Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_275/2024  
 
 
Urteil vom 5. August 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedict Burg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. A.B.________, 
handelnd durch B.B.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Brasey, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte sexuelle Nötigung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. November 2023 (ST.2022.109-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, Jahrgang 1964, wird unter anderem und zusammengefasst vorgeworfen, er habe A.B.________, Jahrgang 2008, Tochter seiner damaligen Lebenspartnerin B.B.________, im Zeitraum von Oktober 2019 bis 26. April 2020 unter Ausübung von psychischem Druck mehrfach sexuell missbraucht. Konkret soll er sie je mehrfach an Intimstellen berührt, sie zu manueller Stimulation seines Penis gebracht sowie Oral-, Vaginal- und Analverkehr an ihr vollzogen haben. Zudem habe er sie mehrfach aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was sie jedoch nicht getan habe. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 1. März 2022 sprach das Kreisgericht Wil A.________ vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei. Demgegenüber sprach es ihn der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A.B.________ sowie des mehrfachen Besitzes von harter Pornografie schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 85 Tagen. Das Kreisgericht ordnete eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB an, auferlegte A.________ ein lebenslängliches Verbot in Bezug auf jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst. Zudem verpflichtete es ihn, A.B.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit 26. April 2020. Die Zivilklage von B.B.________ wies es ab. 
Auf Berufung von A.________ hin, beschränkt auf den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter sexueller Nötigung (Aufforderung an A.B.________ zur oralen Befriedigung von A.________) sowie wegen mehrfachen Besitzes von harter Pornografie und auf die Sanktion, die Massnahme und die Kosten, hob das Kantonsgericht St. Gallen das vorinstanzliche Urteil mit Entscheid vom 14. November 2023 auf. Es bestätigte inhaltlich sowohl die Frei- als auch die Schuldsprüche und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es ordnete eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB an, sprach ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche Tätigkeit und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aus, und verpflichtete ihn, A.B.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit 26. April 2020. Die Zivilklage von B.B.________ wies es wie bereits die erste Instanz ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. November 2023 sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung (Aufforderung zur oralen Befriedigung) sowie dem damit verbundenen Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen (Dispositiv-Ziff. 3) und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 54 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 85 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 20 Tagen, zu verurteilen (Dispositiv-Ziff. 4). Die Kosten seien neu zu verlegen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. November 2023 teilweise aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB. Dem Schuldspruch liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 am 29. Februar 2020, am 13. März 2020, am 15. April 2020 und am 26. April 2020 gefragt, ob sie seinen Penis in den Mund nehme. Dies habe sie aber nicht getan bzw. beim letztgenannten Datum auf diese Frage mit "Nein" geantwortet.  
Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine Verletzung von Art. 182 StPO, indem die Vorinstanz das Einholen eines aussagepsychologischen Gutachtens bzgl. der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 verweigert habe, als auch eine willkürliche Beweiswürdigung. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 sei im angeklagten Tatzeitraum elf Jahre alt gewesen und im vorliegenden Strafverfahren einmal umfassend zu den zur Anklage gebrachten sexuellen Übergriffen befragt worden. Sie wirke in der von der Befragung angefertigten Videoaufzeichnung wach, klar und authentisch. Ihre Aussagen seien altersentsprechend und differenziert. Dies zeige sich insbesondere daran, dass sie einzelne sexuelle Missbrauchshandlungen des Beschwerdeführers abgrenzen und konkreten Tagen zuordnen könne. Darüber hinaus seien in ihren Aussagen keine inneren und äusseren Widersprüche zu erkennen. Obwohl sie sich sichtlich geschämt habe, über die sexuellen Übergriffe zu berichten, habe sie sich detailliert dazu geäussert und ihre Schilderungen stellenweise mit dazu passenden Zeichnungen und Gesten untermauert. Insgesamt ergebe sich aus ihrer Darstellung eine Vielzahl von Realkennzeichen, die für glaubhafte Schilderungen sprechen würden.  
Die Vorinstanz setzt sich in diesem Zusammenhang auch mit den schulischen und psychischen Problemen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und führt aus, diese Umstände könnten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen begründen und liessen auch nicht auf eine suggestive Beeinflussung schliessen. Vielmehr sei aufgrund der zeitlichen Rahmenbedingungen davon auszugehen, die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin 2 seien auf die sexuellen Missbräuche zurückzuführen. Beispielsweise habe sie zeitnah zum letzten vom Beschwerdeführer eingeräumten sexuellen Übergriff Suizidabsichten geäussert. Die Vorinstanz geht von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen ihren Selbstmordgedanken und dem sexuellen Missbrauch aus; ebenso erachtet sie es als nicht ausgeschlossen, dass die schulischen Schwierigkeiten aufgrund des sexuellen Missbrauchs durch den Beschwerdeführer zugenommen hätten. 
Weiter führt die Vorinstanz aus, eine suggestive Beeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 sei auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen nicht erkennbar. Sie habe ihre Mutter wenige Tage nach dem vom Beschwerdeführer bestätigten sexuellen Missbrauch vom 26. April 2020 eindringlich gebeten, die Polizei zu rufen. Der nachvollziehbaren Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 zufolge hatte sie sich erst zu diesem Zeitpunkt an ihre Mutter gewandt, weil sie nach diesem Missbrauch Schmerzen in den Beinen gehabt und gedacht habe, es könnte etwas Schlimmeres sein. Damit im Einklang stünden die Aussagen der Mutter der Beschwerdegegnerin 2. Von einer suggestiven Beeinflussung durch die Mutter könne keine Rede sein, habe diese doch vor der Kontaktierung der Polizei noch nicht einmal gewusst, dass es zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei; ebenso wenig bezogen auf die geschilderten Sexualpraktiken, denn die Beschwerdegegnerin 2 habe ihrer Mutter darüber nur unvollständig berichtet. Die Vorinstanz führt zudem aus, hätte die Mutter der Beschwerdegegnerin 2 Letztere beeinflusst, wäre ausserdem zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Aufforderung des Beschwerdeführers, seinen Penis in den Mund zu nehmen, ebenfalls zu Protokoll gegeben hätte. 
Schliesslich erachtet es die Vorinstanz als besonders bedeutsam, dass der Beschwerdeführer die angeklagten Tatvorwürfe, mit Ausnahme der Aufforderung zu oralem Geschlechtsverkehr, in weiten Strecken bereits im Vorverfahren anerkannt und vor Vorinstanz bestätigt habe. Insbesondere habe er auch eingeräumt, die Beschwerdegegnerin 2 vaginal penetriert zu haben. In verschiedenen Punkten habe die Beschwerdegegnerin 2 damit die Wahrheit gesagt und stehe die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Schilderungen ausser Frage. Zugleich sei damit erstellt, ihre Aussagen seien insgesamt nicht Folge einer suggestiven Beeinflussung. 
Für die Vorinstanz bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die das Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens anzeigen würden. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie weiterer Indizien sei der Vorwurf zur Aufforderung zum Oralverkehr anklagegemäss erstellt.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). 
 
1.3.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverständige Person bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.  
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 5.2.1; 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.1; 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens abweist. Die Argumente des Beschwerdeführers gehen diesbezüglich teilweise an der Sache vorbei bzw. beziehen sich auf die konkrete Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, nicht aber auf die Frage der Erfordernis eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Zudem erweist sich seine Kritik insoweit als appellatorisch, als er bloss seine eigene Sicht der Dinge präsentiert und nicht begründet auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies zeigt sich beispielsweise, wenn er pauschal geltend macht, die Feststellung von Realkennzeichen sei nicht ausreichend für eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung einer Aussage.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen mitunter mit Bezug auf die schulischen und psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin 2. Diese Einwände erweisen sich für die Frage der Notwendigkeit einer aussagepsychologischen Begutachtung nicht als dienlich, sondern beziehen sich vielmehr bereits auf die konkrete Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und allfällige Faktoren, die in die Aussagewürdigung miteinzubeziehen sind. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwieweit durch die psychischen Probleme der Beschwerdegegnerin 2 eine Begutachtung notwendig wäre, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst das Vorliegen einer psychischen Störung alleine eine solche nicht rechtfertigt. Es braucht vielmehr ernsthafte Anzeichen dafür, dass eine vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2; vgl. oben E. 1.3.2). Inwieweit die Vorinstanz dies vorliegend zu Unrecht verneinen und damit den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschreiten sollte, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer begründet dargetan. 
Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu einer allfälligen suggestiven Beeinflussung wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nie geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin 2 sei von ihrer Mutter bewusst zu einer falschen Anschuldigung oder zu einer bewussten Überbelastung des Beschwerdeführers verleitet worden. Vielmehr habe er dargelegt, die Beschwerdegegnerin 2 kopiere gemäss dem Arztbericht der Klinik C.________ Verhaltensweisen und Meinungen von andern Menschen und gebe diese als eigene aus. Ferner komme es gehäuft vor, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht altersentsprechend und nicht zu ihren Verhaltensweisen passend seien, diese jedoch Persönlichkeitsanteilen der Kindsmutter zugeordnet werden könnten. Weiter macht er geltend, zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung sei die Beschwerdegegnerin 2 bereits in der Schilderung der Vorfälle "geübt" gewesen und (unbewusst) beeinflusst worden. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich aufgrund der Entstehungsgeschichte keine Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung ergäben, sei somit nicht stichhaltig. Auch in dieser Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussagetüchtigkeit ausgehe. Vielmehr präsentiert er an dieser Stelle bereits eine eigene Beweiswürdigung und stellt sich auf den Standpunkt, es dürfe nicht von einer fehlenden Beeinflussung ausgegangen werden. 
Insgesamt dringt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Notwendigkeit eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nicht durch. Die Vorinstanz verneint zu Recht und nachvollziehbar besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die nahelegen würden, dass sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht selbst prüfen könnte. Dabei setzt sie sich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und begründet ihre diesbezüglichen Erwägungen über mehrere Seiten. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Aussageehrlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit er überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung.  
 
1.5.1. Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge damit begründet, aufgrund mangelnder aussagepsychologischer Begutachtung hätte die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht als glaubhaft erachten dürfen, ist darauf nach dem Vorstehenden nicht einzutreten (vgl. E. 1.4 soeben).  
 
1.5.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zeigt die Vorinstanz in der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sehr wohl auf, welche Realkennzeichen sie als gegeben erachtet. Sie führt aus, Ausgangspunkt für die Sachverhaltserstellung bildeten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Diese würden sich - wie bereits dargelegt - selbst in den vom Beschwerdeführer ursprünglich bestrittenen Punkten als glaubhaft erweisen. In den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Oralverkehr liessen sich zahlreiche Realkennzeichen ausmachen. So ergebe sich aus der Videoaufzeichnung ihrer Befragung eine deutliche emotionale Verknüpfung. Sie habe sich zunächst nicht getraut, die Aufforderung des Beschwerdeführers zu Oralverkehr an ihm auszusprechen. Sie habe es auf einem Blatt Papier notiert. In ihrer späteren mündlichen Bestätigung habe sie eine schlüssige Interaktion geschildert. Ihrer Darstellung liege eine klare räumlich-zeitliche Verortung zugrunde. Sie habe genau und differenziert angegeben, bei welchen Vorfällen es zur Aufforderung des Beschwerdeführers gekommen sei und wie sie darauf reagiert habe. Sie belaste ihn nicht pauschal über sämtliche Ereignisse hinweg (zusätzlich), was im Weiteren gegen eine Aggravation und einen übermässigen Belastungseifer spreche. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun.  
Im Übrigen erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung grösstenteils als appellatorisch, weshalb darauf grundsätzlich nicht einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). So sind beispielsweise die Gründe, weshalb er diverse andere Vorwürfe anerkannt hat, die Aufforderung zum Oralverkehr indes stets bestritten hat, nicht von Belang bzw. zeigt er damit lediglich seine eigene Sicht auf. Demnach kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wenn er in seinen Worten ausführt, es ergebe wenig Sinn, "die weitaus gravierenderen Vorwürfe" einzugestehen; ebenso wenig, soweit er geltend macht, nicht alle Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hätten zu Schuldsprüchen des Beschwerdeführers geführt. Willkür in der Beweiswürdigung ist nicht bereits dadurch begründet, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint (vgl. oben E. 1.3.1). Inwieweit es offensichtlich falsch und damit willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz sich in ihrer ausführlichen Beweiswürdigung mitunter auch darauf bezieht, bezüglich diverser Vorwürfe habe die Beschwerdegegnerin 2 erwiesenermassen glaubhaft ausgesagt, ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers zielt in diesem Zusammenhang auch insoweit ins Leere, als er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend macht. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach Spekulation und Mutmassung vor. Inwieweit die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin 2 auf die sexuellen Übergriffe zurückzuführen seien, willkürlich sein soll, ist jedoch weder ersichtlich noch begründet dargetan. Dazu reicht es nicht aus vorzubringen, dies liesse sich nicht auf den Bericht der Klinik C.________ stützen. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür zu begründen, wenn er behauptet, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die schulischen Schwierigkeiten hätten aufgrund der Übergriffe zugenommen. Auch in dieser Hinsicht nimmt er eine eigene Beweiswürdigung vor. Selbst wenn bei der Beschwerdegegnerin 2 - wie der Beschwerdeführer vorbringt - bereits im Juni 2018 Abklärungen durch den Schulpsychologischen Dienst vorgenommen worden wären, lässt dies die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die schulischen Schwierigkeiten aufgrund der Übergriffe zugenommen hätten, nicht als offensichtlich falsch erscheinen. Schliesslich vermag er auch keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun, wenn er eine Opferhaltung der Beschwerdegegnerin 2 behauptet, geltend macht, die Vorinstanz hätte von einer suggestiven Beeinflussung ausgehen müssen, und damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Frage stellt. Auch in dieser Hinsicht präsentiert er grösstenteils seine eigene Sicht der Dinge und nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor. Inwieweit das vorinstanzliche Beweisergebnis indes willkürlich sein sollte, geht aus seinen Vorbringen nicht hervor. 
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist, soweit er überhaupt den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, unbegründet. Der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung erweist sich demnach als rechtskonform. 
 
2.  
 
2.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe einerseits die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 26. April 2024 (recte: 2020) unzulässig gebildet und andererseits die Strafe für die Vergewaltigung vom 15. April 2024 (recte: 2020) unzulässig erhöht. Aufgrund des beantragten Freispruchs mit Bezug auf die Aufforderung zur oralen Befriedigung sei die Strafe zudem entsprechend um einen Monat zu reduzieren.  
 
2.2. Die Vorinstanz setzt für das tatschwerste Delikt, die Vergewaltigung der Beschwerdegegnerin 2 vom 26. April 2020, eine Einsatzstrafe von 36 Monaten fest. Diese erhöht sie für die weiteren Delikte entsprechend und gelangt insgesamt zu einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren.  
 
2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 26. April 2020 unzulässig gebildet. Er bringt vor, die Vorinstanz berücksichtige die fürsorgerische Unterbringung, die Suizidgedanken sowie das selbstverletzende Verhalten zusammenfassend als (angebliche) "ausserordentliche psychische Auswirkungen" straferhöhend, ohne dass diese Kausalität beweismässig erstellt sei.  
Soweit er dabei vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es ihm nicht gelingt, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu begründen, ist darauf nicht einzutreten. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.5.2 oben), durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin 2 seien auf die sexuellen Übergriffe durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Wenn der Beschwerdeführer diesen Feststellungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt und vorbringt, die Suizidabsichten seien vermutlich nicht auf die Übergriffe zurückzuführen, die fürsorgerische Unterbringung sei rund 11 Monate nach dem letzten Vorfall angeordnet worden und auch das selbstverletzende Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 habe "kurz nach Eintritt" in die Klinik begonnen, so ist er mit dieser appellatorischen Kritik nicht zu hören (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Entgegen seiner Auffassung schliessen die von ihm vorgebrachten Elemente keineswegs aufgrund der zeitlichen Distanz eine Kausalität zu den sexuellen Übergriffen aus; noch weniger wird dadurch Willkür in der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen nicht über eine (unbegründete) Willkürrüge hinaus. Inwieweit die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festlegung der Einsatzstrafe von 36 Monaten überschritten haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.4.2. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz verweise für die Vergewaltigung vom 15. April 2020 auf ihre Ausführungen zur Vergewaltigung vom 26. April 2020 und berücksichtige auch für dieses Delikt die beanstandeten psychischen Auswirkungen auf die Beschwerdegegnerin 2 in unzulässiger Weise. Wie soeben dargelegt, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin 2 seien auf die sexuellen Übergriffe durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
2.4.3. Mit Bezug auf die Strafzumessung für die Aufforderung zur oralen Befriedigung macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs sei die Strafe um einen Monat zu reduzieren. Nachdem der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung rechtskonform ist (vgl. oben E. 1.5.2), ist auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Beschwerde erweist sich damit auch mit Bezug auf die Strafzumessung als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und folglich keine Auslagen hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb