Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_279/2025
Urteil vom 12. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufungsverfahren (SVG-Widerhandlung), Sicherheitsleistung nicht bezahlt; Willkür, Anspruch auf ein faires Verfahren; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 26. Februar 2025 (501 2024 112).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Polizeirichterin des Broyebezirks sprach C.________ am
25. Januar 2024 von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung, der Nötigung und der Gefährdung des Lebens frei und verwies die Beschwerdeführer betreffend ihre Zivilklage auf den Zivilweg. Mit demselben Urteil wurde der Beschwerdeführer 1 wegen Nichtmitführens des erforderlichen Ausweises und Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr mit Fr. 200.-- gebüsst; von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung, der Nötigung und der Gefährdung des Lebens wurde er freigesprochen.
1.2. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Mit Verfügung vom
27. August 2024 wurden sie vom Kantonsgericht Freiburg aufgefordert, für den auf die Zivilforderungen entfallenden Teil ihrer Berufung eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten. Das von den Beschwerdeführern am 2. September 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes wurde am 22. Oktober 2024 abgewiesen und die Beschwerdeführer erhielten erneut eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung des Entscheids, um solidarisch eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf den auf die Zivilforderungen entfallenden Teil der Berufung nicht eingetreten werde.
1.3. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen ein und beantragten, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen und sie seien von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung zu befreien. Die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat auf die Beschwerde am 6. Januar 2025 nicht ein (Urteil 7B_1229/2024).
1.4. Das Kantonsgericht setzte den Beschwerdeführern am 24. Januar 2025 eine weitere Frist von 20 Tagen zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- an, unter der Androhung, dass ansonsten auf den auf die Zivilforderungen entfallenden Teil der Berufung nicht eingetreten werde. Daran hielt das Kantonsgericht am 11. Februar 2025 auch nach Eingang eines "Wiedererwägungsantrags zur unentgeltlichen Rechtspflege" vom 10. Februar 2025 fest.
1.5. Da die verlangte Sicherheitsleistung trotz mehrfacher Aufforderung nicht (rechtzeitig) bezahlt worden war, trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 26. Februar 2025 auf die Berufung, wie angedroht, soweit sie sich gegen C.________ richtete, nicht ein.
1.6. Die Beschwerdeführer wenden sich am 18. März 2025 an das Bundesgericht. Soweit sie in ihrer Eingabe auch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_1229/2024 vom 6. Januar 2025 ersuchen, ist das Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, am 17. April 2025 darauf nicht eingetreten (7F_16/2025).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
3.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der Berufung, soweit sie sich gegen C.________ richtete, von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und darauf mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befassen sich die Beschwerdeführer nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Sie legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Beschwerde hätte behandeln müssen, nachdem sie die Sicherheit nicht (fristgerecht) geleistet hatten. Soweit sie unter den Titeln der Verfahrensfairness, der Willkür, des Diskriminierungsverbots und des Zugangs zur Justiz geltend machen, sie hätten aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennen sie, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos ist (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO), womit sie sich allerdings nicht befassen. Stattdessen äussern sie sich zur materiellen Seite der Angelegenheit und legen dar, weshalb diese aus ihrer Sicht Chancen auf Erfolg haben und nicht aussichtslos sein soll, was indessen nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren abweisen durfte, wurde im Übrigen mit den Urteilen des Bundesgerichts 7B_1229/2024 und 7F_16/2025 bereits beurteilt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise ist jedoch davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill