Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_325/2025
Urteil vom 28. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Sachverhaltsfeststellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 22. Januar 2025 (SB240318-O/U/cs).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 7. Februar 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.--, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 3'600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen). Von den Vorwürfen der Nötigung sowie der fahrlässigen Körperverletzung sprach es ihn frei.
B.
Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Januar 2025 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche fest. Gleichzeitig sprach es ihn der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.--, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesrechtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unter Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer ficht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz an. Nicht er, sondern der Lenker des überholten Fahrzeuges habe die kausale Ursache für die Kollision gesetzt. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei er vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.1; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3).
1.2. Die Vorinstanz gelangt, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und weiterer Verkehrsteilnehmer, die Videoaufnahmen des Teslas des Beschwerdeführers und den Polizeirapport vom 10. Februar 2023, zu folgendem Beweisergebnis:
Der Beschwerdeführer habe am 24. Dezember 2022 um ca. 22.45 Uhr auf der U.________strasse und V.________strasse in Fahrtrichtung W.________ auf Höhe des X.________ mit seinem Personenwagen "Tesla Model X" zu einem Überholmanöver von B.B.________ auf die Gegenfahrbahn angesetzt, da dieser seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst und sogar noch absichtlich verlangsamt habe. Er habe B.B.________ links überholt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser während des Überholmanövers zumindest leicht beschleunigt habe, bis er das Fahrzeug des Be-schwerdeführers neben sich wahrgenommen habe. Der Be-schwerdeführer habe sich sodann mit dem Tesla vor den Personen-wagen von B.B.________ auf die rechte Fahrspur gesetzt. Direkt im Anschluss sei er ohne verkehrsbedingten Grund vom Gaspedal gegangen, worauf der Tesla im Zuge der Rekuperation sogleich abgebremst habe. Unter Berücksichtigung der spürbaren Ge-schwindigkeitsreduktion infolge der Rekuperation sei der vom Be-schwerdeführer gewählte Abstand zum Personenwagen von B.B.________ nicht ausreichend gewesen. Dies habe dazu geführt, dass Letzterer trotz eingeleiteter Bremsung eine Kollision nicht habe verhindern können und in das Heck des Teslas gefahren sei. Dabei sei an beiden Personenwagen ein Sachschaden entstanden. Für die beteiligten Verkehrsteilnehmer habe ein naheliegendes Verletzungsrisiko bestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer durch sein Fahrmanöver eine zumindest erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies insbesondere für den Lenker und die weiteren Passagiere des von ihm überholten Fahrzeugs, habe doch grundsätzlich niemand damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug nach dem Überholen so knapp wieder vor einem einbiege und ohne verkehrsbedingten Grund die Geschwindigkeit verringere. Dieses Fahrverhalten könne aufgrund des zu geringen Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen und der benötigten Reaktionszeit des Überholten zum Bremsen zu einer Kollision mit folgenschweren Verletzungen führen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sein Tesla beim Loslassen des Gaspedals abbremse und er dem allgemeinen Strassenverlauf folgend - Wechsel von einer 50 km/h-Zone in eine 80 km/h-Zone - grundsätzlich hätte weiterbeschleunigen können.
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.B.________ habe entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht nur bis zur Wahrnehmung des Überholmanövers beschleunigt, sondern auch darüber hinaus. Mit dieser Beschleunigung habe er nicht rechnen müssen, da B.B.________ zuvor sehr langsam gefahren sei. Sie stelle die kausale Ursache für die Kollision dar. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu beachten, dass er sein Überholmanöver durch Hupe und Lichthupe angekündigt habe. B.B.________ habe demnach mit einem Überholmanöver gerechnet und dieses nicht erst bemerkt, als sich die Fahrzeuge bereits auf gleicher Höhe befunden hätten. Es sei deshalb anzunehmen, dass B.B.________ ihn bewusst habe provozieren wollen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass B.B.________ ein Elektrofahrzeug gelenkt habe, das rasch beschleunigen könne.
Die Vorinstanz hält mit Verweis auf die Beweismittel fest, dass B.B.________ vor der Kollision unbestrittenermassen langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei und der Beschwerdeführer deshalb die Lichthupe betätigt habe. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie von C.B.________ und B.B.________ gelangt sie zum Schluss, dass nicht auszuschliessen sei, dass Letzterer während des Überholmanövers zwar leicht
beschleunigt habe, dies jedoch lediglich bis zur Kenntnisnahme des Überholvorgangs.
Der Beschwerdeführer setzt sich auf weiten Strecken nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander sondern beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzustellen, was den erhöhten Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. E. 1.1 hiervor) nicht genügt. Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen und damit unzulässigen Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit auf die Rüge überhaupt einzutreten ist, gelingt es ihm nicht, eine schlechterdings unhaltbare Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Die Vorinstanz setzt sich mit sämtlichen Aussagen plausibel auseinander und zieht einen willkürfreien Schluss. Geht man - mit dem Beschwerdeführer - davon aus, dass B.B.________ aufgrund der Signale (Hupe und Lichthupe) mit dem Überholmanöver gerechnet hat, schliesst dies nicht aus, dass dieser das eigentliche Überholen erst bemerkte, als sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden. Soweit der Beschwerdeführer ein provokatives Verhalten oder die Möglichkeit einer raschen Beschleunigung, mit der er nicht habe rechnen müssen, behauptet, kann er daraus nicht ableiten, dass B.B.________ während des gesamten Überholvorgangs oder darüber hinaus beschleunigte.
1.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, der Abstand zum Fahrzeug von B.B.________ sei entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nach dem Überholen gross genug gewesen, denn er habe nach dem Überholen die Vorderlichter des überholten Fahrzeugs gesehen.
Die Vorinstanz berücksichtigt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Vorderlichter des Fahrzeugs von B.B.________ im Rückspiegel gesehen habe. Daraus schliesst sie, dass der Abstand grundsätzlich ausreichend gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht den Fuss vom Gas genommen und dadurch die Geschwindigkeit reduziert hätte.
Indem er jedoch die Geschwindigkeit infolge der Rekuperation spürbar verringert habe, habe der von ihm gewählte Abstand nicht genügt.
Die Würdigung der Vorinstanz ist schlüssig. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb unter den konkreten Umständen nicht von einem ausreichenden Abstand ausgegangen werden kann und der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand zu verwerfen ist. Entgegen seinem Vorbringen ist darin keine Willkür zu erkennen.
1.3.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, es habe kein verkehrsbedingter Grund für die Geschwindigkeitsreduktion vorgelegen. Einerseits habe er zuvor mit einem sogenannten "Kickstart" die Geschwindigkeit erhöht, was bei fortgesetztem Betätigen des Gaspedals zu einer Fahrgeschwindigkeit von rund 120 km/h geführt hätte und unzulässig gewesen wäre. Andererseits sei auf dem betreffenden Strassenabschnitt auch nach dem Überholen noch für rund 50 Meter ein Tempolimit von 50 km/h gültig gewesen. Erst danach habe die neue Signalisation eine Ge-schwindigkeit von 80 km/h erlaubt. Er habe in dieser Situation nicht abrupt abgebremst, sondern lediglich den Fuss kurzzeitig vom Gas genommen, um sich an die Tempovorgaben anzupassen und das Tempo anschliessend wieder zu erhöhen.
Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers fest, dass dieser ohne verkehrsbedingten Grund die Geschwindigkeit reduziert hat. Sodann ergebe sich aus den Aussagen und den Aufnahmen des Teslas, dass das Überholmanöver nur wenige Meter vor der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h stattgefunden habe.
Die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Es ist nicht er-sichtlich, weshalb er den Fuss vollständig vom Gaspedal nehmen musste, nur weil er zuvor mit einem "Kickstart" beschleunigt hat. Eine weniger starke Reduktion der Geschwindigkeit wäre offensichtlich möglich gewesen. Ähnliches gilt für die noch kurzzeitig geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Selbst wenn diese noch so lange gegolten hätte, dass eine Reduktion der Geschwindigkeit angezeigt gewesen wäre, steht dies nicht im Widerspruch zum Be-weisergebnis der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer für einen zu geringen Abstand entschieden bzw. das Tempo zum nach-folgenden Fahrzeug zu stark reduziert hat. Die Vorinstanz schliesst daher willkürfrei einen verkehrsbedingten Grund für die Geschwindig-keitsreduktion aus.
1.3.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die schwache Bremswirkung der Rekuperation sei nicht ursächlich für die Kollision gewesen und habe dem natürlichen Ausrollen eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor entsprochen. Denn im vorliegenden Fall sei die Batterie kalt gewesen, die Aussentemperatur habe zehn Grad be-tragen und er sei erst fünf bzw. fünfzehn Minuten gefahren. Zudem sei er nicht mit Vollgas gefahren, sondern habe lediglich einen kurzen "Kickstart" vorgenommen. Die Wirkung der Rekuperation sei daher nur schwach ausgefallen.
Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht aktiv bremste, sondern den Fuss vom Gaspedal nahm und dadurch die Rekuperation auslöste. Zur Einschätzung der Rekuperationswirkung stützt sie sich auf technische Auskünfte: Die D.________ in Y.________ gab an, dass die Rekuperation mit etwa einer halben "normalen" Bremsung zu vergleichen sei und knüpfte dies - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - an keine Konditionen. Tesla Z.________ beschrieb die Rekuperationswirkung unter den gegebenen Umständen (Vollgas/komplettes Loslassen des Gaspedals) mit etwa 40 % der Stärke einer "normalen" Bremsung. Dies hänge jedoch von unterschiedlichen Umständen ab und lasse sich nicht abschliessend beantworten. Gestützt auf diese Auskünfte sowie auf die Einvernahmen - insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zu Beginn des Verfahrens - gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Loslassen des Gaspedals nach dem Wiedereinbiegen zumindest von einer spürbaren Geschwindigkeitsreduktion infolge der Rekuperation auszugehen sei.
Die Rüge greift nicht, soweit darauf einzutreten ist. Indem die Vorinstanz gestützt auf diese Auskünfte und die weiteren Beweismittel auf den Standpunkt erwägt, dass die Rekuperation eine spürbare Geschwindigkeitsreduktion bewirkt habe, die über ein reines Ausrollen hinausgegangen sei, verfällt sie nicht in Willkür. Dies umso mehr, als der beschriebene "Kickstart" einer hohen Beschleunigung gleichkommt und der Beschwerdeführer nach dieser Beschleunigung unbestrittener-massen den Fuss vom Gaspedal nahm. Der Beschwerdeführer belässt es mit seinen Vorbringen zur kalten Batterie, kurzen Fahrzeit und tiefen Aussentemperatur bei blossen Behauptungen und setzt sich nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz ausein-ander. Auf diese Vorbringen ist folglich nicht einzutreten.
1.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufzuzeigen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass er die entscheidenden Ursachen gesetzt hat, die kausal zur Kollision führten. Seine Rügen erweisen sich, soweit über-haupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Freispruch aus-schliesslich auf die geltend gemachte willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Da die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei feststellt, erübrigen sich Ausführungen in rechtlicher Hinsicht. Die Anträge in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer ebenfalls einzig mit dem Freispruch, sodass auch darauf nicht einzugehen ist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Stübi