Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_293/2024  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Vonschallen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Widerruf, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. Januar 2024 (SST.2023.214). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 22. Dezember 2021 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 26. August 2020 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), der mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54; Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, Art. 8 und Art. 12 WG) sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig. Es widerrief den mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 für eine ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Umfang von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug und verurteilte A.________ zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten, unter Anrechnung von drei Tagen Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 1000.-- bzw. zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. 
 
B.  
Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von A.________ hin am 18. August 2023 das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache an dieses zur Abnahme der notwendigen Beweise in Bezug auf die Anklageziffer 1.1 (Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch), zur neuen rechtlichen Würdigung gestützt auf den neu zu erstellenden Sachverhalt sowie damit einhergehend zur Vornahme einer neuen Strafzumessung zurück (Verfahren 6B_184/2022). 
 
C.  
Das Obergericht fasste am 18. Januar 2024 ein neues Urteil, mit dem es die Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellte und A.________ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG betreffend die Anklage der Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch (Anklageziffer 1.1) freisprach. Nebst den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sprach es A.________ in Bezug auf die Veräusserung von Tabletten "Sevre Long" (Anklageziffer 1.2) und den Besitz von Betäubungsmitteln (Anklageziffer 1.3) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig. Den mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 bedingt gewährten Vollzug des Anteils von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren widerrief es wiederum und verurteilte A.________ zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung von drei Tagen Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. 
 
D.  
A.________ erhebt erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Aufhebung des Urteils des Obergerichts hinsichtlich der Sanktion und der Kostenverteilung. Er sei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen, eventualiter sei eine Gesamtfreiheitsstrafe unter einem Jahr auszusprechen, und es sei eine bedingte, eventualiter eine teilbedingte Strafe auszufällen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 für 18 Monate bedingt gewährten Strafvollzugs sei zu verzichten. 
A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung hinsichtlich der Freiheitsstrafe.  
 
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz erachtet eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten für die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz als angemessen. Diese Strafe asperiert sie aufgrund des Widerrufs des bedingt gewährten Vollzugs des Anteils von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten, die sie infolge festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 22 Monate reduziert (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.3 S. 10 f., E. 3.6 S. 11).  
 
2.4. Betreffend die neu ausgefällte Freiheitsstrafe bleibt die unter Beachtung der für die objektiven Tatkomponenten festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 7 ½ Monaten unangefochten. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Vorinstanz diese grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens festgesetzt und nachvollziehbar begründet habe. Hingegen rügt er die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe um drei Monate hinsichtlich der Täterkomponten. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Fairnessgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) sowie das "Vier-Säulen-Prinzip" (Art. 1a bzw. Art. 3d Abs. 1 BetmG) verletzt, indem sie die ihn entlastenden Umstände bei der Strafzumessung nicht genügend abgeklärt bzw. berücksichtigt habe. Weder sei seine zum Tatzeitpunkt starke Heroin- und Medikamentenabhängigkeit noch sein Wille zur Reintegration und zur Suchtbekämpfung - inklusive der Bereitschaft künftig auch die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen - hinreichend gewürdigt worden. Ebenso seien seine stabilen Lebensverhältnisse, sein Geständnis sowie seine Reue und Einsicht gänzlich unberücksichtigt geblieben.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG eine fakultative Strafmilderung nach freiem Ermessen erlaubt, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die qualifizierte Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Einen solchen Strafmilderungsgrund verneint die Vorinstanz, da der Beschwerdeführer einen Verkauf zur Finanzierung des Eigenkonsums in Abrede gestellt habe. Sie beurteilt dennoch seine Entscheidungsfreiheit aufgrund der Drogenabhängigkeit im ersten Berufungsurteil als leicht eingeschränkt und damit zu seinen Gunsten (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 5). Inwiefern sie dadurch gegen Recht verstossen bzw. ihr Ermessen verletzt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Mit gleicher Argumentation verneint die Vorinstanz zu Recht den Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB). Auf einen solchen kann sich nur derjenige berufen, der durch eine Notlage, die dem Notstand (Art. 17 f. StGB) nahe kommt, glaubt, keinen anderen Ausweg zu haben, als die Straftat zu begehen, und so zur Widerhandlung getrieben wird (BGE 149 IV 217 E. 1.4.1; 147 IV 249 E. 2.1; Urteil 6B_1431/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine derart schwerwiegende Zwangslage infolge einer Drogen- und Medikamentenabhängigkeit ist vorliegend nicht erkennbar. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, "zumindest einen Löwenanteil" der besessenen Substrate selbst konsumiert und nicht weiterveräussert zu haben, widerspricht dies dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten und hinsichtlich der Schuldsprüche unangefochten gebliebenen Sachverhalt, der für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen mehrfacher unbefugter Veräusserung von Tabletten "Sevre Long" und des mehrfachen unbefugten Besitzes diverser Betäubungsmittel, die zum Weiterverkauf bestimmt waren, verurteilt. Ebenso geht sein Vorbringen, wonach die Vorinstanz das im BetmG verankerte Vier-Säulen-Prinzip bei der Strafzumessung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt habe, an der Sache vorbei. Mit der Revision des Betäubungsmittelgesetzes 2006/2008 wurde die in den Neunzigerjahren entwickelte Vier-Säulen-Drogenpolitik gesetzlich verankert und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen definiert. Aus diesen programmatischen Vorgaben kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
2.4.2. Weiter würdigt die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer vorgetragene Bereitschaft, gegen seine Suchtproblematik bei Notwendigkeit mit Hilfe Dritter vorgehen zu wollen. Sie kommt zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen sei, seinen ernsthaften Willen für eine tatsächliche Änderung seines Suchtverhaltens aufzuzeigen. Er sei mit Strafbefehl vom 21. September 2023 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut wegen zweimaligen Heroinkonsums zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden. Trotz dieses "Rückfalls" habe er in der Zeit von fast vier Monaten zwischen Erlass des Strafbefehls und der zweiten Berufungsverhandlung kein Hilfsangebot angenommen oder eine Therapie organisiert. Zudem habe er die vor seinem Rückfall gut funktionierende, substitutionsgestützte Behandlung mit Methadon abgebrochen. Die Abholung der Medikamente sei ihm zu stressig geworden. Die Vorinstanz verneint ferner auch das Vorliegen eines strafmildernden Geständnisses. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Vergehen nicht einsichtig oder reuig gezeigt. Den Besitz von Heroin und weiteren Substanzen auch zum Zweck der Weiterveräusserung bestreite er nach wie vor, was angesichts des bereits im ersten Berufungsverfahren von ihm nicht mehr angefochtenen mehrfachen unbefugten Verkaufs von Tabletten "Sevre Long" und des Nichteintretens des Bundesgerichts auf seine Rügen hinsichtlich eines (angeblichen) Besitzes zum blossen Eigenkonsum auf eine nicht unerhebliche Uneinsichtigkeit hindeute. Die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers beurteilt die Vorinstanz als strafzumessungsneutral. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint sie (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 7 f.). Mit all diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Indem er der Vorinstanz vorwirft, sie habe den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nur widerwillig umgesetzt, was dazu geführt habe, dass die Täterkomponenten und die Prognose einseitig sowie mit aller Härte beurteilt worden seien, übt er sich in blosser appellatorischer Kritik und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Strafzumessung in Willkür verfallen wäre oder anderweitig Recht verletzt hätte. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Suchtmittelabhängigkeit, sein geäusserter Wille zum Ausstieg sowie die Stabilisierung seiner persönlichen und beruflichen Situation berücksichtigt die Vorinstanz bei der Strafzumessung nachvollziehbar im Rahmen ihres Ermessens.  
 
2.4.3. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik hinsichtlich der Strafreduktion von einem Monat für die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots durchzudringen.  
Die Vorinstanz geht zwar methodisch nicht korrekt vor, wenn sie die durch den Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe asperierte Gesamtstrafe infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots mildert. Ist wie vorliegend eine Gesamtstrafe durch den Widerruf eines bedingten Strafvollzugs zu bilden, dann sind sämtliche Strafzumessungskriterien vor der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; 142 IV 265 E. 2.4.2; 135 IV 146 E. 2.4.1). Konkret hätte die Vorinstanz bei der Gesamtstrafenbildung der Schuldsprüche des nachgelagerten Urteils sämtliche Strafzumessungskriterien, auch die Verletzung des Beschleunigungsgebots, berücksichtigen müssen und erst anschliessend die durch den Widerruf unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe asperieren dürfen. Im Ergebnis lässt das methodisch unkorrekte Vorgehen die Strafzumessung jedoch nicht bundesrechtswidrig werden. Die pauschale, von den vorinstanzlichen Ausführungen losgelöst vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers, die für die Verletzung des Beschleunigungsgebots gewährte Strafreduktion von einem Monat sei zu gering, vermag nicht über eine appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen hinauszugehen. Sie genügt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1 oben) und ist erst recht nicht geeignet, eine Ermessensverletzung darzutun. 
 
2.5. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, er sei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verurteilen. Es mangelt der Beschwerde an einer Begründung, weshalb die Vorinstanz statt auf eine Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe hätte erkennen müssen. Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1 oben).  
 
2.6. Zu Recht verneinte die Vorinstanz auch eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund der persönlichen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 7 f.). Die Gefahr des Verlusts der Arbeitsstelle und der Wohnung gehen mit dem Strafvollzug einher. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.8.3; 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4; 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Solche sind vorliegend beim Beschwerdeführer, auch unter Beachtung seiner Suchtproblematik, nicht auszumachen.  
 
2.7. Letztlich vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei, indem die Vorinstanz den die Strafzumessung betreffenden Sachverhalt einseitig zu seinen Lasten festgestellt habe, nicht durchzudringen. Die Rüge erschöpft sich wiederum in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz anerkanntermassen an der zweiten Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Es ist weder dargetan noch erkennbar, dass er sich an dieser Befragung nicht frei äussern konnte oder ihm das Recht, durch seinen Rechtsanwalt gegebenenfalls Ergänzungsfragen stellen zu lassen, verwehrt wurde. Ebenso fehl geht seine Rüge, wonach die Vorinstanz seine Drogen- und Medikamentenabhängigkeit zum Tatzeitpunkt, seinen Willen zum Ausstieg und zur Reintegration, seine stabilen Lebensverhältnisse, sein Geständnis und seine Reue bei der Begründung der Strafzumessung nicht berücksichtigt habe. Wie vorstehend (oben E. 2.4.1 f.) ausgeführt, berücksichtigt die Vorinstanz diese Umstände hinreichend. Insoweit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.  
 
2.8. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Strafzumessung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind diesbezüglich unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB verweigert, sowie den mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 für den Anteil von 18 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedingt gewährten Vollzug widerrufen. Die Vorinstanz habe keine ernsthafte und objektive Interessenabwägung vorgenommen. Sie habe zwar seine Lebensumstände dargelegt, jedoch weder seine Suchtmittelabhängigkeit noch seine Bemühungen zur Reintegration sowie zur Stärkung der Resilienz berücksichtigt. Es sei ihm, ohne die Aussichten genauer abzuklären, von vornherein eine Schlechtprognose gestellt worden, anstatt ihm im Sinne des Vier-Säulen-Prinzips Hilfe und Unterstützung anzubieten.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).  
Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile 6B_1109/2023 vom 26. März 2025 E. 2.2; 6B_1332/2023 vom 13. Mai 2024 E. 2.1; 7B_208/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).  
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3). 
 
3.2.3. Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten sei unbedingt auszusprechen. Aufgrund der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Urteil vom 18. Mai 2016 durch das Bezirksgericht Aarau müssten für einen Aufschub der neu auszusprechenden Strafe besonders günstige Umstände vorliegen. Diese könnten aufgrund der Rückfälle in den Heroinkonsum und in die Straffälligkeit nicht bejaht werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer möglicherweise tatsächlich gewillt sei, sich zu bessern, so gelinge ihm die Umsetzung nicht. Zwar seien seine Bemühungen um ein betäubungsmittelfreies Leben, seine Berufstätigkeit sowie sein Schuldenabbau positiv zu werten, jedoch weise sein Verhalten unverändert auf eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung hin. Er sei bereits zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, davon sogar eine qualifizierte, verurteilt worden. Er habe damit den Tatbeweis erbracht, dass ihn unbedingte Strafen bzw. drohende Widerrufe nicht kümmern und zur Abschreckung gänzlich ungeeignet seien. Unter Berücksichtigung der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit und des hängigen Strafverfahrens sowie seiner wenig stabilen, wenn auch formal leicht verbesserten beruflichen Verhältnisse könne zweifellos von nicht besonders günstigen Umständen ausgegangen werden, sondern es sei ihm aufgrund seiner andauernden Unverbesserlichkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. An dieser Beurteilung ändere unter den gegebenen Umständen auch die Berücksichtigung der Wechselwirkung mit dem nachträglichen Vollzug der teilbedingten Freiheitsstrafe infolge Nichtbewährung nichts. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund einer "Suchtbegleitung" oder einer Weisung eine positive Prognose gestellt werden könne (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.2 S. 9 f.).  
 
3.4. Diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht.  
Angesichts der Verurteilung durch das Bezirksgericht Aarau vom 18. Mai 2016, die weniger als fünf Jahre vor der Verübung der hier zu sanktionierenden, zwischen Mai 2018 und Mai 2019 verübten Vergehen erging (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.2 in fine S. 10), knüpft die Vorinstanz den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu Recht an die strengen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB. Bei der Prüfung der Legalprognose setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Kriterien auseinander. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bewertet die Vorinstanz seine Bemühungen um ein suchtmittelfreies Leben, seine regelmässige Berufstätigkeit sowie den Schuldenabbau positiv. Sie berücksichtigt jedoch auch, dass er nach Abbruch der substitutionsgestützten Behandlung mit Methadon erneut Heroin konsumiert und trotz des "Rückfalls" kein Hilfsangebot angenommen oder sich um eine Therapie gekümmert habe. Er lebe alleine und verfüge auch sonst über keine stabilen Beziehungen, die deliktspräventiv wirken könnten. 
Es ist nicht ersichtlich, dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht berücksichtigt hätte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, einschlägig vorbestraft zu sein und während laufender Probezeit und hängigen Strafverfahrens weiter delinquiert zu haben. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2021 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. November 2021 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 800.-- und mit Strafbefehl ebendieser Staatsanwaltschaft vom 21. September 2023 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände von der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers bzw. einer von ihm ausgehenden Rückfallgefahr ausgeht und ihm folglich eine eigentliche Schlechtprognose stellt, die sowohl den unbedingten Vollzug der neuen Strafe als auch den Widerruf des bedingten Teils der vorausgegangenen teilbedingten Strafe verlangt. Insgesamt hält sich die von der Vorinstanz vorgenommene Legalprognose im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift. 
Das angefochtene Urteil ist auch hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rüge insofern darauf geltend zu machen, es seien keine weiteren Untersuchungen oder Befragungen über die Aussichten der Reintegration, zusätzlich zu seiner persönlichen und beruflichen Situation, "eingeholt" worden. Mit dieser allgemein gehaltenen Kritik vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossen hätte (vgl. hierzu Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1). 
 
3.5. Auch die Kritik betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe und den Widerruf des bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 ist demnach unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Asperationsprinzips. Durch die Asperation der neu zu fällenden Freiheitsstrafe mit der zu widerrufenden Strafe dürfe es nicht zu einer Strafverschärfung kommen.  
 
4.2. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. mit Hinweisen).  
Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen. Das Gericht hat demnach methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Vorinstanz berücksichtigt vorliegend die neue Strafe als Einsatzstrafe und erhöht diese in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips um die widerrufene Strafe. Sie kommt zum Schluss, die zu widerrufende Strafe wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stehe teilweise in einem gewissen sachlichen, nicht aber zeitlichen Zusammenhang zu den neu zu beurteilenden Delikten. Der Gesamtschuldbeitrag sei entsprechend nicht zu bagatellisieren. Es rechtfertige sich, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 ½ Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 18 Monaten angemessen auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.3 S. 10 f.).  
 
4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Bildung der Gesamtstrafe vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz wendet das Asperationsprinzip methodisch korrekt an und reduziert die zu asperierende Widerrufsstrafe von 18 Monaten auf 12 ½ Monate. Die Reduktion fällt mithin grosszügig, auf jeden Fall nicht zu niedrig aus und hält sich insgesamt im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz die Strafzumessungskriterien (Zeitablauf, Täterverhalten etc.) bei der durch den Widerruf zu bildenden Gesamtstrafe nicht erneut berücksichtigen.  
 
4.5. Es ist nicht ersichtlich oder hinreichend dargetan, dass die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ihr Ermessen verletzt oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte. Die Rüge ist unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verteilung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Vorinstanz habe trotz des Freispruchs im "Hauptanklagepunkt" (Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich und die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 7/8 dem Beschwerdeführer auferlegt. Ohne diesen Anklagepunkt wären jedoch sowohl das Untersuchungs- als auch das Gerichtsverfahren weniger aufwändig gewesen. Weil bei drei Anklagevorwürfen ein Freispruch erfolgt sei, seien ihm die Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 aufzuerlegen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich dabei nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweis). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_328/2022 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_290/2024 vom 13. August 2024 E. 3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 428 Abs. 2 StPO auferlegt werden, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.  
 
5.2.3. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat das Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum. Es ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.5; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, trotz des Freispruchs betreffend die Veräusserung einer Folie mit Heroingemisch rechtfertige es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Vorwürfe seien in einem engen und direkten Zusammenhang zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf den Besitz umfangreicher Betäubungsmittel zur allfälligen Weiterveräusserung gestanden, hinsichtlich derer ein Schuldspruch ergangen sei. Es seien keine nicht notwendigen Untersuchungshandlungen ersichtlich, die zu Mehrkosten geführt hätten (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 15). Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- des ersten Berufungsverfahrens seien hingegen aufgrund des ergangenen Freispruchs lediglich im Umfang von 7/8 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Für das zweite Berufungsverfahren seien keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu erheben (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 12).  
 
5.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in Bezug auf die Kostenverlegung kein Bundesrecht. Diese Kostenverteilung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der beschuldigten Person dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn die ihr zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2 mit Hinweis). Die dagegen erhobene Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Soweit er geltend macht, der Anklagepunkt, der letztlich zum Freispruch geführt habe, sei ausschlaggebend für die Erhebung des Rechtsmittels gewesen, vermag er einerseits nicht darzulegen, welche einzelnen Untersuchungshandlungen infolgedessen nicht notwendig gewesen wären; anderseits berücksichtigt die Vorinstanz den Teilfreispruch bei der Kostenverteilung des Berufungsverfahrens. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik. Sie genügt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1 oben) und ist erst recht nicht geeignet, eine Ermessensverletzung darzutun. Die Rüge ist ebenfalls unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen