Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_323/2025, 6B_326/2025
Urteil vom 9. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
6B_323/2025
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
und
6B_326/2025
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_323/2025
Strafzumessung; Landesverweisung,
6B_326/2025
Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. November 2024 (SB230563-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 28. November 2024 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2022 wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und (vollendeter) sexueller Handlungen mit einem Kind, jeweils zum Nachteil von B.________, sowie versuchter schwerer Körperverletzung, zum Nachteil von C.________, schuldig. Es sah von einer Rückversetzung in den Strafvollzug ab, verhängte für die ausgefällten Schuldsprüche eine unbedingte Freiheitsstrafe von 54 Monaten, unter Anrechnung von 111 Tagen bereits verbüsster Haft, und sprach für weitere, unangefochten gebliebene erstinstanzliche Schuldsprüche eine unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 2'500.-- aus. Ebenfalls in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung von A.________ an (Behandlung der Alkoholabhängigkeit und der psychischen Störung "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit unreifen Anteilen und organischer Komponente"). Darüber hinaus, und anders als das Bezirksgericht, das noch gegenteilig entschieden hatte, verwies es A.________ für die Dauer von zehn Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es stellte ferner die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts in den unangefochtenen Punkten fest und regelte die weiteren Nebenfolgen.
A.a. Hinsichtlich der Sexualdelikte hält das Obergericht zusammengefasst für erstellt, dass A.________ mutmasslich am 12. Dezember 2020 in der Wohnung seiner damals 17-jährigen Freundin versuchte, B.________, die damals 14- jährige Schwester seiner Freundin, zum Oralverkehr zu zwingen, als er mit ihr zusammen auf dem Sofa sass. Ebenfalls hält das Obergericht für erwiesen, dass er kurze Zeit darauf versuchte, B.________ mehrmals zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, zunächst erneut auf dem Sofa und rund 20-30 Minuten später in ihrem Zimmer, das er hierzu aufgesucht hatte (angefochtenes Urteil E. II.2.5 S. 30 i.V.m. E. II.1.1 S. 18 und II.2.1 S. 20; vgl. auch Anklage Dossier 1).
A.b. Betreffend die versuchte schwere Körperverletzung geht das Obergericht zusammengefasst von folgendem Geschehen aus: A.________ versetzte am 7. Juli 2021 im Rahmen einer von ihm mit einer Drittperson angefangenen Auseinandersetzung seiner besten Freundin C.________, die in der Absicht zu schlichten eingegriffen hatte und zu Boden gefallen war, mehrere Fusstritte, insbesondere einen wuchtigen Fusstritt gegen die linke Seite ihres Kopfes. Zudem versuchte er mehrmals, ihr mit Anlauf weitere Tritte zu verpassen, wobei er sie jedoch verfehlte oder nur halbwegs traf. C.________ erlitt aufgrund der Fusstritte eine leichte Gehirnerschütterung (angefochtenes Urteil E. II.3.3.7 S. 34 i.V.m. E. II.1.3 S. 18 f. und E. II.3.1 f. S. 30 f.; vgl. auch Anklage Dossier 4).
B.
A.________ führt mit zwei separaten Eingaben Beschwerde in Strafsachen, in der einen vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch (Verfahren 6B_323/2025) und in der anderen vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Hasler (Verfahren 6B_326/2025).
Im Verfahren 6B_323/2025 beantragt A.________, das Strafmass sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts auf 24 Monate, eventualiter 36 Monate Freiheitsstrafe zu bemessen. (Sub-) Eventualiter sei das Verfahren zur Bemessung der Strafdauer an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei die Landesverweisung auf fünf Jahre zu bemessen.
Im Verfahren 6B_326/2025 beantragt A.________, die Strafe sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts deutlich zu reduzieren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache auch insofern zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
A.________ ersucht in beiden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Das ist vorliegend offensichtlich der Fall. Die Verfahren 6B_323/2025 und 6B_326/2025 sind daher zu vereinigen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der Vorinstanz.
2.1. Er wirft der Vorinstanz eine Überschreitung des Ermessens und eine falsche Rechtsanwendung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe für die Sexualdelikte vor. In seiner Beschwerde 6B_326/2025 macht er zusammengefasst geltend, die Vorinstanz lege ihrer Beurteilung krass überhöhte Ausgangsstrafen zugrunde und erwecke so den Anschein, die Regel des Asperationsprinzips umgehen zu wollen. Die Vorinstanz berücksichtige zudem unzulässigerweise tatbestandsimmanente Merkmale sowie mehrmals das Alter des Opfers straferhöhend. Sie beachte ausserdem seine erhebliche Alkoholisierung nicht und beziehe die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren widersprüchlich und betreffend das Berufungsverfahren gar nicht mit ein. In der Beschwerde 6B_323/2025 bemängelt er darüber hinaus, dass die versuchte sexuelle Nötigung keine Konsumtion durch die versuchte Vergewaltigung erfahre. Ferner rügt er eine unverhältnismässige Anwendung der Strafminderungsgründe des Versuchs und (ebenfalls) der verminderten Zurechnungsfähigkeit.
2.2.
2.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).
2.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
2.2.3. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 7.2.3; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.3). Das Bundesgericht hat keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 mit Hinweis).
2.2.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
2.3.
2.3.1. Die Wahl der Strafart, die Rückversetzung in den Strafvollzug und die Bemessung der Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung (vgl. angefochtenes Urteil E. V.2 f. S. 41 f. und E. IV.4.6 S. 47 f.) bemängelt der Beschwerdeführer nicht und sind nicht offensichtlich unrichtig, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Zu beurteilen ist die an der Strafzumessung betreffend die Sexualdelikte sowie an der Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots geübte Kritik.
2.3.2. Die Vorinstanz beurteilt die versuchte Vergewaltigung als schwerste Tat und setzt dafür die Einsatzstrafe fest.
Bezüglich der objektiven Tatschwere hebt sie hervor, der damals 29-jährige Beschwerdeführer habe sich an einem erst 14-jährigen Opfer vergriffen, bei dem es sich überdies um die jüngere Schwester seiner Freundin handle. Im Rahmen des in der Familienwohnung des Opfers ausgeführten Übergriffs habe er das Vertrauen des Opfers ausgenutzt, indem er es zu sich aufs Sofa gerufen und dann gegen seinen Willen an diversen Körperstellen angefasst habe, bevor er es gewaltsam gegen das Sofa gedrückt und versucht habe, dessen Trainerhose herunterzureissen. Er habe dabei seine Hose ebenfalls heruntergezogen und ein Kondom über seinen erigierten Penis gestreift. Der Beschwerdeführer sei dem Opfer klar körperlich überlegen gewesen und habe nicht vor physischer Gewalt zurückgeschreckt, um dessen klar bekundeten Widerstand zu brechen. Es sei daran zu erinnern, dass er bereits vorher erfolglos den Oralsex zu erzwingen versucht habe (versuchte sexuelle Nötigung, vgl. unten E. 2.3.3). Nachdem es dem Opfer gelungen gewesen sei, ihn (im Rahmen des ersten Vergewaltigungsversuchs) wegzudrücken, habe er es abermals nicht dabei bewenden lassen. Er habe vielmehr das Opfer hartnäckig und trotz Gegenwehr unbeirrt etwa 20-30 Minuten später in seinem Zimmer aufgesucht, um sich neuerdings und trotz verbaler und körperlicher Gegenwehr über dem auf dem Rücken liegenden Opfer auf dem Bett zu positionieren. Dort habe er wiederum seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und erst nach einem fünf- bis sechsminütigen Gerangel von ihm abgelassen. Auch wenn durchaus massivere Formen der Gewaltanwendung denkbar seien, habe er einiges an körperlicher Gewalt angewendet. Die Vorinstanz bewertet das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers in Anbetracht der wiedergegebenen Umstände als "nicht mehr leicht".
Mit Blick auf die subjektive Tatschwere hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz rein egoistisch zur eigenen Lustbefriedigung gehandelt und sich dabei wiederholt über den Widerstand des Opfers hinweggesetzt, obwohl er jederzeit hätte aufhören können bzw. aufgrund des klar gezeigten Widerwillens des Opfers auch hätte aufhören müssen. Nach Ansicht der Vorinstanz vermöge die subjektive Komponente das (objektive) Tatverschulden nicht zu relativieren. Sie erachtet für das (hypothetisch) vollendete Delikt insgesamt eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen.
Die Vorinstanz berücksichtigt in der Folge strafmindernd zum einen den Versuch. Unter Beachtung, dass dieser bereits weit fortgeschritten und der Erfolg nur deshalb ausgeblieben sei, weil sich das Opfer "notabene nach einem mehrminütigen Gerangel" selbst aus der Situation habe befreien können, befindet sie, der Versuch könne sich nur leicht strafreduzierend auswirken. Angemessen erscheine eine Reduktion von sechs Monaten auf 36 Monate Freiheitsstrafe. Zum anderen hält die Vorinstanz eine Strafminderung für angezeigt, da laut dem psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2022 dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Sexualdelikte eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren sei. Nach dem gutachterlichen Befund sei seine Einsichtsfähigkeit wohl erhalten gewesen; es sei aber von einer mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit seiner deliktsrelevanten Emotionen und Denkweise auszugehen. Die Vorinstanz nimmt deswegen einen weiteren Abzug von zwölf Monaten vor und gelangt so zu einer Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 24 Monaten Freiheitsstrafe (angefochtenes Urteil E. V.4.3 S. 43 ff.)
2.3.3. Hinsichtlich der vorausgegangenen versuchten sexuellen Nötigung (Erzwingen von Oralverkehr) führt die Vorinstanz grundsätzlich gleich wie bei der versuchten Vergewaltigung zur objektiven Tatschwere die vom Beschwerdeführer unter Ausnützen seiner körperlichen Überlegenheit angewendete physische Gewalt (das Packen, Festhalten und Niederdrücken des Kopfes des Opfers), das Ausspielen seiner Vertrauensstellung als Freund der älteren Schwester des Opfers und des Überraschungsmoments in einer alltäglichen Situation sowie, in subjektiver Hinsicht, sein direktvorsätzliches Handeln und rein egoistisches Motiv der eigenen sexuellen Befriedigung an. Die Vorinstanz qualifiziert das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als "gerade noch leicht" und erachtet für eine entsprechende vollendete sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als gerechtfertigt.
Der nur versuchten Tatverübung, die sich aus den gleichen Gründen wie bei der versuchten Vergewaltigung nicht erheblich strafmindernd auswirken könne, trägt die Vorinstanz mit einer Reduktion von vier Monaten Rechnung. Die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit bringt sie mit einer Reduktion von zwölf Monaten in Anschlag. Die resultierende Freiheitsstrafe von 14 Monaten berücksichtigt sie schliesslich mit Hinweis auf den engen sachlichen und zeitlichen Konnex, der zwischen der versuchten sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung bestehe, asperationsweise noch im Umfang von zehn Monaten (angefochtenes Urteil E. V.4.4 S. 45 f.).
2.3.4. Mit Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind erwägt die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere im Wesentlichen, bereits das Posieren des Beschwerdeführers mit entblösstem erigierten Penis und Hinunterdrücken des Kopfes des Opfers zu demselben verletze das Recht des Opfers auf unversehrte psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwicklung. Indem der Beschwerdeführer versucht habe, das Opfer zu vergewaltigen und den Oralverkehr an ihm zu vollziehen, habe er sexuelle Handlungen von hoher Intensität an einer 14-jährigen, sich in der Pubertät befindlichen Jugendlichen vollzogen. Letztere sei im Tatzeitpunkt immerhin noch mehr als zwei Jahre vom Erreichen des Schutzalters, d.h. des 16. Altersjahrs, entfernt gewesen. Sie habe sich mit einem fast doppelt so alten Mann konfrontiert gesehen, der in einer Beziehung mit ihrer älteren Schwester gewesen sei, sich oft bei ihrer Familie aufgehalten und daher ebenso ihr Vertrauen genossen habe, auch wenn sie sich oft über ihn genervt habe. Obwohl das jugendliche Opfer selbst schon über sexuelle Erfahrungen verfügt habe, seien die sexuellen Übergriffe daher geeignet gewesen, dessen seelische Stabilität zu erschüttern und psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwicklung zu gefährden. Das objektive Tatverschulden, das dieser Gefährdung Rechnung tragen müsse, sei daher als "mindestens mittelschwer" zu qualifizieren.
Aus den gleichen Gründen wie bei den anderen Sexualdelikten hält die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht dafür, dass die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren vermöge. Sie beurteilt insgesamt eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als verschuldensadäquat. Nach Abzug einer für die mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit gewährten Reduktion von zehn Monaten gelangt sie auch beim Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die sie im Rahmen der Asperation noch mit zehn Monaten berücksichtigt (angefochtenes Urteil E. V.4.5 S. 46 f.).
2.3.5. Die sich ergebende Freiheitsstrafe von insgesamt 52 Monaten (inklusive der für die versuchte schwere Körperverletzung erfolgten Asperation um acht Monate; vgl. angefochtenes Urteil E. V.4.7 S. 48) erhöht die Vorinstanz in einem weiteren Schritt aufgrund der Täterkomponente. Während sie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers neutral bewertet, erachtet sie aufgrund seiner drei Vorstrafen, seiner Delinquenz kurz nach der am 25. Mai 2020 erfolgten bedingten Entlassung und während der betreffenden Probezeit (Sexualdelikte) sowie zweier zusätzlicher Verurteilungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Straferhöhung um weitere fünf Monate auf 57 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt (angefochtenes Urteil E. V.4.8 S. 48 ff.). Diese für schuldangemessen befundene Strafe reduziert die Vorinstanz zuletzt wiederum um drei Monate auf noch 54 Monate Freiheitsstrafe, um einer geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil E. V.4.10 S. 51).
2.4. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Strafzumessung vorgebrachten Einwände verfangen nicht.
2.4.1. Dass die von ihm als übersetzt gerügte "Ausgangsstrafe" für die vollendete Vergewaltigung von 42 Monaten Freiheitsstrafe im Bereich einer qualifizierten Tatbegehung nach Art. 190 Abs. 3 aStGB liegt (über drei Jahre Freiheitsstrafe; sämtliche zitierten Sexualdelikte in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Gesetzesfassung), lässt sie entgegen seiner Meinung nicht als ermessenswidrig erscheinen. Der ordentliche Strafrahmen des vorliegend erfüllten Grundtatbestands von Abs. 1 der genannten Bestimmung reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz begründet ausführlich mit Verweis auf das Tathandeln, weshalb sie auf ein nicht mehr leichtes Verschulden erkennt und damit korrelierend die Strafe für eine vollendete Deliktsausführung nicht mehr gänzlich im unteren Bereich des sehr weiten Strafrahmens festsetzt. Diese Bemessung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Abstimmung des Verschuldens mit dem Strafmass (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9) und verstösst nicht gegen das der Vorinstanz zustehende Ermessen, zumal sich die Strafe nach wie vor im untersten Drittel des Strafrahmens bewegt. Mit seinem blossen Hinweis auf das ihm zuerkannte "gerade noch leichte" Verschulden bei der versuchten sexuellen Nötigung vermag er die diesbezügliche Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe sodann genauso wenig als bundesrechtswidrig auszuweisen. Auch diese Bewertung des Verschuldens und die dafür festgelegte Strafe sind mit Blick auf den ebenfalls sehr weiten Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 aStGB von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe stringent und entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers weder widersprüchlich noch sonstwie ermessenswidrig. Weshalb die für die sexuellen Handlungen mit Kindern festgesetzte Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Beachtung des konkreten Tatverschuldens "nicht nachvollziehbar" sein soll, begründet der Beschwerdeführer ausserdem nicht verständlich und ist nicht offensichtlich. Insbesondere ist eine Widersprüchlichkeit zwischen dem diesbezüglichen mittelschweren Verschulden und der Strafhöhe (bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB) gleichermassen nicht auszumachen.
2.4.2. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, beachtet die Vorinstanz im Weiteren den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den Sexualdelikten, deren Verhältnis untereinander bzw. ihre geringe Selbstständigkeit sowie die betroffenen Rechtsgüter hinreichend. Wenn auch sie diese Aspekte im Einzelnen nicht beleuchtet, so weist sie im Rahmen der Asperation der Strafe betreffend die versuchte sexuelle Nötigung explizit auf deren engen sachlichen und räumlichen Konnex zur versuchten Vergewaltigung hin (vgl. angefochtenes Urteil E. V.4.4.2 S. 46 bzw. oben E. 2.3.3). Die Vorinstanz berücksichtigt damit im Sinne der Rechtsprechung, dass die versuchte Vergewaltigung und die versuchte sexuelle Nötigung vorliegend zeitlich, sachlich - namentlich mit Bezug auf das betroffene gleiche Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.3) - sowie situativ in engem Zusammenhang stehen (dazu statt vieler: Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1 mit Hinweisen). Die asperationsweise Anrechnung der hypothetischen Einzelfreiheitsstrafe für die versuchte sexuelle Nötigung von 14 Monaten im Umfang von 10 Monaten, d.h. etwas mehr als zwei Dritteln, mag als eher streng erscheinen, hält sich jedoch im sachrichterlichen Ermessen und ist damit auch im Ergebnis nicht zu kritisieren. Nichts anderes hat hinsichtlich der Asperation der hypothetischen Einzelstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern zu gelten, die mit 10 Monaten von ursprünglich 14 Monaten Freiheitsstrafe identisch ist wie bei der sexuellen Nötigung. Zwar begründet die Vorinstanz diese Anrechnung im Einzelnen nicht mehr. Die räumliche und zeitliche Nähe der sexuellen Handlungen mit Kindern zur versuchten Vergewaltigung ist jedoch grundsätzlich gleich wie bei der versuchten sexuellen Nötigung. Darüber hinaus ist zu beachten, dass - anders als es der Beschwerdeführer darstellt - der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ein anderes Rechtsgut als die versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung schützt, nämlich die ungestörte (sexuelle) Entwicklung des Kindes (BGE 148 IV 57 E. 3.5.5; so bereits die Vorinstanz in E. V.4.5.1 S. 46), und dass die konkrete Asperation gleichwohl nicht strenger wie bei der sexuellen Nötigung ausfällt. Die Asperation der Einzelstrafe für die sexuellen Handlungen mit Kindern ist vor diesem Hintergrund trotz der diesbezüglich wenig aussagekräftigen Begründung der Vorinstanz nachvollzieh- und überprüfbar und ebenso im Ergebnis bundesrechtskonform. Die vom Beschwerdeführer ausgemachte Umgehung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB liegt folglich genauso wenig vor wie die sinngemäss gerügte Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (Art. 50 StGB, vgl. oben E. 2.2.3; zur allgemeinen Begründungspflicht des Gerichts ferner auch unten E. 3.3.7).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängelt, dass die Vorinstanz überhaupt nebst der Strafe für die versuchte Vergewaltigung eine Strafe für die versuchte sexuelle Nötigung veranschlagt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz bejaht eine diesbezügliche echte Konkurrenz zu Recht: Die versuchte sexuelle Nötigung betrifft das Erzwingen von Oralverkehr. Die entsprechenden Nötigungshandlungen dienten nicht dem (später, in einem neuen Anlauf versuchten erzwungenen) Beischlaf und somit der versuchten Vergewaltigung, sondern waren eigenständige Handlungen, die auf eine selbstständige geschlechtliche Befriedigung des Beschwerdeführers abzielten. Kommt der sexuellen Nötigung eine solche selbstständige Bedeutung zu, steht sie nach ständiger Rechtsprechung in echter Konkurrenz zur (versuchten) Vergewaltigung (vgl. Urteil 6S.67/2001 vom 22. Oktober 2001 E. 2e mit Hinweis unter anderem auf BGE 124 IV 154 E. 3a zweiter Satz).
2.4.3. Gleichermassen unbehelflich ist im Ergebnis die Kritik betreffend die subjektive Tatschwere. Zwar trifft zu, dass ein egoistisches Handeln gegen den Willen des Opfers zur eigenen sexuellen Befriedigung Sexualdelikten typischerweise immanent ist. Ein entsprechendes Handlungsmotiv kann bei der Strafzumessung daher grundsätzlich nur insoweit eine Rolle spielen, als es das konkrete Ausmass des Tatverschuldens prägt (sog. Doppelverwertungsverbot: vgl. Urteil 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; vgl. auch BGE 149 IV 395 E. 3.7.1). Dass die Vorinstanz das von ihr bei sämtlichen Sexualdelikten unter dem Titel der subjektiven Tatschwere angeführte egoistische Handlungsmotiv des Beschwerdeführers eigenständig straferhöhend miteinbezogen hätte, lässt sich ihrer Begründung indes nicht entnehmen. Die Vorinstanz hält vielmehr sowohl betreffend die versuchte Vergewaltigung als auch die sexuellen Handlungen mit Kindern fest, die subjektive Komponente vermöge das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, wirke sich mit anderen Worten nicht zugunsten, aber auch nicht zuungunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. oben E. 2.3.2 und 2.3.4). Eine Ermessensverletzung ist in diesem Punkt bereits deshalb nicht zu erkennen. Dass die Vorinstanz das jugendliche Alter des Opfers als ein Zumessungsmerkmal bei allen Sexualdelikten (jedenfalls implizit) straferhöhend anführt, ist sodann der Situation von drei erfüllten Delikten zum Nachteil desselben Opfers geschuldet. Dies begründet ebenfalls keinen Ermessensverstoss, nachdem die Vorinstanz der Konnexität der Delikte wie erwähnt angemessen Rechnung trägt. Inwiefern die Vorinstanz die im Tatzeitpunkt der (versuchten) sexuellen Übergriffe bestandene Alkoholisierung des Beschwerdeführers nebst der krankheitsbedingt mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit "stark strafmindernd" hätte beachten müssen, zeigt der Beschwerdeführer ferner mit keinem Wort auf. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem gemäss der vom Beschwerdeführer nicht bemängelten und deshalb ohne Weiteres zugrundezulegenden gutachterlichen Feststellung seine Einsichtsfähigkeit erhalten war und sein unbekannter Alkoholisierungsgrad jedenfalls kein die Steuerungsfähigkeit massgebend beeinträchtigendes Ausmass erreicht hat (vgl. angefochtenes Urteil E. V.4.3.5 S. 44). Ohnehin ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Alkoholisierung nicht hätte vermeiden oder die in diesem Zustand begangenen Handlungen nicht hätte voraussehen können, welchenfalls eine alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit überhaupt erst zu seinen Gunsten zu beachten wäre (vgl. Art. 19 Abs. 4 StGB). Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb die von der Vorinstanz zufolge krankheitsbedingt verminderter Schuldfähigkeit vorgenommene Strafreduktion nicht bundesrechtskonform sein soll. Darauf braucht entsprechend nicht weiter eingegangen zu werden.
2.4.4. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Bewertung der Dauer für die Begründung des erstinstanzlichen Urteils von knapp einem Jahr als geringfügige Verletzung des Beschleunigungsgebots und der dafür gewährte Abzug von drei Monaten Freiheitsstrafe entsprechen sodann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der Abzug erweist sich mit Blick darauf sogar als eher grosszügig (vgl. z.B. Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.4 mit Hinweis auf die im Urteil 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 in E. 4.3 zusammengefasste Rechtsprechung). Weshalb die Vorinstanz für die einjährige Dauer des Berufungsverfahrens zwingend eine zusätzliche Strafreduktion hätte vornehmen müssen, legt er daneben mit keinem Wort dar und ist mit Blick auf die Rechtsprechung genauso wenig erkennbar (vgl. namentlich Urteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.2 betreffend eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots und einen Abzug von einem Monat Freiheitsstrafe bei zweijährigem Berufungsverfahren).
2.4.5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde 6B_323/2025 eine unverhältnismässige Berücksichtigung der versuchten Tatbegehungen bemängelt, nimmt er schliesslich keinen Bezug zur Begründung der Vorinstanz. Gleiches gilt, wenn er in jener Beschwerde ausgedehnt den Straffall bzw. dessen Verfahrensgang und die diesbezüglichen Auswirkungen auf seine Person einordnet und dabei verschiedentlich die verhängte Freiheitsstrafe in Frage stellt. Seine Vorbringen erschöpfen sich insofern in einer blossen (umfangreichen) Erörterung der eigenen Sichtweise, die nicht nur teilweise schwer erfassbar ist, sondern eine konkrete Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung ebenfalls vermissen lässt. Das gilt insbesondere, wenn er die Abfolge der Sexualdelikte psychologisch zu erklären versucht, eine Kontraproduktivität der Freiheitsstrafe geltend macht oder fordert, er benötige Lebensumstände, die ihm ein "normales Leben" oder zumindest eine darauf gerichtete Hoffnung ermöglichten. Dass und weshalb die vorinstanzliche Strafzumessung ermessenswidrig oder sonstwie unrichtig wäre, zeigt er mit diesen Ausführungen nicht rechtsgenüglich auf. Nicht zuletzt vermag er damit auch eine zu einer Strafreduktion führende erhöhte Strafempfindlichkeit nicht nachzuweisen, die laut der Rechtsprechung erst bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist und nicht bereits aufgrund einer (gewissen) beruflichen und sozialen Integration des Betroffenen, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urteil 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich, soweit er im selben Stil den vorzeitigen Vollzug der ambulanten Massnahme kritisiert sowie prozessuale Kritik übt (fehlende Anhörung des psychiatrischen Gutachters, unterlassene Zweiteilung der Berufungsverhandlung), da er auch insoweit nicht tauglich darlegt, inwiefern diese Rügen zwingend zu einer anderen Strafzumessung führen müssten. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, relevante Rechtsfehler in der vorinstanzlichen Strafzumessung darzutun, sondern genügen mangels Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil vielmehr bereits den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Ohne dass auf sämtliche dieser Vorbringen einzeln einzugehen wäre, ist darauf daher nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.2.4).
2.4.6. Eine ermessens- oder sonstwie rechtswidrige Strafzumessung ist nach dem Gesagten in den gerügten Punkten nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz setzt sich in ihren diesbezüglichen Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe vertretbar. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan sind und auf sie einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.
3.1. Zusammengefasst bringt er in seiner Beschwerde 6B_326/2025 vor, die Vorinstanz habe in ihrer Interessenabwägung nur das öffentliche Fernhalteinteresse geprüft, ohne seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz miteinfliessen zu lassen. So habe sie insbesondere übergangen, dass er seit seinem elften Altersjahr in der Schweiz lebe, dass sein Wegzug ihn, seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter auseinanderreisse und folglich massiv in das Kindeswohl eingreife, dass ebenso seine Schwester und auf Unterstützung angewiesene Mutter in der Schweiz lebten und dass er in seinem Heimatland Kosovo "nichts und niemanden" habe. Zugleich lasse die Vorinstanz massgebende Aspekte bezüglich des öffentlichen Interesses ausser Acht. Sie berücksichtige nicht nur seine Alkoholisierung und erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit sowie Einsicht und Reue nicht, sondern übergehe in widersprüchlicher Weise ebenso den zentralen Punkt, dass mit der angeordneten ambulanten Massnahme die Gefahr neuerlicher Straftaten in relevantem Ausmass gesenkt werden könne. Ferner hätte sie nicht auf die als Jugendlicher erwirkte Vorstrafe abstellen dürfen. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei aus diesen Gründen willkürlich, verletze die gerichtliche Begründungspflicht und sein rechtliches Gehör sowie Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 11 und 13 BV und Art. 8 EMRK. Bei korrekter Abwägung bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. In seiner Beschwerde 6B_323/2025 macht er daneben im Wesentlichen geltend, durch die Landesverweisung werde er weiter desozialisiert und destabilisiert, gehe die integrative Wirkung der ambulanten Massnahme komplett verloren und werde seinem Kind im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention eine vaterlose Zukunft zugemutet.
3.2. Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für Ausländer, die wegen einer der in lit. a-p dieser Bestimmung genannten Katalogtaten verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Dies gilt auch bei einer Verurteilung wegen versuchter Deliktsbegehung (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Das von der Vorinstanz festgestellte Vorliegen von gleich vier Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB (versuchte Vergewaltigung, versuchte sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern und versuchte schwere Körperverletzung; angefochtenes Urteil E. VIII.4 S. 60) bemängelt der Beschwerdeführer als solches nicht und steht, gleich wie seine kosovarische Staatsbürgerschaft, ausser Frage. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB sind demnach grundsätzlich erfüllt.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.4; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (oben E. 3.3.4; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR
Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57;
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69;
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).
3.3.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.3).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.4; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1: je mit Hinweisen).
3.3.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Bei hinreichender Intensität sind ebenso Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
3.3.6. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.4; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.6; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3).
3.3.7. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderung von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.4; je mit Hinweisen).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz führt betreffend das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aus, die Erstinstanz habe sich in ihren diesbezüglichen Erwägungen mit den zu berücksichtigenden Umständen wie der Anwesenheitsdauer, den familiären Verhältnissen, der Arbeits- und Ausbildungssituation, der Persönlichkeitsentwicklung, dem Grad der Integration und den Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Vorinstanz gibt diese Erwägungen wie folgt wieder: Die Erstinstanz habe aufgezeigt, dass der heute 33-jährige Beschwerdeführer im Jahr 2002 im Alter von elf Jahren in die Schweiz gekommen sei und dementsprechend den grössten Teil seines Lebens und insbesondere die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase hier verbracht habe. Er habe hier die Schule besucht, eine Ausbildung absolviert und sei regelmässig beruflich tätig gewesen. Der Deutsch und Albanisch sprechende Beschwerdeführer scheine gut vernetzt zu sein, habe eine Kochlehre abschliessen können und kontinuierlich tatsächliche Bestrebungen gezeigt, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. In Bezug auf Art. 8 EMRK habe die Erstinstanz darauf hingewiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwester und weitere Verwandte in der Schweiz lebten. Mit seiner Mutter führe er einen gemeinsamen Haushalt. Die Tochter und die Partnerin des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in der Schweiz und seien beide Schweizer Staatsbürgerinnen. Die Grosseltern, die im Kosovo gelebt hätten und zu denen er einen engen Bezug gehabt habe, lebten inzwischen nicht mehr. Auch sein Vater sei inzwischen offenbar verstorben. Damit lebten keine engeren Bezugspersonen des Beschwerdeführers mehr im Kosovo. Seinen Aussagen zufolge sei er auch nie mehr dort gewesen, seit er in die Schweiz gekommen sei, mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes zur Erneuerung des Passes. Das engste familiäre Umfeld des Beschwerdeführers befinde sich folglich in der Schweiz. Zu diesen Angehörigen zählten nicht nur seine Mutter, seine Schwester und seine Partnerin, sondern insbesondere seine Tochter. Weder die Tochter noch die Partnerin, zu denen er eine enge Beziehung pflege, verfügten über den albanischen Pass. Die Auswirkungen einer Landesverweisung auf das Leben des Beschwerdeführers, insbesondere auf sein Privatleben, erachte die Erstinstanz entsprechend als sehr gross. Die berufliche und finanzielle Integration des Beschwerdeführers sei nicht mustergültig, könne aber auch nicht als vernachlässigbar erachtet werden. Im Allgemeinen wirke er bemüht, Teil des Wirtschaftslebens in der Schweiz zu sein. Auch sehr bemüht äussere er sich, Teil des Lebens seiner Tochter sein zu wollen. Obwohl er seine Tochter und Partnerin aufgrund des Rayonverbots, das zugunsten der Schwester seiner Partnerin (das Opfer der Sexualdelikte) verhängt worden sei, nicht an deren aktuellen Wohnort besuchen könne, kämen diese regelmässig zu ihm. Sowohl er und seine Partnerin seien arbeitstätig, wobei sie sich jeweils abwechseln würden, um die Tochter zu betreuen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers schaue oft auf dessen Tochter. Der Beschwerdeführer suche eine Wohnung für sich, die Tochter und die Partnerin. Aus Sicht der Erstinstanz sei es der Partnerin des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter nicht zumutbar, ebenfalls in den Kosovo zu ziehen, um die Kernfamilie intakt zu halten. Damit würde eine Landesverweisung das Recht des Beschwerdeführers und der Tochter auf Achtung des Familienlebens, insbesondere nach Art. 8 EMRK, verletzen.
Die Vorinstanz stimmt im Anschluss an diese Wiedergabe der Ausführungen der Erstinstanz deren Folgerung zu, dass in einer Gesamtbetrachtung beim Beschwerdeführer ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen sei. Sie hält fest, die diesbezüglich relevanten Beurteilungskriterien hätten sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht geändert, weshalb weiterhin ein entsprechender Härtefall vorliege (vgl. angefochtenes Urteil E. VIII.5 S. 60 ff.).
3.4.2. Hinsichtlich der Interessenabwägung befindet die Vorinstanz demgegenüber, der Erstinstanz könne "klar nicht gefolgt werden", wenn sie die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen lasse und deshalb von einer Landesverweisung absehe. Die Vorinstanz erwägt dazu Folgendes:
Selbst die Erstinstanz habe die Taten des Beschwerdeführers als "erheblich" erachtet. Auch wenn bei den Gewalt- und Sexualdelikten eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, resultiere bereits nach der Wertung der Erstinstanz eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten, und nunmehr eine solche von 54 Monaten, was eine schwere Delinquenz zum Ausdruck bringe.
Die Sexualdelikte richteten sich gegen ein 14-jähriges Mädchen, was an sich schon sehr verwerflich sei. Das Opfer sei überdies die Schwester der Freundin und noch heutigen Partnerin des Beschwerdeführers. Er habe die sexuellen Übergriffe in der Wohnung und im Schlafzimmer des Opfers und mithin im trauten Heim eines Kindes verübt. Das Gewaltdelikt habe sodann seine angeblich beste Kollegin betroffen. Der Beschwerdeführer zeige damit auch eine grosse Geringschätzung gegenüber Personen, die ihm im Alltag Vertrauen geschenkt hätten.
Wie die Erstinstanz festgehalten habe, zeige der Beschwerdeführer in Bezug auf die Sexualdelikte keine Einsicht. Laut der Vorinstanz sei auch im Berufungsverfahren weder Einsicht noch Reue zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar bei den Opfern entschuldigt, könne aber insbesondere in Bezug auf "die Geschädigte" (gemeint ist das Opfer der Sexualdelikte; vgl. angefochtenes Urteil E. III.B.2.1 S. 20 f., E. III.B.3.1 S. 30 f.) nicht erklären, wofür er sich entschuldigen möchte. Die Entschuldigung erscheine nicht aufrichtig.
Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer weise aktuell fünf Vorstrafen auf. Zwei davon seien nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangen, was zeige, dass ihn auch ein weiteres und gar noch laufendes Strafverfahren kaum abzuschrecken vermöge. Für den Beschwerdeführer sei ausserdem im Jahr 2013 eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet werden. Er sei am 11. April 2017 aus dieser Massnahme entlassen worden. Am 25. Juli 2017 sei es bereits zu einer nächsten Verurteilung gekommen, welcher drei weitere gefolgt seien. Es könne deshalb gesagt werden, dass die "Jugendmassnahme" nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt habe.
Mit Bezug auf das psychiatrischen Gutachten vom 1. Februar 2022 hält die Vorinstanz alsdann fest, daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer schon vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten und ihm eine Behandlung zuteil geworden sei. So führe der Gutachter aus: "Im Jahr 2009 beteiligte sich der Beschuldigte an einer Schändung, weswegen er mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19.08.2010 schuldig gesprochen wurde. Aufgrund dieses Delikts nahm er an einer ambulanten Behandlung im Gruppensetting für jugendliche Sexualdelinquenten beim Forensischen Institut Ostschweiz (forio) teil. Betreffend diese frühere Verurteilung und die danach erfolgte Behandlung wird auf das psychiatrische Vorgutachten vom 29.06.2012 verwiesen". In jenem Gutachten soll der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachten zum Therapieprogramm gesagt haben, "[...] im anschliessenden von der Jugendanwaltschaft angeordneten Therapieprogramm habe er gelernt, das[s] man ein "Stopp" der Frau respektieren müsse. Aus seiner Sicht sei dies völlig klar. Dies habe er im Grunde schon vor der Therapie gewusst". Die Vorinstanz hebt hervor, dass auch dieses Therapieprogramm offenkundig keine nachhaltige Wirkung erzielt habe.
Die Vorinstanz folgert, die gemachten Ausführungen würden zeigen, dass sich eine einschlägige Delinquenz in Form von Gewalt und sexuellen Übergriffen seit der Jugend wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers ziehe. In der Gesamtbetrachtung könne daher nicht gesagt werden, es bestehe (bloss) "ein gewisses öffentliches Interesse an der Landesverweisung [...] aufgrund der mässig günstigen Prognose", wie die Erstinstanz dies festhalte. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eine eklatante Geringschätzung gegenüber geschützten Rechtsgütern wie Leib und Leben, sexuelle Selbstbestimmung und das Recht auf ungestörte sexuelle Entwicklung und insgesamt auch gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung gezeigt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der erheblichen Bedenken hinsichtlich seiner Bewährungsaussichten aufgrund seines Verhaltens im vorzeitigen Massnahmenvollzug bestehe ein grosses Fernhalteinteresse der Schweiz, das die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers "klar" überwiege. Es sei infolgedessen eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen (vgl. angefochtenes Urteil E. VIII.6.1-VIII.6.10 S. 62 ff.).
3.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung der Vorinstanz vorbringt, dringt nicht durch.
3.5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die vorinstanzliche Würdigung in tatsächlicher Hinsicht allein in Bezug auf die Rückfall- bzw. Legalprognose (vgl. dazu unten E. 3.5.3.1). Von den übrigen, nicht kritisierten und nicht offensichtlich unrichtig erscheinenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ist daher ohne Weiteres auszugehen ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
3.5.2. Die Vorinstanz bejaht gestützt auf diese Feststellungen zunächst zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. In Anbetracht der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer seit seinem elften Altersjahr in der Schweiz sozialisiert wurde, d.h. hier die Schulen besucht, Deutsch gelernt, eine Kochlehre abgeschlossen und regelmässig eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, seine Schweizer Lebenspartnerin und die mit ihr gezeugte gemeinsame Tochter hier mit ihm in einer engen Beziehung leben und keinerlei eigene Verbindungen zu seinem Heimatland aufweisen und er selbst keine engeren Bezugspersonen in seinem Heimatland mehr hat, liegt ein solcher Härtefall vor.
3.5.3. Ebenfalls zu Recht stellt die Vorinstanz in der Folge ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse fest.
3.5.3.1. Sie verweist zutreffend zum einen auf die verübten Delikte und die dafür ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe von 54 Monaten, und spricht zu Recht von schwerer Delinquenz. Die Anlasstaten betreffen die hochwertigen Rechtsgüter der körperlichen Integrität einerseits und der sexuellen Selbstbestimmung sowie ungehinderten sexuellen Entwicklung von Kindern andererseits, an deren Schutz ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht. Die Taten sind auch im konkreten Fall nicht zu bagatellisieren. Die Vorinstanz betont richtig, dass sich die Sexualdelikte gegen ein 14-jähriges Mädchen in einer vertrauten Umgebung und das Gewaltdelikt gegen die angeblich beste Freundin des Beschwerdeführers richteten und er damit insbesondere eine grosse Geringschätzung gegenüber Personen zeigte, die ihm im Alltag Vertrauen schenkten. Zu beachten ist weiter, dass die teilweise "nur" versuchten Tatbegehungen nicht auf seinen Willen zurückzuführen sind, sondern er vielmehr bei den Sexualdelikten hartnäckig den Deliktserfolg suchte (mehrere Anläufe und Ablassen erst nach fünf- bis sechsminütigem Gerangel; vgl. oben E. 2.3.2) und ebenso beim Gewaltdelikt mehrmals mit Trittversuchen nachsetzte.
Zum anderen hebt die Vorinstanz zu Recht und ohne in Willkür zu verfallen die Rückfallgefahr hervor. Nach der als solchen nicht beanstandeten und daher ohne Weiteres zugrundezulegenden gutachterlichen Einschätzung besteht beim Beschwerdeführer ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bereits bei einmaligem Alkoholkonsum und ein moderates bis deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Sexualdelikte (angefochtenes Urteil E. VII.3.2 S. 57, E. VII.3.6 S. 59). Der Beschwerdeführer muss sich ausserdem drei Vorstrafen vorhalten lassen, die zwar weniger gravierend, aber teilweise einschlägig sind (Verurteilung vom 20. März 2013 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und diverser Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 800.--, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer zugleich angeordneten stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden war; Verurteilung vom 25. Juli 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 600.--; Verurteilung vom 12. Dezember 2018 wegen Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Gesamtstrafe zur vorgenannten Verurteilung; vgl. angefochtenes Urteil E. V.4.8.2 S. 49). Darüber hinaus verübte der Beschwerdeführer die zu beurteilenden Sexualdelikte während laufender Probezeit und trat nach Erlass des in der vorliegenden Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils erneut mehrmals, teilweise einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung (Verurteilung vom 5. Juli 2023 wegen Sachentziehung und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen; Verurteilung vom 30. April 2024 wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen bei einer Probezeit von vier Jahren; angefochtenes Urteil E. V.8.3 S. 50, E. VII.3.5 S. 59). Gemäss den ebenfalls unangefochtenen und daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war er zudem im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs der angeordneten ambulanten Massnahme unzuverlässig, mithin nicht mitwirkungsbereit oder -fähig, weshalb der vorzeitige Vollzug aufgehoben und er mangels geeigneter Ersatzmassnahme in Sicherheitshaft versetzt werden musste (angefochtenes Urteil E. VII.3.4 S. 58). Dem Beschwerdeführer war darüber hinaus schon zweimal eine therapeutische Behandlung zuteil geworden, einmal eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene (vgl. oben) und zuvor bereits eine ambulante Behandlung für jugendliche Sexualdelinquenten (vgl. oben E. 3.4.2), die beide offensichtlich fruchtlos geblieben waren, trotz schon in der ersten Behandlung geäusserter Einsicht, ein "Stopp" einer Frau zu respektieren. Wenn die Vorinstanz beim Beschwerdeführer auf erhebliche Bedenken hinsichtlich seiner Bewährungsaussichten schliesst und in Abweichung zur Erstinstanz nicht bloss ein gewisses, sondern ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse erkennt, ist das vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
3.5.3.2. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Bewertung des Fernhalteinteresses erhobenen Einwände verfangen nicht. Entgegen seiner Meinung durfte die Vorinstanz die als Jugendlicher erwirkte Vorstrafe miteinbeziehen und ändert an der Bedeutung der Vorstrafen nichts, dass es sich jeweils nicht um Verbrechen oder schwerwiegende Vergehen handelt. Nach der Rechtsprechung ist die Legalprognose in einer Gesamtwürdigung zu treffen unter Einbezug insbesondere des Vorlebens und somit grundsätzlich sämtlicher früherer relevanter Delinquenz (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Inwiefern das vom Beschwerdeführer hervorgehobene Handeln unter Alkoholeinfluss etwas Relevantes ändern müsste, legt er sodann nicht dar. Er sagt nur, dieses hätte in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden müssen. Soweit er rügt, die Vorinstanz beachte die vorhandene Erfolgsaussicht der unter anderem (nebst seiner psychischen Erkrankung) wegen seiner Alkoholsucht angeordneten ambulanten Massnahme nicht bzw. argumentiere widersprüchlich, wenn sie bei der Prüfung der Massnahme deren Erfolgsaussicht bejahe und bei der Landesverweisung dennoch von einer sehr schlechten Rückfallprognose ausgehe, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits nimmt der Gutachter eine zwar gegebene, aber bloss eingeschränkte Erfolgsaussicht der ambulanten Massnahme an (vgl. angefochtenes Urteil E. VII.3.2 S. 57 sowie E. VII.3.3 in fine S. 58). Andererseits ist die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Damit ist auch für die Beurteilung der vom Täter ausgehenden Gefahr der Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung massgebend und nicht eine künftige Aussicht nach einer absolvierten Therapie mehrere Jahre in der Zukunft. Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug einer therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und daher - da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist (Art. 66c Abs. 2 StGB) - im Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung tiefer sein kann als bei deren Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung immanent und hinzunehmen. Eine therapeutische Massnahme schliesst die ihr nachfolgende Landesverweisung nicht aus (vgl. Urteil 6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4.4). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer sinngemäss erwähnte Folge, seine Aussicht, die Schweiz nach Verbüssen der Strafe und Massnahme verlassen zu müssen, wirke sich negativ auf ihn und seine Therapie- bzw. Resozialisierungsbemühungen aus. Diese Umstände bilden nach der gesetzgeberischen Konzeption kein Kriterium für die Anordnung der Landesverweisung. Im Übrigen kommt eine therapeutische Massnahme dem Betroffenen ebenso bei seiner Wiedereingliederung im Heimatland zugute (vgl. bereits Urteil 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer bemängelt davon abgesehen das Vorliegen einer negativen Legalprognose jedenfalls im Zusammenhang mit der ambulanten Massnahme nicht, die ebenfalls eine solche belastete Prognose voraussetzt (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Anders als er der Vorinstanz vorwirft, übersieht diese ferner seine Entschuldigung bei den Opfern nicht, sondern stuft diese in Bezug auf die Sexualdelikte als nicht aufrichtig ein (vgl. angefochtenes Urteil E. VIII.6.4 S. 63 bzw. oben E. 3.4.2). Weshalb diese Beurteilung unhaltbar wäre, zeigt er mit seinem blossen Hinweis auf seine grosszügige Anerkennung der Genugtuung für das Opfer der versuchten schweren Körperverletzung nicht auf.
3.5.4. Entgegen dem Beschwerdeführer ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das hohe öffentliche Fernhalteinteresse als gewichtiger bewertet als sein widerstrebendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
3.5.4.1. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrer Interessenabwägung nicht mehr auf die einzelnen Aspekte des privaten Interesses des Beschwerdeführers konkret eingeht und sich ihre Begründung insoweit als knapp erweist. Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz legt im Rahmen ihrer Härtefallprüfung die einzelnen Aspekte seines privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen dar und äussert sich unter dem Titel der Interessenabwägung ausführlich zum öffentlichen Fernhalteinteresse, bevor sie dieses als überwiegend beurteilt (vgl. oben E. 3.4.1 f.). Es erwiese sich für das Verständnis und die Überzeugungskraft des Urteils an sich als angezeigt, im Zuge der Abwägung der widerstrebenden Interessen deren massgeblichen Punkte (erneut) zu umreissen, um deren Gewichtung möglichst fassbar zu machen. Dass die Vorinstanz in ihrer Interessenabwägung die einzelnen Aspekte des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht neuerlich thematisiert, sondern nur noch festhält, das öffentliche Interesse überwiege das private, ist der Überzeugungskraft ihrer Argumentation entsprechend nicht förderlich, macht ihr Urteil indes noch nicht rechtswidrig. Denn ihre Begründung bleibt bei der gegebenen Interessenlage gleichwohl noch nachvollzieh- und mithin überprüfbar. Nicht zuletzt war es auch dem Beschwerdeführer möglich, sich mit der Begründung der Vorinstanz zur Anordnung der Landesverweisung materiell auseinanderzusetzen. Im Einzelnen bleibt zu seinen Rügen Folgendes festzuhalten:
3.5.4.2. Der Beschwerdeführer hebt in seiner Kritik die sein privates Interesse ausmachenden Aspekte hervor und erläutert diese, zeigt jedoch in keinem Punkt auf, dass und weshalb aufgrund dieser Aspekte die Landesverweisung insgesamt geradezu unzumutbar wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Das gilt zunächst für seine langjährige Anwesenheit sowie soziale/familiäre und berufliche Integration in der Schweiz. Die Vorinstanz stellt keine besonders intensiven sozialen oder beruflichen Verbindungen zur Schweiz fest, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgingen und einen Eingriff von gewisser Tragweite in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bedeuteten (vgl. oben E. 3.3.4). Sie spricht vielmehr von einer nicht vernachlässigbaren, jedoch auch nicht mustergültigen beruflichen und finanziellen Integration des Beschwerdeführers. Selbst er macht entsprechende intensive Bindungen zur Schweiz denn nicht geltend. Die von ihm betonte Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Schwester wird im Weiteren nicht von der durch Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie umfasst. Weshalb die nach seiner Darstellung notwendige Unterstützung seiner Mutter nur durch ihn und nicht auch durch eine andere Person, namentlich seine Schwester, erbracht werden könnte, ist ausserdem weder dargelegt noch offensichtlich. Damit ist auch ein besonderes, einen bedeutenden Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründendes familiäres Abhängigkeitsverhältnis nicht ausgewiesen (vgl. oben E. 3.3.5).
Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass ein gravierender Eingriff in sein Recht auf Familienleben insoweit besteht, als seine Landesverweisung zu einer Trennung von ihm und seiner Tochter sowie seiner Lebenspartnerin führt. Angesichts des fehlenden Bezugs der beiden letztgenannten Schweizer Staatsbürgerinnen zu seinem Heimatland ist ihr Weggang in dasselbe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unzumutbar einzustufen. Eine intakte familiäre Beziehung zu einem Kind und dessen Mutter am Aufenthaltsort bildet nach der Rechtsprechung allerdings wie erwähnt kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. oben E. 3.3.6). Vielmehr erlaubt die EMRK auch unter diesen Umständen einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens, wenn sich dieser als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist (vgl. Urteil 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus der zusätzlich angerufenen UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107), die keine über die EMRK bzw. die Bundesverfassung hinausgehenden Ansprüche vermittelt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2). So gilt gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel", dass im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr - selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern - es ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. Urteile 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 6.2.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.8; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.3; je mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind nicht ausgewiesen. Die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz reicht als solche nicht aus (vgl. oben E. 3.3.4). Genauso wenig vermag seine maximal als durchschnittlich geltende berufliche und soziale Integration in der Schweiz entsprechende Umstände zu begründen. Dasselbe gilt für seine Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland. Zwar ist anzuerkennen, dass ein Neustart im Heimatland für den Beschwerdeführer schwer sein wird, nachdem er dort keine familiären oder anderweitig sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte (mehr) hat. Er spricht indes die dortige Landessprache, ist noch jung und verfügt über eine abgeschlossene Kochausbildung sowie Arbeitserfahrung. Dass er mit seinem Heimatland "sozio-kulturell" nicht vertraut wäre, stellt die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer nicht fest, sondern es kann gegenteils aufgrund seiner im Heimatland verbrachten elf ersten Lebensjahre sowie seines Bezugs zu seinen aus dem Heimatland stammenden Eltern und Grosseltern mit guten Gründen angenommen werden, ihm sei die heimatländische Kultur grundsätzlich bekannt. Eine Integration im Heimatland erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unmöglich. Weitere, der Landesverweisung zwingend entgegenstehende Gründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für seine psychische Erkrankung und Alkoholabhängigkeit, hinsichtlich welcher weder dargetan noch offensichtlich ist, dass diese nicht ebenso im Heimatland behandelt werden könnten, sofern das denn nach absolvierter Therapie noch nötig sein sollte. Soweit die oben in E. 2.4.5 erwähnten ausgedehnten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Straffall und zu dessen Auswirkungen auf seine Person auch gegen die Landesverweisung gerichtet sein sollten, ist darauf im Übrigen ebenfalls mangels Bezugnahme auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.5.5. Nachdem der Beschwerdeführer zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilt wird, bei ihm ein Rückfallrisiko für Sexual- und Gewaltstraftaten besteht, zwei frühere therapeutische Behandlungen erfolglos geblieben sind und er mit seiner Delinquenz während laufender Probezeit und noch nach Erlass des in der vorliegenden Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils sowie mit seiner fehlenden Kooperation im vorzeitigen Massnahmenvollzug eine bedenkliche Uneinsichtigkeit gezeigt hat, ist nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz auf eine von ihm ausgehende Sicherheitsgefahr und letztlich auf ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliesst, das sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Landesverweisung trifft ihn aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner hier lebenden Tochter und Lebenspartnerin mit Schweizer-Staatsbürgerschaft sowie seines fehlenden reellen Bezugs zu seinem Heimatland hart. Sie ist jedoch nicht unverhältnismässig und verletzt weder Bundes- noch Verfassungs-, Konventions- oder Völkerrecht. Die dagegen erhobenen Rügen sind unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich im Sinne eines Eventualantrags die Dauer der Landesverweisung.
4.1. Er wendet in seiner Beschwerde 6B_326/2025 ein, die Vorinstanz habe sich zur Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren mit keinem Wort geäussert, weshalb eine Auseinandersetzung damit für ihn nicht möglich sei. Sie hätte darlegen müssen, weshalb eine derart lange Dauer gerechtfertigt sei, umso mehr als sie aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Tochter und Lebenspartnerin einen schweren persönlichen Härtefall bejahe. Er macht auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zugleich erachtet er die Dauer der Landesverweisung als "völlig" unverhältnismässig hoch. In seiner Beschwerde 6B_323/2025 kritisiert er damit übereinstimmend die vorinstanzliche Begründung der Dauer der Landesverweisung als "dürftig" und als "mit dem Willkürvorwurf belastet".
4.2. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4 sowie 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist, weshalb namentlich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausser Betracht zu bleiben hat (vgl. Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4; 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.2 zweiter Absatz). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (Urteile 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1).
Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu, in das das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. zum Ganzen Urteile 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2; 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen unter anderem auf BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).
4.3. Die Vorinstanz erachtet angesichts der Schwere "des Delikts" und der konkreten Sanktion eine zehnjährige Landesverweisung als angemessen (angefochtenes Urteil E. VIII.7 S. 64). Ihre Begründung in einem Satz unter blossem Hinweis auf die zwei genannten Beurteilungsfaktoren ist äusserst kurz. Sie bezieht vor allem jedoch das zentrale Beurteilungskriterium der vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsgefahr nicht mit ein. Die angeführte Schwere "des Delikts" - recte: der mehreren nachgewiesenen Anlasstaten (vgl. oben E. 3.2) - ist zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen. Bezüglich der Höhe der konkret verhängten Sanktion, die in der Regel ein Hinweis auf die Tatschwere ist, gilt dasselbe. Im Weiteren ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz nicht, dass sie die das private Interesse des Beschwerdeführers ausmachenden Umstände miteinbezieht, mithin sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz effektiv mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit abwägt (anders als bei der Anordnung der Landesverweisung; vgl. oben E. 3.5.4.1). Mangels Auseinandersetzung mit den einschlägigen Beurteilungskriterien lässt sich die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Die vorinstanzliche Begründung genügt damit den Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.7.7). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insoweit begründet.
5.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS beanstandet der Beschwerdeführer nicht gesondert. Darauf ist nicht einzugehen.
6.
6.1. Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird über die Dauer der Landesverweisung neu befinden und ihren diesbezüglichen Entscheid hinreichend begründen müssen. Im Übrigen sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6.2. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin wird anlässlich der Neubeurteilung ihr Gehörsrecht erneut wahrnehmen können (vgl. Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 4.1).
6.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten jedoch formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 4.3 mit Hinweis).
Im Umfang seines Unterliegens sind dem Beschwerdeführer demgemäss grundsätzlich Gerichtskosten aufzuerlegen. Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend hat er trotz Unterliegens keine Kosten zu tragen und ist sein unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
Soweit er obsiegt, ist er nicht kostenpflichtig und hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die vom Kanton Zürich zu leisten ist. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insofern gegenstandslos. Nachdem Rechtsanwältin Viviane Hasler den Beschwerdeführer vor der Vorinstanz amtlich verteidigt hat und Rechtsanwalt Guido Hensch die Bestellung seiner Person als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren nur für den (nicht eingetretenen) Fall beantragt, dass er allein Beschwerde vor Bundesgericht führt, ist Rechtsanwältin Viviane Hasler als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Die vom Kanton Zürich zu leistende Entschädigung ist unter diesen Umständen praxisgemäss ebenfalls an Rechtsanwältin Viviane Hasler auszurichten. Der Beschwerdegegnerin steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_323/2025 und 6B_326/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Viviane Hasler, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. Im Übrigen wird Rechtsanwältin Viviane Hasler für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller