Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_305/2025
Urteil vom 24. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung, Drohung, qualifizierte einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung; Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Strafzumessung; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 10. Dezember 2024 (STBER.2024.12).
Sachverhalt:
A.
Am 30. Juni 2023 verurteilte das Amtsgericht Olten-Gösgen A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, Drohung, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und 140 Tagessätzen Geldstrafe, beides bedingt, letzteres als Zusatzstrafe zu einem Urteil vom 10. August 2022. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von 8 Jahren an.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 10. Dezember 2024 die Schuldsprüche, sprach aber eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen aus.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Auf sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde nicht eingetreten.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer ficht alle Schuldsprüche an. Er beanstandet jeweils die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, insbesondere das Abstellen auf die Aussagen seiner Ex-Frau. Dies zunächst mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung.
1.1.
1.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.1.2. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zur mutmasslichen Tatzeit gültig gewesenen Fassung) begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Der Tatbestand bezweckt, wie auch derjenige der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Sie erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll auch das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2; 167 E. 3). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügend qualifiziert (zum Ganzen: Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; 87 IV 66 E. 3). Dieser ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Urteil 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.3).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter im Juli/August sowie im Herbst 2017 gegen den ausdrücklichen Willen seiner damaligen Ehefrau, der Beschwerdegegnerin 2, und trotz Gegenwehr unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen hat.
Die Beschwerdegegnerin 2 habe die drei Vorfälle im Kerngeschehen konstant geschildert. Beim ersten Vorfall habe der Beschwerdeführer sie geweckt und unter der Bettdecke ihre Beine gepackt, nach oben hochgehalten und "blockiert". Er sei vaginal in sie eingedrungen, habe ganz fest gestossen und sei in ihr zum Samenerguss gekommen. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle und auch, dass es ihr weh tue. Sie sei daraufhin sofort aufgestanden und ins Bad gegangen, um zu urinieren, damit sie nicht schwanger werde. Beim zweiten Vorfall kurz nach der Entbindung habe sie sich tagsüber auf dem Bett erholt, während die Tochter geschlafen habe. Der Beschwerdeführer sei zu ihr gekommen und habe ihre Beine gewaltsam hochgehoben und die Beschwerdegegnerin 2 nach hinten gestossen. Sie habe ihm gesagt, dass sie es nicht wolle, sie sei frisch genäht. Daraufhin habe er gefragt, wie lange sie denn noch warten wollten. "Es" müsse sich jetzt endlich wieder "breitern", sich wieder öffnen. Er habe richtig in sie hineingestossen. Das Sperma habe er dann auf ihren Bauch geleert. Zum letzten Vorfall habe die Beschwerdegegnerin 2 angegeben, dass das Paar bereits am Vortag gestritten und nach wie vor nicht miteinander gesprochen habe. Sie sei mit Shorts auf dem Bettsofa gesessen. Er sei nach dem Duschen zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er Geschlechtsverkehr haben wolle, was sie ausdrücklich abgelehnt habe. Er habe entgegnet, dass er es dann so machen werde, "wie vergewaltigen". Er habe ihre Unterhose mit Gewalt ausgezogen und sei auf sie gekommen. Er habe es dann vollzogen. Sie habe sich mit den Händen fest gewehrt und ihn wegstossen wollen, bis sie irgendwann keine Kraft mehr gehabt und angefangen habe, zu weinen. Er habe sie von den Schultern her fest hinuntergedrückt. Danach habe er ihre Beine auseinandergerissen und sei immer ganz fest in sie eingedrungen. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Er habe angefangen, zu lachen, und gesagt, dass er so tue, als würde er sie vergewaltigen. Danach habe er gesagt, sie solle sich anziehen, sie gingen essen. Zum Motiv des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin 2 gleichbleibend ausgesagt, dass es ihm neben der Befriedigung darum gegangen sei, sie möglichst rasch wieder zu schwängern, um einen Sohn zu bekommen.
1.2.2. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien glaubhaft, so die Vorinstanz. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers begründe der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der zweiten Einvernahme umfangreiche Erweiterungen gemacht habe, keine Zweifel an der Konstanz oder Qualität ihrer Aussagen. Vielmehr schienen der kulturelle Hintergrund, die Vorstellung einer Ehe und die vorgegebenen Rollenbilder bzw. das Rollenverständnis von Mann und Frau grossen Einfluss auf ihr Aussageverhalten gehabt zu haben. Im Wissen um ihre späteren Aussagen bezüglich des Geschlechtsverkehrs zeige insbesondere der freie Bericht in der ersten Einvernahme deutlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 den für sie schambehafteten Teil betreffend Geschlechtsverkehr ausgeblendet habe. Sie habe ihre Rolle in der Familie und der Ehe nur auf Nachfrage angesprochen und erklärt, dass die Schwiegermutter und die Schwägerin die Familie des Beschwerdeführers gebildet hätten, während sie "nur das Weib" sei, das er brauche, "um das mit [ihr] zu machen". Die erstmalige Schilderung eines ungewollten, gewaltsamen Geschlechtsverkehrs kurz nach der Geburt der Tochter, welche die Beschwerdegegnerin 2 von sich aus zur Sprache gebracht habe, wirke authentisch und nicht aufgedrängt. Dass sie damals nicht auch die anderen Vorfälle angesprochen habe, scheine vor allem mit Scham zu tun zu haben, könne aber auch dem Fragenkatalog geschuldet sein. Gegenstand der ersten Einvernahme hätten hauptsächlich Handgreiflichkeiten und Drohungen gebildet. Unter Berücksichtigung der Umstände sowie der Tatsache, dass die Erweiterungen und Präzisierungen derart zahl- und detailreich seien, sei der Beschwerdegegnerin 2 das spätere "Auspacken" über weitere Fälle sexueller Gewalt nicht anzulasten.
Sodann spreche für eine erlebnisbasierte Erzählung, dass die Beschwerdegegnerin 2 sehr ungeordnet, abschweifend und sprunghaft über die Vorkommnisse berichtet habe. Die Schilderungen zu den Vorfällen seien hingegen in sich stimmig, logisch konsistent und im Kernbereich widerspruchsfrei. Auch in der Beschreibung der physischen Umsetzung der Vergewaltigung vermöchten die Aussagen zu überzeugen, zumal sie einen erheblichen Detaillierungsgrad aufwiesen. Zeitlich habe sich die Beschwerdegegnerin 2 bei der Schilderung der Vorfälle an der Geburt bzw. am Alter der Tochter orientiert. Mithin habe sie Angaben zu räumlichen und zeitlichen Verhältnissen gemacht und sich an Details erinnert. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auch eine "Komplikation" geschildert, was, ebenso wie die Anwesenheit der Schwiegermutter bei einem Vorfall, ein Realkennzeichen darstelle. Ferner habe sie auf Mehrbelastungen verzichtet, obwohl diese niemand hätte widerlegen können, sowie Unsicherheiten und Erinnerungslücken eingeräumt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auch eigene Emotionen geschildert und von Schmerzen im Unterleib nach dem Akt oder davon berichtet, dass sie währenddessen geweint und überhaupt nichts gespürt habe. Ihre eigene Gefühlsbeteiligung sei einfühlbar vom jeweils geschilderten Geschehensablauf abhängig. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auch Gefühlsregungen des Beschwerdeführers beschrieben, etwa, dass er aggressiv gewesen sei, wenn er beim Geschlechtsverkehr nicht zum Samenerguss gekommen sei. Sie habe erklärt, dass sie den Geschlechtsakt aus seiner Sicht habe vollziehen müssen, da sie seine Ehefrau sei. In gewisser Weise habe sie ihn damit entlastet und seine Taten relativiert. Sie habe sich gewissermassen in seine Lage versetzt und seine mutmasslichen Gedanken wiedergegeben. All dies spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dafür, dass sie allenfalls beeinflusst worden wäre oder andere Erlebnisse auf den Beschwerdeführer übertragen hätte, gebe es keine Anzeichen.
1.2.3. Die Einlassungen des Beschwerdeführers vermöchten die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Zweifel zu ziehen, so die Vorinstanz. Er habe im Wesentlichen ausgesagt, dass er nicht verstehe, wieso sie zwei Jahre lang mit ihm gelebt habe, wenn er so ein schlechter Mensch sei. Dies sei eine Lüge. Es sei während der Ehe nie zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen. Überhaupt hätten sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt der Tochter keinen Sex gehabt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach gefragt, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 niemandem davon erzählt habe, wenn es so gewesen sei. Ausserdem habe sie damals in Bulgarien gesagt, dass sie Medikamente nehmen müsse für den Geschlechtsverkehr. Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich zwar kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin analysieren, da er bloss eine bestehende Geschichte habe bestätigen bzw. verneinen müssen. Dennoch falle auf, dass seine Bestreitungen stets Gegenfragen beinhalten würden und er wiederholt argumentiert habe, dass dies alles passiere, damit er schlecht dastehe. Die Bestreitungen blieben zudem pauschal und oberflächlich. Der Beschwerdeführer sei, unbesehen der gestellten Fragen, augenfällig darum bemüht gewesen, sich in ein positives Licht zu rücken. Ausserdem liefen seine Aussagen mehreren ärztlichen Untersuchungsberichten zuwider, so etwa die Behauptung, dass es während der Schwangerschaft und danach überhaupt nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen sei.
1.3.
1.3.1. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung zu kritisieren und dieser seine eigene Darstellung entgegenzuhalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er rügt, die Vorinstanz hätte nicht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellen dürfen, da diese mehrfach gelogen habe und ihre Aussagen ungeordnet, sprunghaft und wenig detailliert seien. Die Beschwerdegegnerin 2 belaste ihn zu Unrecht, weil sie das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter beanspruchen und ihm diese vorenthalten wolle. Ausserdem wolle sie erzwingen, dass er die Schweiz verlassen müsse. Mit diesen Vorbringen begründet der Beschwerdeführer keine Willkür. Er vermag damit die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen.
Daran ändert weder etwas, dass die Beschwerdegegnerin 2 schon in Bulgarien gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattete, welche aber "erfolglos" blieb, noch die Tatsache, dass ihn die Vorinstanz in einzelnen Punkten vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freispricht. Der Beschwerdeführer begründet auch keine Willkür, wenn er einwendet, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seine Bestreitungen und sein Aussageverhalten angesichts seiner Kultur nachvollziehbar. Auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt ist abzustellen.
1.3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich zur rechtlichen Würdigung seines Verhaltens nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie den Tatbestand der Vergewaltigung in zwei Fällen bejaht.
2.
Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilung wegen Drohung und qualifizierter einfacher Körperverletzung an, wobei er wiederum nur die Beweiswürdigung rügt.
2.1.
2.1.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).
Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als schwer im Sinne von Art. 122 StGB] an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).
2.1.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Sommer 2017 seiner Ehefrau, die gerade eine Hose gebügelt habe, gedroht zu haben, ihr Gesicht mit dem Bügeleisen zu verbrennen. Dabei habe er ihr das Bügeleisen vors Gesicht gehalten und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt. Aus Angst davor, dass der Beschwerdeführer seine Drohung wahr machen könnte, habe die Beschwerdegegnerin 2 ihre Arme vors Gesicht gezogen, wobei sie das Bügeleisen berührt und sich Verbrennungen mit bleibenden Narben an beiden Armen zugezogen habe. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die Verbrennungen mindestens in Kauf genommen.
Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie sich wiederum auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stützt. Diese habe das Vorkommnis konstant, widerspruchsfrei und detailreich geschildert, etwa zur Farbe der Hose und des Bügeleisens, zum Versorgen der Wunde mit Naturjoghurt und zur Beschreibung der Bettsofas. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin 2 vermeintliche Nebensächlichkeiten beschrieben, wie die Tatsache, dass sie keinen Bügeltisch gehabt hätten und sie deshalb eine Decke auf das Bettsofa gelegt und versucht habe, die Hose so zu bügeln. Auch die von ihr umschriebene mittige Bügelfalte der Hose, ein vermeintlich banales Detail, scheine für die Schilderung des Vorfalls zentral zu sein, sei doch genau diese Falte ihren Angaben zufolge Grund für den Streit über ihre angebliche Unzulänglichkeit gewesen. Auch die Beschreibung des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Geschehen, seine Behauptung, es sei nur Spass gewesen, spreche als für das Kerngeschehen vermeintlich überflüssiges Detail für den Erlebnisbezug der Aussagen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin 2 zugegeben, sich nicht daran zu erinnern, ob das Bügeleisen während des Vorfalls eingesteckt gewesen sei. Mithin habe sie auf eine Aggravation verzichtet.
Demgegenüber wirkten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht authentisch und sie dienten erneut dazu, sich im rechten Licht zu präsentieren. Vor allem das in seinen Aussagen versteckte, implizite Geständnis, welches einerseits offenbare, dass er sich, entgegen seiner Behauptung, an den Vorfall mit dem Bügeleisen erinnere, und andererseits, dass er um das Ausmass der Verletzung gewusst oder zumindest Annahmen darüber angestellt habe, belaste den Beschwerdeführer. Insgesamt würden seine Aussagen und Gegenargumente die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auch in Bezug auf die vorgeworfene Drohung und Körperverletzung nicht erschüttern. Das Argument, wonach bei einer tatsächlichen Verbrennung mit dem Bügeleisen eine ärztliche Behandlung notwendig gewesen wäre, bleibe Spekulation und überzeuge nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Verbrennung nie dramatisiert. Ihre Schilderung in Bezug auf den Handlungsablauf, die Folgen und die Selbstversorgung der Wunden sei nachvollziehbar und schlüssig.
2.2.
2.2.1. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet keine Willkür. Entgegen seiner Auffassung kommt der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 zum Zeitpunkt des Vorfalls hochschwanger oder die Tochter bereits geboren war, mit Blick auf den Kernsachverhalt keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist ohne Belang, ob die Beschwerdegegnerin 2 insoweit unterschiedliche Angaben machte. Der Beschwerdeführer bringt auch sonst nichts vor, was Anlass böte, an den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu zweifeln, geschweige denn, was das vorinstanzliche Abstellen darauf als geradezu unhaltbar, d.h. willkürlich, erschienen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn er rügt, es spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, dass sie sich an die Farbe des Bügeleisens sowie daran erinnern könne, dass sie die Verbrennungen mit Joghurt behandelt habe. Dies sei in gewissen Kulturen üblich. Der Beschwerdeführer zeigt damit freilich nicht auf und begründet nicht, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht bezichtigen sollte. Das vorinstanzliche Abstellen auf deren Aussagen ist schlüssig.
2.2.2. Zur rechtlichen Würdigung äussert sich der Beschwerdeführer wiederum nicht. Darauf ist nicht einzugehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie den Tatbestand der Drohung sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung bejaht. Die Verurteilung ist rechtens.
3.
Dem Beschwerdeführer wird sodann mehrfache Nötigung vorgeworfen.
3.1.
3.1.1. Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a;
120 IV 17 E. 2a/aa)
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Dies bedeutet, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_1000/2024 vom 28. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.1.2. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin 2 zwischen dem 23. Februar 2017 und dem 12. Dezember 2017 mehrfach damit gedroht haben, sie umzubringen oder sie fertigzumachen, wenn sie jemandem erzähle, was passiert sei oder dass er Drogen konsumiere. Dadurch habe er sie in Angst und Schrecken versetzt und sie dazu bewogen, sich niemandem anzuvertrauen.
Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie auch insoweit auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt. Zwar hätten diese in Bezug auf die Streitigkeiten und Drohungen im Verlauf der Untersuchung eine gewisse Dramatisierung erfahren. Indes seien die Aussagen zum Kernthema deckungsgleich geblieben, und die Beschwerdegegnerin 2 habe erklärt, dass der Beschwerdeführer stets dieselben Worte und Ausdrücke verwendet habe. Sie habe bestätigt, dass er immer wieder gesagt habe, er werde sie umbringen, sie schneiden, sie vernichten, die Nase schneiden. Insofern sei davon auszugehen, dass dies die Sprache bzw. der Jargon des Beschwerdeführers sei, was die Annahme einer Aggravation relativiere. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 wiesen zudem mehrere Realkennzeichen auf, etwa, dass Nachbarn die Streitigkeiten mitbekommen hätten oder gar an die Haustüre gekommen seien. Dann sei der Beschwerdeführer hinter ihr gestanden und habe auf Türkisch auf sie eingeredet. Er habe Angst gehabt, dass die Polizei ihn packen und ausweisen werde, wenn ans Licht käme, was zwischen ihnen passiere. In Bezug auf die Drogen bzw. den Drogenkonsum habe die Beschwerdegegnerin 2 konstant ausgesagt, der Beschwerdeführer habe gedroht sie umzubringen, wenn sie die Polizei einschalte. Diesbezüglich habe sich ihre Schilderung kaum verändert, insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeit des Geschehens, der Ausgangslage des Gesprächs und dessen Inhalt sowie der Drohung selbst.
Schliesslich würden die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch objektive Beweismittel gestützt, die zumindest deren Glaubhaftigkeit indizierten. Anhand eines Einsatzberichtes sei erstellt, dass ein Nachbar am 20. November 2017 aufgrund eines besonders heftigen Streits des Ehepaars die Polizei alarmiert habe. Aus einem Video sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Gebrauch einer harten Sprache und das Aussprechen von Drohungen nicht fremd seien. Der Wahrnehmungsbericht einer polizeilichen Sachbearbeiterin vom 6. August 2018 erwecke den Eindruck, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 vor dem Beschwerdeführer gefürchtet habe. Dass es wiederholt zu schweren Streitigkeiten gekommen sei, ergebe sich auch aus diversen Arztberichten, da die Beschwerdegegnerin 2 danach wiederholt notfallmässig das Kantonsspital aufgesucht habe.
3.1.3. Der Beschwerdeführer habe die Vorwürfe wiederum bestritten, wobei er die meiste Zeit am Thema vorbei geredet und sich in Gegenfragen geflüchtet habe. Seine Aussagen blieben pauschal und undifferenziert. Zudem widersprächen sie den objektiven Beweisen. So habe er behauptet, dass es überhaupt nie zu Streitigkeiten gekommen sei, während selbst seine Verteidigung von einer toxischen Beziehung mit häufigen Streitigkeiten gesprochen habe. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers sei es auch nie vorgekommen, dass sich die Nachbarn wegen lauten Streitereien bei ihnen beschwert hätten. Es sei möglich, dass die Beschwerdegegnerin 2 in seiner Abwesenheit laut Musik gehört und sich die Nachbarn deswegen beschwert hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen den Tatsachen und dienten einzig dazu, den Schein einer intakten Ehe zu wahren und sich selbst als tadellosen Ehemann und unauffälligen und rechtstreuen Bürger dazustellen. Sie seien unglaubhaft.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Anklagepunkt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz mute es nicht komisch an, dass er auf Vorhalt der Vorwürfe zuerst seinen angeblichen Drogenkonsum bestritten und erst anschliessend zur angeblichen mehrfachen Nötigung Stellung genommen habe. Es sei der angebliche Drogenkonsum gewesen, der zur behaupteten Nötigung geführt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und habe sich entsprechend verteidigen wollen. Schliesslich habe die Vorinstanz verkannt, dass bereits die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls Fragen aufwerfen würden. Bei richtiger Würdigung seiner eigenen Aussagen hätte die Vorinstanz zu einem anderen Schluss kommen müssen.
Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keine Willkür. Er setzt sich mit den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Darauf ist nicht einzugehen. Dies gilt auch mit Bezug auf die rechtliche Würdigung, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert. Die Verurteilung ist rechtens.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.
4.1.
4.1.1. Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich schuldig, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (Art. 217 Abs. 1 StGB).
4.1.2. Gemäss Anklage ist der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. November 2019 bis 30. Juni 2021 seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter nicht nachgekommen, obwohl er über die finanziellen Mittel verfügte oder mit zumutbaren Anstrengungen über solche hätte verfügen können. Die Unterhaltspflicht stützt sich auf Urteile des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2019 und vom 29. Januar 2021. Insgesamt resultierte ein Betrag von Fr. 13'545.--, welcher von der Gemeinde bevorschusst wurde, sowie ein solcher von Fr. 15'055.--, welcher nicht bevorschusst wurde.
Vor Vorinstanz war unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Unterhaltsbeiträge geleistet hat. Als Grund dafür machte er geltend, er habe nicht über die nötigen Mittel verfügt und sei sich seiner Pflicht nicht bewusst gewesen, da er bereits in Bulgarien Alimente bezahlt habe. An seinen Aussagen falle auf, so die Vorinstanz, dass er behaupte, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können, er aber im fraglichen Zeitraum gearbeitet habe. Gleichzeitig stehe fest, dass der Beschwerdeführer damals kaum Ausgaben gehabt habe, da er bereits mit seinen Schwestern zusammengewohnt und sich nicht regelmässig an den Mietkosten beteiligt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz des effektiv erzielten Einkommens keinen - wenn auch kleinen - Beitrag an den Unterhalt der Tochter bezahlt habe. Unverständlich sei auch seine Erklärung, wonach er Unterhalt bezahlen wolle, aber noch auf den Brief warte, der ihm sage, wie viel er zahlen müsse. Dieser "Brief" liege angesichts der Unterhaltsurteile vor. Der Beschwerdeführer habe zudem eingeräumt, den Inhalt der Gerichtsurteile gekannt und verstanden zu haben. Es sei ihm, so die Vorinstanz, schlicht egal gewesen, wie die Beschwerdegegnerin 2 den Lebensunterhalt für ihre gemeinsame Tochter allein bestreite. Er habe nach eigenen Angaben auch gewusst, dass der Staat grosszügig helfe. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen der Erstinstanz, die sie übernimmt.
4.2. Der Beschwerdeführer erschöpft sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Damit ist er nicht zu hören. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, er wolle Unterhalt leisten, sei dazu aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht dazu in der Lage gewesen, zumal es schwierig gewesen sei, Arbeit zu finden. Ausserdem habe er nur ausnahmsweise das von der Vorinstanz angenommene Einkommen erzielt. Der Beschwerdeführer bestreitet indes nicht, dass er in der fraglichen Zeit trotz der genannten Schwierigkeiten Einkommen erzielt hat. Er selbst spricht von Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.-- monatlich. Ferner weist er die vorinstanzliche Feststellung, wonach er damals bei seinen Schwestern gewohnt und finanziell kaum zum gemeinsamen Haushalt beigetragen habe, nicht als willkürlich aus. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer nicht wenigstens teilweise zum Unterhalt seiner Tochter beitrug. Es ist schlüssig anzunehmen, dass ihm dies schlicht gleichgültig war. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bejaht. Darauf ist nicht einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussert.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips
(BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz beurteilt die Vergewaltigung von August 2017 als schwerste Tat, was sie nachvollziehbar begründet. So habe damals aufgrund der noch frischen Geburtsverletzungen die grösste Gefahr für erhebliche Schmerzen und Verletzungen bestanden, was der Beschwerdeführer gewusst habe. Zwar habe er keine massiven Nötigungsmittel eingesetzt, sondern vorwiegend seine physische Überlegenheit ausgenutzt. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin 2 grosse Schmerzen erlitten. Das Missachten ihres verletzlichen Zustands und das Wissen um die ärztliche Anordnung, keinen Beischlaf zu vollziehen, wirkten verschuldenserhöhend. Der Beschwerdeführer habe sich rücksichtslos über den ausdrücklichen Willen der Beschwerdegegnerin 2, die sich ihm auch körperlich gewehrt habe, hinweggesetzt. Sein Vorgehen zeuge von Skrupellosigkeit und Gefühlskälte, was das Verschulden erhöhe. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er die Tat nicht geplant habe. Er habe aber hinsichtlich der Vergewaltigung direktvorsätzlich gehandelt und eine Körperverletzung in Kauf genommen. Zudem hätte er sich leicht rechtskonform verhalten können. Insgesamt liege das Tatverschulden im Grenzbereich vom mittleren zum oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels. Eine Einsatzstrafe von 36 Monaten sei angemessen. Das Tatverschulden hinsichtlich der zweiten Vergewaltigung im Herbst 2017 sei vergleichbar mit jenem der ersten Tat, wiege aber aufgrund des geringeren Verletzungspotenzials etwas geringer. Asperiert sei die Einsatzstrafe um 14 Monate auf 50 Monate zu erhöhen.
Die Täterkomponente sei um zwei Monate strafschärfend zu werten, da der Beschwerdeführer während des laufenden Strafverfahrens straffällig geworden und zudem untergetaucht bzw. nicht auffindbar gewesen sei. Anhaltspunkte für eine besondere Strafempfindlichkeit gebe es nicht. Da sich die Landesverweisung aufgrund ihres pönalen Charakters in der gesamten Sanktionsbeurteilung strafreduzierend auswirke, sei die Strafe auf insgesamt 47 Monate (52-5 Monate) festzusetzen. Schliesslich sei der - im Dispositiv festzuhaltenden - Verletzung des Beschleunigungsgebots aufgrund der insgesamt langen Verfahrensdauer mit rund 10 % resp. fünf Monaten Rechnung zu tragen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
5.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sowohl die Freiheitsstrafe von 42 Monaten als auch die bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen als zu hoch. Er sei nicht einschlägig vorbestraft und sein Verschulden sei gering. Ausserdem habe die Vorinstanz der Verletzung des Beschleunigungsgebots ungenügend Rechnung getragen. Schliesslich treffe nicht zu, dass er "untergetaucht" sei.
Mit seinen Einwänden zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, namentlich ihr Ermessen missbraucht hätte. Er bestreitet zu Recht nicht, dass für die mehrfache Vergewaltigung nur eine Freiheitsstrafe (Art. 190 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit gültig gewesenen Fassung) in Frage kommt. Die Einsatzstrafe von 36 Monaten für die schwerste Tat liegt ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Sie entspricht zudem dem vorinstanzlich nachvollziehbar begründeten Tatverschulden im mittleren resp. oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels. Von einem geringen Verschulden geht die Vorinstanz insoweit zu Recht nicht aus.
Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass die Vorinstanz wesentliche Strafzumessungsfaktoren ausser Acht gelassen oder krass falsch gewichtet hätte. Dies gilt zunächst für das mit zwei Monaten leicht straferhöhend berücksichtigte Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, zumal er die Feststellung der Vorinstanz, wonach er im Verfahren erneut straffällig geworden und teilweise nicht auffindbar gewesen sei, nicht als willkürlich ausweist. Die Strafreduktion um fünf Monate aufgrund der langen Verfahrensdauer liegt sodann innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens. Einzelne überlange Verfahrensabschnitte erkennt die Vorinstanz nicht, was der Beschwerdeführer nicht widerlegt. Er begründet auch seine Behauptung nicht, dass ihn das Verfahren besonders schwer belastet hätte. Zur Gesamtgeldstrafe für die übrigen Delikte äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.
6.
Der Beschwerdeführer ficht die Landesverweisung an.
6.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
6.2.
6.2.1. Die Vorinstanz verneint einen schwereren persönlichen Härtefall und gewichtet das öffentliche Interesse an der Landesverweisung höher als dasjenige des Beschwerdeführers an einem Verbleib. Er sei 1991 in Bulgarien geboren und 2016 in die Schweiz eingereist. Somit lebe er seit rund acht Jahren hier. Diese Anwesenheitsdauer sei vergleichsweise kurz. Der Beschwerdeführer sei zudem seit 2018 geschieden und seine Tochter, die er seit 2019 nicht mehr gesehen habe und für die er keinen Unterhalt bezahle, stehe unter alleiniger Obhut der Beschwerdegegnerin 2. Er habe sich auch nicht darum bemüht, sein gerichtlich gewährtes Umgangsrecht mit der Tochter zu realisieren oder einzufordern. Die Landesverweisung beeinträchtige mithin weder den Kontakt zu seinem Kind, noch würde dadurch dessen finanzielle Unterstützung gefährdet. Unter diesem Aspekt lasse sich somit kein Härtefall begründen.
Die einzigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz seien seine beiden Schwestern, mit denen er zusammenwohne. In beruflicher und finanzieller Hinsicht sei seine Integration ebenfalls nicht gelungen. Der Beschwerdeführer sei seit ein paar Monaten als Chauffeur im Stundenlohn tätig, wobei es bisher aber nie zu einer längerfristigen Anstellung gekommen sei. Er habe Fr. 12'000.-- bis Fr. 14'000.-- Schulden. Ferner fielen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von 2022 negativ ins Gewicht. Auch sprachlich bekunde der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe, sei er doch trotz der Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Verfahren auf einen Übersetzer angewiesen.
Eine Reintegration im Heimatland sei sodann ohne Weiteres möglich. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien aufgewachsen, spreche die dortige Sprache, habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht, Schulen besucht und eine landwirtschaftliche Ausbildung gemacht. Er könne die Tätigkeit in der Landwirtschaft seiner Mutter wieder aufnehmen. Die Aussichten auf eine berufliche Integration im Heimatland seien zumindest nicht schlechter als in der Schweiz, zumal der Beschwerdeführer hier keine Ausbildung absolviert habe. Zudem lebten seine Eltern und weitere Verwandte weiterhin in Bulgarien und könnten ihn bei der Rückkehr unterstützen. Nach eigenen Angaben gehe es seiner Mutter, die bei der Gemeinde arbeite, finanziell sehr gut und sie schicke ihm seither Geld in die Schweiz. Die Chancen einer Reintegration im Heimatland seien intakt. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Herzprobleme, Atembeschwerden, Schilddrüsenbeschwerden, Bluthochdruck) stünden einer Ausreise nicht im Weg. Der Beschwerdeführer habe gar erklärt, dass er nach wie vor einen Hausarzt in Bulgarien habe, der ihm seine Medikamente verschreibe. Insgesamt sei kein Härtefall gegeben. Abgesehen davon überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Das Privatinteresse des Beschwerdeführers falle aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts, der mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und der intakten (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Die mit 42 Monaten Freiheitsstrafe geahndeten Vergewaltigungen als Anlasstaten für die Landesverweisung würden erheblich wiegen. Ausserordentliche, mindernde Umstände seien nicht ersichtlich.
6.2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, begründet keine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht. Er behauptet namentlich keine besondere Integration in der Schweiz, die einen schweren persönlichen Härtefall darstellen könnte. Solches begründet weder, dass er meist arbeitstätig war, noch dass er einzelne Fragen im Verfahren mit Hilfe eines Dolmetschers beantworten konnte. Die Vorinstanz berücksichtigt dies vielmehr. Eine besondere Nähe zu seiner Tochter macht der Beschwerdeführer zudem nicht geltend. Seine Behauptung, dass ihm der Kontakt ein grosses Anliegen sei und nur das Strafverfahren diesen gehindert habe, widerlegt die Vorinstanz überzeugend. Darauf kann verwiesen werden. Die geltend gemachte nahe Beziehung zu seinen erwachsenen Schwestern begründet kein Bleiberecht, zumal sie nicht Teil der von Art. 8 Ziff. 1 EMRK primär geschützten Kernfamilie bilden und keine besonderen, über das normale Mass hinausgehende Beziehungen oder finanzielle Abhängigkeiten bestehen (Urteil 6B_921/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 4.2).
Auch das, was der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Reintegrationschancen in Bulgarien vorbringt, begründet weder einen Härtefall noch ein überwiegendes privates Interesse. Er stellt nicht in Abrede, dass nahe Familienangehörige, namentlich seine Eltern, nach wie vor in der Heimat leben. Auch, dass ihn seine Mutter finanziell unterstützt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ihm kann daher nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, in Bulgarien über kein tragfähiges soziales Netz zu verfügen. Daran ändert nichts, dass die Mutter mittlerweile öfter in der Schweiz zu Besuch sein soll. Wenn er zudem deren Landwirtschaft als reines Hobby bezeichnet, weist er damit weder die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich aus, noch zeigt er damit auf, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar wäre, sein wirtschaftliches Auskommen, allenfalls anderweitig, in Bulgarien zu bestreiten.
Die Landesverweisung ist rechtens. Zu deren Dauer äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
7.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Genugtuung von Fr. 18'000.--. Er bringt jedoch lediglich vor, diese sei zu hoch bzw. nicht gerechtfertigt, weil klar ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 zu keinem Zeitpunkt unter den angeblich verübten Taten gelitten habe. Damit weist er die vorinstanzlichen Erwägungen im Zivilpunkt freilich nicht als bundesrechtswidrig aus, zumal die ihm zur Last gelegten Taten nach dem Gesagten erwiesen sind.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt