Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_297/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bächtold,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2025 (SB240198-O/U/cs).
Sachverhalt:
A.
Am 23. November 2023 verurteilte das Bezirksgericht Meilen A.________ wegen Diebstahls, während es ihn von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung freisprach. Das Bezirksgericht fällte keine Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe von 180 Tagesätzen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juni 2021 aus und rechnete die Untersuchungshaft an eine frühere Strafe an.
B.
Dagegen ging die Staatsanwaltschaft in Berufung und A.________ in Anschlussberufung. Am 17. Januar 2025 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei nur mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei am 6. Dezember 2020 um 23:27 Uhr in die Lagerräumlichkeiten der Tankstelle seiner früheren Arbeitgeberin eingedrungen und habe dort aus dem Geschäftstresor die Tageseinnahmen von Fr. 1'199.45 und Gewinnlose im Wert von Fr. 1'860.-- entwendet. Die Vorinstanz gelangt nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss, dass dieser Sachverhalt erstellt ist.
3.
Den Schuldspruch wegen Diebstahls ficht der Beschwerdeführer nicht mehr an. Er wendet sich aber gegen die Strafzumessung und beanstandet, dass die Vorinstanz eine bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten aussprach.
3.1.
3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2, 217 E. 2.4 und 3.5.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.2; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
3.1.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3).
Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers sowie vom Wortlaut von Art. 49 StGB (BGE 144 IV 217 E. 3.6; vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.3).
3.2. Nach dem im vorliegenden Verfahren beurteilten Diebstahl vom 6. Dezember 2020 erging ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juni 2021. Darin wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- belegt. Betroffen waren Tathandlungen vom 5. August 2018 bis 1. September 2018. Damit besteht ein Fall retrospektiver Konkurrenz.
3.3. Die Erstinstanz erachtete für den hier zu beurteilenden Diebstahl 150 Strafeinheiten für angemessen. Erst danach bestimmte sie die Strafart und erkannte auf eine Geldstrafe. In der Folge äusserte sie sich zur Problematik der Zusatzstrafe zur erwähnten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und gelangte zum Schluss, angesichts des mit dem ersten Entscheid bereits ausgeschöpften Strafrahmens der Geldstrafe sei eine weitere Geldstrafe als Zusatzstrafe ausgeschlossen.
3.4.
3.4.1. Das Verschulden hat im Sanktionensystem einen zentralen Stellenwert. Entsprechend ist zunächst die Strafart einer bestimmten Sanktion zu bestimmen, bevor dann daraus das Strafmass abgeleitet wird. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer. Dem Gericht ist es verwehrt, in einem ersten Schritt die Zahl der Strafeinheiten zu beziffern und erst dann die Art der Sanktion festzulegen. Denn auf diese Weise würde das Verschulden des jeweiligen Täters nicht hinreichend berücksichtigt. Die Anwendung von Art. 49 StGB setzt voraus, dass die Strafen gleichartig sind. Dies führt dazu, dass das Gericht für jede begangene Straftat zunächst überprüft, welche Strafart angemessen ist. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf BGE 147 IV 241. Dort hielt das Bundesgericht fest, das Gericht müsse unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien die Strafart festlegen und erst dann die Strafhöhe bestimmen. Das Bundesgericht verwarf die Argumentation des dortigen Beschwerdeführers, wonach das Gericht zunächst ein "Quantum an Strafeinheiten" festlegen und erst dann über die Strafart entscheiden müsse. Denn dies würde bedeuten, dass die Kriterien, welche bei der Wahl der Strafart zu berücksichtigen sind, ausser Acht gelassen würden. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass es dem Gericht insbesondere bei mehreren Straftaten untersagt ist, für jede Tat eine Anzahl von Strafeinheiten festzulegen und dann eine Strafverschärfung vorzunehmen, bevor es über die Art der Strafe entscheidet (vgl. dort E. 3.2 mit Hinweisen: "La prise en compte de la culpabilité dans le choix de la peine ne saurait cependant justifier la simple détermination d'un quantum d'unités, que le juge n'aurait ensuite plus qu'à traduire en jours-amende ou en jours de privation de liberté, selon les limites des sanctions en question.").
3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, für den zu sanktionierenden Diebstahl sehe Art. 139 Ziff. 1 StGB alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Demzufolge sei zunächst über die Sanktionsart zu befinden. Sie verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens bestimmt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2).
3.4.3. Die Vorinstanz beachtet Art. 41 Abs. 1 StGB und übersieht nicht, dass der Gesetzgeber bei leichter und mittlerer Kriminalität die Geldstrafe als Regelsanktion vorsieht (vgl. dazu BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3). Allerdings kann, wie bereits erwähnt wurde, nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht darf bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz mitberücksichtigen und in diesem Zusammenhang selbst einen Ersttäter mit einer Freiheitsstrafe belegen (Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
3.4.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Juni 2021 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen und mehrfachen Versuchs dazu mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft worden. Dieser Verurteilung liege eine Deliktsserie zwischen dem 5. August 2018 und 1. September 2018 zu Grunde, für welche das Bezirksgericht Bülach eine deutlich höhere Gesamtstrafe von 260 Tagessätzen als angemessen erachtete, welche indessen aufgrund des gesetzlichen Höchstmasses der Geldstrafe bei 180 Tagessätzen plafoniert worden sei. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehr als 20 gleichgelagerte Taten beging. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es sich vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung bereits damals aufgedrängt hätte, den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe zu belegen, selbst unter der Annahme, dass er als Ersttäter gehandelt hatte. Angesichts der zahlreichen zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Taten und der damit verbundenen kriminellen Energie hätte man durchaus argumentieren können, nur eine Gesamtfreiheitsstrafe könne den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abhalten. Denn wie bereits erwähnt wurde, darf das Gericht bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz mitberücksichtigen und in diesem Zusammenhang selbst einen Ersttäter mit einer Freiheitsstrafe belegen. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass sie nicht auf die Strafzumessung durch das Bezirksgericht Bülach zurückkommen darf, indem sie die Strafart oder die Strafhöhe ändert. Ebenso zutreffend hält sie fest, dass sie bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nicht an die rechtliche Auffassung des Bezirksgerichts Bülach gebunden ist. Die Vorinstanz verweist auf BGE 135 IV 191. Dort erinnerte das Bundesgericht daran, dass sich das Gericht einzig von seinem pflichtgemässen Ermessen leiten zu lassen hat. Es wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste es sich gegen seine Überzeugung einem anderen Urteil anpassen. Wenn es eine Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil ausfällen muss, ist es in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt und kann frei befinden, wie die Strafe lauten würde, wenn es die strafbaren Handlungen gleichzeitig zu beurteilen hätte. Es ist bei der Festsetzung der Zusatzstrafe nicht an das erste Urteil gebunden (vgl. dort E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 132 IV 102 E. 8.2).
3.4.5. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2020 das vorliegende Delikt beging, obwohl das Strafverfahren wegen der erwähnten Deliktsserie aus dem Jahr 2018 noch lief. Der aktuell zu beurteilende Diebstahl zeuge ebenfalls "von einer erheblichen kriminellen Energie im selben Tatsegment". Die Vorinstanz unterzieht das Verhalten des Beschwerdeführers in der massgebenden Zeit einer Gesamtbetrachtung und gelangt zum Schluss, dass die Entwendung von Bargeld und Gewinnlosen als gleichgelagerte Fortsetzung der früheren Delinquenz erscheint, ohne dass der Beschwerdeführer sein Tun irgendwie hinterfragt hätte. Der Beschwerdeführer habe damit eine nachhaltige Unverfrorenheit gegenüber dem Rechtssystem offenbart, womit die neuerliche Verurteilung mit einer Geldstrafe "definitiv nicht mehr mit dem Kriterium der hinreichend präventiven Effizienz der Sanktion vereinbar" erscheine.
3.4.6. Die Vorinstanz ergänzt, seit dem erstinstanzlichen Urteil sei keine persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers ersichtlich, welche für eine Geldstrafe sprechen würde. Zwar seien in der Zwischenzeit keine neuen strafrechtlichen Vorgänge aktenkundig, doch habe sich der Beschwerdeführer trotz klarer Beweislage auch im Berufungsverfahren vollkommen uneinsichtig gezeigt. Daher sei eine Freiheitsstrafe geboten, um ihn im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
3.5. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch.
3.5.1. Er trägt vor, es bestehe kein Grund für eine Ausnahme von der Geldstrafe. Dabei verweist er auf die erstinstanzlichen Erwägungen und hält fest, für die Erstinstanz sei die Anwendbarkeit der Geldstrafe offenbar eine Selbstverständlichkeit gewesen. Der Beschwerdeführer ergänzt, für eine Geldstrafe spreche, dass die Deliktsbeträge der einzelnen Tathandlungen gering gewesen seien, dass er nicht vorbestraft gewesen sei, dass er nicht raffiniert vorgegangen sei, dass eine gute Bewährungsprognose bestehe und dass die frühere Arbeitgeberin eine Desinteresseerklärung abgegeben habe. Zudem bestehe kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem mehrfachen betrügerischen Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen vom 5. August 2018 bis 1. September 2018 und dem Diebstahl vom 6. Dezember 2020. Auch der sachliche Zusammenhang zwischen den beiden Lebenssachverhalten könne bezweifelt werden.
Mit diesen Ausführungen widerlegt der Beschwerdeführer nicht, dass es notwendig war, ihn durch die Verhängung der bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten von weiteren Delikten abzuhalten. Der Deliktsbetrag des vorliegenden Diebstahls beträgt immerhin Fr. 3'059.45. Es wurde bereits erwähnt, dass in Konstellationen wie der vorliegenden auch Ersttäter mit einer Freiheitsstrafe belegt werden dürfen (vgl. Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Bereits die Vorinstanz betonte zu Recht, dass der Beschwerdeführer den vorliegenden Diebstahl beging, obwohl das Strafverfahren wegen der Deliktsserie aus dem Jahr 2018 noch lief. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt auf der Hand, dass zwischen der Deliktsserie und dem vorliegenden Vermögensdelikt ein Zusammenhang besteht. Die Vorinstanz gelangt zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer eine nachhaltige Unverfrorenheit gegenüber dem Rechtssystem offenbart. Ihre Beurteilung, wonach eine Geldstrafe keine hinreichende präventive Effizienz haben würde, ist nicht zu beanstanden.
3.5.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in das Ermessen der Erstinstanz eingegriffen habe.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz war sogar gehalten, das erstinstanzliche Urteil insofern zu korrigieren, als die Erstinstanz zuerst 150 Strafeinheiten für angemessen erklärte und erst dann die Strafart bestimmte. Dass dieses Vorgehen den bundesgerichtlichen Vorgaben widerspricht, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer das Fundament der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen. Er scheint der Meinung zu sein, dass eine Geldstrafe auszufällen ist, weil gemäss seiner Ansicht Restzweifel an seiner Schuld bestehen. Eine solche Strafzumessungsregel gibt es freilich nicht. Bestehen unüberwindbare Restzweifel, ist der Täter nicht milder zu bestrafen, sondern freizusprechen. Dass die Schuldsprüche gestützt auf eine willkürlich Beweiswürdigung erfolgten, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend.
3.5.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei erstellt, dass eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht notwendig gewesen sei. Seit dem 6. Dezember 2020 habe er sich wohl verhalten. Damit sei bewiesen, dass die bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten nicht notwendig sei. Er habe sich "faktisch bereits bewährt".
Damit unterliegt der Beschwerdeführer einem Denkfehler. Dass er seit dem 6. Dezember 2020 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trat, beweist nicht, dass eine Geldstrafe genügt hätte. Denn er steht seither unter dem Damoklesschwert des vorliegenden Strafverfahrens, welches erst mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen wird.
3.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine bedingte Freiheitsstrafe ausfällte. Was die Höhe der Freiheitsstrafe von 4 Monaten betrifft, erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Rügen. Es kann diesbezüglich auf die schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt