2021 im Rahmen einer Billett- und Personenkontrolle den Securitas-Mitarbeiter B.________ (Beschwerdegegner 2) tätlich angegriffen zu haben, indem er diesen nach dem Aussteigen aus der S-Bahn auf dem Bahnsteig bzw. beim Treppenabgang mehrfach weggestossen und ihm einen Ellenbogenschlag in den Brustkorb versetzt habe. Am 10. November 2023 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelgericht) A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe bedingt. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung und des Missachtens von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie sprach es ihn frei.
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bestätigte am 20. Januar 2025 die Schuld- und Freisprüche, sah aber von einer Bestrafung ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde präsidialiter abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide des Bundesstrafgerichts (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wurde vorinstanzlich schuldig gesprochen. Er ist daher vom angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Darauf ist - unter Vorbehalt genügender Begründung - einzutreten.
2.
2.1.
2.1.1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PGB; SR 745.1) und dem Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 (GüTG; SR 742.41) sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen ( Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB ).
Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst drei Varianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht. Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Der tätliche Angriff ist vollendet, wenn lediglich der Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich. Der tätliche Angriff muss sich - im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten - nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (Urteile 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.2; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 8.3; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2).
2.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteil 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2 mit Hinweis).
2.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
2.2.
2.2.1. Der Verurteilung liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde: Am 29. August 2021 wurde der Beschwerdeführer von einem SBB-Kundenbegleiter einer Billett-Kontrolle unterzogen. Da er entgegen den damals geltenden Vorschriften keine Gesichtsmaske getragen und sich geweigert habe, das Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorzuweisen, habe ihn der ebenfalls anwesende Beschwerdegegner 2 aufgefordert, den Zug beim nächsten Bahnhof mit den beiden Mitarbeitenden zu verlassen. Auf dem Bahnsteig angekommen, habe der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass zwecks Feststellung seiner Identität, die er trotz mehrfacher Aufforderung nicht habe preisgeben wollen, die Transportpolizei hinzugezogen worden sei. Bis zu deren Erscheinen habe er vor Ort zu bleiben. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 beim Treppenabgang mehrfach weggestossen und mit dem Ellenbogen am Brustkorb getroffen. In einem Handgemenge habe er ihn mehrfach weggestossen und abwechselnd an den Armen gezogen. Dabei habe sich der Beschwerdegegner 2 den rechten Fuss schmerzhaft verdreht, als er versucht habe, die Balance zu behalten und nicht zu stürzen. Als er einen Pfefferspray eingesetzt habe, habe ihn der Beschwerdeführer losgelassen und sei geflüchtet.
2.2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass ihn der Beschwerdegegner 2 spätestens auf dem Bahnsteig mündlich angewiesen habe, dazubleiben und dass er diese Aufforderung wahrgenommen habe. Er habe nach eigenen Angaben auch gewusst, dass der Beschwerdegegner 2 aufgrund seiner Befugnisse grundsätzlich von ihm habe verlangen dürfen, vor Ort zu bleiben und sich auszuweisen. Hingegen lasse sich nicht klären, ob der Beschwerdeführer bereits im Zug aufgefordert worden sei, ein Ausweisdokument vorzuweisen und ob er diese Aufforderung ignoriert oder nicht wahrgenommen habe.
Anhand von Videoaufnahmen stehe sodann fest, dass der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer nach dem Aussteigen aus dem Zug nachgeeilt sei, wohl um die inzwischen erhaltene Anweisung der Transportpolizei umzusetzen und den Beschwerdeführer bis zu deren Erscheinen festzuhalten. Ebenfalls sei erstellt, dass der Beschwerdeführer hierauf gegen den Beschwerdegegner 2 tätlich geworden sei, indem er ihn vor dem Treppenabgang kräftig weggestossen habe. Damit habe er den Beschwerdegegner 2 an der Ausübung seiner beruflichen Pflichten bzw. der Vornahme der Kontrolle gehindert. Ob dieser seinerseits den Beschwerdeführer am Handgelenk angefasst habe, um ihn zu stoppen, sei zwar möglich. Das Verhalten des Beschwerdeführers mit dem kräftigen Wegstossen vor der Treppe gehe aber über eine blosse Abwehr hinaus. Der weitere Sachverhalt, der sich auf und nach dem Treppenabgang ereignet haben soll, sei nicht mehr Teil der Anklage und könne offen bleiben. Dies gelte ebenso für den unbestrittenen Einsatz von Pfefferspray durch den Beschwerdegegner 2.
Zwar sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (gemütliches Gehen zum Treppenabgang) zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er subjektiv davon ausgegangen sei, die Kontrolle sei vor der Anhaltung durch den Beschwerdegegner 2 am Treppenabgang beendet gewesen, und dass er nicht mehr damit gerechnet habe, nochmals aufgehalten zu werden. Jedoch stehe fest, dass er die Anweisung, auf dem Bahnsteig zu verbleiben, vom Beschwerdegegner 2 dort ausdrücklich erhalten und wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe auch gewusst, dass es sich beim Beschwerdegegner 2 um einen Securitas-Mitarbeiter gehandelt habe, der erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betraut und befugt gewesen sei, Personen anzuhalten, um für den reibungslosen Ablauf in Zügen und an Bahnhöfen zu sorgen. Ebenso habe er gewusst, dass er den Anweisungen des Beschwerdegegners 2 habe Folge leisten müssen. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei somit objektiv und subjektiv erfüllt, zumal das kräftige Wegstossen des Beschwerdegegners 2 unmittelbar vor dem Treppenabgang das zu tolerierende Mass überschritten habe und eine aggressive Kraftentfaltung im Sinne des Gesetzes darstelle. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 zudem an einer Amtshandlung, nämlich der Anhaltung und Kontrolle, gehindert. Der Beschwerdegegner 2 sei aufgrund der gesetzlichen Grundlagen auch dann befugt gewesen, die Identität des Beschwerdeführers weiter abzuklären, wenn dieser bereits im Zug ein Ausweisdokument vorgewiesen haben sollte. Er sei jedenfalls weder offensichtlich unzuständig gewesen noch habe er seine Amtsbefugnisse zweckentfremdet oder offensichtlich unverhältnismässig ausgeübt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei schliesslich kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund gegeben. Insbesondere liege keine Notwehr oder Putativnotwehr vor. Unter den gegebenen Umständen habe der Beschwerdeführer von keinem rechtswidrigen Angriff durch den Beschwerdegegner 2 ausgehen dürfen. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdegegner 2 als Mitarbeiter des Transportsicherheitsdienstes gehandelt habe. Dass der Beschwerdeführer angenommen habe, die Kontrolle sei bereits beendet, ändere daran nichts. Soweit er geltend mache, er könne aufgrund einer angeborenen Krankheit von Natur aus nicht aggressiv sein und meide Konflikte, belege er dies nicht. Gründe für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB würden jedenfalls nicht vorliegen.
2.3. Die hiervor zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.
2.3.1. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer spätestens auf dem Bahnsteig die Aufforderung des Beschwerdegegners 2 zur Kenntnis genommen hatte, stehen zu bleiben und sich einer weiteren Personenkontrolle unterziehen zu lassen. Die Vorinstanz stützt sich hierbei auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst (vgl. oben E. 2.2.2). Es ist daher ohne Belang, dass sie den Aussagen des Beschwerdegegners 2 keinen besonders hohen Beweiswert beimass, wobei dies für sämtliche Beteiligtenaussagen gilt (vgl. Urteil S. 14). Im Übrigen ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen willkürfrei, dass die Personenkontrolle objektiv noch nicht abgeschlossen war, als der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer aufforderte, stehen zu bleiben. Dessen Einwand, wonach der Beschwerdegegner 2 deshalb willkürlich und unverhältnismässig gehandelt habe und der Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv nicht erfüllt sei, geht daher ins Leere. Von einer offensichtlich missbräuchlichen oder unverhältnismässigen Anhaltung durch den Beschwerdegegner 2 kann zudem gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten (weiteren) unrechtmässigen Anhaltungen durch den Beschwerdegegner 2 vorzunehmen. Der Verzicht darauf begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ohnehin liesse sich aus weiteren Vorfällen kein Schluss auf die (Un-) rechtmässigkeit der vorliegend zu beurteilenden Anhaltung ziehen.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Vorbringen, wonach der Beschwerdegegner 2 erst nach Rücksprache mit einem Anwalt behauptet habe, ihn mehrfach auf seine Pflichten und die Befugnisse des Sicherheitspersonals hingewiesen zu haben. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe um diese Pflichten und Befugnisse gewusst. Ferner ist nicht entscheidend, ob er vor der Aufforderung des Beschwerdegegners 2, stehen zu bleiben, davon ausgegangen war, die Kontrolle sei beendet. Nach der Aufforderung konnte er dies jedenfalls nicht mehr. Der Beschwerdeführer befand sich daher zu diesem Zeitpunkt objektiv und subjektiv in einer Personenkontrolle und ihn trafen - wie er wusste - entsprechende Pflichten. Dass der Beschwerdegegner 2 als Beamter handelte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
2.3.2. Mit Bezug auf die Tathandlung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz ferner willkürfrei fest, dass er den Beschwerdegegner 2 vor dem Treppenabgang kräftig weggestossen hat. Sie bejaht daher auch das Erfordernis der Anwendung von Gewalt im Sinne einer aggressiven Einwirkung auf den Amtsträger zu Recht. Hierzu genügt ein Einwirken im Rahmen einer Tätlichkeit, wobei der Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn dies auch nur versucht wird (oben E. 2.1.1). Die Vorinstanz geht nachvollziehbar von keinem bloss leichten Rempeln aus, welches den Tatbestand nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht erfüllen würde. An der Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens ändert auch nichts, dass der vom Beschwerdeführer körperlich angegangene Beschwerdegegner 2 jung und kräftig gewesen sein mag. Ebenso wenig die Tatsache, dass primäres Ziel des Beschwerdeführers die Flucht gewesen sein soll, zumal er hierzu offenbar den Beschwerdegegner 2 kräftig wegstossen musste.
Schliesslich bejaht die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand zu Recht und sie verneint Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe überzeugend. Namentlich hat der Beschwerdeführer auch dann wissentlich und willentlich gehandelt, wenn dies reflexartig und spontan geschah, wie die Vorinstanz annimmt. Der Beschwerdeführer wollte sich augenscheinlich der weiteren Kontrolle durch den Beschwerdegegner 2 entziehen und stiess diesen daher kräftig weg. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, die weitere Kontrolle einfach zu erdulden. Auch die theoretischen Ausführungen in der Beschwerde zu den Begriffen "Reflex" und "Affekt" begründen keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie hierzu keine genaueren (semantischen) Ausführungen macht. Soweit der Beschwerdeführer erneut auf eine angebliche Krankheit hinweist, deretwegen er nicht aggressiv sein könne, ist dies mit der Vorinstanz nicht belegt.
3.
Im Eventualstandpunkt beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch unter gleichzeitiger Umgangnahme von Strafe durch die Vorinstanz. Stattdessen hätten eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch erfolgen müssen.
3.1. Der Beschwerdeführer weist indes selbst darauf hin, dass das Vorgehen der Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche. Demnach bildet der von ihm angerufene Art. 8 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB . Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Fall eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was für das Bundesgericht Anlass wäre, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Er setzt sich damit nicht auseinander, sondern rügt vielmehr erneut die Beweiswürdigung und weist auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdegegners 2 hin. Damit ist er nicht zu hören, da er insofern keine Willkür darlegt. Zudem zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanzen, namentlich die Staatsanwaltschaft, deshalb von einer geringfügigen Schuld oder derartigen Tatfolgen hätten ausgehen müssen, sodass von allem Anfang an nach Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung hätte abgesehen werden müssen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang einzig der Tatvorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, hinsichtlich welchem ein Schuldspruch erfolgte, relevant. Es ist daher ohne Belang, dass in den übrigen Punkten Freisprüche ergingen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist nicht einzugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Freisprüche keinen Einfluss auf die Schuld- und Tatfolgen hinsichtlich des verbliebenen Tatvorwurfs.
3.2. Angesichts des Schuldspruchs ist schliesslich die vorinstanzliche Kostenregelung bzw. teilweise Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, zumal sie der gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 StPO ). Soweit der Beschwerdeführer seine Anträge mit dem Freispruch begründet, ist darauf von vornherein nicht einzugehen. Im Übrigen ist die Rüge nach dem in E. 3.1 vorstehend Gesagten unbegründet. Ohnehin wurden dem Beschwerdeführer vor Erstinstanz lediglich Fr. 1'000.-- Verfahrenskosten auferlegt und er mit Fr. 10'000.-- entschädigt. Dass die Vorinstanzen damit ihr Ermessen verletzt hätten, ist nicht ersichtlich oder dargetan (vgl. dazu Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt